Weitere Entscheidung unten: BGH, 21.07.1992

Rechtsprechung
   BGH, 24.06.1992 - 3 StR 187/92   

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BGH, 24.06.1992 - 3 StR 187/92 (https://dejure.org/1992,1196)
BGH, Entscheidung vom 24.06.1992 - 3 StR 187/92 (https://dejure.org/1992,1196)
BGH, Entscheidung vom 24. Juni 1992 - 3 StR 187/92 (https://dejure.org/1992,1196)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Rücktritt vom Versuch - Freiwilligkeit - Freiwillige Aufgabe der Tatausführung - Risikoerhöhung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 24
    Rücktritt vom Mordversuch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1992, 536
  • StV 1993, 189
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 22.08.1985 - 4 StR 326/85

    Beendigung des Totschlagversuchs

    Auszug aus BGH, 24.06.1992 - 3 StR 187/92
    Danach ist der Versuch unbeendet, wenn der Täter zu diesem Zeitpunkt glaubt, der Erfolg könne auf Grund des bisher Geschehenen nicht eintreten, und von weiterem Handeln absieht, das nach seinem Vorstellungsbild noch zum Erfolg führen könnte (vgl. dazu BGHSt 31, 170, 176; 33, 295, 297 [BGH 22.08.1985 - 4 StR 326/85]/298; 35, 90, 91/92; 36, 224, 225/226; BGHR StGB § 24 I 1 Versuch, unbeendeter 25).
  • BGH, 13.01.1988 - 2 StR 665/87

    Fleischermesser - § 24 StGB, Freiwilligkeit

    Auszug aus BGH, 24.06.1992 - 3 StR 187/92
    Freiwilligkeit liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn der Täter noch "Herr seiner Entschlüsse" geblieben ist und die Ausführung seines Verbrechensplans noch für möglich gehalten hat, er also weder durch eine äußere Zwangslage daran gehindert noch durch einen seelischen Druck unfähig geworden ist, die Tat zu vollbringen (vgl. BGHSt 35, 184, 186 [BGH 13.01.1988 - 2 StR 665/87]; 21, 216 [BGH 09.03.1967 - 5 StR 38/67]; 7, 296, 299; BGHR StGB § 26 I 1 Freiwilligkeit 8 und Versuch, unbeendeter 25).
  • BGH, 14.04.1955 - 4 StR 16/55

    gutes Zureden des Opfers - § 177 StGB, § 24 StGB, 'Aufgabe', Rücktrittsmotiv

    Auszug aus BGH, 24.06.1992 - 3 StR 187/92
    Freiwilligkeit liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn der Täter noch "Herr seiner Entschlüsse" geblieben ist und die Ausführung seines Verbrechensplans noch für möglich gehalten hat, er also weder durch eine äußere Zwangslage daran gehindert noch durch einen seelischen Druck unfähig geworden ist, die Tat zu vollbringen (vgl. BGHSt 35, 184, 186 [BGH 13.01.1988 - 2 StR 665/87]; 21, 216 [BGH 09.03.1967 - 5 StR 38/67]; 7, 296, 299; BGHR StGB § 26 I 1 Freiwilligkeit 8 und Versuch, unbeendeter 25).
  • BGH, 20.09.1989 - 2 StR 251/89

    Schüsse auf Supermarktleiter - § 24 StGB, außertatbestandliches Handlungsziel,

    Auszug aus BGH, 24.06.1992 - 3 StR 187/92
    In der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist - mit allerdings nicht einheitlicher Begründung - wiederholt entschieden oder doch erwogen worden, daß strafbefreiender Rücktritt in den Fällen, in denen der Täter sein außertatbestandliches Ziel voll erreicht hat, von vornherein ausgeschlossen sein kann (vgl. BGHR StGB § 24 I 1 Versuch, unbeendeter 19 bis 21, 23 und 25; BGH NStZ 1990, 77, 78).
  • BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88

    Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

    Auszug aus BGH, 24.06.1992 - 3 StR 187/92
    Für den Fall, daß die neu zuständige Schwurgerichtskammer wiederum unter Verneinung strafbefreienden Rücktritts und unter Ablehnung einer Strafrahmenverschiebung nach Versuchsgrundsätzen auf lebenslange Freiheitsstrafe wegen versuchten Mordes erkennt, weist der Senat auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hin, nach der aus verfassungsrechtlichen Gründen Feststellungen im Urteil zur Frage der für die Bewertung der Schuld gemäß § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB erheblichen Tatsachen und eine entsprechende Schuldgewichtung notwendig sind (BVerfG, Beschluß vom 3. Juni 1992 - 2 BvR 1041/88 und 2 BvR 78/89).
  • BGH, 03.12.1982 - 2 StR 550/82

