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   BGH, 18.02.1993 - 1 StR 49/93   

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https://dejure.org/1993,1328
BGH, 18.02.1993 - 1 StR 49/93 (https://dejure.org/1993,1328)
BGH, Entscheidung vom 18.02.1993 - 1 StR 49/93 (https://dejure.org/1993,1328)
BGH, Entscheidung vom 18. Februar 1993 - 1 StR 49/93 (https://dejure.org/1993,1328)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Mord - Habgier - Vermögen des Täters - Vermögensvermehrung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 211
    Keine Habgier bei tötungsbedingtem Ausbleiben weiterer Zahlungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 1664
  • MDR 1993, 561
  • NStZ 1993, 385
  • StV 1993, 469
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 02.09.1980 - 1 StR 434/80

    Tötung eines Menschen zwecks Erlangung von Heroin - Definition der Habgier -

    Auszug aus BGH, 18.02.1993 - 1 StR 49/93
    a) Habgier bedeutet ein Streben nach materiellen Gütern oder Vorteilen, das in seiner Hemmungslosigkeit und Rücksichtslosigkeit das erträgliche Maß weit übersteigt und das in der Regel durch eine ungehemmte triebhafte Eigensucht bestimmt ist (BGHSt 29, 317 m.w.Nachw.).

    Dies ist etwa der Fall, wenn der Täter sich durch den Tod des Opfers die Möglichkeit schaffen will, einen dem Opfer gehörenden Vermögensgegenstand wegzunehmen (vgl. BGHSt 29, 317, 318), wenn er durch den Tod des Opfers dessen Erbe wird (Jähnke in LK 10. Aufl. § 211 Rdn. 8), wenn er Begünstigter einer für den Fall des Todes des Opfers abgeschlossenen Lebensversicherung ist (vgl. BGHSt 32, 38, 40, 43), oder auch, wenn der Täter das Opfer tötet, um dafür eine Belohnung zu erhalten (Jähnke a.a.O.).

  • BGH, 09.02.1957 - 2 StR 508/56

    Bindung des Tatrichters an seine persönliche Überzeugung von der Schuld des

    Auszug aus BGH, 18.02.1993 - 1 StR 49/93
    Der bisher hierzu gegebene Hinweis, daß das Verhalten des Angeklagten nach der Tat auf die genannte Absicht "hindeutet", kann eine entsprechende Überzeugung nicht belegen (vgl. BGHSt 10, 208, 209 [BGH 09.02.1957 - 2 StR 508/56]; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO, 10. Aufl. § 261 Rdn. 9 m.w.Nachw.).
  • BGH, 14.07.1988 - 4 StR 210/88

    Prüfung des Vorliegens niedriger Beweggründe bei Ausführung einer Spontantat -

    Auszug aus BGH, 18.02.1993 - 1 StR 49/93
    Ob dies der Fall ist, beurteilt sich auf Grund einer Gesamtwürdigung, welche die Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse des Täters und seine Persönlichkeit einschließt (vgl. BGHSt 35, 116, 127 [BGH 02.12.1987 - 2 StR 559/87]; BGHR StGB § 211 Abs. 2 - Niedrige Beweggründe 11 m.w.Nachw.).
  • BGH, 02.12.1987 - 2 StR 559/87

    Verdeckungsabsicht bei Vortat gegen Leib und Leben des Opfers

    Auszug aus BGH, 18.02.1993 - 1 StR 49/93
    Ob dies der Fall ist, beurteilt sich auf Grund einer Gesamtwürdigung, welche die Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse des Täters und seine Persönlichkeit einschließt (vgl. BGHSt 35, 116, 127 [BGH 02.12.1987 - 2 StR 559/87]; BGHR StGB § 211 Abs. 2 - Niedrige Beweggründe 11 m.w.Nachw.).
  • BGH, 22.10.1957 - 1 StR 435/57

    Vorliegen des Mordmerkmals Habgier bei Handeln in Absicht des Freiwerdens von

    Auszug aus BGH, 18.02.1993 - 1 StR 49/93
    Auch die Absicht, sich durch die Tötung von einer drückenden Schuld oder einer Unterhaltsverpflichtung zu befreien, begründet nach der Rechtsprechung das Mordmerkmal der Habgier (vgl. OGHSt 1, 81; BGHSt 10, 399).
  • BGH, 05.07.1983 - 1 StR 168/83

