Weitere Entscheidung unten: BGH, 13.10.1992

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   BGH, Ermittlungsrichter, 18.03.1992 - 1 BGs 90/92, 2 BJs 186/91 - 5   

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BGH, Ermittlungsrichter, 18.03.1992 - 1 BGs 90/92, 2 BJs 186/91 - 5 (https://dejure.org/1992,1010)
BGH, Entscheidung vom Ermittlungsrichter, 18.03.1992 - 1 BGs 90/92, 2 BJs 186/91 - 5 (https://dejure.org/1992,1010)
BGH, Entscheidung vom Ermittlungsrichter, 18. März 1992 - 1 BGs 90/92, 2 BJs 186/91 - 5 (https://dejure.org/1992,1010)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • HRR Strafrecht

    Art. 6 EMRK; § 94 StPO; § 96 StPO
    Beschlagnahmefähigkeit von Behördenakten (Sperrerklärung; Gewaltenteilung; Akteneinsicht; Aufklärungspflicht; Recht auf ein faires Verfahren)

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Beschlagnahme von Behördenakten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Beschlagnahme von Akten; Behördenakten; Beschlagnahmung; Sperrerklärung; Oberste Dienstbehörde

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    StPO § 94, § 96
    Beschlagnahme von Behördenakten

Papierfundstellen

  • BGHSt 38, 237
  • NJW 1992, 1973
  • MDR 1992, 793
  • NVwZ 1992, 919 (Ls.)
  • NStZ 1992, 394
  • NStZ 1993, 48 (Ls.)
  • NStZ 1993, 94 (Ls.)
  • StV 1992, 308
  • DVBl 1992, 1220
  • DÖV 1992, 794
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 19.08.1987 - 2 BvR 815/84

    Strafverfahrensrechtliche Kostenentscheidung und Unschuldvermutung

    Auszug aus BGH, Ermittlungsrichter, 18.03.1992 - 1 BGs 90/92
    b) Soweit die Beschlagnahme von Behördenakten für unzulässig gehalten wird, wird dies vor allem mit dem Prinzip der Gewaltenteilung und der daraus folgenden Gleichrangigkeit von Verwaltung und Rechtsprechung (LG Wuppertal, NJW 1978, 902; ebenso - unter Hinweis auf den Amtshilfecharakter der Anforderung und Zurverfügungstellung von Behördenakten - Löwe/Rosenberg-Schäfer, StPO, 24. Aufl., § 96 Rdnr. 3 u. 4, sowie Eb. Schmidt, StPO, § 96 Rdnr. 1 u. 6; Rudolphi, SKStPO, § 96 Rdnr. 2 u. 8), mit dem Fehlen einer Eingriffsnorm (KG (ER), JR 1980, 476 u. KG, 3. Strafsenat, Beschl. v. 28. April 1980 - 3 Ws 112/80 (siehe Fußnote zu dem Beschluß des Ermittlungsrichters aaO S. 477); Reiß, StV 1988, 31, 34) oder mit dem Gewahrsamsbegriff der §§ 94 ff StPO begründet (KG (ER) aaO S. 477).

    Selbst wenn daher der historische Gesetzgeber - wie Reiß (StV 1988, 31, 34) ohne Nachweis annimmt - davon ausgegangen sein sollte, behördliche Akten unterlägen niemals der Beschlagnahme nach § 94 Abs. 2 StPO, so kann dies mangels eindeutiger und ausdrücklicher Normierung nicht entscheidend sein, wenn andere Gesichtspunkte ohne Widerspruch zum Wortlaut der Bestimmung eine entgegengesetzte Auslegung gebieten.

    Einen eigenen gerichtlichen "Herausgabebefehl" (Reiß, StV 1988, 31, 33) sieht die Strafprozeßordnung, wie die §§ 95, 98 zeigen, nicht vor.

  • LG Wuppertal, 14.10.1977 - 23 Qs 608/77
    Auszug aus BGH, Ermittlungsrichter, 18.03.1992 - 1 BGs 90/92
    b) Soweit die Beschlagnahme von Behördenakten für unzulässig gehalten wird, wird dies vor allem mit dem Prinzip der Gewaltenteilung und der daraus folgenden Gleichrangigkeit von Verwaltung und Rechtsprechung (LG Wuppertal, NJW 1978, 902; ebenso - unter Hinweis auf den Amtshilfecharakter der Anforderung und Zurverfügungstellung von Behördenakten - Löwe/Rosenberg-Schäfer, StPO, 24. Aufl., § 96 Rdnr. 3 u. 4, sowie Eb. Schmidt, StPO, § 96 Rdnr. 1 u. 6; Rudolphi, SKStPO, § 96 Rdnr. 2 u. 8), mit dem Fehlen einer Eingriffsnorm (KG (ER), JR 1980, 476 u. KG, 3. Strafsenat, Beschl. v. 28. April 1980 - 3 Ws 112/80 (siehe Fußnote zu dem Beschluß des Ermittlungsrichters aaO S. 477); Reiß, StV 1988, 31, 34) oder mit dem Gewahrsamsbegriff der §§ 94 ff StPO begründet (KG (ER) aaO S. 477).

