Weitere Entscheidung unten: BGH, 14.06.1989

Rechtsprechung
   BGH, 26.07.1989 - 2 StR 342/89   

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BGH, 26.07.1989 - 2 StR 342/89 (https://dejure.org/1989,1615)
BGH, Entscheidung vom 26.07.1989 - 2 StR 342/89 (https://dejure.org/1989,1615)
BGH, Entscheidung vom 26. Juli 1989 - 2 StR 342/89 (https://dejure.org/1989,1615)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines Versuchs - Versuchter Diebstahl durch Abstellen eines Fahrzeugs, in dem das Diebesgut transportiert werden soll und in dem sich das Einbruchswerkzeug befindet, in der unmittelbaren Nähe des ausersehenen Objekts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 1989, 473
  • StV 1989, 525
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 07.02.1952 - 5 StR 12/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 26.07.1989 - 2 StR 342/89
    Jedoch kann entgegen seiner Auffassung das Bereitlegen des aus der 'fahrbaren Werkstatt' herausgesuchten Bolzenschneiders noch nicht die Strafbarkeit wegen Versuchs begründen, weil mit der Benutzung dieses Werkzeugs nicht sofort begonnen werden sollte (vgl. BGHSt 2, 380, 381; das Senatsurteil vom 25. Mai 1966 - 2 StR 137/66 -, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1966, 892, betrifft einen anders gelagerten Sachverhalt).
  • BGH, 14.12.1965 - 1 StR 467/65

    Unmittelbares Ansetzen zu einem Einbruchsdiebstahl oder Einstiegsdiebstahl -

    Auszug aus BGH, 26.07.1989 - 2 StR 342/89
    Nach diesen Grundsätzen begeht der zu einem Einbruch entschlossene Täter nicht schon dadurch einen versuchten Diebstahl, daß er mit dem zum Abtransport des Diebesgutes bestimmten Kraftfahrzeug, in welchem sich auch das Einbruchswerkzeug befindet, zum Tatort fährt und das Fahrzeug in der unmittelbaren Nähe des ausersehenen Objekts abstellt (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 1965 - 1 StR 467/65 - sowie Beschlüsse vom 9. August 1978 - 3 StR 281/78 -, mitgeteilt bei Holtz MDR 1978, 985, und vom 9. Februar 1982 - 5 StR 792/81 - ferner BGH NStZ 1984, 506 Nr. 3 und StV 1987, 528 f).
  • BGH, 25.05.1966 - 2 StR 137/66

    Verbindung und Trennung von Verfahren - Feststellung eines Tatvorsatzes im Fall

    Auszug aus BGH, 26.07.1989 - 2 StR 342/89
    Jedoch kann entgegen seiner Auffassung das Bereitlegen des aus der 'fahrbaren Werkstatt' herausgesuchten Bolzenschneiders noch nicht die Strafbarkeit wegen Versuchs begründen, weil mit der Benutzung dieses Werkzeugs nicht sofort begonnen werden sollte (vgl. BGHSt 2, 380, 381; das Senatsurteil vom 25. Mai 1966 - 2 StR 137/66 -, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1966, 892, betrifft einen anders gelagerten Sachverhalt).
  • BGH, 16.09.1975 - 1 StR 264/75

    Tankstelle - Abgrenzung Vorbereitung/Versuch

    Auszug aus BGH, 26.07.1989 - 2 StR 342/89
    Demnach genügt es nicht, daß der Täter durch seine Tatbeiträge eine objektive Gefahr für das anzugreifende Rechtsgut begründet; die Gefährdungshandlungen müssen vielmehr nach seiner Vorstellung in ungestörtem Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen oder in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen (vgl. BGHSt 26, 201, 203; 28, 162, 163; BGH NStZ 1981, 99 Nr. 1).
  • BGH, 26.07.1978 - 3 StR 248/78

