Weitere Entscheidung unten: BayObLG, 20.06.1991

Rechtsprechung
   BGH, 28.05.1991 - 1 StR 731/90   

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BGH, 28.05.1991 - 1 StR 731/90 (https://dejure.org/1991,1830)
BGH, Entscheidung vom 28.05.1991 - 1 StR 731/90 (https://dejure.org/1991,1830)
BGH, Entscheidung vom 28. Mai 1991 - 1 StR 731/90 (https://dejure.org/1991,1830)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Einziehung eines PKW - Einfuhr von Betäubungsmitteln - Voraussetzungen - Transportfahrzeug

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StGB §§ 74, 74 a
    Einziehung von Gegenständen, die einem an der Tat strafrechtlich nicht Beteiligten gehören

Papierfundstellen

  • NStZ 1991, 496
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 18.10.1951 - 4 StR 530/51
    Auszug aus BGH, 28.05.1991 - 1 StR 731/90
    Wenn das Fahrzeug im Miteigentum beider Angeklagten steht und für die Einziehung bezüglich der Angeklagten St. auch in neuer Verhandlung keine ausreichende Rechtsgrundlage gegeben sein sollte, könnte (nur) über den Miteigentumsanteil des Angeklagten Th. entschieden werden (zur Einziehung nur eines Miteigentumsanteils vgl. Schäfer in LK 10. Aufl. § 74 Rdn. 46; Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl. § 74 Rdn. 3; die Entscheidung in BGHSt 2, 337 beruht auf der alten Fassung des Gesetzes, nach der nur körperliche Gegenstände, nicht auch Rechte eingezogen werden konnten).
  • BGH, 10.10.2002 - 4 StR 233/02

    Ermessensvorschrift beim Verfall; Vermögen des Betroffenen zum Zeitpunkt der

    Diese unterliegen als Beziehungsgegenstände aber nicht dem Verfall, sondern nur der Einziehung nach § 33 Abs. 2 BtMG (BGHR BtMG § 33 Beziehungsgegenstand 1).
  • BGH, 24.11.2022 - 4 StR 263/22

    Ablehnung von Beweisanträgen (Beweisantrag: schlagwortartige Verkürzungen,

    Es entspricht vielmehr der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen kein Anlass besteht, dass jedenfalls solche dinglichen Rechte, die an der zur Tatbegehung (körperlich) verwendeten Sache bestehen und dabei dem Volleigentum (§ 903 BGB) rechtlich angenähert sind, statt der Sache als Tatobjekte eingezogen werden können (vgl. zum Anwartschaftsrechts an einer beweglichen Sache BGH, Urteil vom 24. August 1972 - 4 StR 308/72, BGHSt 25, 10, 11 f. (zu § 40 StGB aF); Urteil vom 27. August 1998 - 4 StR 307/98, NStZ-RR 1999, 11; zum Miteigentumsanteil BGH, Beschluss vom 28. Mai 1991 - 1 StR 731/90, …
  • BGH, 08.05.2008 - 4 StR 166/08

    Rechtsfehlerhafte Einziehung eines Mobiltelephons nach § 33 BtMG

    Es handelt sich bei dem Mobiltelefon nicht um einen so genannten Beziehungsgegenstand (vgl. BGHR BtMG § 33 Beziehungsgegenstand 1, BGH Beschluss vom 04.09.2002 - 3 StR 251/02).
  • BGH, 08.11.2001 - 4 StR 429/01

    Verfall von Wertersatz bei Einziehung von Betäubungsmitteln; Etwas;

    Werden beim Täter Betäubungsmittel sichergestellt, so unterliegen diese als sogenannte "Beziehungsgegenstände" der Einziehung gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 BtMG i.V.m. §§ 74 ff StGB (vgl. BGHR BtMG § 33 Beziehungsgegenstand 1; Weber BtMG § 33 Rdnr. 150) und nicht dem Verfall.
  • BGH, 26.08.1993 - 4 StR 326/93

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - Unerlaubtes Ausüben der

    Bei diesen handelt es sich vielmehr um Tatwerkzeuge, deren Einziehung sich nach § 74 StGB bestimmt (BGHR BtMG § 33 Beziehungsgegenstand 1).
  • BGH, 18.10.2018 - 3 StR 330/18

    Beschränkung des Rechtsmittels auf die Nichtanordnung der Einziehung von

    Doch hat die Einziehung der Betäubungsmittel nach § 33 Satz 1 BtMG, die Gegenstand der Tat selbst waren (sogenannte Beziehungsgegenstände (jetzt: Tatobjekte) - vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 28. Mai 1991 - 1 StR 731/90, NStZ 1991, 496; vom 17. März 2010 - 2 StR 67/10, NStZ 2011, 100), keinen Straf-, sondern lediglich Sicherungscharakter.
  • BGH, 27.06.2003 - 2 StR 197/03

    Widersprüchliche Straffestsetzung; Einziehung eines Funktelefons

    Auf § 33 BtMG kann diese Anordnung nicht gestützt werden, da es sich bei dem Funktelefon nicht um einen sogenannten Beziehungsgegenstand handelt (vgl. BGHR BtMG § 33 Beziehungsgegenstand 1).
  • BGH, 31.05.2023 - 6 StR 79/23

    Einziehung von Beziehungsgegenständen beim Betäubungsmittelhandel; Einziehung

    Dem Transport von Betäubungsmitteln dienende Fahrzeuge gehören indessen nicht zu den Beziehungsgegenständen im Sinne von § 33 BtMG (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 1991 - 1 StR 731/90, …
  • BGH, 04.09.2002 - 3 StR 251/02