    Ausgangspunkt der Überlegungen kann daher nicht die Frage sein, ob § 94 StPO als Eingriffsnorm ausdrücklich auch die Beschlagnahme von amtlich verwahrten Gegenständen zuläßt (so aber offenbar LG Wuppertal, NJW 1978, 902 unter Hinweis auf die "globale Formulierung des § 94"); vielmehr kommt es darauf an, ob oder inwieweit die Strafprozeßordnung im 8. Abschnitt selbst oder andere Bestimmungen, einschließlich jener des Grundgesetzes, die grundsätzliche Beschlagnahmefähigkeit von potentiellen Beweismitteln einschränken.

    a) Gegen die Zulässigkeit der Beschlagnahme von Behördenakten wird vor allem eingewandt, ein derartiger Eingriff der Rechtsprechung in einen Bereich der Verwaltung widerspreche dem konstitutionellen Gleichrang der drei Staatsgewalten; sie setze - wie jede hoheitliche Maßnahme - ein Über- oder Unterordnungsverhältnis voraus, das zwischen verschiedenen, untereinander jedoch gleichwertigen Staatsgewalten undenkbar sei (KG (ER) aaO S. 477; LG Wuppertal, NJW 1978, 902; Rudolphi aaO Rdnr. 8; ebenso wohl Eb. Schmidt aaO Rdnr. 1, der die Möglichkeit einer Beschlagnahme von Behördenakten als "ziemlich unmögliche Vorstellung" bezeichnet).

  • KG, 22.06.1989 - 4 Ws 110/89

    Zulässigkeit; Beschlagnahme; Behördenakten; Akten

    Auszug aus BGH, Ermittlungsrichter, 18.03.1992 - 1 BGs 90/92
    Abgesehen davon, daß diese im Jahre 1938 formulierten Sätze in ihrer Ausschließlichkeit kaum dem heutigen Verfassungsverständnis entsprechen, daß sie - was die Endgültigkeit der Sperrerklärung nach § 96 betrifft - zumindest für Fälle der vorliegenden Art nicht unbedenklich erscheinen (vgl. KK-Laufhütte, StPO, 2. Aufl., § 96 Rdnr. 3 a.E.; Kleinknecht/Meyer, StPO, 40. Aufl., § 96 Rdnr. 1; KG, NStZ 1989, 541) und insoweit eher den Charakter eines obiter dictum aufweisen, fehlt jeder ausdrückliche Hinweis auf die Beschlagnahmefrage.

    Die überwiegende Meinung bejaht dagegen die Zulässigkeit der Beschlagnahme von Behördenakten (z.B. KG (4. Strafsenat), NStZ 1989, 541; OLG Köln, NStZ 1986, 569 (ohne nähere Begründung); LG Darmstadt, NJW 1978, 901 u. NStZ 1989, 86; LG Düsseldorf, NJW 1978, 903; LG Marburg, NJW 1978, 2306; LG Koblenz, Wistra 1983, 166; LG Wuppertal, NJW 1992, 770; Kleinknecht/Meyer § 96 Rdnr. 2 (anders noch die Vorauflage); KMR-Müller, StPO, § 96 Rdnr. 2 u. 6; KK-Laufhütte, § 96 Rdnr. 1; Kramer, NJW 1984, 1502; Peters, Strafprozeß, 4. Aufl., § 48 A III 2 a (S. 443); Roxin, Strafverfahrensrecht, 22. Aufl., § 34 B II 1 (S. 232 f); Taschke, Die behördliche Zurückhaltung von Beweismitteln im Strafprozeß S. 273 ff; Walter, NJW 1978, 868, 871).

    In allen diesen Fällen geht es - wie bei der Beschlagnahme von Behördenakten - nicht um die Wahrnehmung der Position eines Über- oder Unterordnungsverhältnisses, sondern um die Zuständigkeit zur verbindlichen Entscheidung einer konkreten Konfliktslage (KG, NStZ 1989, 541; Kramer aaO S. 1504; ähnlich Taschke aaO S. 278 f).

  • LG Marburg, 24.05.1978 - Qs 146/78

    Zur Zulässigkeit richterlicher Beschlagnahme von Akten des Arbeitsamtes

    Auszug aus BGH, Ermittlungsrichter, 18.03.1992 - 1 BGs 90/92
    Die überwiegende Meinung bejaht dagegen die Zulässigkeit der Beschlagnahme von Behördenakten (z.B. KG (4. Strafsenat), NStZ 1989, 541; OLG Köln, NStZ 1986, 569 (ohne nähere Begründung); LG Darmstadt, NJW 1978, 901 u. NStZ 1989, 86; LG Düsseldorf, NJW 1978, 903; LG Marburg, NJW 1978, 2306; LG Koblenz, Wistra 1983, 166; LG Wuppertal, NJW 1992, 770; Kleinknecht/Meyer § 96 Rdnr. 2 (anders noch die Vorauflage); KMR-Müller, StPO, § 96 Rdnr. 2 u. 6; KK-Laufhütte, § 96 Rdnr. 1; Kramer, NJW 1984, 1502; Peters, Strafprozeß, 4. Aufl., § 48 A III 2 a (S. 443); Roxin, Strafverfahrensrecht, 22. Aufl., § 34 B II 1 (S. 232 f); Taschke, Die behördliche Zurückhaltung von Beweismitteln im Strafprozeß S. 273 ff; Walter, NJW 1978, 868, 871).

    a) Es mag sein, daß der Gesetzgeber der Strafprozeßordnung eine ausdrückliche Regelung der Beschlagnahme von Behördenakten für entbehrlich hielt, weil er davon ausging, eine im Wege der Amtshilfe erbetene Herausgabe von Unterlagen werde ohne weiteres bewilligt werden, sofern nicht Gründe für eine Sperrerklärung nach § 96 StPO vorlägen, und eine Sperrerklärung der Verwaltung werde von der Justiz stets akzeptiert werden (vgl. dazu LG Marburg, NJW 1978, 2306, 2307; LG Wuppertal NJW 1992, 770, 771; Kramer, NJW 1984, 1502, 1503; Taschke aaO S. 277).

    Es ist nicht zu verkennen, daß diese systematische Betrachtung nicht zwingend ist; für die Auslegung der Norm kommt ihr jedoch erhebliche Bedeutung zu (LG Darmstadt, NJW 1978, 901; LG Marburg, NJW 1978, 2306, 2307; LG Koblenz, Wistra 1983, 166; Walter, NJW 1978, 868, 871; Kleinknecht/Meyer aaO; Taschke aaO S. 282).

  • LG Wuppertal, 12.04.1991 - 26 Qs 3/91

    Nicht ordnungsgemäße Erstellung von Abrechnungen durch Ärzte einer

    Auszug aus BGH, Ermittlungsrichter, 18.03.1992 - 1 BGs 90/92
    Die überwiegende Meinung bejaht dagegen die Zulässigkeit der Beschlagnahme von Behördenakten (z.B. KG (4. Strafsenat), NStZ 1989, 541; OLG Köln, NStZ 1986, 569 (ohne nähere Begründung); LG Darmstadt, NJW 1978, 901 u. NStZ 1989, 86; LG Düsseldorf, NJW 1978, 903; LG Marburg, NJW 1978, 2306; LG Koblenz, Wistra 1983, 166; LG Wuppertal, NJW 1992, 770; Kleinknecht/Meyer § 96 Rdnr. 2 (anders noch die Vorauflage); KMR-Müller, StPO, § 96 Rdnr. 2 u. 6; KK-Laufhütte, § 96 Rdnr. 1; Kramer, NJW 1984, 1502; Peters, Strafprozeß, 4. Aufl., § 48 A III 2 a (S. 443); Roxin, Strafverfahrensrecht, 22. Aufl., § 34 B II 1 (S. 232 f); Taschke, Die behördliche Zurückhaltung von Beweismitteln im Strafprozeß S. 273 ff; Walter, NJW 1978, 868, 871).

    a) Es mag sein, daß der Gesetzgeber der Strafprozeßordnung eine ausdrückliche Regelung der Beschlagnahme von Behördenakten für entbehrlich hielt, weil er davon ausging, eine im Wege der Amtshilfe erbetene Herausgabe von Unterlagen werde ohne weiteres bewilligt werden, sofern nicht Gründe für eine Sperrerklärung nach § 96 StPO vorlägen, und eine Sperrerklärung der Verwaltung werde von der Justiz stets akzeptiert werden (vgl. dazu LG Marburg, NJW 1978, 2306, 2307; LG Wuppertal NJW 1992, 770, 771; Kramer, NJW 1984, 1502, 1503; Taschke aaO S. 277).

  • LG Darmstadt, 20.10.1977 - 3 Qs 1167/77

    Beschlagnahmebefugnis gegenüber anderen Verwaltungsbehörden; Zulässigkeit von

    Auszug aus BGH, Ermittlungsrichter, 18.03.1992 - 1 BGs 90/92
    Die überwiegende Meinung bejaht dagegen die Zulässigkeit der Beschlagnahme von Behördenakten (z.B. KG (4. Strafsenat), NStZ 1989, 541; OLG Köln, NStZ 1986, 569 (ohne nähere Begründung); LG Darmstadt, NJW 1978, 901 u. NStZ 1989, 86; LG Düsseldorf, NJW 1978, 903; LG Marburg, NJW 1978, 2306; LG Koblenz, Wistra 1983, 166; LG Wuppertal, NJW 1992, 770; Kleinknecht/Meyer § 96 Rdnr. 2 (anders noch die Vorauflage); KMR-Müller, StPO, § 96 Rdnr. 2 u. 6; KK-Laufhütte, § 96 Rdnr. 1; Kramer, NJW 1984, 1502; Peters, Strafprozeß, 4. Aufl., § 48 A III 2 a (S. 443); Roxin, Strafverfahrensrecht, 22. Aufl., § 34 B II 1 (S. 232 f); Taschke, Die behördliche Zurückhaltung von Beweismitteln im Strafprozeß S. 273 ff; Walter, NJW 1978, 868, 871).

    Es ist nicht zu verkennen, daß diese systematische Betrachtung nicht zwingend ist; für die Auslegung der Norm kommt ihr jedoch erhebliche Bedeutung zu (LG Darmstadt, NJW 1978, 901; LG Marburg, NJW 1978, 2306, 2307; LG Koblenz, Wistra 1983, 166; Walter, NJW 1978, 868, 871; Kleinknecht/Meyer aaO; Taschke aaO S. 282).

  • LG Koblenz, 22.07.1983 - 8 Qs 34/82
    Auszug aus BGH, Ermittlungsrichter, 18.03.1992 - 1 BGs 90/92
    Die überwiegende Meinung bejaht dagegen die Zulässigkeit der Beschlagnahme von Behördenakten (z.B. KG (4. Strafsenat), NStZ 1989, 541; OLG Köln, NStZ 1986, 569 (ohne nähere Begründung); LG Darmstadt, NJW 1978, 901 u. NStZ 1989, 86; LG Düsseldorf, NJW 1978, 903; LG Marburg, NJW 1978, 2306; LG Koblenz, Wistra 1983, 166; LG Wuppertal, NJW 1992, 770; Kleinknecht/Meyer § 96 Rdnr. 2 (anders noch die Vorauflage); KMR-Müller, StPO, § 96 Rdnr. 2 u. 6; KK-Laufhütte, § 96 Rdnr. 1; Kramer, NJW 1984, 1502; Peters, Strafprozeß, 4. Aufl., § 48 A III 2 a (S. 443); Roxin, Strafverfahrensrecht, 22. Aufl., § 34 B II 1 (S. 232 f); Taschke, Die behördliche Zurückhaltung von Beweismitteln im Strafprozeß S. 273 ff; Walter, NJW 1978, 868, 871).

    Es ist nicht zu verkennen, daß diese systematische Betrachtung nicht zwingend ist; für die Auslegung der Norm kommt ihr jedoch erhebliche Bedeutung zu (LG Darmstadt, NJW 1978, 901; LG Marburg, NJW 1978, 2306, 2307; LG Koblenz, Wistra 1983, 166; Walter, NJW 1978, 868, 871; Kleinknecht/Meyer aaO; Taschke aaO S. 282).

  • LG Darmstadt, 07.10.1988 - 9 Qs 691/88
    Auszug aus BGH, Ermittlungsrichter, 18.03.1992 - 1 BGs 90/92
    Die überwiegende Meinung bejaht dagegen die Zulässigkeit der Beschlagnahme von Behördenakten (z.B. KG (4. Strafsenat), NStZ 1989, 541; OLG Köln, NStZ 1986, 569 (ohne nähere Begründung); LG Darmstadt, NJW 1978, 901 u. NStZ 1989, 86; LG Düsseldorf, NJW 1978, 903; LG Marburg, NJW 1978, 2306; LG Koblenz, Wistra 1983, 166; LG Wuppertal, NJW 1992, 770; Kleinknecht/Meyer § 96 Rdnr. 2 (anders noch die Vorauflage); KMR-Müller, StPO, § 96 Rdnr. 2 u. 6; KK-Laufhütte, § 96 Rdnr. 1; Kramer, NJW 1984, 1502; Peters, Strafprozeß, 4. Aufl., § 48 A III 2 a (S. 443); Roxin, Strafverfahrensrecht, 22. Aufl., § 34 B II 1 (S. 232 f); Taschke, Die behördliche Zurückhaltung von Beweismitteln im Strafprozeß S. 273 ff; Walter, NJW 1978, 868, 871).

    Zu Recht hat deshalb das LG Darmstadt (NStZ 1989, 86) darauf hingewiesen, daß sich eine isolierte Betrachtung des § 96 StPO allein nach seinem Wortlaut verbietet.

  • RG, 15.07.1938 - 4 D 87/38

    Der Verteidiger hat auf Grund des § 147 StPO. keinen Anspruch darauf, Akten

    Auszug aus BGH, Ermittlungsrichter, 18.03.1992 - 1 BGs 90/92
    a) Das Reichsgericht hat in zwei im vorliegenden Zusammenhang häufig zitierten Entscheidungen die Frage der Behandlung von Behördenakten ausschließlich unter dem Gesichtspunkt des Akteneinsichtsrechts des Verteidigers geprüft (RGSt 42, 291; 72, 268).

    Durch eine Entscheidung der obersten Dienstbehörde im Sinne des § 96 StPO würden diese Akten aber endgültig unverwertbar (RGSt 72, 268, 271).

  • BGH, 31.03.1989 - 2 StR 706/88

    Aufklärungspflicht des Gerichts bei Sperrerklärung bezüglich eines Informanten

    Auszug aus BGH, Ermittlungsrichter, 18.03.1992 - 1 BGs 90/92
    Für die sogenannte Sperrerklärung einer obersten Dienstbehörde lassen beispielsweise die §§ 99 Abs. 2 VwGO und 86 Abs. 3 FGO eine gerichtliche Überprüfung zu; für § 96 StPO ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anerkannt, daß die Sperrerklärung - in Grenzen - der Nachprüfung durch das Gericht unterliegt (BGHR StPO § 96, Informant 3, Sperrerklärung 1).
  • BGH, 03.11.1987 - 5 StR 579/87

    Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten bei einer Zeugenvernehmung durch ein

  • BGH, 21.03.1989 - 5 StR 57/89

    Pflicht eines Tatrichters zur Überprüfung einer behördlichen Weigerung zur

  • OVG Berlin, 03.11.1988 - 6 B 20.88

    Unterhalt; Ausbildung; Zweitausbildung; Kind; Eltern; Studium; Wartezeit; ZVS

  • BGH, 15.12.1989 - 2 StR 167/89

    Verwertbarkeit von Angaben eines Asylbewerbers im Rahmen der Anhörung über die

  • BGH, 14.11.1984 - 3 StR 418/84

    Verwertung des Wissens eines unerreichbaren Zeugen; Nichtbekanntgabe der

  • LG Düsseldorf, 25.10.1977 - XII Qs 77/77
  • OLG Köln, 24.06.1986 - Ss 236/86

    Pflicht zur Leistung von Jugendgerichtshilfe gegen den Willen des Betroffenen;

