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Rechtsprechung
   BGH, 22.12.1993 - 3 StR 419/93   

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BGH, 22.12.1993 - 3 StR 419/93 (https://dejure.org/1993,1158)
BGH, Entscheidung vom 22.12.1993 - 3 StR 419/93 (https://dejure.org/1993,1158)
BGH, Entscheidung vom 22. Dezember 1993 - 3 StR 419/93 (https://dejure.org/1993,1158)
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Bierflasche mit Salzsäure

§ 255 StGB, Dauergefahr, § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Erpresser - Drohung - Salzsäure in Bierflaschen - Aufstellen in Verkaufsregal - Beisichführen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 250 Abs. 1 Nr. 2, § 255

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 1166
  • MDR 1994, 398
  • NStZ 1994, 187
  • StV 1994, 656
  • JR 1995, 171
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 26.11.1986 - 3 StR 365/86

    Steuerhinterziehung bei unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung - Anforderungen an

    Auszug aus BGH, 22.12.1993 - 3 StR 419/93
    Die Drohung war geeignet, die Genötigte im Sinne des Täterverlangens zu motivieren (BGH NStZ 1987, 223; 1985, 408).
  • BGH, 28.01.1976 - 2 StR 453/75

    Besorgnis der Befangenheit des Hilfsschöffens - Untersagung von Bekleidung

    Auszug aus BGH, 22.12.1993 - 3 StR 419/93
    Auch auf chemischem Wege wirkende Stoffe können Mittel zur Anwendung von Gewalt sein (st. Rspr., BGHSt 1, 1 f. [BGH 21.11.1950 - 4 StR 20/50] (verdünnte Salzsäure); BGHSt 1, 145, 146 (Chlorethyl); BGH, Urteil vom 28. Januar 1976 - 2 StR 453/75 (Äther).
  • BGH, 05.03.1954 - 1 StR 230/53

    Aussagenotstand - §§ 153, 154, 35 Abs. 1, Abs. 2 StGB, Dauergefahr, 'nicht anders

    Auszug aus BGH, 22.12.1993 - 3 StR 419/93
    Die Gefahr war auch als Dauergefahr gegenwärtig, da sie alsbald nach Verstreichen der zur Erfüllung gesetzten kurzen Frist in einen Schaden umschlagen konnte (BGHSt 5, 371, 373; BGH, Urteil vom 25. Oktober 1979 - 4 StR 505/79; BGHR StGB § 255 Drohung 6).
  • BGH, 19.04.1989 - 2 StR 97/89

    Schwerer Raub - Fesselungsmaterial - Fesselung des Opfers - Widerstand brechen -

    Auszug aus BGH, 22.12.1993 - 3 StR 419/93
    Abgesehen davon, daß auch diese nicht als ungefährlich angesehen werden kann, fordert die Rechtsprechung für Waffen oder Mittel im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB keine objektive Gefährlichkeit (vgl. zum Einsatz von Scheinwaffen BGHSt 38, 116, 117 [BGH 12.11.1991 - 5 StR 477/91] m.w.Nachw. oder von Elektrokabeln als Fesselungsgerät BGH NJW 1989, 2549).
  • BGH, 05.04.1951 - 4 StR 129/51

    Betäubungsmittel

    Auszug aus BGH, 22.12.1993 - 3 StR 419/93
    Auch auf chemischem Wege wirkende Stoffe können Mittel zur Anwendung von Gewalt sein (st. Rspr., BGHSt 1, 1 f. [BGH 21.11.1950 - 4 StR 20/50] (verdünnte Salzsäure); BGHSt 1, 145, 146 (Chlorethyl); BGH, Urteil vom 28. Januar 1976 - 2 StR 453/75 (Äther).
  • BGH, 25.10.1979 - 4 StR 505/79

    Auslegung eines Erpressungsschreibens - Dauergefahr als gegenwärtige Gefahr -

    Auszug aus BGH, 22.12.1993 - 3 StR 419/93
    Die Gefahr war auch als Dauergefahr gegenwärtig, da sie alsbald nach Verstreichen der zur Erfüllung gesetzten kurzen Frist in einen Schaden umschlagen konnte (BGHSt 5, 371, 373; BGH, Urteil vom 25. Oktober 1979 - 4 StR 505/79; BGHR StGB § 255 Drohung 6).
  • BGH, 13.10.1959 - 5 StR 377/59

