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   BGH, 14.08.1990 - 1 StR 62/90   

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https://dejure.org/1990,777
BGH, 14.08.1990 - 1 StR 62/90 (https://dejure.org/1990,777)
BGH, Entscheidung vom 14.08.1990 - 1 StR 62/90 (https://dejure.org/1990,777)
BGH, Entscheidung vom 14. August 1990 - 1 StR 62/90 (https://dejure.org/1990,777)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Vergewaltigung - Strafschärfungsgrund - Ungeschützter Geschlechtsverkehr - Strafzumessung

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Verbot der Doppelverwertung von Tatbestandsmerkmalen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 46 Abs. 3
    Strafschärfende Berücksichtigung ungeschützten Geschlechtsverkehrs bei Vergwaltigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 37, 153
  • NJW 1991, 185
  • MDR 1990, 1127
  • NStZ 1991, 33
  • StV 1991, 255
 
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Wird zitiert von ... (27)

  • KG, 27.07.2020 - 4-58/20

    Strafbarkeit des sog. Stealthing

    Darüber hinaus ist in der zu § 46 Abs. 3 StGB ergangenen Entscheidung BGH NStZ 1991, 33 noch klargestellt worden, dass bei einer Vergewaltigung (auch nach damaligem Rechtszustand) der Samenerguss in die Scheide nicht zur Vollendung eines Beischlafs gehöre, ein solcher vielmehr bereits mit dem Eindringen des Gliedes in den Scheidenvorhof vollendet sei.
  • BGH, 13.12.2022 - 3 StR 372/22

    Zum gegen den erkennbaren Willen des Sexualpartners heimlich ohne Kondom

    Dass hierdurch die Beurteilung eines sexuellen Kontakts mitgeprägt wird, zeigt sich etwa daran, dass bei Sexualdelikten der Vollzug des Geschlechtsverkehrs ohne Verwendung eines Kondoms bereits nach früherer Rechtslage straferschwerend berücksichtigt werden konnte (s. BGH, Urteil vom 6. Juli 1999 - 1 StR 216/99, NStZ 1999, 505 f.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 3 StR 427/18, NStZ 2019, 203 Rn. 9 f.; Urteil vom 14. August 1990 - 1 StR 62/90, BGHSt 37, 153, 155 f.).
  • BGH, 18.12.2018 - 3 StR 427/18

    Sexueller Missbrauch von Kindern (Vornahme von sexuellen Handlungen vor einem

    Die strafschärfende Berücksichtigung dieses Umstandes ist, insbesondere im Hinblick auf das damit verbundene Risiko einer Infektion sowie einer ungewollten Schwangerschaft, grundsätzlich aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (BGH, Urteile vom 3. August 1990 1 StR 62/90, BGHSt 37, 153, 155 f.; vom 6. Juli 1999 1 StR 216/99, NStZ 1999, 505 f.).
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