    Erfordernis der Bestimmung der Höhe der einzelnen Tagessätze bei Bildung einer

    Auszug aus BGH, 26.07.1989 - 2 StR 342/89
    Nach diesen Grundsätzen begeht der zu einem Einbruch entschlossene Täter nicht schon dadurch einen versuchten Diebstahl, daß er mit dem zum Abtransport des Diebesgutes bestimmten Kraftfahrzeug, in welchem sich auch das Einbruchswerkzeug befindet, zum Tatort fährt und das Fahrzeug in der unmittelbaren Nähe des ausersehenen Objekts abstellt (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 1965 - 1 StR 467/65 - sowie Beschlüsse vom 9. August 1978 - 3 StR 281/78 -, mitgeteilt bei Holtz MDR 1978, 985, und vom 9. Februar 1982 - 5 StR 792/81 - ferner BGH NStZ 1984, 506 Nr. 3 und StV 1987, 528 f).
  • BGH, 09.08.1978 - 3 StR 281/78

    Überschreiten der Versuchsschwelle zum Banküberfall bei Vorfahren bis zum

    Auszug aus BGH, 26.07.1989 - 2 StR 342/89
    Nach diesen Grundsätzen begeht der zu einem Einbruch entschlossene Täter nicht schon dadurch einen versuchten Diebstahl, daß er mit dem zum Abtransport des Diebesgutes bestimmten Kraftfahrzeug, in welchem sich auch das Einbruchswerkzeug befindet, zum Tatort fährt und das Fahrzeug in der unmittelbaren Nähe des ausersehenen Objekts abstellt (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 1965 - 1 StR 467/65 - sowie Beschlüsse vom 9. August 1978 - 3 StR 281/78 -, mitgeteilt bei Holtz MDR 1978, 985, und vom 9. Februar 1982 - 5 StR 792/81 - ferner BGH NStZ 1984, 506 Nr. 3 und StV 1987, 528 f).
  • BGH, 26.10.1978 - 4 StR 429/78

    Unmittelbares Ansetzen bei einem Kraftfahrzeugdiebstahl - Beschaffen eines

    Auszug aus BGH, 26.07.1989 - 2 StR 342/89
    Demnach genügt es nicht, daß der Täter durch seine Tatbeiträge eine objektive Gefahr für das anzugreifende Rechtsgut begründet; die Gefährdungshandlungen müssen vielmehr nach seiner Vorstellung in ungestörtem Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen oder in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen (vgl. BGHSt 26, 201, 203; 28, 162, 163; BGH NStZ 1981, 99 Nr. 1).
  • BGH, 04.12.1979 - 1 StR 703/79

    Beginn des Stadiums des Versuchs - Gedeihen der Tatbestandsverwirklichung bis zu

    Auszug aus BGH, 26.07.1989 - 2 StR 342/89
    Subjektive und objektive Abgrenzungskriterien sind miteinander verknüpft: Der konkrete Tatplan bildet die Beurteilungsgrundlage und auf dieser Grundlage ist nach objektivem Bewertungsmaßstab zu entscheiden, ob die Tatbestandsverwirklichung mindestens bis zu einem 'unmittelbaren Ansetzen' gediehen war (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 1979 - 1 StR 703/79 -, auszugsweise mitgeteilt bei Holtz MDR 1980, 271, 272; krit. Vogler in LK 10. Aufl. § 22 Rdn. 31).
  • BGH, 26.01.1982 - 4 StR 631/81

    Salzsäure - § 23 StGB, unmittelbares Ansetzen, § 25 Abs. 1 StGB, mittelbare

    Auszug aus BGH, 26.07.1989 - 2 StR 342/89
    Dem nach der Vorstellung des Täters 'unmittelbaren Einmünden' seiner Handlungen in die Tatbestandsverwirklichung kommt mithin entscheidende Bedeutung zu (BGHSt 30, 363, 364) [BGH 26.01.1982 - 4 StR 631/81].
  • BGH, 09.02.1982 - 5 StR 792/81