    Begehung eines Raubes i.F.d. Ansichnahme und Gebrauchnahme eines Gegenstands am

    Auszug aus BGH, 22.12.1993 - 3 StR 419/93
    Hierzu genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß sie das Mittel zu irgendeinem Zeitpunkt des gesamten Tatgeschehens einsatzbereit bei sich haben (BGHSt 13, 259, 260; 20, 194, 197).
  • BGH, 21.11.1950 - 4 StR 20/50

    Revision gegen eine Verurteilung wegen schweren Raubes unter Einsatz von

    Auszug aus BGH, 22.12.1993 - 3 StR 419/93
    Auch auf chemischem Wege wirkende Stoffe können Mittel zur Anwendung von Gewalt sein (st. Rspr., BGHSt 1, 1 f. [BGH 21.11.1950 - 4 StR 20/50] (verdünnte Salzsäure); BGHSt 1, 145, 146 (Chlorethyl); BGH, Urteil vom 28. Januar 1976 - 2 StR 453/75 (Äther).
  • BGH, 21.02.1989 - 5 StR 586/88

    Versuchte Erpressung bei Ankündigung die Lebensmittel einer Firma zu vergiften -

    Auszug aus BGH, 22.12.1993 - 3 StR 419/93
    Die Gefahr war auch als Dauergefahr gegenwärtig, da sie alsbald nach Verstreichen der zur Erfüllung gesetzten kurzen Frist in einen Schaden umschlagen konnte (BGHSt 5, 371, 373; BGH, Urteil vom 25. Oktober 1979 - 4 StR 505/79; BGHR StGB § 255 Drohung 6).
  • BGH, 12.11.1991 - 5 StR 477/91

    Schwerer Raub; schwere räuberische Erpressung; Scheinwaffe (objektive

    Auszug aus BGH, 22.12.1993 - 3 StR 419/93
    Abgesehen davon, daß auch diese nicht als ungefährlich angesehen werden kann, fordert die Rechtsprechung für Waffen oder Mittel im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB keine objektive Gefährlichkeit (vgl. zum Einsatz von Scheinwaffen BGHSt 38, 116, 117 [BGH 12.11.1991 - 5 StR 477/91] m.w.Nachw. oder von Elektrokabeln als Fesselungsgerät BGH NJW 1989, 2549).
  • BGH, 06.04.1965 - 1 StR 73/65

    Bauernkeller - §§ 249, 250 StGB, Gewalt, Vollendung, Beendigung, Waffe

  • BGH, 20.05.1981 - 2 StR 157/81

    Schwere räuberische Erpressung - Mit-sich-Führen einer Scheinwaffe -

  • BGH, 07.03.1985 - 4 StR 82/85

    Scheingeisel - §§ 253, 255 StGB, Personenverschiedenheit; § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB

  • BGH, 30.11.1995 - 5 StR 465/95

    Begriff der Tat bei sukzessiver Ausführung (hier: Erpressung; Fall Dagobert)

    Neben dem Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB (durch Mitsichführen einer geladenen Schußwaffe) ist auch der des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt, da der Angeklagte bei der Begehung der Erpressung die Rohrbombe, also eine Waffe, bei sich führte, um sie einzusetzen (vgl. BGH NStZ 1994, 187; Herdegen in LK 11. Aufl. § 250 Rdn. 33).
  • BGH, 27.08.1998 - 4 StR 332/98

    Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten; Vortäuschen

    Eine Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 255 StGB - die, wie hier, auch zum Nachteil von mit dem Erpressungsopfer nicht identischen zu schädigenden Personen angedroht werden kann (vgl. BGH NStZ 1985, 408; 1994, 187; 1996, 494) - ist dann als "gegenwärtig" anzusehen, wenn die in Aussicht gestellte Schädigung an Leib oder Leben bei ungestörter Weiterentwicklung der Dinge nach menschlicher Erfahrung als sicher oder höchst wahrscheinlich zu erwarten ist, falls nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden (st. Rspr., vgl. nur BGH NJW 1989, 176 und 1289; 1997, 265, 266 m.w.N.).

