Weitere Entscheidung unten: BGH, 25.01.1991

Rechtsprechung
   BGH, 14.08.1991 - StB 15/91   

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https://dejure.org/1991,1857
BGH, 14.08.1991 - StB 15/91 (https://dejure.org/1991,1857)
BGH, Entscheidung vom 14.08.1991 - StB 15/91 (https://dejure.org/1991,1857)
BGH, Entscheidung vom 14. August 1991 - StB 15/91 (https://dejure.org/1991,1857)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Haftbefehl - Doppelter Haftbefehl - Untersuchungshaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    GG Art. 103 Abs. 3; StPO § 112 Abs. 1, § 264
    Nur ein Haftbefehl gegen einen Beschuldigten bei einer Tat im prozessualen Sinne

Besprechungen u.ä.

  • HRR Strafrecht (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Das Verbot paralleler strafrechtlicher Ermittlungsverfahren bzw. die (zeitlich begrenzte) Sperrwirkung der Einleitungsentscheidung

Papierfundstellen

  • BGHSt 38, 54
  • NJW 1991, 2779
  • MDR 1991, 976
  • MDR 1992, 91
  • MDR 1992, 976
  • NStZ 1991, 548
  • StV 1991, 471
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 11.06.1980 - 3 StR 9/80

    Das Verbot paralleler strafrechtlicher Ermittlungsverfahren bzw. die (zeitlich

    Auszug aus BGH, 14.08.1991 - StB 15/91
    Artikel 103 Abs. 3 GG verbürgt den Grundsatz der Einmaligkeit der Strafverfolgung (vgl. BGHSt 29, 288, 292; K. Schäfer in Löwe/Rosenberg, 24 Aufl., Einleitung Kap. 12 Rdn 14).

    Es ist daher aus verfahrensrechtlicher Sicht geboten, wegen derselben Tat nicht zwei oder mehrere Strafverfahren nebeneinander zu führen (vgl. schon für den Fall materiell-rechtlicher Verzahnung ohne Tatidentität im Sinne des § 264 StPO: BGHSt 29, 288, 297; BVerfGE 56, 22, 36/37).

  • BVerfG, 08.01.1981 - 2 BvR 873/80

    Kriminelle Vereinigung

    Auszug aus BGH, 14.08.1991 - StB 15/91
    Es ist daher aus verfahrensrechtlicher Sicht geboten, wegen derselben Tat nicht zwei oder mehrere Strafverfahren nebeneinander zu führen (vgl. schon für den Fall materiell-rechtlicher Verzahnung ohne Tatidentität im Sinne des § 264 StPO: BGHSt 29, 288, 297; BVerfGE 56, 22, 36/37).
  • BVerfG, 31.10.2023 - 2 BvR 900/22

    Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Freigesprochenen - Gesetzliche

    Art. 103 Abs. 3 GG bezweckt die Verhinderung von Grundrechtseingriffen durch das Strafverfahren, verbürgt also die "Einmaligkeit der Strafverfolgung" (vgl. BGHSt 38, 54 ; Appel, Verfassung und Strafe, 1998, S. 133; Schmidt-Aßmann, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 103 Abs. 3 Rn. 301 ), nicht nur die "Einmaligkeit der Sühne".
  • OLG Köln, 22.08.1997 - 2 Ws 459/97

    Strafprozessrechtliche Voraussetzungen der Durchsetzung der Aufhebung eines

    Fluchtgefahr besteht vielmehr erst dann, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles eine höhere Wahrscheinlichkeit für die Annahme spricht, der Beschuldigte werde sich dem Strafverfahren entziehen, als für die Erwartung, er werde am Verfahren teilnehmen (Senat StV 91, 471; 94, 582; 95, 475; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 112 Rdnr. 17; Boujong in KK § 112 Rdnr. 15).
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Rechtsprechung
   BGH, 25.01.1991 - 2 StR 409/90   

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https://dejure.org/1991,3944
BGH, 25.01.1991 - 2 StR 409/90 (https://dejure.org/1991,3944)
BGH, Entscheidung vom 25.01.1991 - 2 StR 409/90 (https://dejure.org/1991,3944)
BGH, Entscheidung vom 25. Januar 1991 - 2 StR 409/90 (https://dejure.org/1991,3944)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Umfang der Erörterung beweiserheblicher Umstände in den Urteilsgründen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1991, 548
  • StV 1991, 340
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 22.11.1988 - 1 StR 559/88

    Bestellung von Waren, obwohl der Besteller weiss, dass er nicht genügend

    Auszug aus BGH, 25.01.1991 - 2 StR 409/90
    Der Tatrichter muß nur die wesentlichen beweiserheblichen Umstände in den Urteilsgründen erörtern (vgl. BGH, Strafverteidiger 1989, 423; Hürxthal in KK, 2. Aufl. § 261 Rdn. 50 und § 267 Rdn. 18 mit Nachweisen).

    Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von den Fällen, in denen die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen Verstoß gegen § 261 StPO bei Nichterörterung in der Hauptverhandlung erhobener Beweise angenommen hat (Beschl. v. 18. August 1987 - 1 StR 366/87 = Strafverteidiger 1988, 138 mit Anm. Schlothauer - in der Hauptverhandlung verlesene polizeiliche Vernehmung eines Zeugen; Beschl. v. 22. November 1988 - 1 StR 559/88 = Strafverteidiger 1989, 423 - in der Hauptverhandlung in Augenschein genommene Urkunden; Beschl. v. 8. August 1990 - 3 StR 153/90 = BGHR StPO § 261 Inbegriff 22 - in der Hauptverhandlung verlesene polizeiliche Vernehmung eines Zeugen; vgl. auch Herdegen, Grundfragen der Beweiswürdigung, Schriftenreihe der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des Deutschen Anwaltvereins, Bd. 3 S. 106, 115; Fezer in Festschrift für Hanack, 1991, 89).

  • BGH, 18.08.1987 - 1 StR 366/87

    Verurteilung wegen versuchten Diebstahls - Ablehnung eines Beweisantrags auf

    Auszug aus BGH, 25.01.1991 - 2 StR 409/90
    Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von den Fällen, in denen die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen Verstoß gegen § 261 StPO bei Nichterörterung in der Hauptverhandlung erhobener Beweise angenommen hat (Beschl. v. 18. August 1987 - 1 StR 366/87 = Strafverteidiger 1988, 138 mit Anm. Schlothauer - in der Hauptverhandlung verlesene polizeiliche Vernehmung eines Zeugen; Beschl. v. 22. November 1988 - 1 StR 559/88 = Strafverteidiger 1989, 423 - in der Hauptverhandlung in Augenschein genommene Urkunden; Beschl. v. 8. August 1990 - 3 StR 153/90 = BGHR StPO § 261 Inbegriff 22 - in der Hauptverhandlung verlesene polizeiliche Vernehmung eines Zeugen; vgl. auch Herdegen, Grundfragen der Beweiswürdigung, Schriftenreihe der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des Deutschen Anwaltvereins, Bd. 3 S. 106, 115; Fezer in Festschrift für Hanack, 1991, 89).
  • BGH, 08.08.1990 - 3 StR 153/90

    Erforderlichkeit der Heranziehung eines Dolmetschers - Erforderlichkeit konkreter

    Auszug aus BGH, 25.01.1991 - 2 StR 409/90
    Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von den Fällen, in denen die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen Verstoß gegen § 261 StPO bei Nichterörterung in der Hauptverhandlung erhobener Beweise angenommen hat (Beschl. v. 18. August 1987 - 1 StR 366/87 = Strafverteidiger 1988, 138 mit Anm. Schlothauer - in der Hauptverhandlung verlesene polizeiliche Vernehmung eines Zeugen; Beschl. v. 22. November 1988 - 1 StR 559/88 = Strafverteidiger 1989, 423 - in der Hauptverhandlung in Augenschein genommene Urkunden; Beschl. v. 8. August 1990 - 3 StR 153/90 = BGHR StPO § 261 Inbegriff 22 - in der Hauptverhandlung verlesene polizeiliche Vernehmung eines Zeugen; vgl. auch Herdegen, Grundfragen der Beweiswürdigung, Schriftenreihe der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des Deutschen Anwaltvereins, Bd. 3 S. 106, 115; Fezer in Festschrift für Hanack, 1991, 89).
  • BGH, 15.05.2018 - 1 StR 159/17

    Urteil gegen vier Mitarbeiter der Deutschen Bank AG Frankfurt am Main wegen

    Das Urteil muss daher erkennen lassen, dass es solche Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (st. Rspr.; z.B. BGH, Beschlüsse vom 22. November 1988 - 1 StR 559/88 Rn. 9, BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 15 (Gründe) und vom 25. Januar 1991 - 2 StR 409/90 Rn. 2, NStZ 1991, 548).
  • BGH, 24.01.2006 - 5 StR 410/05

    Totschlag; Mord (niedrige Beweggründe; Tötung aus Wut oder Verärgerung ohne

    Er muss nur die wesentlichen beweiserheblichen Umstände erörtern (BGH StV 1991, 340).
  • BGH, 23.06.1992 - 5 StR 74/92

    Steuerlich erhebliche Umstände im Beitreibungsverfahren - Erörterung

    Die Rüge ist nicht zulässig, weil mit den Mitteln des Revisionsrechts nicht ohne weiteres feststellbar ist (vgl. BGH StV 1991, 549; NStZ 1991, 548; vgl. auch BGH, Urteil vom 10. März 1992 - 1 StR 22/92 -), ob die beanstandete Aufklärung erforderlich war und ob sie tatsächlich unterblieben ist.

    Der Tatrichter muß nur die zum Zeitpunkt der Urteilsfällung wesentlichen beweiserheblichen Umstände in den Urteilsgründen erörtern (BGH StV 1989, 423; NStZ 1991, 548; StV 1991, 549).

