Weitere Entscheidung unten: BGH, 18.03.1992

Rechtsprechung
   BGH, 19.03.1992 - 4 StR 50/92   

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https://dejure.org/1992,1994
BGH, 19.03.1992 - 4 StR 50/92 (https://dejure.org/1992,1994)
BGH, Entscheidung vom 19.03.1992 - 4 StR 50/92 (https://dejure.org/1992,1994)
BGH, Entscheidung vom 19. März 1992 - 4 StR 50/92 (https://dejure.org/1992,1994)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Beweisaufnahme - Entgegennahme von Beweisanträgen - Beweisantrag vor Urteilsverkündung - Revision - Anrufung des Gerichts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    StPO § 238 Abs. 2, § 246 Abs. 1
    Entgegennahme von Beweisanträgen nach Schluß der Beweisaufnahme

Besprechungen u.ä.

  • europa-uni.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Beweisanträge kurz vor oder während der Verkündung des Strafurteils

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 3182 (Ls.)
  • MDR 1992, 636
  • NStZ 1992, 346
  • StV 1992, 311
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 09.01.1953 - 1 StR 623/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 19.03.1992 - 4 StR 50/92
    Soll eine auf die Sachleitung bezogene Anordnung des Vorsitzenden mit der Revision gerügt werden, so setzt dies voraus, daß in der Hauptverhandlung eine Entscheidung des Gerichts gemäß §ÿ238 Abs.ÿ2 StPO herbeigeführt worden ist (st. Rspr; vgl. BGHSt 1, 322,325; 3,368,369).

    In derartigen Fällen hat der BGH die Revisionsrüge nach §ÿ337 StPO - ohne vorherige Anrufung des Gerichts - nur in zwei Ausnahmefällen zugelassen, wenn nämlich dem Angeklagten das letzte Wort versagt worden ist (BGHSt 3, 368,370; 21, 288,290) oder aber der Vorsitzende eine zwingende prozessuale Maßnahme rechtswidrig unterlassen hat, etwa indem er eine Entscheidung über die Vereidigung eines Zeugen versäumt hat (vgl. zuletzt BGH, StV 1992, 146).

  • BGH, 25.09.1951 - 1 StR 390/51

    Verbot der Anfertigung von Aufzeichnungen über Bekundungen von Zeugen und

    Auszug aus BGH, 19.03.1992 - 4 StR 50/92
    Soll eine auf die Sachleitung bezogene Anordnung des Vorsitzenden mit der Revision gerügt werden, so setzt dies voraus, daß in der Hauptverhandlung eine Entscheidung des Gerichts gemäß §ÿ238 Abs.ÿ2 StPO herbeigeführt worden ist (st. Rspr; vgl. BGHSt 1, 322,325; 3,368,369).
  • BGH, 05.02.1992 - 5 StR 673/91

    Unterschrift des Vertreters des Verteidigers - Verteidiger - Revisionsbegründung

    Auszug aus BGH, 19.03.1992 - 4 StR 50/92
    Daher brauchte sich der BGH nicht mit einem Beschluß des 5. Strafsenats vom 5.2.1992 - 5 StR 673/91 - (NStZ 1992, 248) auseinanderzusetzen, in dem §ÿ238 Abs.ÿ2 StPO nicht angesprochen wird.
  • BGH, 08.08.1967 - 1 StR 279/67
    Auszug aus BGH, 19.03.1992 - 4 StR 50/92
    In derartigen Fällen hat der BGH die Revisionsrüge nach §ÿ337 StPO - ohne vorherige Anrufung des Gerichts - nur in zwei Ausnahmefällen zugelassen, wenn nämlich dem Angeklagten das letzte Wort versagt worden ist (BGHSt 3, 368,370; 21, 288,290) oder aber der Vorsitzende eine zwingende prozessuale Maßnahme rechtswidrig unterlassen hat, etwa indem er eine Entscheidung über die Vereidigung eines Zeugen versäumt hat (vgl. zuletzt BGH, StV 1992, 146).
  • BGH, 28.01.1992 - 5 StR 3/92

