Weitere Entscheidung unten: OLG München, 16.04.1993

Rechtsprechung
   OLG Nürnberg, 09.02.1993 - Ws 56/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,3861
OLG Nürnberg, 09.02.1993 - Ws 56/93 (https://dejure.org/1993,3861)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 09.02.1993 - Ws 56/93 (https://dejure.org/1993,3861)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 09. Februar 1993 - Ws 56/93 (https://dejure.org/1993,3861)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1993,3861) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Bundespräsident; Volksvertreter; Überwachung des Schriftverkehrs; Volksvertretungen des Bundes; Volksvertretungen des Landes; Petition

Papierfundstellen

  • MDR 1993, 794
  • NStZ 1993, 455
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 02.06.1981 - 2 BvR 1102/80

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Überwachung des Schriftverkehrs des

    Auszug aus OLG Nürnberg, 09.02.1993 - Ws 56/93
    § 29 Abs. 3 StVollzG enthält auch bei einer auf besondere Sicherheitsbedürfnisse der Anstalt gestützten allgemeinen Briefüberwachung eine zulässige Einschränkung des Briefgeheimnisses (Bundesverfassungsgericht ZfStrVo 1982, S. 126).
  • OLG Hamburg, 03.03.2004 - 3 Vollz (Ws) 9/04

    Umfang des Verbots der Postkontrolle gemäß § 29 Abs 2 StVollzG

    Der Senat sieht keine Veranlassung, das Kontrollverbot des § 29 Abs. 2 StVollzG über seinen Wortlaut hinaus auszudehnen (ebenso: OLG Nürnberg, NStZ 1993, 455 für Schreiben an den Bundespräsidenten).
  • OLG Dresden, 14.03.2014 - 2 Ws 81/14

    Parlamentsfraktion; Bundestag; Landtag; Parteien; Korrespondenz; Briefkontrolle

    Man sehe keine Veranlassung, das Kontrollverbot des § 29 Abs. 2 StVollzG über seinen Wortlaut hinaus auszudehnen (ebenso: OLG Nürnberg, NStZ 1993, 455 für Schreiben an den Bundespräsidenten).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   OLG München, 16.04.1993 - 3 VAs 8/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,5726
OLG München, 16.04.1993 - 3 VAs 8/93 (https://dejure.org/1993,5726)
OLG München, Entscheidung vom 16.04.1993 - 3 VAs 8/93 (https://dejure.org/1993,5726)
OLG München, Entscheidung vom 16. April 1993 - 3 VAs 8/93 (https://dejure.org/1993,5726)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1993,5726) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NStZ 1993, 455
  • JR 1994, 296
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Stuttgart, 21.11.1985 - 4 VAs 53/85

    Jugendrichter; Vollstreckungsleiter; Gericht des ersten Rechtszuges;

    Auszug aus OLG München, 16.04.1993 - 3 VAs 8/93
    Vor Inkrafttreten des § 35 Abs. 2 BtMG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des BtMG vom 09.09.1992 (BGBl. I 1593 f.) am 16.09.1992 war es herrschende Meinung, daß die Ablehnung der Zurückstellung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe durch die Vollstreckungsbehörde gemäß § 35 Abs. 1 BtMG im Rechtsweg nach den §§ 23 ff. EGGVG überprüft werden kann, in diesem Verfahren Einwendungen nach § 21 StVollstrO einen förmlichen Rechtsbehalf im Sinne des § 24 Abs. 2 EGGVG darstellen und deshalb die gerichtliche Entscheidung des Oberlandesgerichts nach § 23 EGGVG erst nach Entscheidung über diese Einwendungen durch die nach § 21 StVollstrO zuständige Behörde begehrt werden kann (so z.B. OLG München, NStZ 1983, 236 und OLG Stuttgart, NStZ 1986, 141 f.; siehe auch Körner/Sagebiel, Die Vorschaltbeschwerde gegen die Verweigerung der Zurückstellung der Strafvollstreckung, NStZ 1992, 216 ff., und Kleinknecht/Meyer, StPO , 40. Aufl., Rdn. 16 zu § 23 EGGVG , jeweils m.w.N.).
  • OLG München, 10.01.1983 - 1 VAs 13/82

    Psychiatrisches Krankenhaus; Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus;