    Würgegriff - § 24 StGB, beendeter - unbeendeter Versuch, Rücktrittshorizont,

    Auszug aus BGH, 24.06.1992 - 3 StR 187/92
    Danach ist der Versuch unbeendet, wenn der Täter zu diesem Zeitpunkt glaubt, der Erfolg könne auf Grund des bisher Geschehenen nicht eintreten, und von weiterem Handeln absieht, das nach seinem Vorstellungsbild noch zum Erfolg führen könnte (vgl. dazu BGHSt 31, 170, 176; 33, 295, 297 [BGH 22.08.1985 - 4 StR 326/85]/298; 35, 90, 91/92; 36, 224, 225/226; BGHR StGB § 24 I 1 Versuch, unbeendeter 25).
  • BGH, 09.03.1967 - 5 StR 38/67

    Rücktritt vom versuchten Mord - Emotionaler Zwang als Hindernis

    Auszug aus BGH, 24.06.1992 - 3 StR 187/92
    Freiwilligkeit liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn der Täter noch "Herr seiner Entschlüsse" geblieben ist und die Ausführung seines Verbrechensplans noch für möglich gehalten hat, er also weder durch eine äußere Zwangslage daran gehindert noch durch einen seelischen Druck unfähig geworden ist, die Tat zu vollbringen (vgl. BGHSt 35, 184, 186 [BGH 13.01.1988 - 2 StR 665/87]; 21, 216 [BGH 09.03.1967 - 5 StR 38/67]; 7, 296, 299; BGHR StGB § 26 I 1 Freiwilligkeit 8 und Versuch, unbeendeter 25).
  • BGH, 19.07.1989 - 2 StR 270/89

    Annahme eines unbeendeten Versuchs bei korrigierter Vorstellung des Täters von

    Auszug aus BGH, 24.06.1992 - 3 StR 187/92
    Danach ist der Versuch unbeendet, wenn der Täter zu diesem Zeitpunkt glaubt, der Erfolg könne auf Grund des bisher Geschehenen nicht eintreten, und von weiterem Handeln absieht, das nach seinem Vorstellungsbild noch zum Erfolg führen könnte (vgl. dazu BGHSt 31, 170, 176; 33, 295, 297 [BGH 22.08.1985 - 4 StR 326/85]/298; 35, 90, 91/92; 36, 224, 225/226; BGHR StGB § 24 I 1 Versuch, unbeendeter 25).
  • BGH, 12.11.1987 - 4 StR 541/87

    Nackenstich - § 24 StGB, Rücktrittshorizont, fester Tatplan

    Auszug aus BGH, 24.06.1992 - 3 StR 187/92
    Danach ist der Versuch unbeendet, wenn der Täter zu diesem Zeitpunkt glaubt, der Erfolg könne auf Grund des bisher Geschehenen nicht eintreten, und von weiterem Handeln absieht, das nach seinem Vorstellungsbild noch zum Erfolg führen könnte (vgl. dazu BGHSt 31, 170, 176; 33, 295, 297 [BGH 22.08.1985 - 4 StR 326/85]/298; 35, 90, 91/92; 36, 224, 225/226; BGHR StGB § 24 I 1 Versuch, unbeendeter 25).
  • BGH, 19.05.1993 - GSSt 1/93

    Strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch bei Erreichung des

    Die Frage ist auch klärungsbedürftig, weil in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - mit allerdings nicht einheitlicher Begründung - wiederholt erwogen worden ist, daß strafbefreiender Rücktritt in solchen Fällen ausgeschlossen sein könne (Urteil vom 25. Februar 1987 - 3 StR 561/86 = BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 4; Urteil vom 20. September 1989 - 2 StR 251/89 = BGHR aaO 7; Beschluß vom 26. November 1990 - 5 StR 480/90 = BGHR aaO Versuch, unbeendeter 23; Beschluß vom 24. Juni 1992 - 3 StR 187/92).

    An die für die Annahme eines unbeendeten Versuchs erforderliche Voraussetzung, daß der Täter den Erfolgseintritt (noch) nicht für möglich hält, sind nach dieser Rechtsprechung daher strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BGHSt 35, 90; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 6, 16, 17; BGH, Beschluß vom 1. April 1989 - 1 StR 119/89; BGH, Beschluß vom 24. Juni 1992 - 3 StR 187/92).