  • RG, 06.04.1909 - II 103/09

    Steht dem Verteidiger die Einsicht der Personalakten eines als Zeuge zu

  • OLG Jena, 20.11.2000 - 1 Ws 313/00

    Behörde, Durchsuchung, Durchsicht, Beschlagnahme

    Es ist gerade umgekehrt nach dem Grundgedanken dieser Bestimmung davon auszugehen, daß die Behörde, die keine Sperrerklärung abgegeben hat, pflichtgemäß dem Herausgabeverlangen nachkommt, vgl. hierzu BGHSt 38, 237 ff. Zur vorstehend angeführten Ansicht von Kramer ist zu bemerken, daß der Senat dessen Argumentation, durch die bloße "Sichbemächtigung" der Beweismittel im Rahmen der Durchsuchung werde nicht das zu schützende "Auswertungsinteresse" einer Behörde an bestimmtem Schriftgut beeinträchtigt, sondern erst durch die Durchsicht, so daß die Durchsuchung selbst stets unbedenklich sei, nicht teilt.

    Nach BGHSt 38, 237 ff können Behördenakten - wobei die Art der Behörde unbeachtlich ist - beschlagnahmt werden, wenn ohne Abgabe einer Sperrerklärung die Akten nicht (völlig) herausgegeben werden und aufgrund von Tatsachen zu vermuten ist, daß diese Akten bei der Behörde vorhanden sind.

  • VGH Hessen, 29.05.2013 - 8 B 1005/13

    Anordnung der Zustimmung zur Vernehmung einer Vertrauensperson als Zeuge in einem

    Diese Verpflichtung kann deren oberste Dienstbehörde jedoch durch eine den Anforderungen des § 96 StPO genügende Sperrerklärung ausschließen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19. August 1986 - 1 C 7.85 -, juris Rn. 56 f.; BGH Ermittlungsrichter, Beschluss vom 18. März 1992 - 1 BGs 90/92 u.a. -, juris Rn.15; Nack, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Auf!. 2008, § 96 Rn. 1).

    Denn die Einflussnahme einer Behörde auf ein Strafverfahren mittels einer Sperrerklärung stellt einen Eingriff in den Gang der Rechtspflege dar und muss deshalb auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben (BVerwG, Urteil vom 19. August 1986 -1 C 7.85 -, juris Rn. 81; BGH Ermittlungsrichter, Beschluss vom 18. März 1992 - 1 BGs 90/92, juris Rn. 22).

  • BGH, 24.06.1998 - 5 AR (VS) 1/98

    Rechtsweg für die Anfechtung einer Sperrerklärung

    § 96 StPO stellt inhaltlich keine strafprozessuale Vorschrift dar, sondern schränkt (ausdrücklich) die Vorlegung und Auslieferung von Akten und anderen in amtlicher Verwahrung befindlichen Schriftstücken und (analog) die Erteilung von entsprechenden Auskünften an die Strafjustiz aus - der Strafrechtspflege nicht grundsätzlich untergeordneten - Gründen des Staatswohls und der Gefahrenabwehr ein (vgl. BGHSt 38, 237; BGHSt 39, 141).

    Ob das für den Verwaltungsrechtsweg sprechende Argument des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 75, 1), gegen derartige Verletzungen biete das Strafverfahren keinen hinreichenden Schutz, weil die Strafprozeßordnung - im Gegensatz etwa zu § 99 Abs. 2 VwGO - den Prozeßbeteiligten nicht die Möglichkeit gebe, eine auch für die oberste Dienstbehörde verbindliche Entscheidung des Prozeßgerichts darüber zu erlangen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verweigerung der Vorlage von Akten gegeben sind, im Hinblick auf die von BGHSt 38, 237 eröffnete Möglichkeit der Beschlagnahme von Behördenakten noch Gewicht hat, braucht der Senat bei seiner hier vertretenen Auffassung nicht zu entscheiden.

  • OLG Köln, 16.07.1993 - Ss 278/93

    Amtsgericht; Erhöhung; Geldbuße; Verzicht; Fahrverbot; Vielfahrer; Überschreitung

    Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Entscheidung in erster Linie tatrichterlicher Würdigung unterliegt (vgl. BGHSt 38, 237) und daher vom Rechtsbeschwerdegericht nur in eingeschränktem Umfange, nämlich auf das Vorliegen von Ermessensfehlern hin, zu überprüfen ist.
  • LG Potsdam, 26.09.2006 - 21 Qs 127/06

    Beschlagnahme von Behördenakten: Anforderungen an die Sperrerklärung einer

    Denn eine strafprozessuale Beschlagnahme gemäß den §§ 94, 98 StPO von Behördenakten wird nach der in der Rechtsprechung überwiegend vertretenen Ansicht, die die Kammer teilt, nur für den Fall als zulässig angesehen, dass die Herausgabe der Behördenakten auch nach Gegenvorstellung ohne Abgabe einer Sperrerklärung der obersten Dienstbehörde oder offensichtlich willkürlich oder rechtsmissbräuchlich verweigert wird (vgl. dazu KG, NStZ 1989, 541; BGHSt 38, 237; LG Darmstadt, NStZ 1989, 86; LG Trier, NStZ-RR 2000, 248; LG Bonn, NStZ 1990, 55; Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., 2006, § 96 Rdnr. 1, 2).