    Anforderungen an das unmittelbare Ansetzen zum Einbruch in einen Geschäftsraum

    Auszug aus BGH, 26.07.1989 - 2 StR 342/89
    Nach diesen Grundsätzen begeht der zu einem Einbruch entschlossene Täter nicht schon dadurch einen versuchten Diebstahl, daß er mit dem zum Abtransport des Diebesgutes bestimmten Kraftfahrzeug, in welchem sich auch das Einbruchswerkzeug befindet, zum Tatort fährt und das Fahrzeug in der unmittelbaren Nähe des ausersehenen Objekts abstellt (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 1965 - 1 StR 467/65 - sowie Beschlüsse vom 9. August 1978 - 3 StR 281/78 -, mitgeteilt bei Holtz MDR 1978, 985, und vom 9. Februar 1982 - 5 StR 792/81 - ferner BGH NStZ 1984, 506 Nr. 3 und StV 1987, 528 f).
  • BGH, 23.07.1987 - 4 StR 303/87

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines Versuchs - Anforderungen an das

  • BGH, 28.04.2020 - 5 StR 15/20

    Versuchsbeginn beim Einbruchsdiebstahl (unmittelbares Ansetzen; Gefahr des

    Demnach liegt ein versuchter Diebstahl noch nicht vor, wenn der Täter lediglich einen gewahrsamssichernden Schutzmechanismus anleuchtet, um ihn zu untersuchen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2016 - 2 StR 43/16, aaO; Rollo; HansOLG, StV 2013, 216: Türgriff eines PKW), wenn er in der Nähe des Tatorts eintrifft, aber noch nicht sogleich mit der Benutzung des bereitgelegten Einbruchswerkzeugs beginnen will (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juli 1989 - 2 StR 342/89, NStZ 1989, 473), er sich lediglich mit Mittätern zur Rückseite des Gebäudes begibt, in das eingebrochen werden soll (vgl. BGH, Beschluss vom 2. April 2019 - 5 StR 121/19), wenn mit zeitlicher Verzögerung erst noch umfangreiches Werkzeug herbeigeschafft werden muss, um einen Bankautomaten aufbrechen zu können (vgl. BGH, Beschluss vom 7. August 2014 - 3 StR 105/14, aaO), oder wenn lediglich das Treppenhaus betreten und noch nicht auf den Wohnungsinhaber mit dem Ziel eingewirkt wird, den von ihm geschützten Gewahrsam anzugreifen (BGH, Urteil vom 10. August 2016 - 2 StR 493/15, StV 2017, 441).
  • LG Potsdam, 06.10.2005 - 26 (10) Ns 142/05

    Abgrenzung des versuchten Diebstahls von der straflosen Vorbereitung beim

    Regelmäßig müssen insofern Gefährdungshandlungen vorliegen, die nach der Tätervorstellung in ungestörtem Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen oder mit ihr in einem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen (vgl. dazu BGH, NStZ 1989, 473).

    Dies ist nach der von der Rechtsprechung entwickelten Formel bei solchen Handlungen erfüllt, mit denen der Täter subjektiv die Schwelle zum "jetzt geht's los" überschreitet und nach seiner Vorstellung das geschützte Rechtsgut in eine konkret nahe Gefahr bringt (vgl. dazu BGHSt 28, 163, BGH, NStZ 1989, 473; BGH, NStZ 1993, 77, BGH, NStZ 1996, 38).

  • OLG Köln, 18.05.2020 - 2 Ws 161/20

    Versuchsbeginn bei Cash Trapping

    Ein weiterer Willensimpuls ist insbesondere dann erforderlich, wenn der Täter noch auf eine günstige Gelegenheit zur Tatausführung wartet (vgl. BGH v. 14.03.2001, 3 StR 48/01, juris Rn. 8) oder entsprechend seines Tatplans vor der eigentlichen Ausführungshandlung innerhält, um zu entscheiden, ob er die Tat sogleich, erst nach einer gewissen Zeit oder - bei unvertretbarem Risiko - überhaupt nicht mehr begehen soll (vgl. BGH v. 26.07.1989, 2 StR 342/89, juris Rn. 3).
  • BGH, 13.01.2005 - 3 StR 61/02