    Sirius - § 25 Abs. 1 StGB, mittelbare Täterschaft, Selbsttötung, überlegenes

    Auszug aus BGH, 18.02.1993 - 1 StR 49/93
    Dies ist etwa der Fall, wenn der Täter sich durch den Tod des Opfers die Möglichkeit schaffen will, einen dem Opfer gehörenden Vermögensgegenstand wegzunehmen (vgl. BGHSt 29, 317, 318), wenn er durch den Tod des Opfers dessen Erbe wird (Jähnke in LK 10. Aufl. § 211 Rdn. 8), wenn er Begünstigter einer für den Fall des Todes des Opfers abgeschlossenen Lebensversicherung ist (vgl. BGHSt 32, 38, 40, 43), oder auch, wenn der Täter das Opfer tötet, um dafür eine Belohnung zu erhalten (Jähnke a.a.O.).
  • BGH, 27.05.2014 - 3 StR 60/14

    Mordmerkmal der Heimtücke (kein Erfordernis eines direkten Vermögenszuwachses

    Gegenteiliges ist auch der Entscheidung des 1. Strafsenats vom 18. Februar 1993 (1 StR 49/93, NStZ 1993, 385, 386) nicht zu entnehmen.
  • BGH, 06.02.2002 - 1 StR 513/01

    Subsidiarität der Unterschlagung

    Hätte der Angeklagte H. getötet, um das Darlehen nicht zurückzahlen zu müssen, läge aus Habgier begangener Mord vor (vgl. BGH NJW 1993, 1664, 1665 m. w. N.), wäre es (auch) um die Wertgegenstände von H. gegangen, in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge (vgl. BGHSt 39, 100).
  • BGH, 19.05.2020 - 4 StR 140/20

    Mann überfährt wildfremden Radfahrer, um ins Gefängnis zu kommen: Lebenslänglich

    Voraussetzung hierfür ist, dass sich das Vermögen des Täters - objektiv oder zumindest nach seiner Vorstellung - durch den Tod des Opfers unmittelbar vermehrt oder dass durch die Tat jedenfalls eine sonst nicht vorhandene Aussicht auf eine Vermögensvermehrung entsteht (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 1993 - 1 StR 49/93, BGHR § 211 Abs. 2 Habgier 4).
  • BGH, 02.03.1995 - 1 StR 595/94

    Zulässigkeit der Beschränkung der Revision auf die Frage der besonderen Schwere

    Die Hinweise des Schwurgerichtes auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 18. Februar 1993 (NStZ 1993, 385 f. - 1. Strafsenat) und 16. Februar 1993 (StV 1993, 360 f. - 1. Strafsenat) sind nicht zutreffend.
  • BGH, 31.01.1995 - 1 StR 780/94

    Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht auch bei Befürchtung außerstrafrechtlicher

    Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat die Jugendkammer nicht nur bei beiden Angeklagten das Mordmerkmal der Heimtücke - beim Angeklagten B. wegen der anderweitigen Schulden auch das Mordmerkmal der Habgier (vgl. hierzu BGHR StGB § 211 Abs. 2 Habgier 4 m.w.Nachw.) - zutreffend bejaht, sondern auch das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht.
  • BGH, 30.06.2005 - 1 StR 227/05

    Beweiswürdigung hinsichtlich des Vorwurfs des Auftragsmordes

    Wer einen anderen gegen Belohnung tötet, handelt regelmäßig habgierig i. S. d. § 211 StGB (BGH NJW 1993, 1664, 1665; Schneider in Münch-Komm § 211 Rdn. 62 m. w. N. in Fußn. 170).
  • BGH, 10.03.1999 - 3 StR 1/99

    Verschiedene Mordmerkmale (Habgier, Verdeckung einer Straftat, niedere

    Sein hemmungsloses und übersteigertes Gewinnstreben bezog sich sowohl auf die Inbesitznahme des Fahrzeugs und damit auf eine unmittelbare Vermögensvermehrung (vgl. BGHR StGB § 211 II Habgier 4) als auch auf die Besitzerhaltung der Tatbeute und damit auch insoweit auf eine Verbesserung seiner Vermögenslage.
  • LG Deggendorf, 10.10.2022 - 1 Ks 9 Js 6824/20