  • BGH, 22.10.2013 - 5 StR 229/13

    Rücktritt vom Tötungsversuch (tatrichterliche Würdigung; Fehlschlag; unbeendeter

    Freiwilligkeit liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn der Täter "Herr seiner Entschlüsse" geblieben ist und die Ausführung seines Verbrechensplans noch für möglich gehalten hat, er also weder durch eine äußere Zwangslage daran gehindert noch durch seelischen Druck unfähig geworden ist, die Tat zu vollbringen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 1992 - 3 StR 187/92, BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Freiwilligkeit 16 mwN, und vom 8. August 2013 - 5 StR 316/13 Rn. 2).

    Dabei ist maßgebliche Beurteilungsgrundlage nicht die objektive Sachlage, sondern die Vorstellung des Täters hiervon; die äußeren Gegebenheiten sind jedoch, was die Beschwerdeführerin zu verkennen scheint, insoweit von Bedeutung, als sie Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters ermöglichen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 1992 - 3 StR 187/92, aaO, und vom 22. Mai 2013 - 4 StR 170/13, StraFo 2013, 342 Rn. 9).

    Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Schwurgerichtskammer habe sich mit einer für den Angeklagten als letztlich unvertretbar darstellenden Risikoerhöhung nicht befasst, sind den Feststellungen keine hinreichenden Anhaltspunkte in diese Richtung zu entnehmen (zu den Anforderungen vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 1992 - 3 StR 187/92, aaO, und vom 19. Dezember 2006 - 4 StR 537/06, NStZ 2007, 265, 266).

  • BGH, 23.08.2023 - StB 51/23

    Sichbereiterklären zur schweren Brandstiftung; Hinreichende Wahrscheinlichkeit

    Die Tataufgabe kann unfreiwillig sein, wenn sich der Täter mit einer ihm, verglichen mit der Tatplanung, derart ungünstigen Risikoerhöhung konfrontiert sieht, dass er das mit der Tat verbundene Wagnis nunmehr als unvertretbar hoch einschätzt (vgl. für den Rücktritt von der versuchten Tat nach § 24 Abs. 1 StGB etwa BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 1992 - 3 StR 187/92, BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Freiwilligkeit 16; vom 19. Dezember 2006 - 4 StR 537/06, NStZ 2007, 265, 266; Urteil vom 10. April 2019 - 1 StR 646/18, NStZ 2020, 81 Rn. 9 mwN; dagegen für einen differenzierenden Ansatz Thalheimer, Die Vorfeldstrafbarkeit nach §§ 30, 31 StGB, 2008, S. 196 ff.).

    Soweit bei einem Rücktritt nach § 24 StGB darauf abgestellt wird, dass sich die Risikolage aus Sicht des Täters nach Tat- beziehungsweise Versuchsbeginn verändert hat (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 1992 - 3 StR 187/92, BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Freiwilligkeit 16; vom 19. Dezember 2006 - 4 StR 537/06, NStZ 2007, 265, 266; LK/Murmann, StGB, 13. Aufl., § 24 Rn. 289), ist bei einem Rücktritt nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB mangels entsprechenden Beginns als maßgeblicher Zeitpunkt die jeweilige Vorbereitungshandlung heranzuziehen.

  • BGH, 16.02.1993 - 5 StR 463/92

    Teilfreispruch bei Tatmehrheit - Verfahrensrüge bei unterbliebener Belehrung -

    Ob der Angekl. aus sittlich billigenswerten Motiven oder aus anderen Gründen von weiteren Angriffen absah, ist unerheblich (vgl. BGHSt 35, 184 ff; BGHR StGB § 24 I 1 Versuch, fehlgeschlagener 2, 3; § 24 I 1 Versuch, unbeendeter 18; § 24 I 1 Freiwilligkeit 5, 10, 13; BGH NStZ 1989, 18; BGH NStZ 1992, 536, 587).

    Anhaltspunkte dafür, daß der Angekl. so auf einen bestimmten Tatplan festgelegt war, daß ihm eine Durchführung der Tat unter etwas anderen tatsächlichen Voraussetzungen nicht möglich gewesen wäre oder sich als neue Tat dargestellt hätte (vgl. BGHSt 34, 53, 57; vgl. auch BGH NStZ 1992, 587) oder daß sich durch vom Täter nicht vorhergesehene Umstände das mit der Tatbegehung verbundene Risiko für den Täter beträchtlich erhöht hätte (BGH NStZ 1993, 76; 1992, 536), sind nicht vorhanden.

