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   BGH, 12.12.1991 - 4 StR 436/91   

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BGH, 12.12.1991 - 4 StR 436/91 (https://dejure.org/1991,1881)
BGH, Entscheidung vom 12.12.1991 - 4 StR 436/91 (https://dejure.org/1991,1881)
BGH, Entscheidung vom 12. Dezember 1991 - 4 StR 436/91 (https://dejure.org/1991,1881)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Unterschrift des Richters - Fristablauf - Fristüberschreitung - Urteilsfrist - Mehrarbeit der Kammer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 275 Abs. 1 S. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1992, 398
  • StV 1992, 98
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 02.12.1975 - 1 StR 701/75

    Strafbarkeit wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung -

    Auszug aus BGH, 12.12.1991 - 4 StR 436/91
    Daß der Berichterstatter das Urteil rechtzeitig vor Ablauf der Frist abgesetzt hat und die mitwirkenden Richter die Urteilsfassung vor ihrer Unterschrift gebilligt haben mögen, rechtfertigt die Fristüberschreitung somit nicht (vgl. BGHSt 26, 247, 248; 28, 194, 195; 31, 212, 213; OLG Hamm VRS 50, 121; OLG Karlsruhe Justiz 1976, 442).

    Zwar will § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO überstrenge Anforderungen vermeiden (BGHSt 26, 247, 249).

  • BGH, 05.07.1979 - 4 StR 272/79

    Revision wegen Verfahrensfehlern - Wahrung der Frist, innerhalb derer das von

    Auszug aus BGH, 12.12.1991 - 4 StR 436/91
    Zwar hat es der Bundesgerichtshof für ausreichend erachtet, wenn das Urteil innerhalb der Frist durch Ablage auf den Weg zur Geschäftsstelle gegeben worden ist (BGHSt 29, 43, 45, 46; BGH wistra 1985, 72; BGHR StPO § 275 Abs. 1 Satz 1 - Akten 1).

    Diese allein aus Gründen der zeitlich ungebundenen richterlichen Tätigkeit gebotene Lockerung der formalen Bedeutung des Zu-den-Akten-Bringens darf jedoch schon deshalb keine Ausweitung erfahren, weil es ohne die Unterschrift der berufsrichterlichen Mitglieder an einem vom Revisionsgericht nachvollziehbaren Formalakt fehlt (vgl. dazu auch BGHSt 29, 43, 47).

  • BGH, 17.10.1961 - 1 StR 385/61

    Verfahrensrüge wegen Zurückgreifens des Gerichts auf nicht zum Gegenstand der

    Auszug aus BGH, 12.12.1991 - 4 StR 436/91
    Der Senat weist für die neue Hauptverhandlung darauf hin, daß es für die Bejahung der Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB bei Heranziehung von Straftaten ganz verschiedener Art einer besonders sorgfältigen Prüfung und Begründung des Hanges bedarf (BGHSt 16, 296, 297).
  • BGH, 04.01.1966 - 1 StR 299/65

    Begründung des Rechtsmittels der Revision mit einer erheblich verspäteten

    Auszug aus BGH, 12.12.1991 - 4 StR 436/91
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kam § 275 Abs. 1 StPO a.F. mit seiner einwöchigen Frist zur Absetzung des schriftlichen Urteils lediglich der Charakter einer Ordnungsvorschrift zu (BGHSt 21, 4).
  • BGH, 14.11.1978 - 1 StR 448/78

    Erfordernis der vollständigen Unterzeichnung eines Urteils - Auswirkung bei wegen

    Auszug aus BGH, 12.12.1991 - 4 StR 436/91
    Daß der Berichterstatter das Urteil rechtzeitig vor Ablauf der Frist abgesetzt hat und die mitwirkenden Richter die Urteilsfassung vor ihrer Unterschrift gebilligt haben mögen, rechtfertigt die Fristüberschreitung somit nicht (vgl. BGHSt 26, 247, 248; 28, 194, 195; 31, 212, 213; OLG Hamm VRS 50, 121; OLG Karlsruhe Justiz 1976, 442).
  • BGH, 18.01.1983 - 1 StR 757/82