    Mordmerkmale der Habgier, Heimtücke, niedrige Beweggründe, Grausamkeit und

    Das Ziel der Bereicherung muss nicht erreicht werden, sondern es genügt bereits die hierauf gerichtete Absicht des Täters (vgl. BGH, Beschluss vom 18.02.1993, Az. 1 StR 49/93).
  • LG Paderborn, 21.12.2020 - 1 Ks 25/20

    21-Jähriger wirft mit Betonplatten auf Autos, um Daimler zu erpressen - wegen

    Voraussetzung hierfür ist, dass sich das Vermögen des Täters - objektiv oder zumindest nach seiner Vorstellung - durch den Tod des Opfers unmittelbar vermehrt oder dass durch die Tat jedenfalls eine sonst nicht vorhandene Aussicht auf eine unmittelbare Vermögensmehrung entsteht (vgl. BGH NJW 1993, 1664-1665, m.w.N., BGHSt 64, 80-89).
  • BGH, 19.08.1993 - 1 StR 395/93

    Anwerben - Disposition - Vertrag - Vereinbarung - Tätigkeit - Verpflichtung -

    Die Mitteilung der Strafkammer, daß der Angeklagte "wohl" aus den genannten Gründen seine Tätigkeit einstellte, kann jedoch nicht belegen, daß es sich hierbei um die entsprechende zweifelsfreie Überzeugung der Strafkammer handelt (vgl. BGH NJW 1993, 1664, 1665; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 261 Rdn. 9 jeweils m.w.Nachw.).
  • LG Berlin, 12.02.2010 - 1 Kap Js 2129/08

    Verwirklichung des Mordmerkmals der Heimtücke durch Ausnutzen der Arg- und

  • BGH, 18.11.2004 - 1 StR 457/04

    Mord (Habgier: Verknüpfung von Tod und Bereicherung)

  • BGH, 12.12.1995 - 1 StR 571/95

    Mittäterschaft in Abgrenzung zur Anstiftung - Anforderungen an einen

  • BGH, 09.02.1994 - 5 StR 668/93

    Verwerfung einer Revision - Feststellung des Mordmerkmals der Habgier

  • BGH, 14.08.2012 - 3 StR 252/12

    Mord (Habgier); Tenorierung bei Versuch der Beteiligung

  • LG Bielefeld, 19.07.2019 - 1 Ks 13/18
  • LG Deggendorf, 28.03.2022 - 1 Ks 8 Js 5270/21

    Schuldunfähigere bei paranoider Schizophrenie; Mordmerkmale

  • BGH, 16.01.1996 - 1 StR 615/95

    Anrechnung von in Frankreich verbüßter Auslieferungshaft

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Rechtsprechung
   BGH, 24.03.1993 - 2 StR 99/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,2406
BGH, 24.03.1993 - 2 StR 99/93 (https://dejure.org/1993,2406)
BGH, Entscheidung vom 24.03.1993 - 2 StR 99/93 (https://dejure.org/1993,2406)
BGH, Entscheidung vom 24. März 1993 - 2 StR 99/93 (https://dejure.org/1993,2406)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit infolge vorangegangenen Drogenkonsums - Voraussetzungen einer Tatbeteiligung in Form der Beihilfe bei Kenntnis und Billitgung der Tatbegehung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1993, 385
  • StV 1993, 468
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 10.04.1990 - 1 StR 9/90

    Unterbringungsprüfung bei Sachrüge des Angeklagten

    Auszug aus BGH, 24.03.1993 - 2 StR 99/93
    Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist zwingend, wenn die Voraussetzungen des § 64 StGB vorliegen (BGHSt 37, 5, 7).

    Die unterbliebene Prüfung stellt sich als Rechtsfehler dar, der, auch wenn nur die Angeklagten Revision eingelegt haben, ein Eingreifen des Revisionsgerichts erfordert (BGHSt 37, 5, 10), sofern die Revisionen der Angeklagten die Nichtanwendung des § 64 StGB vom Revisionsangriff nicht ausdrücklich ausnehmen, was möglich ist (vgl. BGH, Urt. v. 7. Oktober 1992 - 2 StR 374/92).