    Soweit der Untersuchungsführer seine Beschwerde auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 18. März 1992 (BGHSt 38, S. 237 ff.) stützt, liegt dieser Entscheidung kein vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde.

  • OLG Zweibrücken, 13.12.1993 - 1 Ss 202/93

    Konkrete Gefährdung; Querverkehr; Regelfahrverbot; Mißachtung; Sekunde; Rotlicht;

    Von der Verhängung eines nach dem Bußgeldkatalog an sich verwirkten Regelfahrverbotes kann deshalb nur dann abgesehen werden, wenn wesentliche Besonderheiten in der Tat oder in der Persönlichkeit des Täters anzunehmen sind und deshalb nicht der vom Bußgeldkatalog erfaßte Normalfall vorliegt (BGHSt 38, 237 ; OLG Düsseldorf VRS 85, 236 und VRS 83, 451).
  • VG Weimar, 24.10.2001 - 6 K 386/01

    Herausgabeverlangen von Akten einer obersten Landesbehörde im Rahmen eines

    Sie ist als echte Ausnahmevorschrift grundsätzlich eng auszulegen (BGH, Ermittlungsrichter - 1 BGs 90/92 - NJW 1992, 1973 [1974] Juris).
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   BGH, 13.10.1992 - 5 StR 476/92   

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BGH, 13.10.1992 - 5 StR 476/92 (https://dejure.org/1992,3159)
BGH, Entscheidung vom 13.10.1992 - 5 StR 476/92 (https://dejure.org/1992,3159)
BGH, Entscheidung vom 13. Oktober 1992 - 5 StR 476/92 (https://dejure.org/1992,3159)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Begründung eines Rechtsfehlers durch die Unterbrechung des Schlussvortrages des Verteidigers durch den Vorsitzenden - Beweiskraft des Hauptverhandlungsprotokolls - Pflicht zur Erteilung des letzten Wortes bei jedem Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung - ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1993, 94
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 24.10.1989 - 4 StR 527/89

    Heranziehung eines Sachverständigen hinsichtlich der Glaubwürdigkeit eines

    Auszug aus BGH, 13.10.1992 - 5 StR 476/92
    Im übrigen wäre hier aber auch deshalb eine erneute Erteilung des letzten Wortes nicht notwendig gewesen, weil nach dem Revisionsvortrag nach dem letzten Wort des Angeklagten keine Vorgänge zur Sprache gekommen sind, die auf die gerichtliche Entscheidung hätten Einfluß haben können (vgl. BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 2 und 6 jeweils m.w.N.; BGH bei Miebach NStZ 1990, 228; Gollwitzer in LR § 258 Rdn. 5).
  • BGH, 27.08.1992 - 4 StR 314/92

    Pflicht des Gerichts, bei Wiedereintritt in die Verhandlung dem Angeklagten das

    Auszug aus BGH, 13.10.1992 - 5 StR 476/92
    Zwar muß einem Angeklagten nach jedem Wiedereintritt in die Verhandlung erneut ausdrücklich das letzte Wort erteilt werden (ständige Rechtsprechung; vgl. zuletzt BGH Urteil vom 27. August 1992 - 4 StR 314/92 -).
  • BGH, 28.04.1992 - 1 StR 102/92

    Anforderungen an den Ausschluss der Schuldunfähigkeit eines Angeklagten durch den

    Auszug aus BGH, 13.10.1992 - 5 StR 476/92
    Eine solche Beanstandung wäre allenfalls dann statthaft, wenn sich aus dem Urteil ausdrücklich ergeben würde, daß der Tatrichter bestimmte Vorhalte, die sich aufdrängten, unterlassen hat (vgl. BGHSt 4, 125, 126; 17, 351, 352 f [BGH 03.07.1962 - 1 StR 157/62]; BGH Urteil vom 28. April 1992 - 1 StR 102/92 -).
  • BGH, 11.09.1990 - 1 StR 324/90

    Notwendigkeit der Bestimmtheit der Menge des Alkoholkonsums eines Angeklagten -

    Auszug aus BGH, 13.10.1992 - 5 StR 476/92
    Darüber hinaus wird das zu erwartende Ergebnis der vermißten Befragung nicht mit der erforderlichen inhaltlichen Bestimmtheit behauptet (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 1 und 4).
  • BGH, 20.06.1988 - 3 StR 182/88

    Notwendigkeit der erneuten Erteilung des letzten Wortes bei Abtrennung von

    Auszug aus BGH, 13.10.1992 - 5 StR 476/92
    Ein Wiedereintritt kann auch in der Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung oder Unterbrechung der Verhandlung liegen, wenn damit zugleich weitere, für die Zeit der Unterbrechung vom Antragsteller in Aussicht genommene Beweiserhebungen abgelehnt werden (BGH bei Pfeiffer NStZ 1982, 190; vgl. zum Antrag auf Abtrennung von Verfahrensteilen RG HRR 1938, Nr. 193; BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 4 m.w.N.).
  • BGH, 21.03.1989 - 5 StR 120/88