  • OLG Saarbrücken, 29.07.2008 - Ss 49/08

    Vorsätzliche Brandstiftung: Objektive und subjektive Voraussetzungen der beiden

    Das Revisionsgericht ist bei der sachlichrechtlichen Überprüfung des angefochtenen Urteils deshalb nicht nur an die Feststellungen des Tatgerichts zur Schuldfrage gebunden, sondern muss auch dessen Würdigung der wesentlichen beweiserheblichen Umstände (vgl. BGH NStZ 1991, 548 m.w.N.) hinnehmen, wenn sie frei von Rechtsfehlern ist, also weder gegen die Denkgesetze oder allgemeingültige Erfahrungssätze verstößt, noch Lücken und Unklarheiten in wesentlichen Punkten enthält oder falsche Maßstäbe an die zur Verurteilung erforderliche bzw. ausreichende Gewissheit angelegt werden (vgl. BGH NStZ 1984, 212; 1986, 373; 1992, 506; BGHSt 10, 208; 21, 149; 26, 56; 29, 18; Meyer-Goßner, a.a.O., § 337 Rn 27 und § 261 Rn 38).
  • VerfGH Sachsen, 19.01.2023 - 27-IV-22

    Erfordernis einer substantiierten Darlegung einer Grundrechtsverletzung i.R.e.

    Vor dem Hintergrund, dass der Tatrichter selbst nach einfachrechtlicher Betrachtungsweise nur die zum Zeitpunkt der Urteilsfällung wesentlichen beweiserheblichen Umstände in den Urteilsgründen erörtern muss (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2008 - 2 StR 82/08 - juris Rn. 6; Beschluss vom 9. Oktober 2002 - 5 StR 42/02 - juris Rn. 26; Beschluss vom 25. Januar 1991 - 2 StR 409/90 - juris Rn. 2), ist - auch unter Berücksichtigung der Vielzahl der im Übrigen vernommenen Zeugen - vom Beschwerdeführer nicht hinreichend dargelegt, dass sich durch die unterlassene Wiedergabe und Würdigung einer einzelnen Zeugenaussage in den Urteilsgründen aufdrängt, dass deswegen die angegriffenen Entscheidungen auf sachfremden Erwägungen beruhen und bei verständiger Würdigung der die Verfassung beherrschenden Gedanken offensichtlich unhaltbar sind.
  • OLG Saarbrücken, 21.03.2016 - Ss (Bs) 12/16

    Mitteilung der Messmethode beim ProViDa-Messverfahren kann entbehrlich sein

    Das Rechtsbeschwerdegericht ist insoweit bei der sachlich-rechtlichen Überprüfung des angefochtenen Urteils an die Feststellungen des Tatrichters zur Schuldfrage gebunden und muss auch dessen Würdigung der wesentlichen beweiserheblichen Umstände (BGH NStZ 91, 548 m.w.N., NStZ-RR 2006, 82, 83) hinnehmen, wenn sie frei von Rechtsfehlern ist, also weder gegen die Denkgesetze oder allgemeingültige Erfahrungssätze verstößt noch Lücken oder Unklarheiten in wesentlichen Punkten enthält oder falsche Maßstäbe an die zur Verurteilung erforderliche bzw. ausreichende Gewissheit angelegt werden, namentlich nahe liegende abweichende Möglichkeiten der Beweiswürdigung erkennbar außer Betracht gelassen werden (vgl. nur - m.w.N. - BGH a.a.O., NStZ-RR 2002, 39; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Auflage, § 261 Rn. 38 f.; Senatsbeschlüsse vom 24. Februar 2003 - Ss 9/03 -, 18. Februar 2002 - Ss 71-72/01 und 5. November 1999 - Ss 64/99 -).
  • OLG Koblenz, 12.07.2001 - 1 Ss 155/01

    Beweiswürdigung, Hitlergruß, Nichterörterung erhobener Beweise,

    Die Nichterörterung in der Hauptverhandlung erhobener Beweise muss mit einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügenden Verfahrensrüge geltend gemacht werden (BGH StV 91, 340).
  • BayObLG, 02.03.2004 - 2St RR 171/03

    Fehlerhafte Beweiswürdigung; Verletzung der Aufklärungspflicht;

    Die Darstellungs- und Würdigungspflicht beschränkt sich vielmehr auf die wesentlichen beweiserheblichen Umstände (vgl. BGHSt 38, 14/16; BGH StV 1988, 138; 1991, 340; 1991, 549; Stuckenberg in: KMR aaO Rn. 159).
  • BGH, 08.04.1997 - 5 StR 6/97

    Revision der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch vom Vorwurf der

    Er muß nur die wesentlichen beweiserheblichen Umstände erörtern (BGH StV 1991, 340).
  • BGH, 10.08.1994 - 4 StR 356/94

    Würdigung beweiserheblicher Umstände - Anforderungen an eine nachvollziehbare

    Der Tatrichter muß nur die wesentlichen beweiserheblichen Umstände in den Urteilsgründen erörtern (BGH StV 1991, 340).
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