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OLG Karlsruhe, 20.12.1990 - 2 Ws 265/89 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ 1991, 239
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Braunschweig, 28.06.2004 - 1 Ss (S) 1/04
Einklagen erhöhten Anwaltshonorars bei formunwirksamer Honorarvereinbarung; …
5 St 5/89|OLG Düsseldorf; 01.06.1989; 1 Ws 456/89">NJW 1989, 2901 ff) und des OLG Karlsruhe (NStZ 1991, 239 f) jeweils ein Fall zugrunde, in dem zwischen Anwalt und Mandant ein sog. Erfolgshonorar vereinbart worden war; Letzteres wird nach einhelliger Meinung als Sittenverstoß i.S.d. § 138 BGB angesehen und ist deshalb nichtig (BGHZ 39, 142-151). - LG Ellwangen/Jagst, 05.03.2004 - 4 Ns 21 Js 23042/02
Strafbarkeit eines Rechtsanwalts wegen Gebührenabrechnung und …
Wie bereits zur Tat Z. 1 dargelegt, könnte zu dem Tatbestand der (versuchten) Gebührenüberhebung der Tatbestand des (versuchten) Betrugs nur dann hinzukommen, wenn dem Angeklagten eine weitere Täuschung zur Last gelegt werden könnte (vgl. hierzu auch OLG Karlsruhe, NStZ 1991, 239). - KG, 15.12.2005 - 1 Ss 490/04
Gebührenübererhebung: Abschluss einer unzulässigen Honorarvereinbarung als …
Betrug kann neben der Spezialvorschrift der Gebührenüberhebung nur vorliegen, wenn zu der Täuschung über das Entstehen und die Höhe der Zahlungspflicht, die begriffsnotwendig zum Tatbestand des § 352 gehört, eine weitergehende Täuschung hinzutritt (vgl. BGHSt 2, 35; OLG Köln NStZ 1991, 239; OLG Düsseldorf NJW 1989, 2901), die den Mandanten zum Abschluß einer Honorarvereinbarung bewegen soll. - KG, 15.12.2005 - 1 Ss 202/04 Betrug kann neben der Spezialvorschrift der Gebührenüberhebung nur vorliegen, wenn zu der Täuschung über das Entstehen und die Höhe der Zahlungspflicht, die begriffsnotwendig zum Tatbestand des § 352 gehört, eine weitergehende Täuschung hinzutritt (vgl. BGHSt 2, 35; OLG Köln NStZ 1991, 239; OLG Düsseldorf NJW 1989, 2901), die den Mandanten zum Abschluß einer Honorarvereinbarung bewegen soll.