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Rechtsprechung
   BGH, 24.10.1990 - 3 StR 257/90   

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BGH, 24.10.1990 - 3 StR 257/90 (https://dejure.org/1990,4690)
BGH, Entscheidung vom 24.10.1990 - 3 StR 257/90 (https://dejure.org/1990,4690)
BGH, Entscheidung vom 24. Januar 1990 - 3 StR 257/90 (https://dejure.org/1990,4690)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Mißbrauch der Abhängigkeit eines vom Jugendamt zugeteilten Pflegekindes - Zusammenhang der sexuellen Handlungen mit Erziehungsfunktionen des Pflegevaters - Ausnutzen der Abwesenheit der Pflegemutter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1991, 81
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 21.06.2018 - 4 StR 645/17

    Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen (Missbrauch einer aus dem

    Ausreichend ist aber auch, dass der Täter seine Macht gegenüber dem Schutzbefohlenen erkennt und die auf ihr beruhende Abhängigkeit zu sexuellen Handlungen ausnutzt, wobei der Zusammenhang des Abhängigkeitsverhältnisses mit den sexuellen Handlungen beiden Teilen bewusst sein muss (vgl. BGH, Urteile vom 4. April 1979 - 3 StR 98/79, BGHSt 28, 365, 367; vom 4. Mai 1982 - 1 StR 88/82, NStZ 1982, 329; vom 24. Oktober 1990 - 3 StR 257/90, NStZ 1991, 81, 82; vom 28. Januar 1992 - 1 StR 336/91, bei Miebach, NStZ 1993, 223; vom 23. Januar 1997 - 4 StR 591/96, BGHR StGB § 174 Abs. 1 Missbrauch 2; Beschluss vom 17. Juni 1997 - 5 StR 232/97 aaO; Urteil vom 11. Juli 2017 - 5 StR 112/17 aaO).
  • BGH, 11.07.2017 - 5 StR 112/17

    Missbrauch von Schutzbefohlenen unter Missbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses

    Das ist insbesondere der Fall, wenn für den Jugendlichen eine Drucksituation besteht (vgl. BGH, aaO und Urteil vom 24. Oktober 1990 - 3 StR 257/90, NStZ 1991, 81, 82).
  • BGH, 17.06.1997 - 5 StR 232/97

    Voraussetzungen für eine Anwendung des § 174 Abs. 1 Nr. 2 Strafgesetzbuch (StGB)

    Vielmehr muß er die sexuellen Handlungen unter Mißbrauch einer mit diesem festgestellten Obhutsverhältnis verbundenen Abhängigkeit des Schutzbefohlenen vorgenommen haben (vgl. BGH, NStZ 1991, 81/82 m.w.N.).
  • LG Essen, 04.08.2020 - 25 KLs 8/20

    Körperverletzung durch heimliches Einschänken von Alkohol u.a.

    Das Ausnutzen der Macht und Überlegenheit durch eine Drucksituation kann insbesondere vorliegen, wenn der Schutzbefohlene im Weigerungsfall beschimpft, er gegenüber anderen Kindern/Jugendlichen zurückgesetzt, er mit übertriebenen Verboten und kleinlichen Kontrollen schikaniert und ihm das Leben erst bei willfährigem Verhalten wieder erträglich gemacht wird (BGH, NStZ 1991, 81-82, juris, Rn. 3).
  • BGH, 12.02.1997 - 3 StR 478/96

    Voraussetzungen eines Erziehungsverhältnisses und Betreuungsverhältnisses -

    Dies ist insofern unzutreffend und bedarf der Berichtigung, als § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB hinter der spezielleren und nicht auf Taten gegen Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren beschränkten Strafvorschrift des § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB zurücktritt (vgl. BGHSt 30, 355, 358; BGHR StGB § 174 I Mißbrauch 1).
  • BGH, 07.11.1990 - 3 StR 339/90