    So hat der Bundesgerichtshof etwa eine ohne nähere Fristsetzung (BGH NJW 1997, 265, 266) [BGH 28.08.1996 - 3 StR 180/96], eine erst für den nächsten Tag (BGH MDR 1957, 691) oder zwei bis drei Tage später (BGH NStZ 1994, 187; 1996, 494; BGH, Urteil vom 25. Oktober 1979 - 4 StR 505/79) in Aussicht gestellte Gefahrverwirklichung als Drohung mit "gegenwärtiger" Gefahr ausreichen lassen; andererseits hat er aber eine Drohung mit Tötung oder körperlicher Mißhandlung, falls das Opfer nicht binnen Monats- oder Jahresfrist zahlt, nicht als "gegenwärtige" Gefahr angesehen (vgl. BGH MDR 1957, 691; StV 1982, 517; NJW 1997, 265, 266 [ "in aller Regel" ]).

  • LG München I, 25.06.2021 - 25 O 6491/21

    Abwägung bei das Persönlichkeitsrecht betreffenden Aussagen

    Insbesondere ist möglich, dass das angekündigte Übel gegen einen (nicht notwendig nahe stehenden; BGH NStZ 1987, 222 (223); LK-StGB/Altvater Rn. 83; Lackner/Kühl/Heger Rn. 15) Dritten (zB Drohung mit Vergiftung der Produkte eines Lebensmittelherstellers; BGH NJW 1994, 1166) oder sogar gegen den Täter selbst (zB Drohung mit Suizid; OLG Hamm NStZ 1995, 547 (548)) gerichtet ist, solange der in Aussicht gestellte Nachteil auch für den Genötigten ein Übel darstellt (BGHSt 16, 316 (318); 38, 83 (86); LK-StGB/Altvater Rn. 83; Fischer Rn. 37; Bohnert JR 1982, 397 (398); BeckOK StGB/Valerius, 49. Ed. 1.2.2021 Rn. 40, StGB § 240 Rn. 40).
  • BGH, 11.08.1999 - 5 StR 207/99

    Versuch; Räuberische Erpressung; Schuldschein; Schadensgleiche

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt ein Täter ein Tatmittel im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. auch dann bei sich, wenn er es zu irgendeinem Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung einsatzbereit bei sich hat, wobei es genügt, daß er das Mittel erst am Tatort ergreift (BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 2 Beisichführen 1, 3, 4 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 30.06.1999 - 2 StR 146/99

    "Gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben" bei der räuberischen Erpressung

    Jedenfalls nach Ablauf dieser kurzen Bedenkzeit hätte sich die angedrohte Gefahr nach der festgestellten Drohungsäußerung jederzeit verwirklichen können, so daß sie im Sinne einer Dauergefahr gegenwärtig war (vgl. BGH NStZ 1996, 494; 1994, 187; BGHR StGB § 255 Drohung 6, 9).
  • BGH, 10.03.1998 - 1 StR 731/97

    Gemeinschaftlicher räuberischer Angriff auf Kraftfahrer in Tateinheit mit Raub,

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es anerkannt, daß ein Täter ein Tatmittel i.S.d. § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB auch dann "bei sich führt" , wenn er es zu irgendeinem Zeitpunkt der eigentlichen Tatbestandsverwirklichung einsatzbereit bei sich hat, wobei es genügt, daß er das Mittel erst am Tatort ergreift (vgl. BGHSt 13, 259, 260; 20, 194, 197; BGH MDR 1993, 720; BGH NStZ 1994, 187).
  • BGH, 09.09.1997 - 4 StR 423/97

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur nachträglichen Geltendmachung bisher