    Auszug aus OLG München, 16.04.1993 - 3 VAs 8/93
    Vor Inkrafttreten des § 35 Abs. 2 BtMG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des BtMG vom 09.09.1992 (BGBl. I 1593 f.) am 16.09.1992 war es herrschende Meinung, daß die Ablehnung der Zurückstellung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe durch die Vollstreckungsbehörde gemäß § 35 Abs. 1 BtMG im Rechtsweg nach den §§ 23 ff. EGGVG überprüft werden kann, in diesem Verfahren Einwendungen nach § 21 StVollstrO einen förmlichen Rechtsbehalf im Sinne des § 24 Abs. 2 EGGVG darstellen und deshalb die gerichtliche Entscheidung des Oberlandesgerichts nach § 23 EGGVG erst nach Entscheidung über diese Einwendungen durch die nach § 21 StVollstrO zuständige Behörde begehrt werden kann (so z.B. OLG München, NStZ 1983, 236 und OLG Stuttgart, NStZ 1986, 141 f.; siehe auch Körner/Sagebiel, Die Vorschaltbeschwerde gegen die Verweigerung der Zurückstellung der Strafvollstreckung, NStZ 1992, 216 ff., und Kleinknecht/Meyer, StPO , 40. Aufl., Rdn. 16 zu § 23 EGGVG , jeweils m.w.N.).
  • OLG Stuttgart, 28.09.1993 - 4 VAs 21/93

    Vollstreckungsbehörde; Strafvollstreckung; Rechtszug; Zurückstellung;

    b) An dieser Rechtslage hat sich - wie vom OLG München (NStZ 1993, 455 ) zu Recht festgestellt - auch nach dem Inkrafttreten, des § 35 Abs. 2 n.F. BtMG nichts geändert.
  • BayObLG, 09.10.2023 - 203 VAs 284/23

    Verfahren der Zurückstellung nach §35 BtMG bei Jugendlichen und Heranwachsenden

    Im Falle einer Beschwerde ist der Jugendrichter, wenn er zugleich Vollstreckungsleiter und Gericht des ersten Rechtszugs ist, nicht daran gehindert, in beiden Funktionen abzuhelfen (vgl. OLG München NStZ 1993, 455).
  • OLG Hamburg, 07.04.2004 - 2 VAs 12/03

    Rechtsweg gegen Versagung länderübergreifender Verlegung von Strafgefangenen

    Dem entspricht es, dass - auch in Hamburg - bei Ablehnung der Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur dann als gemäß § 24 Abs. 2 EGGVG zulässig behandelt wird, wenn die Einwendungen zuvor nach § 21 StVollstrO geltend gemacht worden sind (vgl. OLG München in JR 1994, 296; Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 24 EGGVG Rdn. 5 m.w.N.), obwohl die Ablehnung der Zurückstellung durch die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde dem § 6 Abs. 2 Nr. 3 HmbVwGOAusfG unterfällt (ständige Rechtsprechung aller Strafsenate des HansOLG Hamburg).
  • LG Offenburg, 18.07.2002 - 8 AR 3/02

    Absehen vom Widerruf der Zurückstellung der Vollstreckung einer Jugendstrafe:

    Der Jugendrichter unterliegt damit -- wiederum wie die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde -- abgesehen von Entscheidungen im Rahmen von § 83 Abs. 1 JGG, was vorliegend nicht gegeben ist, der Dienstaufsicht des Generalstaatsanwalts (§ 21 Abs. 1 lit. a StVollstrO; Eisenberg aaO § 83 Rn 2; Körner aaO § 35 Rn 194; Isak/Wagner StVollstrO 9. A. § 21 Rn 6; vgl. auch OLG München NStZ 1993, 455, 456 a. E.).
  • OLG Zweibrücken, 14.05.1998 - 1 VAs 2/98

    Zurückstellung der Strafvollstreckung wegen therapiebedürftiger

    Ein solches Vorschaltverfahren ist auch nach Inkrafttreten des § 35 Abs. 2 n.F. BtMG grundsätzlich Voraussetzung einer Überprüfung durch das Oberlandesgericht (OLG München NStZ 1993, 455 ; OLG Stuttgart MDR 1994, 297 [298]; Körner NStZ 1995, 64 [65]).
  • OLG Oldenburg, 14.10.1999 - 1 VAs 15/99

    Zurückstellung der Strafvollstreckung: Erforderlichkeit des Vorschaltverfahrens

    Auch nach dem Inkrafttreten des § 35 Abs. 2 BtMG neuer Fassung ist für eine Entscheidung des Oberlandesgerichts nach §§ 23 EGGVG die vorherige Durchführung des Vorschaltverfahrens nach §§ 24 Abs. 2 EGGVG , 21 Abs. 1 lit. a StrVollstrO erforderlich (OLG München NStZ 1993, 455 ), wenn die Staatsanwaltschaft eine Zurückstellung der Strafvollstreckung trotz Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszuges oder ohne dessen Beteiligung ablehnt.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht