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   BGH, 08.06.1993 - 5 StR 88/93   

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BGH, 08.06.1993 - 5 StR 88/93 (https://dejure.org/1993,1701)
BGH, Entscheidung vom 08.06.1993 - 5 StR 88/93 (https://dejure.org/1993,1701)
BGH, Entscheidung vom 08. Juni 1993 - 5 StR 88/93 (https://dejure.org/1993,1701)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Annahme eines unbedingten oder bedingten Tötungsvorsatzes - Schluss auf einen Tötungsvorsatz aufgrund der außergewöhnlich großen Gefährlichkeit einer Handlungsweise - Abgabe von Schüssen auf einen fliehenden Menschen an der Berliner Mauer - Tötung eines Flüchtlings als ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1993, 488
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 25.03.1993 - 5 StR 418/92

    Mauerschützen II

    Auszug aus BGH, 08.06.1993 - 5 StR 88/93
    Da die Angeklagten K., Li. und M. nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme den Flüchtling nicht töten wollten, hatte der Tatrichter auch keinen Anlaß anzunehmen, daß diese Angeklagten sich vorstellten, ihr Waffengebrauch werde andere veranlassen, mit Tötungsvorsatz zu schießen (vgl. Senatsurteil vom 25. März 1993 - 5 StR 418/92 - Abschnitt C II 1).

    Er braucht sich auch nicht mit der Frage auseinanderzusetzen, wie die Frage der Rechtswidrigkeit einer Körperverletzung zu beurteilen ist, wenn ein Grenzsoldat der DDR im Jahre 1971 zur Verhinderung einer Flucht über die Berliner Mauer nach Anruf und Warnschuß ohne Tötungsvorsatz auf die Beine des Flüchtlings geschossen hat (vgl. dazu die Senatsurteile vom 3. November 1992 - 5 StR 370//92 - = BGHSt 39, 1, Abschnitt C II 3 b, und vom 25. März 1993 - 5 StR 418/92 -, Abschnitt C II 2 (insoweit zum Abdruck in BGHSt bestimmt)).

    In seinem Urteil vom 25. März 1993 (- 5 StR 418/92 (insoweit zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt), Abschnitt B IV 5 a, cc -) hat der Senat hieran angeknüpft und zusätzlich hervorgehoben, daß dem befohlenen tödlichen Schußwaffengebrauch keine Abwägung nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zugrunde gelegen habe.

    Diese Voraussetzungen waren hier bei einem Schießen auf Beine, dem kein Tötungsvorsatz zugrunde lag, nicht gegeben (vgl. auch Abschnitt C II 2 des Senatsurteils vom 25. März 1993 - 5 StR 418/92 -).

  • BGH, 03.11.1992 - 5 StR 370/92

    Mauerschützen I

    Auszug aus BGH, 08.06.1993 - 5 StR 88/93
    Er braucht sich auch nicht mit der Frage auseinanderzusetzen, wie die Frage der Rechtswidrigkeit einer Körperverletzung zu beurteilen ist, wenn ein Grenzsoldat der DDR im Jahre 1971 zur Verhinderung einer Flucht über die Berliner Mauer nach Anruf und Warnschuß ohne Tötungsvorsatz auf die Beine des Flüchtlings geschossen hat (vgl. dazu die Senatsurteile vom 3. November 1992 - 5 StR 370//92 - = BGHSt 39, 1, Abschnitt C II 3 b, und vom 25. März 1993 - 5 StR 418/92 -, Abschnitt C II 2 (insoweit zum Abdruck in BGHSt bestimmt)).

    cc) Der Senat hat in seinem Urteil vom 3. November 1992 (5 StR 370/92 = BGHSt 39, 1, Abschnitt C III 2 b) bei der Annahme, für die dortigen Angeklagten sei der Verstoß des befohlenen Verhaltens gegen das Strafrecht offensichtlich gewesen, auf den folgenden Gesichtspunkt abgehoben: Die Angeklagten hätten einen Flüchtling an der Berliner Mauer vorsätzlich getötet; der Verstoß gegen das elementare Tötungsverbot sei auch für indoktrinierte Soldaten ohne weiteres einsichtig gewesen, denn die Tötung eines unbewaffneten Flüchtlings durch Dauerfeuer sei ein schreckliches und jeder vernünftigen Rechtfertigung entzogenes Tun.