    Unterlassene Zeugenvereidigung - Ausdrückliche Entscheidung über Vereidigung -

    Auszug aus BGH, 19.03.1992 - 4 StR 50/92
    In derartigen Fällen hat der BGH die Revisionsrüge nach §ÿ337 StPO - ohne vorherige Anrufung des Gerichts - nur in zwei Ausnahmefällen zugelassen, wenn nämlich dem Angeklagten das letzte Wort versagt worden ist (BGHSt 3, 368,370; 21, 288,290) oder aber der Vorsitzende eine zwingende prozessuale Maßnahme rechtswidrig unterlassen hat, etwa indem er eine Entscheidung über die Vereidigung eines Zeugen versäumt hat (vgl. zuletzt BGH, StV 1992, 146).
  • BGH, 14.06.2005 - 5 StR 129/05

    Fristsetzung zur Außerkraftsetzung des § 246 Abs. 1 StPO und des § 246 Abs. 6

    Das Gericht ist danach gemäß § 246 Abs. 1 StPO grundsätzlich verpflichtet, bis zum Beginn der Urteilsverkündung Beweisanträge entgegenzunehmen (st. Rspr., vgl. BGHSt 16, 389, 391; 21, 118, 123 f.; BGHR StPO § 238 Abs. 2 Beweisantrag 1).
  • BGH, 13.10.1992 - 5 StR 476/92

    Begründung eines Rechtsfehlers durch die Unterbrechung des Schlussvortrages des

    Die Ablehnung dieses Antrages durch den Vorsitzenden könnte der Revision allenfalls dann zum Erfolg verhelfen, wenn er gegen diese Entscheidung das Gericht nach § 238 Abs. 2 StPO angerufen hätte (BGHR StPO § 238 Abs. 2 Beweisantrag 1).
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Rechtsprechung
   BGH, 18.03.1992 - 3 StR 39/92   

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https://dejure.org/1992,2977
BGH, 18.03.1992 - 3 StR 39/92 (https://dejure.org/1992,2977)
BGH, Entscheidung vom 18.03.1992 - 3 StR 39/92 (https://dejure.org/1992,2977)
BGH, Entscheidung vom 18. März 1992 - 3 StR 39/92 (https://dejure.org/1992,2977)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Unterrichtungspflicht des Vorsitzenden nach Abwesenheit des Angeklagten - Folgen der Anordnung der Entfernung des Angeklagten aus dem Gerichtssaal

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1992, 346
  • StV 1992, 359
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 01.02.1989 - 3 StR 450/88

    Umfang des Gesamtvorsatzes; Prozessualer Tatbegriff bei falschen Angaben

    Auszug aus BGH, 18.03.1992 - 3 StR 39/92
    Ferner weist der Senat darauf hin, daß die erst im Rahmen der rechtlichen Würdigung nachgeholten Feststellungen zum Vorliegen eines Gesamtvorsatzes ("fortan seine Tochter zur Erfüllung seiner sexuellen Bedürfnisse zu mißbrauchen und mit ihr den Geschlechtsverkehr auszuführen" UA S. 32) nicht den Anforderungen entsprechen, die die Rechtsprechung an das Vorliegen eines Gesamtvorsatzes stellt (vgl. BGHSt 36, 105, 110; BGHR § 174 I Konkurrenzen 3, § 176 I Konkurrenzen 3-5).
  • BGH, 09.01.1953 - 1 StR 620/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 18.03.1992 - 3 StR 39/92
    Gegen diese Vorschrift, die ausdrücklich die Unterrichtung des Angeklagten alsbald nach seiner Wiederzulassung vor jeder weiteren Verfahrenshandlung anordnet (BGHSt 3, 384, 385), hat das Landgericht verstoßen, indem es den Frauenarzt, der die Zeugin im April 1988 und Mai 1989 gynäkologisch untersucht und im Zusammenhang mit dem Abbruch einer Schwangerschaft mehrmals beraten hatte (UA S. 15, 16), über dessen Wahrnehmungen vernommen hat, ohne den bei dieser Vernehmung anwesenden Angeklagten zuvor über den Inhalt der vorausgegangenen Bekundungen der Zeugin unterrichtet zu haben (vgl. BGHR StPO § 247 Satz 4 Unterrichtung 2).
  • BGH, 11.08.1982 - 2 StR 438/82

    Strafzumessung - Doppelverwertungsverbot - Arzneimittel -

    Auszug aus BGH, 18.03.1992 - 3 StR 39/92
    Zur strafschärfenden Berücksichtigung generalpräventiver Überlegungen verweist der Senat auf die in NStZ 1982, 463; BGHR § 46 I Generalprävention 2 und BtMG § 29 Strafzumessung 14 veröffentlichten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs.
  • BGH, 10.06.1987 - 2 StR 242/87