    Zwar diente die Verwendung der Schrotpatrone nach der Vorstellung des Angeklagten dem Zweck, daß das Tatopfer die Drohung ernst nahm und der Einschüchterungseffekt in besonderer Weise gesteigert wurde (vgl. BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 2 Beisichführen 3 a.E.).
  • LG Bochum, 02.03.2017 - 7 Ks 25/16
    So hat der Bundesgerichtshof eine ohne nähere Fristsetzung (BGH NJW 1997, 265, 266) oder zwei bis drei Tage später (BGH NStZ 1994, 187; 1996, 494; BGH, Urteil vom 25. Oktober 1979 - 4 StR 505/79) in Aussicht gestellte Gefahrverwirklichung als Drohung mit "gegenwärtiger" Gefahr ausreichen lassen; andererseits aber eine Drohung mit Tötung oder körperlicher Misshandlung, falls das Opfer nicht binnen Monats- oder Jahresfrist zahlt, nicht mehr als "gegenwärtige" Gefahr angesehen (vgl. BGH MDR 1957, 691; StV 1982, 517; NJW 1997, 265, 266).
  • BGH, 05.10.2004 - 3 StR 349/04

    Schwerer Raub (sonst ein Werkzeug oder Mittel; Beisichführen)

    Es genügt, daß sie das Mittel erst am Tatort ergriffen haben (BGHSt 13, 259, 260; 20, 194, 197; BGH MDR 1993, 720; BGH NStZ 1994, 187; 1999, 242; BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 2 Beisichführen 4).
  • BGH, 31.03.1998 - 5 StR 685/97

    Maßgeblicher Zeitpunkt für das Merkmal des "Beisichführens" i.S.d. § 250 Abs. 1

    Für das Merkmal des Beisichführens genügt es, daß der Täter das Mittel zu irgendeinem Zeitpunkt des gesamten Tatgeschehens einsatzbereit bei sich hat (BGHSt 13, 259, 260 [BGH 06.10.1959 - 5 StR 377/59]; 20, 194, 197 [BGH 06.04.1965 - 1 StR 73/65]; BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 2 Beisichführen 1 und 3).
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Rechtsprechung
   BGH, 16.11.1993 - 3 StR 458/93   

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https://dejure.org/1993,5342
BGH, 16.11.1993 - 3 StR 458/93 (https://dejure.org/1993,5342)
BGH, Entscheidung vom 16.11.1993 - 3 StR 458/93 (https://dejure.org/1993,5342)
BGH, Entscheidung vom 16. November 1993 - 3 StR 458/93 (https://dejure.org/1993,5342)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Differenzierung zwischen Teilnahme an der Vortat und Begünstigung - Voraussetzungen für das Vorliegen einer Begünstigung - Sicherung des Vorteils der Vortat i. S. d. § 257 Strafgesetzbuch (StGB)

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1994, 187
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 16.06.1971 - 2 StR 191/71

    Nochvorhandensein eines durch eine Straftat erlangten Vorteils als Voraussetzung

    Auszug aus BGH, 16.11.1993 - 3 StR 458/93
    Beistandleisten, das einer Sicherung des Vorteils der Vortat im Sinne des § 257 StGB dient, setzt also das Noch-Vorhanden-Sein des Vorteils beim Vortäter voraus (BGHSt 24, 166, 167; 36, 277, 280, 281; BGH NStZ 1987, 22).
  • BGH, 27.08.1986 - 3 StR 256/86

    Begünstigung durch mehrfache Einzahlung und Umbuchung eines durch den

    Auszug aus BGH, 16.11.1993 - 3 StR 458/93
    Beistandleisten, das einer Sicherung des Vorteils der Vortat im Sinne des § 257 StGB dient, setzt also das Noch-Vorhanden-Sein des Vorteils beim Vortäter voraus (BGHSt 24, 166, 167; 36, 277, 280, 281; BGH NStZ 1987, 22).
  • BGH, 24.10.1989 - 1 StR 504/89

    Unbefugte Führung einer Dienstbezeichnung nach Entlassung aus dem

    Auszug aus BGH, 16.11.1993 - 3 StR 458/93
    Beistandleisten, das einer Sicherung des Vorteils der Vortat im Sinne des § 257 StGB dient, setzt also das Noch-Vorhanden-Sein des Vorteils beim Vortäter voraus (BGHSt 24, 166, 167; 36, 277, 280, 281; BGH NStZ 1987, 22).
  • BGH, 26.10.1998 - 5 StR 746/97

    Begünstigung durch Verschleierung von Vermögen durch einen Rechtsanwalt;

    Die Begünstigungshandlung zielt darauf ab, den gesetzwidrigen Zustand aufrechtzuerhalten, der sonst durch ein Eingreifen des Verletzten oder von Organen des Staates gegen den Vortäter beseitigt oder dessen Folgen gemildert werden könnten, indem dem Vortäter die erlangten Vorteile wieder entzogen und einer Schadenswiedergutmachung zugeführt würden (BGHSt 24, 166, 167; 36, 277, 280 f.; BGHR StGB § 257 Abs. 1 Tatvorteil, unmittelbarer 3).

