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   OLG Schleswig, 31.03.1992 - 1 Ws 509/91   

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https://dejure.org/1992,3056
OLG Schleswig, 31.03.1992 - 1 Ws 509/91 (https://dejure.org/1992,3056)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 31.03.1992 - 1 Ws 509/91 (https://dejure.org/1992,3056)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 31. März 1992 - 1 Ws 509/91 (https://dejure.org/1992,3056)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Strafaussetzung; Widerruf; Anlaßtat; Rechtskräftige Aburteilung; Schuldgeständnis; Glaubhaftigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StGB § 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 1

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 2646
  • NJW 1992, 646
  • NStZ 1992, 511 (Ls.)
  • StV 1992, 327
  • Rpfleger 1992, 404
  • Rpfleger 1992, 405
  • JR 1993, 33
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 26.03.1987 - 2 BvR 589/79

    Unschuldsvermutung

    Auszug aus OLG Schleswig, 31.03.1992 - 1 Ws 509/91
    Der Senat ist nach wie vor der Ansicht, daß die Unschuldsvermutung, der als besonderer Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips Verfassungsrang zukommt und die über Art. 6 Abs. 2 EMRK zugleich Bestandteil des positiven Rechts der Bundesrepublik Deutschland im Range eines Bundesgesetzes geworden ist, auch den Verurteilten vor Nachteilen schützt, "die Schuldspruch oder Strafe gleichkommen, denen aber kein rechtsstaatliches prozeßordnungsgemäßes Verfahren zur Schuldfeststellung und Strafbemessung vorausgegangen ist" (BVerfGE 74, 358 [371] ...).
  • BGH, 09.02.2012 - 5 AR (VS) 40/11

    Strafvollstreckung: Vorwegvollzug von Strafresten nach Bewährungswiderruf

    Dies zu vermeiden, mithin die mit dem Bewährungswiderruf vorrangig verfolgte negative spezialpräventive Zielsetzung nicht leerlaufen zu lassen, entspricht dem in § 454b Abs. 2 Satz 2 StPO verankerten gesetzgeberischen Willen (vgl. hierzu auch Greger, JR 1986, 353, 357; Funck, NStZ 1992, 511; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 454b Rn. 7; vgl. ferner OLG Frankfurt, NStZ-RR 2000, 282, 284).
  • OLG Koblenz, 19.05.2005 - 1 Ws 213/05

    Strafaussetzung: Bewährungswiderruf aufgrund des glaubhaften Geständnisses einer

    Vor diesem Hintergrund sieht der Senat auch keine Veranlassung, sich in Abweichung von seiner bisherigen Rechtsprechung der Auffassung anzuschließen, daß ein Widerruf vor rechtskräftiger Aburteilung der neuen Tat ein - in Anwesenheit eines Verteidigers (OLG Schleswig, NJW 92, 2646) abgelegtes - richterliches Geständnis erfordere (siehe dazu OLG Koblenz 2. Strafsenat, Beschl. v. 23.12.04 - 2 Ws 828/04; OLG Düsseldorf NJW 04, 790; OLG Stuttgart NJW 05, 83).
  • OLG Karlsruhe, 15.05.2001 - 2 VAs 3/01

    Zur abweichenden Bestimmung der Reihenfolge der Vollstreckung "aus wichtigem

    Die Unterbrechung der Vollstreckung der zuletzt verhängten Freiheitsstrafe zum Zwischenvollzug widerrufener Strafreste, die sonst möglicherweise jahrelang "herumgeschleppt" werden, entspricht dem auch in § 454 b Abs. 2 Satz 2 StPO zum Ausdruck kommenden Sinn und Zweck des Widerrufs, dem die gebotene rasche und zeitnahe Vollstreckung folgen soll; vor allem aber verhindert sie eine sonst mögliche Ungleichbehandlung der Widerrufsfälle, je nachdem ob die Aussetzung des Strafrestes schon vor der neuen Verurteilung widerrufen und dieser vorwegvollstreckt wird oder - wie hier - erst später hinzutritt (vgl. Funck NStZ 1992, 511 f.; Isak/Wagner a.a.O. Rdnr. 191; Wolf a.a.O. Rdnr. 39; a.A. Ullenbruch NStZ 1999, 8, 11; Volckart NStZ 1992, 254 f.).
  • OLG Hamm, 02.12.2020 - 1 Ws 479/20

    Widerruf der Strafaussetzung, neue Straftat, polizeiliches Geständnis

    Die Frage, ob im Einzelfall allein ein nur außergerichtliches - polizeiliches - Geständnis als ausreichend angesehen werden kann (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 19. Mai 2005 - 1 Ws 213/05 -, juris, Rn. 5; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 29. Oktober 2009 - 1 Ws 182/09 -, juris, Rn. 14) - der Senat neigt zu der Auffassung, dass dies bei Anlegung eines entsprechend strengen Prüfungsmaßstabs an die Glaubhaftigkeit des Geständnisses und dessen prozessordnungsgemäßes Zustandekommen im Einzelfall vertretbar sein wird - oder ob ein Widerruf vor rechtskräftiger Aburteilung der Tat zwingend ein - in Anwesenheit des Verteidigers (OLG Schleswig, NJW 1992, 2646) abgelegtes - richterliches Geständnis erfordert (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Dezember 2003 - III-3 Ws 469/03 -, juris, Rn. 12 = NJW 2004, 790; OLG Stuttgart, Beschluss vom 26. Juli 2004 - 4 Ws 180/04 -, juris, Rn. 9 = NJW 2005, 83; OLG Koblenz, Beschluss vom 23. Dezember 2004 - 2 Ws 828/04 - OLG Köln, Beschluss vom 06. Dezember 2007 - 2 Ws 643/07 -, juris, Rn. 8) bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung.
  • KG, 08.07.2004 - 1 AR 615/04

    Bewährungswiderruf wegen neuer Straftatbegehung

    Diese Überzeugung kann das Gericht sich zwar nicht durch die eigene Vernehmung von Zeugen, wohl aber etwa aufgrund eines glaubhaften Geständnisses verschaffen (vgl. EGMR StV 2003, 82, 85; OLG Jena aaO.; OLG Hamburg NStZ 1992, 130; OLG Düsseldorf NStZ 1992, 131; mit Einschränkungen OLG Schleswig NJW 1992, 2646; Gribbohm in LK, § 56f StGB Rdn. 8; Tröndle/Fischer, § 56f StGB Rdn. 7).
  • OLG Schleswig, 20.10.2017 - 2 Ws 414/17

    Zur Möglichkeit eines Bewährungswiderrufs wegen neuerlicher Straftaten vor deren

    Wie bereits der I. Strafsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (Beschluss vom 31. März 1992 - 1 Ws 509/91 StV 1992, 327) hält auch der Senat den Widerruf der Strafaussetzung zur Be- währung vor rechtskräftiger Aburteilung der Anlasstat jedenfalls dann für zulässig, wenn das von dem Verurteilten im Beisein eines Verteidigers vor einem Richter abgegebene Schuldeinge- ständnis für diesen glaubhaft und bis zur gerichtlichen Widerrufs- entscheidung nicht begründet widerrufen worden ist (vgl. bereits Senat, Beschluss vom 22. September 2014 - 2 Ws 363/14 (136/14) SchIHA 2015, 292).
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