    Beweiserhebung bei Abwesenheit des Angeklagten

    Auszug aus BGH, 18.03.1992 - 3 StR 39/92
    Gegen diese Vorschrift, die ausdrücklich die Unterrichtung des Angeklagten alsbald nach seiner Wiederzulassung vor jeder weiteren Verfahrenshandlung anordnet (BGHSt 3, 384, 385), hat das Landgericht verstoßen, indem es den Frauenarzt, der die Zeugin im April 1988 und Mai 1989 gynäkologisch untersucht und im Zusammenhang mit dem Abbruch einer Schwangerschaft mehrmals beraten hatte (UA S. 15, 16), über dessen Wahrnehmungen vernommen hat, ohne den bei dieser Vernehmung anwesenden Angeklagten zuvor über den Inhalt der vorausgegangenen Bekundungen der Zeugin unterrichtet zu haben (vgl. BGHR StPO § 247 Satz 4 Unterrichtung 2).
  • BGH, 22.08.2017 - 1 StR 216/17

    Entfernung des Angeklagten bei Vernehmung von Mitangeklagten und Zeugen

    Hinsichtlich des Zeitpunkts der Unterrichtung schreibt das Gesetz jedenfalls vor, dass diese vor der Vornahme jeder weiteren Verfahrenshandlung zu erfolgen hat (so bereits BGH, Urteil vom 9. Januar 1953 - 1 StR 620/52, BGHSt 3, 384, 386; siehe auch BGH, Beschluss vom 18. März 1992 - 3 StR 39/92, NStZ 1992, 346; KK-StPO/Diemer, 7. Aufl., § 247 Rn. 14; LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 247 Rn. 45).
  • BGH, 25.01.2018 - 5 StR 543/17

    Verhandlung ohne den Angeklagten (Unterbrechung der in Abwesenheit durchgeführten

    Das gilt auch, wenn die in seiner Abwesenheit durchgeführte Vernehmung nur unterbrochen war (BGH, Urteil vom 31. März 1992 - 1 StR 7/92, BGHSt 38, 260; Beschluss vom 18. März 1992 - 3 StR 39/92, NStZ 1992, 346).
  • BGH, 28.12.1994 - 3 StR 567/94

    Vernehmung - Ausschließung des Angeklagten - Unterrichtung

    Nach dieser Vorschrift muß ein Angeklagter, der während einer Zeugenvernehmung aus dem Sitzungssaal entfernt worden ist, von dem in seiner Abwesenheit Ausgesagten auch dann vor der Fortsetzung der Beweisaufnahme unterrichtet werden, wenn die während seiner Ausschließung durchgeführte Vernehmung lediglich unterbrochen worden ist (BGHSt 38, 260 [BGH 25.03.1992 - 1 StR 7/92]; BGH NStZ 1992, 346).

    Nur so konnte er deren Darstellung mit der der Ärzte vergleichen, etwaige Widersprüche aufdecken und durch Befragung der Zeugen möglicherweise eine weitere Aufklärung dieser Fälle zu seinen Gunsten erreichen (vgl. BGH NStZ 1992, 346; BGHR StPO § 247 Satz 4 Unterrichtung 2).

  • BGH, 23.06.1999 - 3 StR 212/99

    Entfernung des Angeklagten

    Danach muß ein Angeklagter, der während einer Zeugenvernehmung aus dem Sitzungssaal entfernt worden ist, von dem in seiner Abwesenheit Ausgesagten auch dann vor der Fortsetzung der Beweisaufnahme unterrichtet werden sobald er wieder anwesend ist, wenn die während seiner Ausschließung durchgeführte Vernehmung lediglich unterbrochen worden war (BGHSt 38, 260; BGH NStZ 1992, 346; BGH StV 1995, 339).
  • BGH, 28.07.1999 - 5 StR 362/99

    Unterrichtungspflicht bei Abwesenheit von der Hauptverhandlung

    Jene Unterrichtung war - trotz der bloßen Unterbrechung der Zeugenvernehmung - vor der anderweitigen Fortführung der Beweisaufnahme in Anwesenheit des Angeklagten unerläßlich nach § 247 Satz 4 StPO (st. Rspr.; vgl. BGHSt 3, 384; 38, 260; BGHR StPO § 247 Satz 4 - Unterrichtung 2, 3, 6 und 7; BGH NStZ 1992, 346; StV 1995, 339; Widmaier NStZ 1998, 263).
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