  • BGH, 15.10.2003 - 1 StR 402/03

    Strafbefreiender Rücktritt vom Versuch des Totschlags (nach Tatbeginn

    Allerdings kann freiwilliger Rücktritt dann vorliegen, wenn Mitleid, seelische Erschütterung beim Anblick des bis dahin Angerichteten oder die Wiederkehr hinreichender Steuerungsfähigkeit nach Affektentladung ein willensgesteuertes Innehalten ermöglichen (vgl. zu alledem BGHSt 7, 296, 299; 9, 48, 53; 21, 216, 217; 35, 184, 186; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 18; Freiwilligkeit 21; BGH NStZ 1992, 536, 537; 1994, 428 f.; NJW 1993, 2125, 2126; bei Dallinger MDR 1975, 541; vgl. auch BGH bei Dallinger MDR 1952, 531; Tröndle/Fischer aaO § 24 Rdn. 22 f.).
  • BGH, 26.09.2006 - 4 StR 347/06

    Strafbefreiender Rücktritt und Tatplan; gesonderte Prüfung des strafbefreienden

    War der Angeklagte aber noch Herr seiner Entschlüsse, hielt er die Ausführung der Tat - wenn auch mit anderen Mitteln - noch für möglich, dann ist der Verzicht auf ein Weiterhandeln als freiwilliger Rücktritt vom unbeendeten Versuch zu bewerten, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Angeklagte aus sittlich billigenswerten Motiven oder aus anderen Gründen von weiteren Angriffen absah (vgl. BGH StV 1993, 189; StV 2003, 217, jew. m.w.N.).
  • BGH, 31.01.2007 - 5 StR 404/06

    Rechtsfehlerhafter Freispruch vom Vorwurf des Totschlages (lückenhafte

    Nach den Feststellungen des Landgerichts bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte seine Tat für entdeckt gehalten oder geglaubt hat, mit Entdeckung rechnen zu müssen (vgl. BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Freiwilligkeit 16).
  • BGH, 19.12.2006 - 4 StR 537/06

    Freiwilligkeit des Rücktritts (Aufgeben der Tat; Abgrenzung des unbeendeten vom

    Zwar kann die Aufgabe der Tat unfreiwillig sein, wenn sich der Täter nach Tatbeginn mit einer ihm, verglichen mit der Tatplanung, derart ungünstigen Risikoerhöhung konfrontiert sieht, so dass er das mit der Tat verbundene Wagnis nunmehr als unvertretbar hoch einschätzt (vgl. BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Freiwilligkeit 16).
  • LG Bamberg, 22.02.2018 - 71 KLs 1107 Js 1116/17

    Verurteilung wegen Raubmordes nach Jugendstrafrecht

    Ob der Täter freiwillig zurückgetreten ist, ist als subjektives Element aus der Sicht des Täters zu beurteilen und hängt nach ständiger Rechtsprechung davon ab, ob er noch ''Herr seiner Entschlüsse'' blieb und ob er die Ausführung seines Tatplanes noch für möglich hielt, also weder durch eine äußere Zwangslage daran gehindert war, noch durch einen seelischen Druck unfähig wurde, die Tat zu vollbringen (BGH, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 13.01.1988 - 2 StR 665/87 - Rn. 7 m.w.N., juris = BGHSt 35, 184, 186; BGH, Beschluss vom 24.06.1992 - 3 StR 187/92 - Rn. 4 m.w.N., juris = NStZ 1992, 536 f.).
  • BGH, 08.08.2013 - 5 StR 316/13

    Rücktritt vom versuchten Totschlag (Freiwilligkeit bei aus Sicht des Täters

    Freiwilligkeit liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn der Täter "Herr seiner Entschlüsse" geblieben ist und die Ausführung seines Verbrechensplans noch für möglich gehalten hat, er also weder aufgrund äußerer noch innerer Zwangslage unfähig geworden ist, die Tat zu vollbringen; maßgebliche Beurteilungsgrundlage ist die Vorstellung des Täters, wobei aber die äußeren Gegebenheiten insoweit von Bedeutung sind, als sie Rückschlüsse auf die innere Einstellung ermöglichen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 1992 - 3 StR 187/92, BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Freiwilligkeit 16 mwN).

    Damit hat sie den im Grundsatz relevanten Gesichtspunkt einer sich dem Täter als letztlich unvertretbar darstellenden Risikoerhöhung herangezogen (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 1992 - 3 StR 187/92, aaO, und vom 19. Dezember 2006 - 4 StR 537/06, NStZ 2007, 265 Rn. 5).

