Rechtsprechung
BGH, 09.10.1992 - 2 ARs 398/92 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Zuständigkeit für eine Entscheidung über den Widerruf der Aussetzung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe und des Maßregelvollzugs
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
StPO § 462a Abs. 1
Papierfundstellen
- NStZ 1993, 100
Wird zitiert von ... (16)
- BGH, 03.11.2000 - 2 ARs 285/00
Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer in deren Bezirk die Strafanstalt …
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lübeck blieb nur für die Entscheidung in den Sachen zuständig, mit denen sie bereits vorher "befaßt" war und über die sie noch nicht abschließend entschieden hatte (BGHSt 26, 165 ff.; 278, 279; 30, 189 ff.; BGH NStZ 1993, 100; 1997, 406, 407).Sie blieb deshalb abweichend von § 462 a Abs. 1 StPO auch nach der Aufnahme der Verurteilten in die JVA H. zunächst für die Entscheidung über den Widerruf der von ihr bewilligten Strafaussetzung zur Bewährung zuständig, da sie mit dieser Frage bereits befaßt war (BGHSt 30, 191 ; BGH NStZ 1993, 100;… BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Befaßtsein 4).
- BGH, 12.09.2001 - 2 ARs 241/01
Zuständigkeit für die nachträglichen Entscheidungen bei der bewilligten …
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Braunschweig war mit der Sache im Sinne des § 462 a Abs. 1 StPO zu dem Zeitpunkt befaßt, in welchem Tatsachen aktenkundig wurden, die einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigen konnten (vgl. BGHSt 30, 189, 191; BGH NStZ 1993, 100; 2000, 391). - BGH, 03.11.2000 - 2 AR 186/00
Strafvollstreckungskammer - Zuständigkeit - Widerruf - Strafaussetzung - …
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lübeck blieb nur für die Entscheidung in den Sachen zuständig, mit denen sie bereits vorher "befaßt" war und über die sie noch nicht abschließend entschieden hatte (BGHSt 26, 165 ff.; 278, 279; 30, 189 ff.; BGH NStZ 1993, 100; 1997, 406, 407).Sie blieb deshalb abweichend von § 462 a Abs. 1 StPO auch nach der Aufnahme der Verurteilten in die JVA H. zunächst für die Entscheidung über den Widerruf der von ihr bewilligten Strafaussetzung zur Bewährung zuständig, da sie mit dieser Frage bereits befaßt war (BGHSt 30, 191; BGH NStZ 1993, 100;… BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Befaßtsein 4).
- BGH, 05.10.1994 - 2 ARs 308/94
"Befassung mit der Sache" - Aktenkundigkeit - Widerruf - Tatsachen
Sie blieb auch nach der Aufnahme des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt Moabit für die Entscheidung in der Sache zuständig, mit der sie bereits vorher "befaßt" war, über die sie aber noch nicht abschließend entschieden hatte (BGHSt 30, 189; BGH NStZ 1993, 100).Der Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft ist im vorliegenden Falle, in dem das Landgericht von Amts wegen tätig werden mußte, für die Zuständigkeitsfrage ohne Bedeutung (BGH NStZ 1993, 100).
- BGH, 12.09.2001 - 2 AR 134/01
Aktenkundigkeit von Tatsachen - Widerruf - Strafaussetzung zur Bewährung - …
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Braunschweig war mit der Sache im Sinne des § 462 a Abs. 1 StPO zu dem Zeitpunkt befaßt, in welchem Tatsachen aktenkundig wurden, die einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigen konnten (vgl. BGHSt 30, 189, 191; BGH NStZ 1993, 100; 2000, 391). - BGH, 04.08.1999 - 2 ARs 334/99
Befaßtsein; Zuständigkeit; Strafaussetzung zur Bewährung; Verlegung
Befaßt im Sinne von § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO ist ein Gericht mit der Sache schon dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf der Strafaussetzung rechtfertigen können (st. Rspr. des Senats, vgl. BGHSt 30, 189, 191;… BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Befaßtsein; BGH NStZ 1993, 100; BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 1994 - 2 ARs 308/94 - und vom 10. Juni 1998 - 2 ARs 206/98). - BGH, 10.01.1996 - 2 ARs 437/95
Zuständigkeit für die Entscheidung über die Aufhebung der Strafaussetzung zur …
Die Auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Trier in Wittlich blieb abweichend von § 462 a Abs. 1 StPO auch nach der Aufnahme des Verurteilten in die JVA Frankenthal für die Entscheidung über den Widerruf der von ihr bewilligten Strafaussetzung zur Bewährung zuständig, da sie mit dieser Frage bereits befaßt war (BGHSt 30, 189, 191; BGH NStZ 1993, 100 [BGH 09.10.1992 - 2 ARs 398/92];… BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Befaßtsein 4). - BGH, 10.06.1998 - 2 ARs 206/98
Entscheidungszuständigkeit über den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung
Sie blieb auch nach der Aufnahme des Verurteilten in den Strafvollzug für die Entscheidung in den Sachen zuständig, mit denen sie bereits vorher "befaßt" war, über die sie aber noch nicht abschließend entschieden hatte (BGHSt 30, 189; BGH NStZ 1993, 100 [BGH 09.10.1992 - 2 ARs 398/92]). - OLG Hamm, 26.11.2002 - 3 Ws 591/02
Strafvollstreckungskammer, Zuständigkeit, Befasstsein
Im Falle des Widerrufs der Strafaussetzung ist anerkannt, dass dieses Befasstsein bereits mit der Kenntnis der den Widerruf rechtfertigenden Tatsachen erfolgt (BGHSt 30, 189, 191; BGH NStZ 1993, 100; BGH NStZ 1993, 230 (K); BGH NStZ 1997, 406; BGH NStZ 2000, 391; BGH NStZ-RR 2000, 296 (K);… Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 462 Rdnr. 12 m.w.N.). - BGH, 04.08.1999 - 2 AR 138/99
Berufung - Bewährungswiderruf - Zuständigkeit der Strafvoillstreckungskammer - …
Befaßt im Sinne von § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO ist ein Gericht mit der Sache schon dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf der Strafaussetzung rechtfertigen können (st. Rspr. des Senats, vgl. BGHSt 30, 189, 191;… BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Befaßtsein 1; BGH NStZ 1993, 100; BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 1994 - 2 ARs 308/94 - und vom 10. Juni 1998 - 2 ARs 206/98). - BGH, 23.12.1994 - 2 ARs 414/94
Strafvollstreckungskammer - JVA - Jugendstrafvollzug - Zuständigkeit
- OLG Celle, 21.03.1997 - 1 Ws 78/97
- OLG Nürnberg, 31.01.2000 - Ws 36/00
Widerruf der Strafaussetzung: Zuständigkeit des Gerichts
- BGH, 11.06.1997 - 2 ARs 186/97
Zuständigkeit und "Befasstsein" der Strafvollzugskammer bei der Entscheidung über …
- LG Bonn, 25.02.2019 - 55 StVK 592/18
- OLG Jena, 24.04.2002 - 1 Ws 122/02
Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung