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   OLG Stuttgart, 25.04.1990 - 2 Ws 2/90   

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https://dejure.org/1990,5356
OLG Stuttgart, 25.04.1990 - 2 Ws 2/90 (https://dejure.org/1990,5356)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 25.04.1990 - 2 Ws 2/90 (https://dejure.org/1990,5356)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 25. April 1990 - 2 Ws 2/90 (https://dejure.org/1990,5356)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1990, 542
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 25.06.2008 - 5 StR 109/07

    Mehrere Tatbeteiligte derselben Straftat als Parteien im Sinne des Parteiverrats

    Sie ist aber auch auf Kritik gestoßen (z. B. O. Geppert NJW 1958, 1959; Schmitt JZ 1962, 40; K. Geppert NStZ 1990, 542, 543.; eingehend Gillmeister in LK 11. Aufl. § 356 Rdn. 42 m.w.N.; Dahs in MünchKomm StGB § 356 Rdn. 41; Lackner/Kühl, StGB 25. Aufl. § 356 Rdn. 5; Kuhlen in NK-StGB 2. Aufl. § 356 Rdn. 26; Maurach/Schroeder/Maiwald, Strafrecht Besonderer Teil TB 2, 9. Aufl. § 78 Rdn. 9).

    Auch die Oberlandesgerichte Oldenburg (NStZ 1989, 533) und Stuttgart (NStZ 1990, 542 m. zust. Anm. K. Geppert) sowie das Kammergericht (Beschluss vom 15. Februar 1999 - 1 Ss 275/98) haben Mitbeschuldigte derselben Straftat untereinander als "Parteien" angesehen.

    In Betracht kommen gegenseitige Beschuldigungen ebenso wie die Minderungen des eigenen Tatanteils auf Kosten des anderen (vgl. OLG Stuttgart NStZ 1990, 542; K. Geppert NStZ 1990, 542, 544; Hübner in LK 10. Aufl. § 356 Rdn. 59).

    Der Unrechtsgehalt wird hier naheliegend bereits durch den Verstoß gegen das in § 43a Abs. 4 BRAO normierte Verbot vermittelt, keine widerstreitenden Interessen zu vertreten (K. Geppert NStZ 1990, 542, 544 f.).

  • BVerfG, 16.05.2011 - 2 BvR 1230/10

    Rechtsstaatsprinzip; Rückwirkungsverbot (Rechtsprechungsänderung);

    Die abweichende Sicht des Oberlandesgerichts Stuttgart (NStZ 1990, S. 542) überzeuge nicht.

    Zudem hatten mehrere Oberlandesgerichte und das Kammergericht in vergleichbaren Fallgestaltungen Beschuldigte derselben Straftat als Parteien im Sinne von § 356 Abs. 1 StGB angesehen (OLG Oldenburg, NStZ 1989, S. 533 f.; KG, Beschluss vom 15. Februar 1999 - (4) 1 Ss 275/98 (2/99) -, juris; OLG Stuttgart, NStZ 1990, S. 542; OLG Zweibrücken, NStZ 1995, S. 35 ).

    In der Literatur wurde die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. Dezember 1952 bereits vor dem Jahr 2001 unter ausführlicher Darstellung der nachfolgenden Rechtsprechungsentwicklung kritisiert (siehe z. B. Dahs, NStZ 1991, S. 561 ; Geppert, NStZ 1990, S. 542).

  • BGH, 04.02.2010 - IX ZR 190/07

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Umfang anwaltlicher

    Soweit es im Strafrecht Stimmen gibt, die die Interessen nur dann subjektiv bestimmen wollen, wenn die betroffene Rechtsangelegenheit der Parteidisposition unterliegt (Schönke/Schröder/Cramer/Heine, StGB, 27. Aufl. § 356 Rn. 18; SK-StGB/Rudolphi/Rogall, § 356 Rn. 31; Maiwald in Maurach/Schröder/Maiwald, Strafrecht Besonderer Teil, Teilband 2, 9. Aufl. § 78 Rn. 11; Kudlich in Satzger/Schmitt/Widmaier, StGB, § 356 Rn. 31; Kindhäuser, StGB, 3. Aufl. § 356 Rn. 16; ebenso OLG Stuttgart NStZ 1990, 542 mit zust. Anm. Geppert; OLG Karlsruhe NJW 2002, 3561, 3562; ebenso Henssler/Prütting/Eylmann, BRAO, 2. Aufl. § 43a Rn. 145 und Kilian WM 2000, 1366, 1368), begründet dies keinen entscheidungserheblichen Meinungsstreit.
  • OLG Zweibrücken, 27.05.1994 - 1 Ss 12/94
    Das sind nicht nur der Angeklagte und der Opferzeuge, gleichgültig ob dieser als Privatkläger oder Nebenkläger prozessual beteiligt ist oder denkbar wäre (BGHSt 5, 285), sondern auch gemeinschaftlich angeklagte Personen, soweit - bei Nebentätern - die Verantwortlichkeit des einen Angeklagten die Verantwortlichkeit des anderen begrenzt oder ausschließt, oder - bei gemeinschaftlich handelnden Mitbeschuldigten - das Gewicht der unterschiedlichen Beteiligung verhandelt wird (OLG Oldenburg NStZ 1989, 533 ; OLG Stuttgart NStZ 1990, 542 mit Anm. Geppert; LK-Hübner StGB 10. Aufl. § 356 Rdn. 58, 60; Dreher/Tröndle StGB 46. Aufl. § 356 Rdn. 5; Lackner StGB 20. Aufl. § 356 Rdn. 5; Dahs NStZ 1991, 561 ff. Anderer Ansicht, allerdings ohne Begründung, ersichtlich nur Schönke/Schröder-Cramer StGB 24. Aufl. § 356 Rdn. 13).
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