    Umfang der Feststellungen bei fortgesetzter Handlung, die aus einer großen Zahl

    Es hat verkannt, daß die abgeurteilten fortgesetzten Handlungen in mehreren Einzelakten zusammentreffen, so daß sie ungeachtet des gegen höchstpersönliche Rechtsgüter gerichteten Unrechtsgehalts untereinander zur Tateinheit verbunden werden (st. Rspr., z.B. BGH, Urteil vom 24. Oktober 1990 - 3 StR 257/90; BGHSt 6, 81 [BGH 09.04.1954 - 2 StR 74/54]; BGHR StGB vor § 1/fH Handlungsreihen, mehrere 1 und § 52 I Rechtsgüter, höchstpersönliche 2).
  • OLG Zweibrücken, 27.10.1995 - 1 Ss 74/95
    Hierfür ist erforderlich, daß der Täter die auf seiner Macht gegenüber dem Schutzbefohlenen beruhende innere Abhängigkeit des Jugendlichen für seine Zwecke ausnutzt, wobei beiden Teilen der Zusammenhang des Abhängigkeitsverhältnisses mit den sexuellen Handlungen bewußt sein muß (BGHSt 28, 365, 367; BGH NStZ 1982, 329 ; BGH Beschluß vom 28. Mai 1985 - 1 StR 182/85 - BGH NStZ 1991, 81 f; BGH Urteil vom 28. Januar 1992 - 1 StR 336/91 -).
  • BGH, 15.09.1992 - 5 StR 438/92

    Erfüllung des Tatbestandsmerkmals Tatbestandsmerkmal "unter Mißbrauch einer mit

    Bei der rechtlichen Würdigung zu § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB hat das Landgericht zwar nicht ausdrücklich dargelegt, durch welche Tatsachen das Tatbestandsmerkmal "unter Mißbrauch einer mit dem Betreuungsverhältnis verbundenen Abhängigkeit" erfüllt ist; den Feststellungen (UA S. 8, 9) kann der Senat jedoch entnehmen, daß diese Voraussetzungen hier gegeben sind (vgl. BGHSt 28, 365, 367; BGHR StGB § 174 Abs. 1 Mißbrauch 1).
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Rechtsprechung
   BGH, 05.09.1990 - 2 StR 241/90   

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https://dejure.org/1990,2234
BGH, 05.09.1990 - 2 StR 241/90 (https://dejure.org/1990,2234)
BGH, Entscheidung vom 05.09.1990 - 2 StR 241/90 (https://dejure.org/1990,2234)
BGH, Entscheidung vom 05. September 1990 - 2 StR 241/90 (https://dejure.org/1990,2234)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Revision gegen die Verurteilung wegen Vergewaltigung und anderer Delikte

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1991, 81
 
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Wird zitiert von ... (17)

  • BGH, 20.01.2004 - 5 StR 395/03

    Besonders schwerer Fall des Totschlages (Nähe zu Mordmerkmalen)

    Hinzu kommt, daß Handlungsmodalitäten - wie besondere Brutalität -, die Anzeichen für die Stärke einer seelischen Beeinträchtigung sind oder sein können, einem vermindert schuldfähigen Angeklagten nicht voll angelastet werden dürfen; keinesfalls darf sie der Tatrichter als besondere Strafschärfungsgründe bewerten (vgl. BGHR StGB § 21 Strafzumessung 7, 14, 15).
  • BGH, 20.06.1997 - 2 StR 118/97

    Zugutehalten eines "psychischen Spannungszustands" des Angeklagten durch das

    Allerdings darf dem Täter die brutale Art der Tatausführung nicht zum Vorwurf gemacht und straferschwerend zur Last gelegt werden, wenn und soweit sie gerade Ausdruck des die erhebliche Minderung seiner Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begründenden geistig-seelischen Zustandes (etwa eines Affektes) ist (st. Rspr., vgl. BGHSt 16, 360, 364; BGH NStZ 1986, 114 f; BGHR StGB § 21 Strafzumessung 1 bis 3, 5 bis 9, 11, 12 und 15).
  • BGH, 12.03.2002 - 4 StR 33/02

    Verminderte Steuerungsfähigkeit und Strafzumessung (Strafschärfung auf Grund der

    Kommt dies in Betracht, so können derartige Gesichtspunkte dem Angeklagten jedenfalls nicht uneingeschränkt strafschärfend angelastet werden (st. Rspr., vgl. nur BGHR StGB § 21 Strafzumessung 1 bis 9, 11, 12, 14, 15 und 18).
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