  • BGH, 09.05.1990 - 3 StR 112/90

    Verwüstung einer Wohnung aufgrund geglaubter Zahlungsansprüche - Anzünden von

    Auszug aus BGH, 24.03.1993 - 2 StR 99/93
    Es ist nicht hinreichend dargetan, inwieweit der Angeklagte F. die Tat der anderen gefördert hat (vgl. BGHR StGB § 27 I Unterlassen 3, Hilfeleisten 5; BGH, Urt. v. 18. Januar 1991 - 2 StR 559/90).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann zwar schon ein bloßes "Dabeisein" die Tatbegehung im Sinne aktiven Tuns fördern oder erleichtern (vgl. BGH StV 1982, 517; BGHR StGB § 27 I Unterlassen 3).

  • BGH, 13.01.1993 - 3 StR 516/92

    Beihilfe durch bloße Anwesenheit

    Auszug aus BGH, 24.03.1993 - 2 StR 99/93
    In derartigen Fällen bedarf es aber sorgfältiger und genauer Feststellungen darüber, daß und wodurch die Tatbegehung in ihrer konkreten Gestaltung objektiv gefördert oder erleichtert wurde, und daß der Gehilfe sich dessen bewußt war (BGH, Beschl. v. 13. Januar 1993 - 3 StR 516/92, zum Abdruck in BGHR StGB § 27 I Unterlassen 5 vorgesehen).
  • BGH, 10.02.1982 - 3 StR 398/81

    Anforderungen an Verurteilung wegen psychischer Beihilfe - Voraussetzungen der

    Auszug aus BGH, 24.03.1993 - 2 StR 99/93
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann zwar schon ein bloßes "Dabeisein" die Tatbegehung im Sinne aktiven Tuns fördern oder erleichtern (vgl. BGH StV 1982, 517; BGHR StGB § 27 I Unterlassen 3).
  • BGH, 18.01.1991 - 2 StR 559/90

    Voraussetzungen der Gewährung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus BGH, 24.03.1993 - 2 StR 99/93
    Es ist nicht hinreichend dargetan, inwieweit der Angeklagte F. die Tat der anderen gefördert hat (vgl. BGHR StGB § 27 I Unterlassen 3, Hilfeleisten 5; BGH, Urt. v. 18. Januar 1991 - 2 StR 559/90).
  • BGH, 07.10.1992 - 2 StR 374/92

    Zulässigkeit der Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch unter

    Auszug aus BGH, 24.03.1993 - 2 StR 99/93
    Die unterbliebene Prüfung stellt sich als Rechtsfehler dar, der, auch wenn nur die Angeklagten Revision eingelegt haben, ein Eingreifen des Revisionsgerichts erfordert (BGHSt 37, 5, 10), sofern die Revisionen der Angeklagten die Nichtanwendung des § 64 StGB vom Revisionsangriff nicht ausdrücklich ausnehmen, was möglich ist (vgl. BGH, Urt. v. 7. Oktober 1992 - 2 StR 374/92).
  • BGH, 17.05.2018 - 1 StR 108/18

    Beihilfe (Fördern der Haupttat durch bloße Anwesenheit am Tatort)

    In derartigen Fällen bedarf es aber sorgfältiger und genauer Feststellungen darüber, dass und wodurch die Tatbegehung in ihrer konkreten Gestaltung objektiv gefördert oder erleichtert wurde, und dass der Gehilfe sich dessen bewusst war (BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 1993 - 3 StR 516/92, NStZ 1993, 233 und vom 24. März 1993 - 2 StR 99/93, NStZ 1993, 385).
  • BGH, 17.03.1995 - 2 StR 84/95

    Anwesenheit auf der Rückbank - §§ 249, 27 StGB, Fördern, psychische Beihilfe

    Allerdings ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß Beihilfe auch durch bloße Anwesenheit ("Dabeisein", "Zugegensein") bei der Haupttat geleistet sein kann (offengelassen in BGH StV 1982, 516; bejahend BGH StV 1982, 517; zu beiden Entscheidungen siehe die Anm. von Rudolphi a.a.O. 518), sofern dadurch - was sorgfältiger und genauer Feststellungen bedarf - die Tat in ihrer konkreten Gestalt gefördert oder erleichtert worden ist und sich der Gehilfe dessen bewußt war (BGHR StGB § 27 Abs. 1 Unterlassen 3 und 5; BGHR StGB § 27 Abs. 1 Beihilfe 1; BGH StV 1993, 468 = NStZ 1993, 385).
  • BGH, 07.11.2018 - 2 StR 361/18

    Beihilfe (allgemeiner Maßstab; psychische Beihilfe durch Anwesenheit am Tatort);