    Schmücker-Prozess

    Auszug aus BGH, 13.10.1992 - 5 StR 476/92
    Zwar muß dem Verteidiger hinreichende Gelegenheit zum Schlußvortrag gegeben werden (vgl. BGHR StPO § 258 Abs. 1 Schlußvortrag 1).
  • BGH, 05.02.1992 - 5 StR 673/91

    Unterschrift des Vertreters des Verteidigers - Verteidiger - Revisionsbegründung

    Auszug aus BGH, 13.10.1992 - 5 StR 476/92
    Daß er dies versucht hätte und daß dieser Versuch vom Vorsitzenden vereitelt worden wäre (vgl. BGH, Beschluß vom 5. Februar 1992 - 5 StR 673/91), wird vom Verteidiger nicht in zureichender Form gerügt.
  • BGH, 15.11.1968 - 4 StR 190/68

    Beweiskraft eines Kraftfahrzeugscheins hinsichtlich der Angaben zur Person des

    Auszug aus BGH, 13.10.1992 - 5 StR 476/92
    Durch andere Beweismittel, insbesondere durch dienstliche Äußerungen der Gerichtsmitglieder oder der sonstigen Prozeßbeteiligten oder selbst durch das Urteil kann der Protokollinhalt grundsätzlich nicht widerlegt werden (BGHSt 2, 125, 126 f; 13, 53, 59; 22, 278, 280).
  • BGH, 19.03.1992 - 4 StR 50/92

    Entgegennahme von Beweisanträgen nach Schluß der Beweisaufnahme

    Auszug aus BGH, 13.10.1992 - 5 StR 476/92
    Die Ablehnung dieses Antrages durch den Vorsitzenden könnte der Revision allenfalls dann zum Erfolg verhelfen, wenn er gegen diese Entscheidung das Gericht nach § 238 Abs. 2 StPO angerufen hätte (BGHR StPO § 238 Abs. 2 Beweisantrag 1).
  • BGH, 16.04.1953 - 4 StR 771/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 13.10.1992 - 5 StR 476/92
    Eine solche Beanstandung wäre allenfalls dann statthaft, wenn sich aus dem Urteil ausdrücklich ergeben würde, daß der Tatrichter bestimmte Vorhalte, die sich aufdrängten, unterlassen hat (vgl. BGHSt 4, 125, 126; 17, 351, 352 f [BGH 03.07.1962 - 1 StR 157/62]; BGH Urteil vom 28. April 1992 - 1 StR 102/92 -).
  • BGH, 20.03.1959 - 4 StR 416/58
  • BGH, 03.07.1962 - 1 StR 157/62

    Verletzung der Amtsaufklärungspflicht

  • BGH, 19.12.1951 - 3 StR 575/51
  • BGH, 02.12.1988 - 4 StR 543/88

    Erneute Einräumung der Gelegenheit zum letzten Wort

  • BGH, 31.03.1987 - 1 StR 94/87

    Verstoß gegen die Erteilung des letzten Wortes

  • BGH, 01.10.1965 - 4 StR 351/65

    Verfahrensfehler durch Vereidigung von Zeugen - Anspruch des Angeklagten auf das

  • BGH, 27.01.1956 - 5 StR 550/55

    Einlegung einer Revision gegen die Verurteilung wegen Mordes durch das Leiten von

  • BGH, 23.08.1988 - 5 StR 157/88

    Unzureichende Behauptung der inhaltlichen Bestimmheit einer begehrten erneuten

  • BGH, 12.01.2006 - 1 StR 466/05

    Beweiskraft des Protokolls bei Protokollberichtigung (Entfallen der maßgeblichen

    Ebenso wenig können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs übereinstimmende Erklärungen der Urkundspersonen den Inhalt des Protokolls in Einzelpunkten zum Nachteil des Angeklagten in Frage stellen (BGHSt 8, 283; 10, 342 [343]; 13, 53 [59]; 22, 278 [280]; BGHR StPO § 274 Beweiskraft 8 3, 6, 8, 11, 29; BGH NStZ 1983, 375; 1986, 39 [40]; 1992, 4; 1993, 94; 2000, 214; 2003, 218; 2005, 281 [282]; BGH StV 1986, 287 [288]; 2002, 183, 530; 2004, 297; BGH, Beschluss vom 30. Mai 2001 - 1 StR 99/01 - Beschluss vom 11. August 2004 - 3 StR 202/04 -).

    Denn allein distanzierende dienstliche Erklärungen der Urkundspersonen - ohne Protokollberichtigung - führen nicht zum Wegfall der Beweiskraft, wenn dadurch einer vom Beschwerdeführer erhobenen Verfahrensrüge der Boden entzogen wird (BGHSt 8, 283; 10, 342 [343]; 13, 53 [59]; 22, 278 [280]; BGHR StPO § 274 Beweiskraft 3, 6, 8, 11, 29; BGH NStZ 1983, 375; 1986, 39 [40]; 1992, 4; 1993, 94; 2000, 214; 2003, 218; 2005, 281 [282]; BGH StV 1986, 287 [288]; 2002, 183, 530; 2004, 297; BGH, Beschluss vom 30. Mai 2001 - 1 StR 99/01 - Beschluss vom 11. August 2004 - 3 StR 202/04 -), während im umgekehrten Fall zugunsten des Angeklagten die Beweiskraft des Protokolls entfällt (BGHSt 4, 364, 365; BGHR StPO § 274 Beweiskraft 1; BGH NStZ 1988, 85).

