Weitere Entscheidung unten: BGH, 14.09.1989

Rechtsprechung
   BGH, 06.12.1988 - 1 StR 620/88   

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https://dejure.org/1988,236
BGH, 06.12.1988 - 1 StR 620/88 (https://dejure.org/1988,236)
BGH, Entscheidung vom 06.12.1988 - 1 StR 620/88 (https://dejure.org/1988,236)
BGH, Entscheidung vom 06. Dezember 1988 - 1 StR 620/88 (https://dejure.org/1988,236)
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20jährige Mörder

§§ 1 Abs. 2, 105 Abs. 1 JGG, Heranwachsender, in dubio pro reo;

§ 31 Abs. 3 JGG

Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Anwendung von Jugendstrafrecht auf Heranwachsende

  • Wolters Kluwer

    Anwendbarkeit des Jugendstrafrechts - Behandlung eines Heranwachsenden nach Jugendstrafrecht - Bestimmung des Jugendalters als Entwicklungsabschnitt durch Altersgrenzen - Maßgeblichkeit einer für Jugendliche typischen Entwicklungsstufe - Beurteilung des Reifegrades - ...

  • opinioiuris.de

    Anwendung von Jugendstrafrecht auf Heranwachsende

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    Anwendung von Jugendstrafrecht bei Heranwachsenden; Absehen von Einbeziehung einer früheren Verurteilung

Papierfundstellen

  • BGHSt 36, 37
  • NJW 1989, 1490
  • MDR 1989, 475
  • NStZ 1989, 574
  • StV 1989, 311
 
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Wird zitiert von ... (64)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 23.10.1958 - 4 StR 327/58
    Auszug aus BGH, 06.12.1988 - 1 StR 620/88
    Dementsprechend ist unter einem Jugendlichen im Sinne des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG der noch ungefestigte, in der Entwicklung stehende, auch noch prägbare Mensch zu verstehen, "bei dem Entwicklungskräfte noch in größerem Umfang wirksam sind" (BGHSt 12, 116 [118]; 22, 41 [42]; Brunner a.a.O. Rdn. 4; Eisenberg a.a.O. Rdn. 8).

    Dabei steht die Anwendung von Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht nicht im Verhältnis von Regel und Ausnahme - § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG stellt keine Vermutung für die grundsätzliche Anwendung des einen oder des anderen Rechts auf, wie das Landgericht unter Berufung auf die Rechtsprechung (BGHSt 12, 116 [118]) zutreffend ausführt.

    Nur wenn der Tatrichter nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten Zweifel nicht beheben kann, muß er die Sanktionen dem Jugendrecht entnehmen (BGHSt 12, 116; BGH bei Holtz MDR 1982, 104; BGH StV 1983, 377).

  • BGH, 16.01.1968 - 1 StR 604/67

    Revisionsrechtliche Beanstandung der Nichtanwendung des § 105

    Auszug aus BGH, 06.12.1988 - 1 StR 620/88
    Maßgebend ist vielmehr, ob sich der einzelne Heranwachsende noch in einer für Jugendliche typischen Entwicklungsphase befindet (BGHSt 22, 41 [42]).

    Dementsprechend ist unter einem Jugendlichen im Sinne des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG der noch ungefestigte, in der Entwicklung stehende, auch noch prägbare Mensch zu verstehen, "bei dem Entwicklungskräfte noch in größerem Umfang wirksam sind" (BGHSt 12, 116 [118]; 22, 41 [42]; Brunner a.a.O. Rdn. 4; Eisenberg a.a.O. Rdn. 8).

  • BGH, 05.03.1985 - 1 StR 31/85

    Verlesung beweiserheblicher Schriftstücke - Begehung einer Straftat durch einen

    Auszug aus BGH, 06.12.1988 - 1 StR 620/88
    Der Bundesgerichtshof hat die Frage der Zulässigkeit dieser Verfahrensweise bisher offengelassen (BGHSt 22, 21 [24]; BGH, Beschl. vom 21. Oktober 1980 - 5 StR 586/80 - bei Holtz MDR 1981, 101; BGH NStZ 1985, 410).

    Um § 31 Abs. 3JGG im Einzelfall anwenden zu können, müssen Gründe vorliegen, die unter dem Gesichtspunkt der Erziehung von ganz besonderem Gewicht sind (so schon BGH NStZ 1985, 410 für den Fall der Zulässigkeit des Durchbrechens der Vorschrift des § 105 Abs. 3 JGG) und zur Verfolgung dieses Zweckes über die üblichen Strafzumessungsgesichtspunkte hinaus das Nebeneinander zweier Jugendstrafen notwendig erscheinen lassen.