  • BGH, 17.12.1992 - 4 StR 532/92

    Anforderungen an die Freiwilligkeit des Rücktritts vom Versuch - Absehen von der

  • BGH, 06.07.2006 - 4 StR 199/06

    Rücktritt vom unbeendetem Versuch (Freiwilligkeit: Hilfeschreie;

  • BGH, 27.08.2009 - 4 StR 306/09

    Freiwilliger Rücktritt vom unbeendeten Versuch der räuberischen Erpressung bei

  • BGH, 19.12.2000 - 4 StR 525/00

    Strafbefreiender Rücktritt vom Tötungsversuch; Fehlgeschlagener, unbeendeter,

  • BGH, 07.06.1994 - 5 StR 196/94

    Verfassungsmäßigkeit des § 10 RAuaZulPrG - Beendeter Versuch - Tötungsdelikt

  • BGH, 16.03.2011 - 2 StR 22/11

    Versuchter Mord (Tötungsvorsatz; Heimtücke; Rücktritt vom unbeendeten Versuch:

  • BGH, 29.08.1995 - 4 StR 474/95

    Beendeter Versuch - Unbeendeter Versuch - Tatrichter

  • BGH, 12.10.1993 - 5 StR 434/93

    Anorderungen an die Feststellung des Tötungsvorsatzes durch das Tatgericht -

  • OLG Düsseldorf, 09.02.1999 - 5 Ss 430/98
  • BGH, 01.07.1993 - 1 StR 337/93

    Voraussetzungen des Vorliegens eines fehlgeschlagenen Versuchs - Möglichkeit des

  • BGH, 22.06.1993 - 1 StR 287/93

    Freieiwilliger Rücktritt vom Versuch der Vergewaltigung - Einstufung der

  • BGH, 27.01.1995 - 2 StR 709/94

    Rücktritt - Strafbefreiung - Unbeendeter Versuch - Freiwilligkeit

  • BGH, 10.03.1993 - 2 StR 56/93

    Strafbarkeit wegen versuchten Mordes, versuchten Diebstahls mit Waffen,

  • BGH, 21.10.1993 - 1 StR 525/93

    Beurteilung des Vorliegens unabhängiger den Täter zur Aufgabe des Tat zwingender

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Rechtsprechung
   BGH, 21.07.1992 - 1 StR 358/92   

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https://dejure.org/1992,2264
BGH, 21.07.1992 - 1 StR 358/92 (https://dejure.org/1992,2264)
BGH, Entscheidung vom 21.07.1992 - 1 StR 358/92 (https://dejure.org/1992,2264)
BGH, Entscheidung vom 21. Juli 1992 - 1 StR 358/92 (https://dejure.org/1992,2264)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Verminderte Schuldfähigkeit - Actio libera in causa - Rauschtat - Vollrausch - Vorsatz - Fahrlässigkeit - Vorstellung des Täters - Alkoholeinfluß - Bewußtseinsstörung

  • rechtsportal.de

    StGB §§ 20, 21
    Konkrete Tatvorstellung bei actio libera in causa

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1992, 536
  • StV 1993, 356
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 24.11.1967 - 4 StR 500/67

    Trinkexzeß vor Einbruch - §§ 20, 21 StGB, actio libera in causa bei Ausführung

    Auszug aus BGH, 21.07.1992 - 1 StR 358/92
    "Die Annahme einer - vorsätzlichen oder fahrlässigen - actio libera in causa setzt voraus, daß sich die Vorstellung des Täters in nicht berauschtem Zustand auf eine bestimmte Tat bezieht (vgl. BGHSt 21, 381).
  • BGH, 06.03.1986 - 4 StR 48/86

    Berechnung des Blutalkoholgehalts ohne Blutprobe

    Auszug aus BGH, 21.07.1992 - 1 StR 358/92
    Manches spricht dafür, das LG verwende den Begriff der actio libera in causa hier irrtümlich und meine tatsächlich die Fallgestaltung, daß bei einem Täter die Voraussetzungen des § 21 StGB zwar vorliegen, das Gericht aber dennoch eine Strafmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB versagt ("kann" gemildert werden), weil dieser Täter dazu neigt, nach Alkoholgenuß Straftaten zu begehen und sich dieser Neigung bewußt gewesen ist oder doch hätte bewußt sein können (vgl. BGHSt 34, 29,33).
  • BGH, 29.04.1997 - 1 StR 511/95