    Auch ein bloßes "Dabeisein' kann die Tatbegehung im Sinne aktiven Tuns fördern oder erleichtern, wenn der Täter dadurch in seinem Tatentschluss bestärkt und ihm ein erhöhtes Gefühl der Sicherheit gegeben wird (BGH, Beschluss vom 17. Mai 2018 - 1 StR 108/18, aaO; Senat, Beschluss vom 15. Dezember 2011 - 2 StR 505/11, juris Rn. 5; Senat, Beschluss vom 24. März 1993 - 2 StR 99/93, NStZ 1993, 385; BGH, Urteil vom 9. Mai 1990 - 3 StR 112/90, BGHR, StGB § 27 Abs. 1 Unterlassen 3).
  • OLG Karlsruhe, 15.11.2012 - 9 U 43/11

    Schadensersatz aus unerlaubter Handlung: Psychische Beihilfe eines 13-jährigen

    (Vgl. BGH, NStZ 1993, 233; BGH, NStZ 1993, 385; BGH, Beschluss vom 03.03.1995 - 2 StR 32/95 -, zitiert nach Juris; BGH, Beschluss vom 17.03.1995 - 2 StR 84/95 -, zitiert nach Juris; BGH, Beschluss vom 22.08.1995 - 4 StR 422/95 -, zitiert nach Juris; BGH, NStZ 1996, 563; BGH, NStZ 2002, 139; BGH, NStZ-RR 2005, 336; BGH, NStZ-RR 2007, 37.).

    Denn es ist nicht ohne Weiteres selbstverständlich, dass jemand, der bei der strafbaren Handlung eines Dritten nur "dabei" ist, sich gleichzeitig bewusst ist, dass er durch sein "Dabeisein" die Straftat fördert (vgl. BGH, NStZ 1993, 233; BGH, NStZ 1993, 385).

  • BGH, 27.01.2004 - 3 StR 454/03

    Beihilfe (objektiv förderlicher Tatbeitrag; Anteil an der Beute; bloße

    Die bloße Kenntnis von der Begehung der Tat und deren Billigung ohne einen die Tat objektiv fördernden Beitrag reicht für die Annahme von Beihilfe selbst dann nicht aus, wenn der Betreffende einen Teil der Beute beansprucht (BGH NStZ 1993, 385); wenn ihm ein Anteil lediglich freiwillig überlassen wird, gilt dies erst recht.
  • BGH, 17.12.1993 - 2 StR 666/93

    Betäubungsmittel: unerlaubte Einfuhr - Mittäterschaft durch bloße körperliche

    Reicht aber die bloße Kenntnisnahme von der Tat eines anderen und gegebenenfalls deren Billigung ohne einen die Tatbegehung objektiv fördernden Beitrag nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits nicht aus, um die Annahme von Beihilfe zu begründen (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Januar 1993 - 5 StR 516/92 - und vom 24. März 1993 - 2 StR 99/93), so gilt das um so mehr für die Annahme von Mittäterschaft.
  • BGH, 17.03.1995 - 2 StR 85/95

    Beihilfe - Teilnahme - Erleichterung der Tatbegehung - Anwesenheit

    Allerdings ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß Beihilfe auch durch bloße Anwesenheit ("Dabeisein", "Zugegensein") bei der Haupttat geleistet sein kann (offengelassen in BGH StV 1982, 516; bejahend BGH StV 1982, 517; zu beiden Entscheidungen siehe die Anm. von Rudolphi aaO. 518), sofern dadurch - was sorgfältiger und genauer Feststellungen bedarf - die Tat in ihrer konkreten Gestalt gefördert oder erleichtert worden ist und sich der Gehilfe dessen bewußt war (BGHR StGB § 27 Abs. 1 Unterlassen 3 und 5; BGHR StGB § 27 Abs. 1 Beihilfe 1; BGH StV 1993, 468 = NStZ 1993, 385).
  • BGH, 03.03.1995 - 2 StR 32/95

    Beihilfe - Täterschaft - Mittäterschaft - Mittäter - Vergewaltigung

    In derartigen Fällen bedarf es aber sorgfältiger und genauer Feststellungen darüber, daß und wodurch die Tatbegehung in ihrer konkreten Gestaltung objektiv gefördert oder erleichtert wurde, und daß der Gehilfe sich dessen bewußt war (BGH StV 1993, 468; BGHR StGB § 27 Abs. 1 Unterlassen 5 und Beihilfe 1, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 22.03.1995 - 2 StR 51/95