    Einziehung (Beziehungsgegenstand; Tatmittel)

    Entgegen der Ansicht des Landgerichts kann die Einziehung nicht auf § 33 BtMG gestützt werden, da es sich bei dem Mobiltelefon nicht um einen sog. Beziehungsgegenstand handelt (vgl. BGHR BtMG § 33 Beziehungsgegenstand 1).
  • OLG Düsseldorf, 06.06.2012 - 1 Ws 111/12

    Voraussetzungen der Entschädigung für die Beschlagnahme eines Pkw; Ausschluss der

    Das Transportfahrzeug ist kein Beziehungsgegenstand, sondern ein Tatwerkzeug, das nur unter den Voraussetzungen des § 74 StGB eingezogen werden kann (BGH, 1 StR 731/90 vom 28. Mai 1991, Rdnr. 6; 1 StR 439/91 vom 6. August 1991, Rdnr. 6; 1 StR 495/93, Rdnr. 17; 4 StR 326/93, Rdnr. 12; beide vom 26. August 1993 ), die hier nicht gegeben waren.
  • BGH, 26.08.1993 - 1 StR 495/93

    Beziehungsgegenstand - Konsum - Ansichnahme - Rauschgift - Weiterveräußerung -

  • BGH, 06.08.1991 - 1 StR 439/91

    Vorliegen eines entschuldigenden Notstands bei Druck auf den Angeklagten durch

  • BGH, 14.10.1997 - 4 StR 442/97

    Anordnung des Verfalls des Tatfahrzeugs - Möglichkeit der Anordnung einer

  • OLG Koblenz, 03.07.2007 - 1 Ss 171/07

    Einziehung: Bestimmtheit der Einziehungsanordnung bei der Einziehung von

  • BGH, 14.02.1995 - 1 StR 845/94

    Betäubungsmittel - Betäubungsmitteleinfuhr - Einziehung

  • BGH, 04.06.1996 - 1 StR 254/96

    Unbegründete Revision nach Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

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Rechtsprechung
   BayObLG, 20.06.1991 - RReg. 4 St 10/91   

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https://dejure.org/1991,6260
BayObLG, 20.06.1991 - RReg. 4 St 10/91 (https://dejure.org/1991,6260)
BayObLG, Entscheidung vom 20.06.1991 - RReg. 4 St 10/91 (https://dejure.org/1991,6260)
BayObLG, Entscheidung vom 20. Juni 1991 - RReg. 4 St 10/91 (https://dejure.org/1991,6260)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NStZ 1991, 496
  • BayObLGSt 1991, 85
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 24.04.1959 - 4 StR 73/59
    Auszug aus BayObLG, 20.06.1991 - RReg. 4 St 10/91
    Zu § 180 StGB hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß die Vorschrift nicht jede Form der Unterstützung, sondern nur "bestimmte, typische Förderungshandlungen erfassen" will (NJW 1959, 1284).
  • BGH, 25.07.1967 - 1 StR 215/67

    Überwiegen der Ausbeutung über die Pflege persönlicher Beziehungen als

    Auszug aus BayObLG, 20.06.1991 - RReg. 4 St 10/91
    Diese Formulierung deckt sich mit der Einschränkung des - dem "Verschaffen einer Gelegenheit" im Sinngehalt ähnlichen - Merkmals des "Förderlichseins" in der früheren Fassung des § 181 a StGB durch die Entscheidung vom 25.7.1967 (BGHSt 21, 272/276: "Handlungsweisen, die einen für das Verhältnis des Zuhälters zur Dirne typischen Förderungscharakter zeigen").
  • BayObLG, 30.07.1982 - RReg. 4 St 140/82

    Verschaffens oder Gewährens einer Gelegenheit durch Unterlassen

    Auszug aus BayObLG, 20.06.1991 - RReg. 4 St 10/91
    Der Senat hat die Einschränkung in einer Entscheidung vom 30.7.1982 im Anschluß an verschiedene Stimmen in der Literatur dahin vorgenommen, daß das Verschaffen einer Gelegenheit eine Tätigkeit beinhalten muß, die günstige äußere Bedingungen für den unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln (bzw. den Erwerb oder die Abgabe) schafft, die dem Verbrauch unmittelbar förderlich ist (BayObLGSt 1982, 100 = MDR 1983, 75 ).
  • BayObLG, 19.03.1984 - RReg. 4 St 37/84
    Auszug aus BayObLG, 20.06.1991 - RReg. 4 St 10/91
    Zwischen der Übergabe der Paketmarke durch den Angeklagten an den Mithäftling und dem geplanten Erwerb (d. h. der Erlangung der tatsächlichen Verfügungsgewalt: BayObLGSt 1984, 25; Körner § 29 Rn. 515) mußte noch eine Vielzahl von Handlungen vorgenommen werden: Versenden der Paketmarke an die als Absender des Pakets in Aussicht genommene Person; u.U. Besorgen des Haschisch durch den Absender; Zusammenstellen des Pakets und Verstecken des Haschisch in diesem; Aufgabe des Pakets zur Post; Empfangnahme des Pakets und gegebenenfalls (erfolglose) Kontrolle des Inhalts des Pakets durch Beamte der Justizvollzugsanstalt; Aushändigung des Pakets an den ursprünglichen Inhaber der Paketmarke und Adressaten des Pakets W.; Übergabe des Pakets durch W. an den Angeklagten und durch diesen an den unbekannten Mithäftling.
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