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   BVerfG, 08.03.1990 - 2 BvR 1463/88   

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https://dejure.org/1990,2177
BVerfG, 08.03.1990 - 2 BvR 1463/88 (https://dejure.org/1990,2177)
BVerfG, Entscheidung vom 08.03.1990 - 2 BvR 1463/88 (https://dejure.org/1990,2177)
BVerfG, Entscheidung vom 08. März 1990 - 2 BvR 1463/88 (https://dejure.org/1990,2177)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot bei Strafnormen gemeindlicher Satzungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Strafbar - Ortssatzung - Anforderungen - Rechtsnorm - Geldbuße

Sonstiges (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1990, 751
  • NStZ 1990, 394
  • NStZ 1991, 288 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 23.10.1985 - 1 BvR 1053/82

    Anti-Atomkraftplakette

    Auszug aus BVerfG, 08.03.1990 - 2 BvR 1463/88
    Gleiches gilt für Bußgeldtatbestände (BVerfGE 71, 108 [114] m.w.N.).

    Dieser Wortsinn ist aus der Sicht des Bürgers zu bestimmen (vgl. BVerfGE 71, 108 [115]).

    Diese Deutung, in deren Licht die gewählte Formulierung als verbaler Mißgriff erscheint, führt jedoch über den Wortsinn der angewandten Vorschrift hinaus und überschreitet damit die verfassungsrechtliche Schranke, die Art. 103 Abs. 2 GG der Auslegung von Straf- und Bußgeldvorschriften zieht; der mögliche Wortsinn des Gesetzes markiert die äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation (vgl. BVerfGE 71, 108 [115]; 73, 206 [235]).

  • BVerfG, 11.11.1986 - 1 BvR 713/83

    Sitzblockaden I

    Auszug aus BVerfG, 08.03.1990 - 2 BvR 1463/88
    In Grenzfällen kann freilich auch eine im Schrifttum weithin anerkannte Auslegung einer Strafvorschrift durch die Rechtsprechung die Strafbarkeit eines Verhaltens vorhersehbar machen (vgl. BVerfGE 73, 206 [243]).

    Diese Deutung, in deren Licht die gewählte Formulierung als verbaler Mißgriff erscheint, führt jedoch über den Wortsinn der angewandten Vorschrift hinaus und überschreitet damit die verfassungsrechtliche Schranke, die Art. 103 Abs. 2 GG der Auslegung von Straf- und Bußgeldvorschriften zieht; der mögliche Wortsinn des Gesetzes markiert die äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation (vgl. BVerfGE 71, 108 [115]; 73, 206 [235]).

  • BVerfG, 17.01.1978 - 1 BvL 13/76

    Bestimmtheitsgebot

    Auszug aus BVerfG, 08.03.1990 - 2 BvR 1463/88
    Insoweit enthält Art. 103 Abs. 2 GG einen strengen Gesetzesvorbehalt, der es der vollziehenden und der rechtsprechenden Gewalt verwehrt, über die Voraussetzungen einer Bestrafung oder der Auferlegung eines Bußgeldes selbst zu entscheiden (vgl. BVerfGE 47, 109 [120]; 71 a.a.O.).

    Führt erst eine über den erkennbaren Wortsinn der Vorschrift hinausgehende Interpretation zu dem Ergebnis der Strafbarkeit eines Verhaltens, so kann dies nicht zu Lasten des Bürgers gehen (vgl. BVerfGE 47, 109 [121]; 75, 329 [341]).

  • BVerfG, 06.05.1987 - 2 BvL 11/85

    Verwaltungsakzessorietät im Umweltstrafrecht

    Auszug aus BVerfG, 08.03.1990 - 2 BvR 1463/88
    Führt erst eine über den erkennbaren Wortsinn der Vorschrift hinausgehende Interpretation zu dem Ergebnis der Strafbarkeit eines Verhaltens, so kann dies nicht zu Lasten des Bürgers gehen (vgl. BVerfGE 47, 109 [121]; 75, 329 [341]).
  • BVerfG, 23.02.1972 - 2 BvL 36/71

    Strafbestimmungen in Gemeindesatzungen

    Auszug aus BVerfG, 08.03.1990 - 2 BvR 1463/88
    Gesetze im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG sind nicht nur Gesetze im formellen Sinn sondern auch Satzungen von Gemeinden (vgl. BVerfGE 32, 346 [362]).
  • OLG Köln, 10.12.1993 - Ss 456/93

    Zum Bestimmtheitsgebot von Straftatbeständen und Bußgeldtatbeständen;

    Gleiches gilt für Bußgeldtatbestände (vgl. BVerfGE 71, 108, 114 = NStZ 1986, 261 = NStE Nr. 1 zu Art. 103 GG; BVerfG NStZ 1990, 394).