    Überprüfbarkeit des Ersetzungsvermerks, dass ein Richter "aus dienstlichen

    Auszug aus BGH, 12.12.1991 - 4 StR 436/91
    Daß der Berichterstatter das Urteil rechtzeitig vor Ablauf der Frist abgesetzt hat und die mitwirkenden Richter die Urteilsfassung vor ihrer Unterschrift gebilligt haben mögen, rechtfertigt die Fristüberschreitung somit nicht (vgl. BGHSt 26, 247, 248; 28, 194, 195; 31, 212, 213; OLG Hamm VRS 50, 121; OLG Karlsruhe Justiz 1976, 442).
  • BGH, 11.12.1987 - RiZ(R) 8/87

    Widerruf von Sonderurlaub zur firstgemäßen Absetzung der Urteilsgründe

    Auszug aus BGH, 12.12.1991 - 4 StR 436/91
    Regelmäßige Verhandlungstermine liegen jedoch auch dann außerhalb der zugelassenen Ausnahmen, wenn sie die Arbeitskraft der Richter infolge des Umfangs oder der Schwierigkeit des Verfahrens in besonderer Weise binden (vgl. BGH NJW 1988, 1094 [BGH 11.12.1987 - RiZ R 8/87]; OLG Koblenz MDR 1976, 950 [OLG Koblenz 24.06.1976 - 1 Ss 214/76]; BayObLG …
  • BGH, 02.07.1986 - 2 StR 285/86

    Verspätete Urteilsniederschrift als Revisionsgrund

    Auszug aus BGH, 12.12.1991 - 4 StR 436/91
    Denn der rein formale Charakter der Fristen steht auch einer extensiven Auslegung der Ausnahmen des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO entgegen, die ausdrücklich auf nicht voraussehbare unabwendbare Umstände des Einzelfalls beschränkt sind (vgl. BGH NStZ 1986, 564).
  • BGH, 20.06.1984 - 2 StR 250/84

    Strafprozeßrecht: Urteilsabsetzungsfrist

    Auszug aus BGH, 12.12.1991 - 4 StR 436/91
    Irrtümer und Versehen rechtfertigen die Fristüberschreitung jedoch nicht (BGHR StPO 275 Abs. 1 Satz 4 - Umstand 1 und BGHR StPO 275 Abs. 1 Satz 4 - Umstand 4; BGH, Beschluß vom 20. Juni 1984 - 2 StR 250/84).
  • BGH, 04.10.1989 - 3 StR 155/89

    Strafprozeßrecht: Gerichtliche Hinweispflicht, Urteilsabsetzungsfrist

    Auszug aus BGH, 12.12.1991 - 4 StR 436/91
    Zwar hat es der Bundesgerichtshof für ausreichend erachtet, wenn das Urteil innerhalb der Frist durch Ablage auf den Weg zur Geschäftsstelle gegeben worden ist (BGHSt 29, 43, 45, 46; BGH wistra 1985, 72; BGHR StPO § 275 Abs. 1 Satz 1 - Akten 1).
  • OLG Koblenz, 24.06.1976 - 1 Ss 214/76
  • BGH, 29.11.2022 - 4 StR 149/22

    Verurteilung einer Amtsrichterin wegen Rechtsbeugung im Strafausspruch aufgehoben

    Vielmehr hat der Gesetzgeber das aus dem Rechtsstaatsprinzip und der allgemeinen prozessualen Fürsorgepflicht abzuleitende, in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK allgemein normierte Beschleunigungsgebot durch die Vorschrift des § 275 Abs. 1 StPO verbindlich konkretisiert und ein rechtlich eindeutiges Handlungsgebot geschaffen (vgl. BVerfGK 7, 140 Rn. 68; BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 508/18; Urteil vom 12. Dezember 1991 - 4 StR 436/91).
  • BVerfG, 29.12.2005 - 2 BvR 2057/05

    Freiheit der Person; Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Untersuchungshaft über

    Gleichwohl handelt es sich hierbei um eine Höchstfrist, die, vor allem in Haftsachen, das Gericht nicht von der Verpflichtung entbindet, die Urteilsgründe des bereits verkündeten Urteils unverzüglich, das heißt ohne vermeidbare justizseitige Verzögerungen, schriftlich niederzulegen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 1991, NStZ 1992, S. 398 f.; Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl. 2005, § 275 Rn. 8; Gollwitzer, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl. 2001, § 275 Rn. 9).
  • OLG Hamm, 16.02.2016 - 3 RBs 385/15

    Urteilsabsetzungsfrist; nicht voraussehbarer unabwendbarer Umstand;

    Gleichwohl sind überstrenge Anforderungen zu vermeiden (BGH, Urteil vom 2. Dezember 1975 - 1 StR 701/75, NJW 1976, S. 431 und Urteil vom 12. Dezember 1991 - 4 StR 436/91, juris, Rdnr. 8; Rieß, Die Urteilsabsetzungsfrist (§ 275 I StPO), NStZ 1983, S. 441, 443, 444).
  • BGH, 10.09.2008 - 2 StR 134/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur

    Es ist daher die selbstverständliche Dienstpflicht der mit dem Geschäftsablauf befassten Justizorgane, eine zügige Rückleitung der Akten an das für die Urteilsergänzung zuständige Gericht zu gewährleisten; diesem obliegt es, die ergänzenden Urteilsgründe ohne vermeidbare Verzögerung schriftlich niederzulegen (vgl. BVerfG StV 2006, 81, 85; BGH NStZ 1992, 398 f.).
  • BGH, 09.07.2019 - KRB 37/19

    Einhaltung der Urteilsabsetzungsfrist i.R.d. Kartellverfahrens

    Die Absetzungsfrist dient der Verfahrensbeschleunigung und soll zugleich die Übereinstimmung der schriftlichen Urteilsgründe mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung sichern (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 1991 - 4 StR 436/91, StV 1992, 98).
  • BGH, 18.12.2018 - 1 StR 508/18

    Härteausgleich (erforderliche Berücksichtigung hypothetisch gesamtstrafenfähiger

    Denn weder eine (auch erhebliche) Belastung der Richter mit anderen Dienstgeschäften noch andere Gründe, die sich aus der gerichtsinternen Organisation ergeben, stellen - von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen - unvorhersehbare unabwendbare Umstände i.S.d. § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO dar, die eine Fristüberschreitung rechtfertigen können (vgl. BGH, Urteile vom 9. April 2003 - 2 StR 513/02, NStZ 2003, 564 f. und vom 12. Dezember 1991 - 4 StR 436/91, NStZ 1992, 398, 399 jeweils mwN; Beschluss vom 26. Juli 2007 - 1 StR 368/07, NStZ 2008, 55).
  • OLG Hamm, 10.03.2016 - 3 RVs 19/16

    Urteilsabsetzungsfrist; nicht voraussehbarer unabwendbarer Umstand;

    Gleichwohl sind überstrenge Anforderungen zu vermeiden (BGH, Urteil vom 2. Dezember 1975 - 1 StR 701/75, NJW 1976, 431; BGH, Urteil vom 12. Dezember 1991 - 4 StR 436/91, juris, Rdnr. 8; Rieß, Die Urteilsabsetzungsfrist (§ 275 I StPO), NStZ 1983, S. 441, 443, 444).
  • OLG Hamburg, 23.12.2021 - 2 Ws 124/21

    Fortdauer der Untersuchungshaft nach Verurteilung und Revisionseinlegung und

    Gleichwohl handelt es sich hierbei um eine Höchstfrist, die, vor allem in Haftsachen, das Gericht nicht von der Verpflichtung entbindet, die Urteilsgründe des bereits verkündeten Urteils unverzüglich, das heißt ohne vermeidbare justizseitige Verzögerungen, schriftlich niederzulegen (vgl. BGH NStZ 1992, 398).
  • BGH, 26.07.2007 - 1 StR 368/07

