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   BGH, 31.03.1989 - 3 StR 486/88   

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BGH, 31.03.1989 - 3 StR 486/88 (https://dejure.org/1989,1085)
BGH, Entscheidung vom 31.03.1989 - 3 StR 486/88 (https://dejure.org/1989,1085)
BGH, Entscheidung vom 31. März 1989 - 3 StR 486/88 (https://dejure.org/1989,1085)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Strafbarkeit wegen Mordes - Voraussetzungen für das Vorliegen eines niedrigen Beweggrundes - Anforderungen an die Rüge der Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts

  • junsv.nl

    Erschiessung von 3 H�ftlingen im Effektenlager I. Erschiessung (im Lager Birkenau) eines 8-j�hrigen Jungen und eines 17-j�hrigen M�dchens, an denen der Angeklagte zuerst Schiess�bungen ausgef�hrt hatte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 244 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • strate.net (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Freie Beweiswürdigung und gebundene Beweiserhebung (RA Gerhard Strate)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 1989, 334
  • StV 1989, 287
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 03.08.1966 - 2 StR 242/66

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Betruges - Voraussetzungen für eine

    Auszug aus BGH, 31.03.1989 - 3 StR 486/88
    Einem Antragsteller, insbesondere einem Verteidiger, ist es nicht verwehrt, auch solche Tatsachen unter Beweis zu stellen, deren er sich nicht sicher ist oder nicht sicher sein kann (BGHSt 21, 118, 121, 125; BGH NJW 1983, 126, 127; BGH NStZ 1987, 181; BGHR StPO § 244 Abs. 6 - Beweisantrag 5; BGH, Beschlüsse vom 3. Februar 1989 - 2 StR 622/88 und 2 StR 677/88; Herdegen a.a.O. § 244 Rdn. 43).

    Dafür spricht das Verbot der Beweisantizipation, das Ausnahmen nur in engen Grenzen zuläßt (vgl. BGHSt 21, 118, 120 f.).

    Vielmehr wird dieses Recht gerade in den Fällen bedeutsam, in denen sich der Tatrichter nicht von Amts wegen für verpflichtet halten muß, einen bestimmten Beweis zu erheben (BGHSt 21, 118, 124; BGH NJW 1983, 126, 127).

  • BGH, 17.02.1988 - 2 StR 624/87

    Verurteilung wegen räuberischer Erpressung und wegen Raubes - Einsatz von

    Auszug aus BGH, 31.03.1989 - 3 StR 486/88
    Der Bundesgerichtshof hat eine solche Annahme, mit der Tatrichter auf Beweiserhebung gerichtete Anträge abgelehnt haben, schon oft beanstandet (BGH, Urteil vom 21. August 1975 - 4 StR 166/75; Urteil vom 31. Juli 1980 - 4 StR 380/80; BGH StV 1981, 330; 1982, 155; 1983, 185; BGHR StPO § 244 Abs. 6 - Beweisantrag 1; BGH NStZ 1987, 181 = BGHR StPO § 244 Abs. 6 - Beweisantrag 2; BGH NStZ 1988, 324 = BGHR StPO § 344 Abs. 6 - Beweisantrag 5; Beschlüsse vom 3. Februar 1989 - 2 StR 622/88 und 2 StR 677/88).

    Einem Antragsteller, insbesondere einem Verteidiger, ist es nicht verwehrt, auch solche Tatsachen unter Beweis zu stellen, deren er sich nicht sicher ist oder nicht sicher sein kann (BGHSt 21, 118, 121, 125; BGH NJW 1983, 126, 127; BGH NStZ 1987, 181; BGHR StPO § 244 Abs. 6 - Beweisantrag 5; BGH, Beschlüsse vom 3. Februar 1989 - 2 StR 622/88 und 2 StR 677/88; Herdegen a.a.O. § 244 Rdn. 43).

    Im Einklang mit diesen Grundsätzen hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, daß ein Beweisantrag nicht als Beweisermittlungsantrag angesehen werden dürfe, weil zweifelhaft sei, ob sich die benannten Zeugen noch an die unter Beweis gestellte Tatsache erinnern könnten (BGH NStZ 1988, 324; vgl. ferner BGH NStZ 1983, 468).

  • BGH, 07.05.1954 - 2 StR 27/54

    Auslegung eines Antrags auf Heranziehung von ganzen Akten als Beweisantrag -

    Auszug aus BGH, 31.03.1989 - 3 StR 486/88
    Allerdings gibt es auch Fälle, in denen er die Ablehnung von Anträgen als Beweisermittlungsanträge mit dieser oder ähnlicher Begründung rechtlich gebilligt hat mit der Folge, daß der Tatrichter nicht an die Ablehnungsgründe des § 244 Abs. 3 und 4 StPO gebunden ist (BGHSt 6, 128 f.; BGH, Beschluß vom 14. Juli 1981 - 5 StR 341/81, bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1983, 210; BGHR StPO § 244 Abs. 6 - Beweisantrag 4).

    So geht es in dem Urteil vom 29. Mai 1987 - 3 StR 242/86 (BGHR StPO § 244 Abs. 6 - Ermittlungsantrag 1, insoweit in BGHSt 34, 379 [BGH 29.05.1987 - 3 StR 242/86] nicht abgedruckt) um die hier nicht interessierende Frage, ob bei einem Antrag auf Beiziehung oder Auswertung von Akten oder anderen schriftlichen Unterlagen das Beweismittel bestimmt genug bezeichnet ist (vgl. BGHSt 6, 128 f.).