    BGH verneint Erfahrungssatz über die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit

    Des weiteren hat die Rechtsprechung entschieden, daß dann, wenn der Angeklagte seinen Trunkenheitszustand und die Gefahr der Begehung von Straftaten als dessen Folge vorhergesehen hat oder hätte vorhersehen können, von der Strafrahmenmilderung abgesehen werden kann (BGH NStZ 1993, 537; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 19, 22, 66 ; ebenso Foth NJ 1991, 386; vgl. auch BGH, Beschl. vom 6. November 1996 - 5 ARs 59/96 = NStZ-RR 1997, 163, 165 f.).
  • OLG Hamm, 28.04.2015 - 5 RVs 47/15

    Annahme einer actio libera in causa setzt Vorstellung des Täters von einer

    Denn unabhängig davon, ob die Zurechnungsfigur der "actio libera in causa" überhaupt uneingeschränkt im Bereich des § 21 StGB gilt (vgl. hierzu Fischer, StGB, 62. Aufl., § 21 Rdnr. 16), setzt die Annahme einer - vorsätzlichen oder fahrlässigen - "actio libera in causa" voraus, dass sich die Vorstellung des Täters vor Eintritt bzw. Herbeiführung des Defektzustandes auf eine bestimmte Tat bezieht (vgl. BGHSt 21, 381; BGH, NStZ 1992, 536).

    Die Zurechnung eines solchen Vorverschuldens ist beispielsweise gerechtfertigt, wenn der Täter dazu neigt, nach Alkoholgenuss Straftaten zu begehen und sich dieser Neigung bewusst gewesen ist oder doch hätte bewusst sein können (vgl. BGHSt 34, 29, 33; BGH, NStZ 1992, 536; Perron/Weißer, in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 21 Rdnr. 11, 20).

  • BGH, 17.01.1995 - 4 StR 694/94

    Abbruch einer Behandlung - Medikament - Medikamentöse Behandlung -

    Mit dieser an die Rechtsfigur der actio libera in causa erinnernden Vorverlagerung des Schuldvorwurfs kann die Nichtannahme verminderter Schuldfähigkeit aber schon deswegen nicht begründet werden, weil der Angeklagte den Zustand der verminderten Steuerungsfähigkeit weder vorsätzlich noch fahrlässig herbeigeführt hat (vgl. BGHSt 23, 356, 358) [BGH 21.10.1970 - 2 StR 313/70] und es im übrigen - falls hierfür das Unterlassen der Behandlung genügte - in dem dann maßgeblichen Zeitpunkt jedenfalls an der erforderlichen Vorstellung bestimmter Rechtsgutsverletzungen fehlte (vgl. BGHSt 2, 14, 17; 21, 381, 382 [BGH 24.11.1967 - 4 StR 500/67]; BGH NStZ 1992, 536).
  • BGH, 10.02.2004 - 4 StR 2/04

    Strafzumessung bei Vergewaltigung (minder schwerer Fall bei der Verwirklichung

    Zwar kann nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei einem Täter, der seine erheblich verminderte Schuldfähigkeit durch Alkoholgenuß verschuldet herbeigeführt hat, die Strafmilderung dann versagt werden, wenn er die Neigung hatte, nach Alkoholgenuß Straftaten zu begehen und wenn er sich dieser Neigung bewußt war oder hätte bewußt sein können (vgl. BGHSt 43, 66, 78; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 14, 22, 30 m.w.N.).
  • BGH, 21.03.1996 - 4 StR 91/96

    Berücksichtigung einer Strafmilderungsmöglichkeit

    Dem schließt sich der Senat mit dem Hinweis an, daß die neu erkennende Strafkammer auch zu prüfen haben wird, inwieweit der Angeklagte bereits zum Zeitpunkt des Tatentschlusses (UA 6, 7) unter dem Einfluß von Alkohol gestanden hat (vgl. hierzu BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 1, 22; Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 20 Rdn. 18 ff.; § 21 Rdn. 5 ff.; Foth in Festschrift für Salger, 1995, S. 31 ff., 38).
  • BGH, 16.02.1993 - 5 StR 673/92

    Annahme von Tateinheit zwischen Zuhälterei und gefährlicher Körperverletzung

    Damit kommt mindestens bei drei Körperverletzungshandlungen und damit für die Bewertung der Tat insgesamt eine Schuldminderung wegen alkoholischer Beeinträchtigung nicht in Betracht (vgl. BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 1, 3, 6, 9, 14, 22).
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