    Die Unmittelbarkeit des Vorteils aus der rechtswidrigen Vortat ist bei Delikten dieser Art vielmehr gewahrt, wenn zum Zeitpunkt der Begünstigungshandlung bei konkreter wirtschaftlicher Betrachtungsweise die erlangten Steuerersparnisse als geldwerte Vorteile im Vermögen des Vortäters noch vorhanden sind, ohne daß es auf die Sachidentität ankommt (BGHSt 36, 277, 281 f. zum Betrug; BGHR StGB § 257 Abs. 1 Tatvorteil, unmittelbarer 3 zur Untreue; vgl. auch Kohlmann aaO § 369 Rdn. 68 f.).

  • BGH, 03.11.2011 - 2 StR 302/11

    Vorteil im Sinne des § 257 Abs. 1 StGB (an einen Tatbeteiligten gezahlter oder

    Der Täter der Begünstigung beseitigt oder mindert die Möglichkeit, die Wiedergutmachung des dem Verletzten zugefügten Schadens durch ein Einschreiten gegen den Vortäter zu erreichen, das diesem den durch die Vortat erlangtem Vorteil wieder entziehen würde (st. Rspr., vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 16. November 1993 - 3 StR 458/93, NStZ 1994, 187, 188).
  • BGH, 20.01.2011 - 3 StR 420/10

    Begünstigung (Beteiligung an der Vortat; Schutzzweck; Surrogat eines

    Damit handelte der Angeklagte aber nicht in der von § 257 Abs. 1 StGB geforderten Absicht, dem Vortäter den bereits erlangten Vorteil vor dem Zugriff des Geschädigten oder des Staates zu sichern, da es hierzu erforderlich ist, dass der Vorteil im Augenblick der Hilfeleistung - bereits oder noch - beim Vortäter vorhanden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 1993 - 3 StR 458/93, NStZ 1994, 187; NK-StGB/Altenhain, 3. Aufl., § 257 Rn. 17 mwN).
  • OLG Frankfurt, 10.03.2005 - 2 Ws 66/04

    Geldwäsche durch Strafverteidiger: Hinterlegung einer aus einer Katalogtat

    Der Täter der Begünstigung beseitigt oder mindert die Möglichkeit, die Wiedergutmachung des dem Verletzten zugefügten Schadens durch ein Einschreiten gegen den Vortäter zu erreichen, das diesem den durch die Vortat erlangten Vorteil wieder entziehen würde (BGH NStZ 1987, 22; BGH NStZ 1994, 187, 188).

    Zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der Vornahme der Begünstigungshandlungen des Angeklagten (vgl. BGH NStZ 1994, 187, 188; Tröndle/Fischer, 52. Auflage, § 257 StGB, Rdnr. 6) befand sich A noch im Genuß dieser Vorteile, insbesondere in Gestalt des konkret zum Zwecke der Kautionszahlung überwiesenen, die oben genannte Schadenssumme teilweise beinhaltenden Betrages von 2.096.850 EUR.

  • BGH, 11.04.2013 - 2 StR 406/12

    Betrug (Vortäuschung einer soliden Immobilienfinanzierung; Verhältnis zur

    Soweit sie dem früheren Mitangeklagten J. dabei, was auch konkludent erfolgt sein kann, die spätere Vorteilssicherung bereits vor der Ausführung der einzelnen Betrugstaten zugesagt hat, könnte sich ihre Hilfeleistung aber schon auf die Begehung dieser Taten ausgewirkt haben; mit Blick auf diese mögliche Förderung der Betrugstaten käme deshalb schon eine strafbare Beteiligung an diesen in Betracht (vgl. schon Senat, Urteil vom 16. April 1958 - 2 StR 104/58, BGHSt 11, 316, 317; BGH, Beschluss vom 16. November 1993 - 3 StR 458/93, NStZ 1994, 187, 188).
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