    Absoluter Revisionsgrund bei verspäteter Urteilsabsetzung (Fristverlängerung bei

    Wie jedoch auch der Generalbundesanwalt im Einzelnen ausgeführt und belegt hat, gilt die - auch erhebliche - Belastung der Richter durch anderweitige Hauptverhandlungen nicht als nicht voraussehbarer unabwendbarer Umstand i. S. d. § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO (vgl. nur BGH NStZ 1992, 398, 399 m.w.N.) und kann daher die Fristüberschreitung ebenso wenig rechtfertigen wie die unrichtige Notierung der Frist (vgl. nur BGH StraFo 2005, 76 m.w.N.).
  • BGH, 09.04.2003 - 2 StR 513/02

    Urteilsabsetzungsfrist (schriftliche Urteilsgründe; Arbeitsüberlastung;

    Im übrigen würden in der Regel weder Umstände, die die Organisation des Gerichts betreffen, noch die allgemeine Arbeitsüberlastung der Richter eine Fristüberschreitung rechtfertigen (vgl. BGH NJW 1988, 1094; BGH NStZ 1989, 285; BGH NStZ 1992, 398).
  • BGH, 13.07.2011 - 2 StR 88/11

    Missachtete Urteilsabsetzungsfrist

  • OLG Hamburg, 04.04.2019 - 2 Rev 7/19

    Eröffnung des Hauptverfahrens durch einen Verbindungsbeschluss

  • OLG Stuttgart, 31.08.2017 - 1 Rv 24 Ss 652/17

    Strafverfahren: Fristgerechte Urteilsabsetzung nach Wegfall eines

  • OLG Düsseldorf, 17.10.2007 - 5 Ss 160/07

    Urteilsabsetzungsfrist

  • OLG Hamburg, 10.02.2015 - 1 Ws 14/15

    Beschleunigungsgebot in Haftsachen: Unverhältnismäßigkeit der Fortdauer von

  • OLG Naumburg, 24.01.2008 - 1 Ws 35/08

    Vermeidbare Verzögerungen

  • OLG Saarbrücken, 23.04.2014 - Ss (B) 22/14

    Rechtsbeschwerde - Verspätete Niederschrift eines Bußgeldurteils aufgrund

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Rechtsprechung
   BGH, 30.10.1991 - 4 StR 463/91   

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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Beurteilung zweier selbstständiger Taten im Rahmen einer einheitlichen Tat

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1992, 398
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 12.06.2013 - 1 StR 6/13

    Versuchte Umsatzsteuerhinterziehung durch Unterlassen (unmittelbares Ansetzen:

    Auch der Freispruch des Senats im Fall 1 der Urteilsgründe bezieht sich nicht auf den Tatvorwurf der Nichterfüllung der Pflicht zur Abgabe zutreffender Umsatzsteuervoranmeldungen für die B. IVV für das Jahr 2007, denn diesen Taten käme ungeachtet ihrer steuerrechtlichen Verzahnung mit der Umsatzsteuerjahreserklärung ein selbständiger Unrechtsgehalt zu (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 2004 - 5 StR 206/04, BGHSt 49, 359; zum Erfordernis eines Teilfreispruchs beim Tatvorwurf mehrerer selbständiger strafbarer Handlungen i.S.v. § 53 StGB im Rahmen einer einheitlichen prozessualen Tat gemäß § 264 StPO vgl. auch BGH, Beschluss vom 30. Oktober 1991 - 4 StR 463/91, BGHR StPO § 260 Abs. 1 Teilfreispruch 7).
  • BGH, 16.02.1993 - 5 StR 463/92

    Teilfreispruch bei Tatmehrheit - Verfahrensrüge bei unterbliebener Belehrung -

    In solchen Fällen ist der Angekl. von dem nicht zur Verurteilung führenden Vorwurf freizusprechen, um den Umfang des Verbrauchs der Strafklage klarzustellen (BGHR StPO § 260 I Teilfreispruch 7; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 260 Rdn. 43).
  • BGH, 19.11.1997 - 3 StR 574/97