  • OLG Koblenz, 17.07.2018 - 1 OWi 6 SsBs 19/18

    Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung; Elektronische

    Nach gefestigter Rechtsprechung sind die Straf- und Bußgeldgerichte nicht verpflichtet, bei inkonkreten und spekulativen Behauptungen ins Blaue hinein Beweis-, Beweisermittlungsanträgen oder Beweisanregungen nachzukommen (BGH NStZ 2009, 226; NStZ 2006, 405; NStZ 1992, 397; NStZ 1993, 293; NStZ 1989, 334; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 244 Rdn. 20a m.w.Nachw.).
  • OLG Köln, 21.05.1991 - Ss 194/91

    Blutprobe

    Allerdings gibt es Fälle, in denen eine der äußeren Form nach bestimmte Tatsachenbehauptung, zu deren Beweis ein konkretes Beweismittel benannt wird, sich lediglich auf eine für einen Beweisantrag nicht ausreichende haltlose Vermutung gründet (BGH, BGHR StPO § 244 VI - Beweisantrag 8 - = NStZ 1989, 334 = StV 1989, 287; vgl. auch BGH, BGHR StPO § 244 VI - Beweisantrag 2; vgl. Senat, VRS 73, 203 [209] = NStZ 1987, 341; zu weiteren Rspr.-Nachw. vgl. auch Gollwitzer, StV 1990, 420; Herdegen, StV 1990, 518), mit der Folge, daß das Tatgericht dem Beweisbegehren nicht nachzugehen braucht, auch wenn kein Ablehnungsgrund gem. § 244 III StPO gegeben ist (vgl. Gollwitzer, StV 1990, 424).

    Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht etwa bereits dann vor, wenn der Tatrichter die beantragte Beweiserhebung nicht für aussichtsreich erachtet (BGH, BGHR § 244 VI StPO - Beweisantrag 8) oder wenn er nach dem Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme sogar das Gegenteil für naheliegend hält (vgl. BGH, StV 1989.237 = b. Miebach, NStZ 1990, 26).

    Das Beweisantragsrecht, wie es sich aus § 244 III StPO ergibt, steht nicht unter dem Vorbehalt, daß der Tatrichter eine beantragte Beweiserhebung für erforderlich hält (BGH, BGHR § 244 VI StPO - Beweisantrag 8).

    dem Verteidiger, der ein selbständiges, vom Willen des Angekl. unabhängiges Antragsrecht hat (Herdegen, in: KK-StPO. § 244 Rdnr. 51), ist es nicht verwehrt, auch solche Tatsachen unter Beweis zu stellen, deren er sich nicht sicher ist oder nicht sicher sein kann (BGH, BGHR § 244 VI StPO - Beweisantrag 8).

    Ob sich der Beweisantrag nicht auf eine Tatsachenbehauptung, sondern auf eine haltlose - etwa "aufs Geratewohl geäußerte", "aus der Luft gegriffene" (vgl. Herdegen, in: KK-StPO, § 244 Rdnr. 43) - Vermutung gründet, hat der Tatrichter daher aus der Sicht des Antragstellers zu beurteilen (vgl. BGH, BGHR § 244 VI StPO - Beweisantrag 8).

  • BGH, 04.12.2012 - 4 StR 372/12

    Beweisantrag (Konnexität von Beweisbehauptung und Beweismittel; Beweisantrag "ins

    b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fehlt einem Antrag, mit dem zum Nachweis einer bestimmten Beweistatsache ein bestimmtes Beweismittel bezeichnet wird, die Eigenschaft eines nach § 244 Abs. 3 bis 6 StPO zu bescheidenden Beweisantrages, wenn die Beweisbehauptung ohne jeden tatsächlichen Anhaltspunkt und ohne begründete Vermutung für ihre Richtigkeit aufs Geratewohl ins Blaue hinein aufgestellt wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 2010 - 1 StR 497/10, NStZ 2011, 169 Tz. 7 f.; Urteil vom 4. Dezember 2008 - 1 StR 327/08, NStZ 2009, 226, 227; Beschluss vom 12. März 2008 - 2 StR 549/07, NStZ 2008, 474; Urteil vom 13. Juni 2007 - 4 StR 100/07, NStZ 2008, 52, 53; Beschlüsse vom 4. April 2006 - 4 StR 30/06, NStZ 2006, 405; vom 5. März 2003 - 2 StR 405/02, BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 39; vom 5. Februar 2002 - 3 StR 482/01, NStZ 2002, 383; Urteil vom 12. Juni 1997 - 5 StR 58/97, NJW 1997, 2762, 2764; Beschlüsse vom 10. November 1992 - 5 StR 474/92, NStZ 1993, 143, 144; vom 31. März 1989 - 3 StR 486/88, BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 8 mwN zur früheren Rspr.; offen gelassen in BGH, Beschlüsse vom 19. September 2007 - 3 StR 354/07, StV 2008, 9; vom 20. Juli 2010 - 3 StR 218/10, StraFo 2010, 466).

    Ob eine solche nicht ernstlich gemeinte Beweisbehauptung gegeben ist, beurteilt sich aus der Sicht eines verständigen Antragstellers auf der Grundlage der von ihm selbst nicht in Frage gestellten Tatsachen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 2010 - 1 StR 497/10 aaO), wobei zu beachten ist, dass es dem Antragsteller grundsätzlich nicht verwehrt sein kann, auch solche Tatsachen unter Beweis zu stellen, die er lediglich für möglich hält oder nur vermutet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. April 2006 - 4 StR 30/06 aaO, vom 31. März 1989 - 3 StR 486/88 aaO).

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