  • BGH, 13.12.1967 - 2 StR 548/67

    Absehen von der Einbeziehung schon abgeurteilter Straftaten in die neue

    Auszug aus BGH, 06.12.1988 - 1 StR 620/88
    Der Bundesgerichtshof hat die Frage der Zulässigkeit dieser Verfahrensweise bisher offengelassen (BGHSt 22, 21 [24]; BGH, Beschl. vom 21. Oktober 1980 - 5 StR 586/80 - bei Holtz MDR 1981, 101; BGH NStZ 1985, 410).

    Diesem Gedanken trägt § 31 Abs. 3 JGG für den Einzelfall Rechnung - maßgebend ist der konkrete Täter (vgl. BGHSt 22, 21 [23]).

  • BGH, 21.10.1980 - 5 StR 586/80

    Einzubeziehende Vorstrafen bei Verurteilung zur Höchstjugendstrafe

    Auszug aus BGH, 06.12.1988 - 1 StR 620/88
    Der Bundesgerichtshof hat die Frage der Zulässigkeit dieser Verfahrensweise bisher offengelassen (BGHSt 22, 21 [24]; BGH, Beschl. vom 21. Oktober 1980 - 5 StR 586/80 - bei Holtz MDR 1981, 101; BGH NStZ 1985, 410).
  • BGH, 03.05.1983 - 5 StR 246/83

    Anwendung von Jugendstrafrecht bei nicht erfolgter sicherer Feststellung über das

    Auszug aus BGH, 06.12.1988 - 1 StR 620/88
    Nur wenn der Tatrichter nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten Zweifel nicht beheben kann, muß er die Sanktionen dem Jugendrecht entnehmen (BGHSt 12, 116; BGH bei Holtz MDR 1982, 104; BGH StV 1983, 377).
  • BGH, 03.07.1986 - 4 StR 258/86

    Körperverletzung mit Todesfolge - Zweifel über den bedingten Tötungsvorsatz -

    Auszug aus BGH, 06.12.1988 - 1 StR 620/88
    a) Ob der Täter bei seiner Tat Im Sinne des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG noch einem jugendlichen gleichstand, ist im wesentlichen Tatfrage, wobei dem Jugendrichter ein erheblicher Beurteilungsspielraum eingeräumt ist (vgl. BGH NStZ 1986, 549, 550; BGHR JGG § 105 Abs. 1 Nr. 2 Jugendverfehlung 2).
  • BGH, 06.03.1987 - 3 StR 52/87

    Jugendverfehlung - Jugendstrafrecht

    Auszug aus BGH, 06.12.1988 - 1 StR 620/88
    a) Ob der Täter bei seiner Tat Im Sinne des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG noch einem jugendlichen gleichstand, ist im wesentlichen Tatfrage, wobei dem Jugendrichter ein erheblicher Beurteilungsspielraum eingeräumt ist (vgl. BGH NStZ 1986, 549, 550; BGHR JGG § 105 Abs. 1 Nr. 2 Jugendverfehlung 2).
  • BGH, 20.05.2003 - 5 StR 66/03

    "Zivildienst-Fall": Aktive Sterbehilfe durch täuschungsbedingt vorsatzlos

    Die besondere, von Überforderung, Naivität, Vertrauensseligkeit und unzureichender Vorbereitung geprägte Tatsituation des Angeklagten wird der neue Tatrichter bei der Beurteilung der Gleichstellung des heranwachsenden Angeklagten mit einem Jugendlichen nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG im Hinblick darauf zu würdigen haben, ob in dem Angeklagten noch in größerem Umfang Entwicklungskräfte wirksam waren (vgl. BGHSt 36, 37, 40).
  • BGH, 15.05.1992 - 3 StR 535/91

    Raub mit Todesfolge bei Gewaltanwendung nach Vollendung aber noch vor Beendigung

    Ob der Täter bei seiner Tat im Sinne des § 105 Abs. 1 JGG noch einem Jugendlichen gleichstand, ist im wesentlichen Tatfrage, wobei dem Tatrichter ein erheblicher Beurteilungsspielraum eingeräumt ist (BGHSt 36, 37, 38).
  • BGH, 09.08.2001 - 1 StR 211/01

    Zum "Westpark-Mord"

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann in Ausnahmefällen neben einer gesetzlichen Höchststrafe eine andere Jugendstrafe nach § 31 Abs. 3 JGG bestehenbleiben (BGHSt 36, 37, 42).