    Geldspenden als Verstoß gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot

    Soweit das Landgericht den weiteren Anklagevorwurf der Teilnahme an einer von der PKK organisierten Demonstration nicht für begründet erachtet hat, bedarf es zur Ausschöpfung von Anklage und Eröffnungsbeschluß des klarstellenden Teilfreispruchs, weil dieses weitere Verhalten im Falle des Tatnachweises als eine gegenüber der abgeurteilten Zuwiderhandlung rechtlich selbständige Tat zu beurteilen gewesen wäre (vgl. BGHR StPO § 260 I Teilfreispruch 4 und 7).
  • BGH, 08.11.2023 - 4 StR 36/23

    Nachholung des vom Landgericht unterlassenen Teilfreispruchs von den weiteren

    Der Senat hat daher den Teilfreispruch nachgeholt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2007 - 5 StR 155/07, juris Rn. 4; Beschluss vom 30. Oktober 1991 - 4 StR 463/91, juris Rn. 7).
  • BGH, 23.11.2023 - 2 StR 140/23

    Verwerfung der Revision als unbegründet; Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in

    Insoweit hat Freispruch zu erfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 1991 - 4 StR 463/91, BGHR StPO § 260 Abs. 1 Teilfreispruch 7; Urteil vom 1. Juni 2011 - 2 StR 90/11; Beschluss vom 30. April 2014 - 2 StR 8/14).
  • BGH, 01.06.2011 - 2 StR 90/11

    Voraussetzungen für die Annahme von Handlungseinheit (Tateinheit; teilweise

    Erweist sich aber nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung die Annahme von Tateinheit als offensichtlich fehlerhaft und ist eine der Taten nicht erwiesen, so ist jedenfalls aus Billigkeitsgründen ein Teilfreispruch geboten (BGH NStZ 1992, 398; Meyer-Goßner StPO 53. Aufl. § 260 Rn. 12 mwN).
  • BGH, 09.12.2021 - 2 StR 364/21

    Jugendstrafe (schädliche Neigung); Einziehung von Tatmitteln; Teilfreispruch

    aa) Ergibt eine Hauptverhandlung, dass es sich bei den dem Angeklagten angelasteten Handlungen um selbständige, tatmehrheitliche Delikte handelt, etwa weil das verbindende Element, das die Einzelakte zu einer natürlichen Handlungseinheit verschmolzen hätte, nicht zu belegen ist und erweist sich in diesem Fall ein dem Angeklagten von Anklage und Eröffnungsbeschluss vorgeworfener Einzelakt als nicht nachweisbar, so ist der Angeklagte insoweit freizusprechen (vgl. Senat, Urteil vom 1. Juni 2011 ? 2 StR 90/11, juris Rn. 19; BGH, Beschlüsse vom 30. Oktober 1991 ? 4 StR 463/91, NStZ 1992, 398 und vom 12. Dezember 2013 ? 3 StR 210/13, juris Rn. 22; KK-StPO/Ott, 8. Aufl., § 260 Rn. 20; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, 64. Aufl., § 260 Rn. 12).
  • BGH, 30.04.2014 - 2 StR 8/14

    Begründetheit einer auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten

    Insoweit hat Freispruch zu erfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 1991 - 4 StR 463/91, BGHR StPO § 260 Abs. 1 Teilfreispruch 7; Senatsurteil vom 1. Juni 2011 - 2 StR 90/11; Ott in KK-StPO, 7. Aufl., § 260 Rn. 20 mwN).
  • OLG Koblenz, 28.10.2009 - 2 Ss 128/09

    Strafverfahren wegen verschiedener Delikte im Straßenverkehr: Verklammerung der

    Auch in solchen Fällen ist ein Teilfreispruch notwendig, wenn sich - wie hier - die Annahme von Tateinheit als offensichtlich fehlerhaft erweist (BGH NStZ 1992, 398; Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl. § 260 Rdnr. 12 m.w.N).
  • BGH, 20.12.2021 - 4 StR 471/21

    Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zum Teilfreispruch

    Der Teilfreispruch des Angeklagten begegnet unter den gegebenen Umständen keinen rechtlichen Bedenken (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. April 2014 - 2 StR 8/14 Rn. 2 und vom 30. Oktober 1991 - 4 StR 463/91, juris Rn. 7; Stuckenberg in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 260 Rn. 54).
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