    Vorlagebeschluss; Divergenzvorlage; unerlaubtes Handeltreiben mit

    Denn Versuch (unmittelbares Ansetzen) liegt nach den von der Rechtsprechung sonst zu Tätigkeitsdelikten entwickelten Grundsätzen bei solchen Gefährdungshandlungen vor, die nach der Tätervorstellung in ungestörtem Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen oder mit ihr in einem unmittelbar räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen (BGH NStZ 1989, 473).
  • OLG Hamm, 05.01.2009 - 2 Ss 499/08

    Diebstahl; Vorbereitungshandlung; Versuch; Anfang der Ausführung

    Dies wird angenommen bei Gefährdungshandlungen, die nach der Vorstellung des Täters in ungestörtem Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen oder mit ihr in einem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen (BGH, NStZ 1989, 473;NStZ 2008, 409, 410; StV 2003, 444, 446; NJW 2003, 3068; 3070; BGHSt 43, 177, 181 f.; OLG Hamm, NStZ-RR 1997, 133).

    Dies ist nach der von der Rechtsprechung entwickelten Formel bei solchen Handlungen erfüllt, mit denen der Täter subjektiv die Schwelle zum "jetzt geht es los" überschreitet und das geschützte Rechtsgut nach seiner Vorstellung in eine konkret nahe Gefahr bringt (BGHSt 16, 163; 26, 201, 202 f.; 37, 294, 297; 43, 177, 179; 48, 34, 35 f.; NStZ 1989, 473; NStZ 1993, 77; NStZ 1996, 38; StV 2003, 444, 446; NJE 2003, 3068, 3070; NStZ 2004, 38, 39; NStZ 2008, 409, 410; NStZ 2008, 209; Urteil vom 26. Oktober 1978 - 4 StR 429/78 -, zitiert nach juris Rn. 3; OLG Hamm, NStZ-RR 1997, 133).

  • BGH, 16.02.1993 - 5 StR 463/92

    Teilfreispruch bei Tatmehrheit - Verfahrensrüge bei unterbliebener Belehrung -

    Das ist der Fall, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum "jetzt geht es los" überschreitet und objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung ansetzt, so daß sein Tun ohne Zwischenakte in die Erfüllung des Tatbestandes übergeht (vgl. BGHSt 26, 201, 202 ff.; 28, 162, 163; BGH NStZ 1987, 20; NStZ 1989, 473; BGH Urteil vom 22. Oktober 1992 - 1 StR 532/92 - je m.w.Nachw. ).
  • LG Mönchengladbach, 03.09.2014 - 32 Ns 18/14

    Vorbereitungshandlung; Versuch; unmittelbares Ansetzen zum Gewahrsamsbruch

    Der Versuch einer Straftat erstreckt sich damit auch auf Gefährdungshandlungen, die nach der Vorstellung des Täters in ungestörtem Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen oder in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen (vgl. BGH, MDR 1979, 152; NStZ 1986, 20; NStZ 1987, 20; NStZ 1989, 473; NStZ 1993, 289; NStZ 1993, 133; NStZ 2001, 415; NStZ 2006, 331; NStZ 2008, 209; wistra 2008, 105; NJW 2014, 1463; KG, BeckRS 2013, 00392; OLG Hamm, BeckRS 2009, 24585).

    Die Feststellung allein, dass der Täter durch seine Tatbeiträge eine objektive Gefahr für das anzugreifende Rechtsgut begründet hat, genügt nicht, um ein unmittelbares Ansetzen zum Versuch i.S.d. § 22 StGB zu bejahen (vgl. BGH, NStZ 1986, 20; NStZ 1987, 20; NStZ 1989, 473).

  • BGH, 19.06.2003 - 5 StR 160/03

    Gewerbsmäßiger / bandenmäßiger Schmuggel (Konkurrenzen zur gewerbs- und

    a) Nach den allgemeinen Grundsätzen zur Abgrenzung strafloser Vorbereitungshandlungen vom strafbaren Versuch liegt ein unmittelbares Ansetzen bei solchen Gefährdungshandlungen vor, die nach der Tätervorstellung in ungestörtem Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen oder mit ihr in einem unmittelbar räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen (BGH NStZ 1989, 473).
  • BGH, 13.01.2005 - 3 StR 243/02

    Annahme vollendeten Handeltreibens bei ernsthaften Verhandlungen über den Ankauf

    Denn Versuch (unmittelbares Ansetzen) liegt nach den von der Rechtsprechung sonst zu Tätigkeitsdelikten entwickelten Grundsätzen bei solchen Gefährdungshandlungen vor, die nach der Tätervorstellung in ungestörtem Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen oder mit ihr in einem unmittelbar räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen (BGH NStZ 1989, 473).
  • KG, 02.05.2012 - 121 Ss 40/12

    Versuchter Computerbetrug durch Phishing

    Nach der Vorstellung des Täters müssen seine das Rechtsgut gefährdenden Handlungen, sofern sie nicht unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen, zumindest in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen [vgl. BGH NStZ 1989, 473].
  • OLG Hamburg, 15.02.2012 - 1-56/11

    Strafverfahren wegen versuchten Kfz-Diebstahls: Versuchsbeginn bei Untersuchung

  • BayObLG, 25.04.1994 - 4St RR 48/94
  • KG, 04.09.2000 - 1 Ss 192/00
  • OLG München, 27.11.1995 - 1 Ws 551/95
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Rechtsprechung
   BGH, 14.06.1989 - 2 StR 259/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,2752
BGH, 14.06.1989 - 2 StR 259/89 (https://dejure.org/1989,2752)
BGH, Entscheidung vom 14.06.1989 - 2 StR 259/89 (https://dejure.org/1989,2752)
BGH, Entscheidung vom 14. Juni 1989 - 2 StR 259/89 (https://dejure.org/1989,2752)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Schuldunfähigkeit bei Gewaltdelikten - Sichere Bestimmung des Einflusses von Alkohol

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1989, 473
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 06.03.1986 - 4 StR 48/86

    Berechnung des Blutalkoholgehalts ohne Blutprobe

    Auszug aus BGH, 14.06.1989 - 2 StR 259/89
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei einer Berechnung des Blutalkohols, die sich - in Ermangelung einer nach der Tat genommenen Blutprobe - allein auf die Menge des vor der Tat genossenen Alkohols stützt, der dem Angeklagten günstigste minimale Abbauwert mit 0, 1 %o pro Stunde anzusetzen (BGHSt 34, 29, 32; BGH NStZ 1988, 404).
  • BGH, 03.05.1988 - 1 StR 193/88

    Einschränkung des Hemmungsvermögens durch den Genuss alkoholischer Getränke -

    Auszug aus BGH, 14.06.1989 - 2 StR 259/89
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei einer Berechnung des Blutalkohols, die sich - in Ermangelung einer nach der Tat genommenen Blutprobe - allein auf die Menge des vor der Tat genossenen Alkohols stützt, der dem Angeklagten günstigste minimale Abbauwert mit 0, 1 %o pro Stunde anzusetzen (BGHSt 34, 29, 32; BGH NStZ 1988, 404).
  • BGH, 16.09.1988 - 2 StR 493/88

    Grundlagen der Strafbarkeit: Alkoholbedingte Einschränkung der Schuldfähigkeit

    Auszug aus BGH, 14.06.1989 - 2 StR 259/89
    Würde er zugrundegelegt, so ergäbe sich bei einer Alkoholaufnahme von 405 g, einem Resorptionsdefizit von 20 %, einem Reduktionsfaktor von 0, 7 und einer Rückrechnungszeit von 16, 5 Stunden unter Anwendung der Widmark'schen Formel für die Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von 2, 66 %o; bei diesem Wert wären die Voraussetzungen des § 21 StGB auch unter Berücksichtigung des vom Angeklagten gezeigten Leistungsverhaltens schwerlich auszuschließen (vgl. BGH StV 1989, 14).
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