  • BGH, 07.02.1995 - 5 StR 650/94

    Rücktritt vom versuchten Totschlag an der innerdeutschen Grenze durch

    b) Soweit es den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung - Einsatz der Schußwaffe mit Verletzungsvorsatz - betrifft, waren die Angeklagten jedenfalls entschuldigt, und zwar wegen Handelns auf Befehl - § 258 Abs. 1 i.V.m. § 81 Abs. 3 StGB-DDR; § 5 Abs. 1 WStG (analog) i.V.m. § 2 Abs. 3 StGB, Art. 315 Abs. 1 EGStGB - (BGH NStZ 1993, 488) oder zumindest wegen unvermeidbaren Verbotsirrtums (BGHSt 39, 168, 194 f.).

    Das gilt nach den Grundsätzen von BGH NStZ 1993, 488 fraglos für den Angeklagten A. als einfachen Grenzsoldaten.

    Selbst wenn er aufgrund des von ihm erreichten militärischen Ranges anders als ein einfacher Wehrdienstleistender nicht auch als Opfer staatlicher und militärischer Indoktrination (vgl. BGHSt 39, 1, 36; 39, 168, 193; BGHSt 40, 133 = NJW 1994, 2240, 2241; BGH NStZ 1993, 488) gelten kann, so ist ihm doch fehlende Einsicht, daß ein militärischer Befehl zur Fluchtverhinderung auch mittels Schußwaffeneinsatzes rechtswidrig sei, soweit nicht Tötungsvorsatz hinzukommt, nicht als schuldhaft anzulasten.

  • BGH, 27.10.2015 - 2 StR 312/15

    Tötungsvorsatz (Voraussetzungen; Anforderungen an die Darstellung im Urteil beim

    b) Diese Grundsätze gelten auch in Fallkonstellationen, in denen ein Angeklagter mit einer scharfen Schusswaffe auf sein Tatopfer schießt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. November 1995 - 4 StR 642/95, StV 1997, 7; Urteil vom 8. Juni 1993 - 5 StR 88/93, NStZ 1993, 488 f.).
  • BGH, 05.07.1995 - 3 StR 605/94

    Mögliche Rechtsbeugung durch Arbeitsrichter in der DDR bei Überprüfung der

    Das hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit der besonderen Ausprägung dieser Grundsätze im Gebot sog. menschenrechtsfreundlicher Auslegung des DDR-Rechts in seiner Rechtsprechung zur Strafbarkeit von Tötungen durch DDR-Grenzsoldaten an der innerdeutschen Grenze eingehend dargelegt (vgl. BGHSt 39, 1; 39, 168; 39, 199; 39, 353; BGHSt 40, 48; 40, 113; 40, 218; 40, 241; BGH NStZ 1993, 488; BGH, Beschl. v. 7. Februar 1995 - 5 StR 650/94 = NJW 1995, 1437; Urt. v. 20. März 1995 - 5 StR 378/94 - jeweils zum Abdruck in BGHSt vorgesehen) und auch bei seinen Entscheidungen zur Rechtsbeugung durch DDR- Richter und DDR-Staatsanwälte berücksichtigt (vgl. BGHSt 40, 30; 40, 169).
  • BGH, 17.12.1996 - 5 StR 137/96

    Rechtswidrigkeit und Schuld bei bedingt vorsätzlichen Todesschüssen auf einen

    Schon beim Schußwaffeneinsatz mit bedingtem Tötungsvorsatz gegen unbewaffnete zivile Flüchtlinge hat der Senat deutlich gemacht, daß die Annahme der Offensichtlichkeit der Rechtswidrigkeit des so weit gehenden Schießbefehls für den indoktrinierten einfachen DDR - Grenzsoldaten problematisch ist (vgl. BGHSt 39, 1, 32 ff.; 39, 168, 185 ff.; BGH NStZ 1993, 488; siehe insbesondere BVerfG, Beschluß vom 24. Oktober 1996 - 2 BvR 1852/94 - zu BGHSt 40, 241, 250 f; vgl. auch Horstkotte in: Ebke/Vagts - Hrsg. -, Demokratie, Marktwirtschaft und Recht, 1995, S. 213, 228 f.).