    Jedermann soll vorhersehen können, welches Verhalten verboten und mit Strafe oder der Auferlegung eines Bußgeldes bedroht ist (vgl. BVerfG NStZ 1990, 394; 1991, 88; KK OWiG-Rogall, § 3 Rn. 28; Göhler, OWiG, 10. Aufl., § 3 Rn. 5; jeweils m. w. N.).

    Insoweit enthält Art. 103 Abs. 2 GG einen strengen Gesetzesvorbehalt, der es der vollziehenden und der rechtsprechenden Gewalt verwehrt, über die Voraussetzungen einer Bestrafung oder der Auferlegung eines Bußgeldes selbst zu entscheiden (vgl. BVerfGE 47, 109, 120; 71, 108, 114; NStZ 1990, 394).

    Dabei sind Gesetze im Sinne von Art. 103 Abs. 2 GG, § 3 OWiG nicht nur solche im formellen Sinn, sondern auch Satzungen von Gemeinden (vgl. BVerfGE 32, 346, 362; NStZ 1990, 394).

    Führt erst eine über den erkennbaren Wortsinn der Vorschrift hinausgehende Interpretation zu dem Ergebnis der Strafbarkeit/Ordnungswidrigkeit eines Verhaltens, so kann dies nicht zu Lasten des Bürgers gehen (vgl. BVerf-GE 47, 109, 121; 75, 329, 341; NStZ 1990, 394).

    Dieser Wortsinn ist aus der Sicht des Bürgers zu bestimmen (vgl. BVerfGE 71, 108, 115; NStZ 1990, 394).

  • AG Gelnhausen, 26.06.2013 - 44 OWi 2570 Js 3705/13

    Unbestimmte Bußgeldbestimmung in Satzung

    ( BVerfG, NStZ 1990, 394; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2000, 246; OLG Braunschweig, NStZ-RR 2004, 52).

    Für den Normadressaten muss es abschätzbar sein, welches Verhalten ordnungswidrig ist ( BVerfG NStZ 1990, 394; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2000, 246; OLG Braunschweig, NStZ-RR 2004, 52; KK OWiG / Rogall , § 3 Rn. 31).

    Hier gilt nichts anderes als bei Straftatbeständen, die die Voraussetzungen einer Strafbarkeit so genau umschreiben zu haben, dass sowohl Anwendungsbereich als auch Tragweite der Norm erkennbar bzw. durch Auslegung ermittelbar sind ( BVerfG NStZ 1990, 394).

    Die so bestimmte Norm dient dann nicht nur der Vorhersehbarkeit und damit dem Schutz des Normadressaten sondern schließt auch eine Willkür der exekutiven Gewalt aus ( BVerfG NStZ 1990, 394).

  • AG Gelnhausen, 26.06.2013 - 44 OWi

    Bestimmtheit der Bußgeldvorschrift einer Gemeindesatzung

    ( BVerfG, NStZ 1990, 394 ; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2000, 246 ; OLG Braunschweig, NStZ-RR 2004, 52).

    Für den Normadressaten muss es abschätzbar sein, welches Verhalten ordnungswidrig ist ( BVerfG NStZ 1990, 394 ; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2000, 246 ; OLG Braunschweig, NStZ-RR 2004, 52; KK OWiG / Rogall , § 3 Rn. 31).

    Hier gilt nichts anderes als bei Straftatbeständen, die die Voraussetzungen einer Strafbarkeit so genau umschreiben zu haben, dass sowohl Anwendungsbereich als auch Tragweite der Norm erkennbar bzw. durch Auslegung ermittelbar sind ( BVerfG NStZ 1990, 394 ).

    Die so bestimmte Norm dient dann nicht nur der Vorhersehbarkeit und damit dem Schutz des Normadressaten sondern schließt auch eine Willkür der exekutiven Gewalt aus ( BVerfG NStZ 1990, 394 ).

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