  • BGH, 21.07.2020 - 5 StR 236/20

    Rechtsfehlerhafte Verwerfung eines Befangenheitsgesuchs (Mitwirkung des

    Denn der Angeklagte hat es versäumt, gegen diese Ermessensentscheidung des Vorsitzenden nach § 238 Abs. 2 StPO das Gericht anzurufen (vgl. auch BGH, Urteil vom 13. Oktober 1992 - 5 StR 476/92, NStZ 1993, 94, 95; allgemein zur Rügepräklusion mangels Anrufung des Gerichts KKStPO/Schneider, 8. Aufl., § 238 Rn. 28 ff. mwN).
  • BGH, 23.08.2006 - 1 StR 466/05

    Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen; Beweiskraft des berichtigten

    Ebenso wenig können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs übereinstimmende Erklärungen der Urkundspersonen den Inhalt des Protokolls in Einzelpunkten zum Nachteil des Angeklagten in Frage stellen (BGHSt 8, 283; 10, 342, 343; 13, 53, 59; 22, 278, 280; BGHR StPO § 274 Beweiskraft 3, 6, 8, 11; BGH NStZ 1983, 375; 1986, 39, 40; 1992, 49; 1993, 94; 2000, 214; 2003, 218; 2005, 281, 282; BGH StV 1986, 287, 288; 2002, 183; 2002, 530; 2004, 297; BGH, Beschluss vom 30. Mai 2001 - 1 StR 99/01 - Beschluss vom 8 11. August 2004 - 3 StR 202/04 -).
  • BGH, 24.02.2022 - 3 StR 202/21

    Regelmäßig kein Wiedereintritt in die Hauptverhandlung nach letztem Wort durch

    Demgegenüber liegt keine Wiedereröffnung der Verhandlung in Vorgängen, die - wie beispielsweise die Negativmitteilung nach § 243 Abs. 4 StPO (s. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2015 - 1 StR 198/15, BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 19; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 258 Rn. 30) oder die Bekanntgabe eines Verbindungsbeschlusses zur gemeinsamen Urteilsverkündung (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2000 - 3 StR 53/00, NStZ-RR 2001, 241; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 258 Rn. 30) - auf die gerichtliche Sachentscheidung keinen Einfluss haben können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. September 2017 - 1 StR 391/16, BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 20 Rn. 7; vom 11. Mai 2017 - 1 StR 35/17, NStZ 2018, 290, 291; vom 9. Juni 2015 - 1 StR 198/15, BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 19; Urteile vom 13. Oktober 1992 - 5 StR 476/92, NStZ 1993, 94, 95; vom 27. August 1992 - 4 StR 314/92, juris Rn. 4; Beschluss vom 20. Juni 1988 - 3 StR 182/88, BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiederentritt 4; Bock, ZStW 129 (2017), 745, 763 f.; KMR/Stuckenberg, StPO, 22. EL, § 258 Rn. 6; LR/Stuckenberg, StPO, 27. Aufl., § 258 Rn. 10; a.A. SKStPO/Velten, 5. Aufl., § 258 Rn. 51).

    (bb) Maßgeblich ist vielmehr, ob der Beschluss über die bloße Zurückweisung hinaus einen Bezug zur Sachentscheidung aufweist, weil sich in ihm die gerichtliche Bewertung einer potentiell urteilsrelevanten Frage widerspiegelt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. September 2017 - 1 StR 391/16, BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 20 Rn. 7; vom 11. Mai 2017 - 1 StR 35/17, NStZ 2018, 290, 291; vom 9. Juni 2015 - 1 StR 198/15, BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 19; Urteile vom 13. Oktober 1992 - 5 StR 476/92, NStZ 1993, 94, 95; vom 27. August 1992 - 4 StR 314/92, juris Rn. 4; Beschluss vom 20. Juni 1988 - 3 StR 182/88, BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 4; Bock, ZStW 129 (2017), 745, 763 f.; KMR/Stuckenberg, StPO, 22. EL, § 258 Rn. 6; LR/Stuckenberg, StPO, 27. Aufl., § 258 Rn. 10; Radtke/Hohmann/Forkert-Hosser, StPO, § 258 Rn. 26).

  • BGH, 20.09.2017 - 1 StR 391/16

    Recht auf das letzte Wort (Pflicht zur Neugewährung bei Wiedereintritt in die

    Werden nach dem letzten Wort ausschließlich Vorgänge erörtert, die auf die gerichtliche Entscheidung keinen Einfluss haben können, besteht keine Verpflichtung nach § 258 Abs. 2 StPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Juni 2015 - 1 StR 198/15, BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 19 und vom 18. September 2013 - 1 StR 380/13, BGHR StPO § 258 Abs. 3 Letztes Wort 7; Urteil vom 13. Oktober 1992 - 5 StR 476/92, NStZ 1993, 94; jeweils mwN).
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