    Schießen mit bloßem Verletzungsvorsatz begründet in Fällen der vorliegenden Art, auch wenn es unbewaffneten Flüchtlingen galt, keinen strafrechtlichen Schuldvorwurf (BGHSt 39, 168, 194 f.; 41, 10, 15; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 44, 45; BGH WStG § 5 Abs. 1 Schuld 1; BGH NStZ 1993, 488).

  • BGH, 01.12.2000 - 2 StR 329/00

    Zu tödlichen Schüssen an der innerdeutschen Grenze

    Ob der Schußwaffengebrauch zum Zweck der Festnahme des Grenzverletzers auf dem Gebiet der DDR auch dann als rechtswidrig anzusehen ist, wenn er nicht mit Tötungs-, sondern mit Körperverletzungsvorsatz erfolgte, hat der Bundesgerichtshof bisher regelmäßig offengelassen, weil die Angeklagten in den zu entscheidenden Fällen entschuldigt waren und zwar wegen Handelns auf Befehl (§ 258 Abs. 1 i.V.m. § 81 Abs. 3 StGB-DDR; § 5 Abs. 1 WStG (analog) i.V.m § 2 Abs. 3 StGB, Art. 315 Abs. 1 EGStGB; BGH NStZ 1993, 488; BGHSt 41, 10, 15, vgl. auch 42, 65, 71; 42, 356, 364) oder zumindest wegen eines unvermeidbaren Verbotsirrtums (BGHSt 39, 168, 194 f.).

    Der Strafrechtsverstoß ist nur offensichtlich, wenn er jenseits allen Zweifels auf der Hand liegt; eine Prüfungspflicht obliegt dem Soldaten oder Vollzugsbediensteten nicht (BGHSt 39, 1, 33; 39, 168, 189; 40, 241, 250 f.; 41, 10, 15; NStZ 1993, 488; 1995, 286; NStZ-RR 1996, 323 ff.).

  • BGH, 04.03.1996 - 5 StR 494/95

    Innerdeutsche Todesschüsse I

    Bestimmte Handlungsweisen legen nach ihrer außergewöhnlich großen Gefährlichkeit den Schluß auf Tötungsvorsatz nahe; hierzu gehört das Schießen mit einer scharfen Waffe auf einen Menschen (vgl. BGH DtZ 1993, 255 - insoweit in NStZ 1993, 488 nicht abgedruckt).
  • BGH, 25.04.2018 - 2 StR 428/17

    Vorsatz (Maßstab des bedingten Tötungsvorsatzes; richterliche Würdigung äußerst

    Bei einer äußerst gefährlichen Gewalthandlung, die insbesondere anzunehmen ist, wenn - wie hier - der Täter auf das Tatopfer mit einer scharfen Schusswaffe schießt (BGH, Beschluss vom 28. November 1995 - 4 StR 642/95, StV 1997, 7; Urteil vom 8. Juni 1993 - 5 StR 88/93, NStZ 1993, 488 f.), liegt es zwar nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne dabei zu Tode kommen, und dass er, weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln beginnt oder fortsetzt, einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt (Senat, Beschluss vom 27. August 2013 - 2 StR 148/13, NStZ 2014, 35).
  • BGH, 20.03.1996 - 5 StR 623/95

    Verurteilung - Versuchter Totschlag - Anstiftung - Schüsse an der Berliner Mauer

  • BGH, 15.02.1995 - 2 StR 513/94

    Soldat - Befehl - Rechtswidrigkeit

  • KG, 16.03.2007 - 9 U 88/06

    Identifizierende Berichterstattung über Angehörigen der DDR-Grenztruppen

  • BGH, 16.11.2000 - 4 StR 438/00

    Voraussetzungen für die Annahme von bedingtem Tötungsvorsatzes

  • BGH, 18.12.1996 - 5 StR 705/95

    Schusswaffengebrauch von Soldaten der DDR an der innerdeutschen Grenze -

  • BGH, 24.04.1996 - 5 StR 318/95

    Anforderungen an die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung -

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