    Ob ein Heranwachsender bei seiner Tat im Sinne des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG noch einem Jugendlichen gleichstand, ist im wesentlichen Tatfrage, wobei dem Jugendrichter ein erheblicher Beurteilungsspielraum eingeräumt ist (vgl. BGHSt 36, 37 m.w.Nachw.).

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann in Ausnahmefällen neben einer gesetzlichen Höchststrafe eine andere Jugendstrafe nach § 31 Abs. 3 JGG bestehenbleiben (BGHSt 36, 37, 42 = NStZ 1989, 574 mit Anm. Walter/Pieplow; BGH NStZ 1985, 410; 2000, 263).

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Rechtsprechung
   BGH, 14.09.1989 - 4 StR 170/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,2540
BGH, 14.09.1989 - 4 StR 170/89 (https://dejure.org/1989,2540)
BGH, Entscheidung vom 14.09.1989 - 4 StR 170/89 (https://dejure.org/1989,2540)
BGH, Entscheidung vom 14. September 1989 - 4 StR 170/89 (https://dejure.org/1989,2540)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Abgrenzung der Mittäterschaft bei einem Diebstahl von einer Hehlereihandlung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 1989, 574
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 11.11.1987 - 2 StR 506/87

    Abgrenzung von Hehlerei und räuberischer Erpressung

    Auszug aus BGH, 14.09.1989 - 4 StR 170/89
    Das hat der 2. Strafsenat für den Fall des fehlenden Nachweises der Mittäterschaft an einer schweren räuberischen Erpressung und der zweifelsfreien Feststellung der dieser nachfolgenden Hehlerhandlung entschieden (BGHSt 35, 86, 89), und der erkennende Senat ist im Falle eines nicht ausreichenden Beweises für eine Mittäterschaft beim Betrug und sicherer Feststellungen zu der nachfolgenden Hehlerei zu dem gleichen Ergebnis gekommen (BGH NStZ 1989, 266 m.w.Nachw.).
  • BGH, 23.02.1989 - 4 StR 628/88

    Verurteilung wegen "Betruges oder Hehlerei" - Abgrenzung zwischen Betrug und

    Auszug aus BGH, 14.09.1989 - 4 StR 170/89
    Das hat der 2. Strafsenat für den Fall des fehlenden Nachweises der Mittäterschaft an einer schweren räuberischen Erpressung und der zweifelsfreien Feststellung der dieser nachfolgenden Hehlerhandlung entschieden (BGHSt 35, 86, 89), und der erkennende Senat ist im Falle eines nicht ausreichenden Beweises für eine Mittäterschaft beim Betrug und sicherer Feststellungen zu der nachfolgenden Hehlerei zu dem gleichen Ergebnis gekommen (BGH NStZ 1989, 266 m.w.Nachw.).
  • BGH, 25.10.2017 - 2 StR 495/12

    Wahlfeststellung (Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro reo; Anwendung

    Ist aber eine Begehung der Vortat durch die Angeklagten als Allein- oder Mittäter, gegebenenfalls neben Dritten, nicht auszuschließen, kommt eine Postpendenzfeststellung nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 1987 - 2 StR 506/87, BGHSt 35, 86, 88 f.; Urteil vom 14. September 1989 - 4 StR 170/89, BGHR StGB vor § 1/Wahlfeststellung Postpendenz 3; Urteil vom 29. März 1990 - 4 StR 681/89, BGHR StGB vor § 1/Wahlfeststellung Postpendenz 4; Beschluss vom 19. Januar 2000 - 3 StR 500/99, BGHR StGB § 260 Wahlfeststellung 1; Beschluss vom 27. November 2012 - 5 StR 377/12; NK-StGB/Altenhain, 5. Aufl., § 259 Rn. 85; MüKo-StGB/Schmitz, 3. Aufl., Anh. zu § 1 Rn. 47; SK-StGB/Wolter, 9. Aufl., Anh. zu § 55 Rn. 55).
  • OLG Brandenburg, 27.08.2012 - 1 Ws 132/12

    Fragen der örtlichen Zuständigkeit gemäß §§ 7, 8 StPO

    Bei einer solchen Fallgestaltung, nämlich der Nichterweislichkeit der Mittäterschaft bei der Vortat des Diebstahls und der als wahrscheinlich erscheinenden, zweifelsfreien Feststellung einer, dem Diebstahl folgenden "Nachtat" der Hehlerei, kommt vielmehr nach höchstrichterlicher Rechtsprechung lediglich eine Verurteilung wegen Hehlerei im Weg der Postpendenzfeststellung in Betracht (vgl. Urteil des BGH vom 14.09.1989 zum Az: 4 StR 170/89).
  • BGH, 21.06.1995 - 2 StR 157/95

    Umtausch von Lösegeld - §§ 264, 266 StPO, prozessualer Tatbegriff:

    In derartigen Fällen ist eine eindeutige Verurteilung - sogenannte Postpendenzfeststellung - geboten (BGHSt 35, 86 m.w.N.; BGH NStZ 1989, 266; 1989, 574).
  • BGH, 24.02.2011 - 4 StR 651/10

    Postpendenzfeststellung und Wahlfeststellung (Mittäterschaft zum Diebstahl und

    b) Bei einer derartigen Fallgestaltung der Nichterweislichkeit der Mittäterschaft bei der Vortat und der zweifelsfreien Feststellung einer Hehlereihandlung ist eine Verurteilung wegen der dem Diebstahl folgenden "Nachtat" der Hehlerei im Wege der Postpendenzfeststellung möglich und geboten (vgl. BGH, Urteil vom 14. September 1989 - 4 StR 170/89, BGHR vor § 1/Wahlfeststellung Postpendenz 3).
  • OLG Hamburg, 12.01.2016 - 2 Rev 80/15

    Hehlerei: Teilfreispruch bei Nichterweislichkeit der Täterschaft hinsichtlich der

    Bei Konstellationen der Nichterweislichkeit der Täterschaft hinsichtlich der Vortat und der zweifelsfreien Feststellung einer Hehlereihandlung ist eine Verurteilung wegen der dem Diebstahl nachfolgenden "Nachtat" der Hehlerei im Wege der Postpendenzfeststellung möglich und geboten (BGHSt 35, 86 (89), BGH, Urteil vom 23. Februar 1989, Az.: 4 StR 628/88 = NStZ 1989, 266; BGH, Urteil vom 14. September 1989, Az.: 4 StR 170/89 = NStZ 1989, 574; zur Abgrenzung zwischen Wahl- oder Postpendenzfeststellung bei Betrug und Untreue: vgl. Beschluss des Senats vom 11. April 1994, Az.: 2 Ss 4/94 = MDR 1994, 712, 713), zugleich aber wegen der nicht erweislichen Vortat freizusprechen (BGH NStZ 2011, 510; Meyer-Goßner /Schmitt (58. Aufl.) § 260 Rn. 27mwN).
  • OLG Hamm, 09.09.2004 - 3 Ss 357/04

    Diebstahl; Hehlerei, Wahlfeststellung

    Vielmehr ist in diesen Fällen der sogenannten Postpendenzfeststellung, in denen der Täter in Kenntnis der strafbaren Herkunft die Sache an sich gebracht hat, um sich zu bereichern, aber ungewiss bleibt, ob er an dem vorangegangenen Diebstahl beteiligt war, eine Verurteilung (lediglich) wegen Hehlerei in Betracht zu ziehen (vgl. BGH NStZ 1989, 574; BGHSt 35, 86; Tröndle/Fischer, a. a. O. Rdnr. 30 zu § 1).
  • BGH, 20.10.1999 - 5 StR 492/99

    Diebstahl; (Sukzessive) Mittäterschaft; Hehlerei; Sich-Verschaffen;

    Läßt sich eine Beteiligung des Angeklagten K als Mittäter des Diebstahls bis zur Verteilung der Drogen nicht zweifelsfrei nachweisen, könnte sich dieser durch die Entgegennahme eines Teils des entwendeten Marihuanas unter dem Gesichtspunkt der Hehlerei gemäß § 259 StGB in der Tatvariante des "Sich-Verschaffens" strafbar gemacht haben (zu der sogenannten Postpendenzfeststellung BGHSt 35, 86, 89; BGH, NStZ 1989, 574).
  • BGH, 19.01.1994 - 3 StR 618/93

    Auswirkungen der vorläufigen Einstellung auf den Schuldspruch

    Bei der in den Fällen II 4 und 6 der Urteilsgründe erfolgten wahlweisen Verurteilung wegen Diebstahls oder Hehlerei liegt nach den getroffenen Feststellungen ein Verstoß gegen die Grundsätze der Postpendenzfeststellung nicht vor (vgl. BGHSt 35, 86, 89; BGH NStZ 1989, 574).
  • BGH, 05.04.1990 - 4 StR 135/90

    Überprüfung einer Strafsache wegen Diebstahl auf Rechtsfehler

    Jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Diebstahls in drei Fällen und der Hehlerei schuldig ist (vgl. BGHSt 27, 287, 289 zur Fassung des Urteilstenors und BGH NStZ 1989, 574 zur sog. Postpendenzfeststellung).
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