    Beihilfe - Teilnahme - Erleichterung der Tatbegehung - Anwesenheit - Rechtsmangel

    Allerdings ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß Beihilfe auch durch bloße Anwesenheit ("Dabeisein"; "Zugegensein") bei der Haupttat geleistet werden kann (BGH StV 1982, 517 mit Anm. Rudolphi S. 518), sofern dadurch - was sorgfältiger und genauer Feststellungen bedarf - die Tat in ihrer konkreten Gestalt gefördert oder erleichtert worden ist und sich der Gehilfe dessen bewußt war (BGHR StGB § 27 Abs. 1 Unterlassen 3 und 5; Beihilfe 1; BGH StV 1993, 468 = NStZ 1993, 385;Beschluß des Senats vom 3. März 1995 - 2 StR 32/95).
  • BayObLG, 04.08.2004 - 5St RR 154/04

    Lückenhaftigkeit der Beweiswürdigung als Sachmangel

    Da das Landgericht in seiner Beweiswürdigung hierauf nicht eingeht, obwohl sich dies angesichts der weiteren Beweislage hinsichtlich der Identifizierungsleistung der Zeugin ... aufgedrängt hätte, ist die Beweiswürdigung lückenhaft, zumal bei einer Verurteilung wegen psychischer Beihilfe die Anforderungen an die Beweisführung streng sind (BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 14; vgl. auch BGH a.a.O. 13, 15, 18; BGH NStE StGB § 27 Nr. 3 ; BGH NStZ 1993, 385; NStZ-RR 1996, 290/291; StV 1998, 598, BayObLG StV 2000, 367/368; MK-Joecks StGB § 27 Rn. 9 ff.; Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 27 Rn. 2c, 6).
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Rechtsprechung
   BGH, 17.03.1993 - 2 StR 623/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,5336
BGH, 17.03.1993 - 2 StR 623/92 (https://dejure.org/1993,5336)
BGH, Entscheidung vom 17.03.1993 - 2 StR 623/92 (https://dejure.org/1993,5336)
BGH, Entscheidung vom 17. März 1993 - 2 StR 623/92 (https://dejure.org/1993,5336)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Wertende Berücksichtigung der vorhersehbaren Folgen der Tat für die Opfer zu Lasten des Angeklagten bei Verneinung des Tatbestandsmerkmals der Grausamkeit durch das Gericht - Annahme des Mordmerkmals "mit gemeingefährlichen Mitteln" beim Inbrandsetzen eines Kellerraumes ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1993, 385
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 28.08.1984 - 1 StR 427/84

    Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung und Totschlags - Anforderungen

    Auszug aus BGH, 17.03.1993 - 2 StR 623/92
    Rechtsfehlerfrei sind die beiden Erwägungen, daß der Angeklagte mit der Tat den beiden Kindern des einen Tatopfers die Mutter genommen hat (BGH, Urt. v. 28. August 1984 - 1 StR 427/84) und die Tötung für die beiden Opfer mit ungewöhnlich großen körperlichen und seelischen Qualen und Schmerzen verbunden gewesen ist.
  • BGH, 07.01.1986 - 1 StR 541/85

    Rechtliche Folgen des Unterbleibens eines ausdrücklichen Hinweises auf das

    Auszug aus BGH, 17.03.1993 - 2 StR 623/92
    Das Tatgericht war deshalb nicht gehindert, alle möglicherweise dieses Mordmerkmal ausfüllenden Tatumstände zur Bewertung des Tötungsdelikts heranzuziehen, da diese Gegenstand des Verfahrens blieben (vgl. auch BGH NStZ 1987, 134 m.Anm.Rieß).
  • BGH, 13.02.1985 - 3 StR 525/84

    Begriff des gemeingefährlichen Mittels; Umfang des konkreten Gefährdungsbereichs;

    Auszug aus BGH, 17.03.1993 - 2 StR 623/92
    Damit hat der Angeklagte bei der Tötung ein Mittel eingesetzt, das in der konkreten Tatsituation das Leben einer Mehrzahl von Menschen gefährdete, weil er die Ausdehnung der Gefahr nicht in seiner Hand hatte (BGH NJW 1985, 1477, 1478).
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