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   BVerfG, 04.08.1994 - 2 BvR 1291/94   

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BVerfG, 04.08.1994 - 2 BvR 1291/94 (https://dejure.org/1994,1805)
BVerfG, Entscheidung vom 04.08.1994 - 2 BvR 1291/94 (https://dejure.org/1994,1805)
BVerfG, Entscheidung vom 04. August 1994 - 2 BvR 1291/94 (https://dejure.org/1994,1805)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 2 Abs. 2 Satz 2; StPO § 121
    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die besondere Haftprüfung - Beschleunigungsgebot - Anklageerhebung vor endgültigem Abschluß der Ermittlungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zügiger Fortgang - Verfahrensgestaltung - Anklageschrift - Abschluß der Ermittlungen - Ermittlungsergebnisse - Vorwürfe - Randbereiche

Besprechungen u.ä.

  • strate.net (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Erfahrungen mit dem Grundrechtsschutz in der Strafrechtspflege in Deutschland (RA Gerhard Strate)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 1994, 553
  • StV 1994, 589
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73

    Untersuchungshaft

    Auszug aus BVerfG, 04.08.1994 - 2 BvR 1291/94
    Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb in ständiger Rechtsprechung betont, daß der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten ist und sich sein Gewicht gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößert (vgl. BVerfGE 19, 342 [347]; 20, 45 [49 ff.]; 36, 264 [270]; 53, 152 [158 ff.]).

    Die Vorschrift des § 121 Abs. 1 StPO läßt nur in begrenztem Umfang eine Fortdauer der Untersuchungshaft zu und ist eng auszulegen (vgl. BVerfGE 20, 45 [50]; 36, 264 [271]).

    Der Staat kann sich dem Untersuchungsgefangenen gegenüber nicht darauf berufen, daß er seine Gerichte nicht so ausstattet, wie es erforderlich ist, um die anstehenden Verfahren ohne vermeidbare Verzögerung abzuschließen (vgl. BVerfGE 36, 264 [275]).

  • BVerfG, 03.05.1966 - 1 BvR 58/66

    Kommando 1005

    Auszug aus BVerfG, 04.08.1994 - 2 BvR 1291/94
    Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb in ständiger Rechtsprechung betont, daß der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten ist und sich sein Gewicht gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößert (vgl. BVerfGE 19, 342 [347]; 20, 45 [49 ff.]; 36, 264 [270]; 53, 152 [158 ff.]).

    Das bedeutet, daß der Eingriff in die Freiheit nur hinzunehmen ist, wenn und soweit der legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Aufklärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters nicht anders gesichert werden kann als durch vorläufige Inhaftierung eines Verdächtigen (vgl. BVerfGE 19, 342 [347 ff.]; 20, 45 [49]).

    Die Vorschrift des § 121 Abs. 1 StPO läßt nur in begrenztem Umfang eine Fortdauer der Untersuchungshaft zu und ist eng auszulegen (vgl. BVerfGE 20, 45 [50]; 36, 264 [271]).

  • BVerfG, 15.12.1965 - 1 BvR 513/65

    Wenneker - Haftverschonung beim Haftgrund der Schwerkriminalität

    Auszug aus BVerfG, 04.08.1994 - 2 BvR 1291/94
    Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb in ständiger Rechtsprechung betont, daß der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten ist und sich sein Gewicht gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößert (vgl. BVerfGE 19, 342 [347]; 20, 45 [49 ff.]; 36, 264 [270]; 53, 152 [158 ff.]).

    Das bedeutet, daß der Eingriff in die Freiheit nur hinzunehmen ist, wenn und soweit der legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Aufklärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters nicht anders gesichert werden kann als durch vorläufige Inhaftierung eines Verdächtigen (vgl. BVerfGE 19, 342 [347 ff.]; 20, 45 [49]).

  • BVerfG, 06.02.1980 - 2 BvR 1070/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aufrechterhaltung eines außer Vollzug

    Auszug aus BVerfG, 04.08.1994 - 2 BvR 1291/94
    Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb in ständiger Rechtsprechung betont, daß der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten ist und sich sein Gewicht gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößert (vgl. BVerfGE 19, 342 [347]; 20, 45 [49 ff.]; 36, 264 [270]; 53, 152 [158 ff.]).
  • BVerfG, 07.02.1992 - 2 BvR 1910/91

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Fortdauer der Untersuchungshaft

    Auszug aus BVerfG, 04.08.1994 - 2 BvR 1291/94
    Nichts anderes gilt für den Fall, daß das Verfahren eine Verzögerung durch die unzureichende Personalausstattung der Ermittlungsbehörden erfährt (vgl. Beschluß der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts, StV 1992, 121 f.; Boujong in: Karlsruher Kommentar - StPO , 3. Aufl. 1993, § 121 Rdnr. 19 m.w.N.).
  • BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvR 1309/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an das Beschleunigungsgebot in Haftsachen

    Auszug aus BVerfG, 04.08.1994 - 2 BvR 1291/94
    In diesem Freiheitsgrundrecht ist das in Haftsachen geltende verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot angesiedelt (vgl. BVerfGE 46, 194 [195]).
  • BGH, 07.02.2006 - 3 StR 460/98

    Lebenslange Freiheitsstrafen wegen gemeinschaftlichen Mordes an Ehegatten erneut

    Im Übrigen stützen sich die Kammerentscheidungen ausschließlich auf Beschlüsse der Kammern oder - früher - der Vorprüfungsausschüsse und hierbei teilweise auch auf solche, mit denen Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen worden sind, die also keine Sachentscheidung enthalten (Verfassungsbeschwerde angenommen: BVerfG (jeweils Kammer) NJW 1992, 2472; 1993, 3254; NStZ 1994, 553; NJW 2001, 214; 2001, 216; 2001, 2707; 2003, 2225; Beschl. vom 2. Juli 2003 - 2 BvR 273/03; NJW 2003, 2897; BVerfGK 2, 239; NStZ 2005, 456; NJW 2005, 3485; Beschl. vom 29. November 2005 - 2 BvR 1737/05; Beschl. vom 5. Dezember 2005 - 2 BvR 1964/05; Beschl. vom 29. Dezember 2005 - 2 BvR 2057/05 / Verfassungsbeschwerde nicht angenommen: BVerfG (jeweils Vorprüfungsausschuss) EuGRZ 1979, 363; NJW 1984, 967; BVerfG (jeweils Kammer) NJW 1995, 1277; Beschl. vom 16. August 1994 - 2 BvR 1193/94; NStZ 1997, 591 (mit umfänglichem Nachweis der ausschließlich von Kammern getroffenen Vorentscheidungen); EuGRZ 2000, 493; NJW 2003, 1175; 2003, 2228; Beschl. vom 30. Juni 2005 - 2 BvR 157/03).
  • BGH, 04.05.2004 - 5 StR 588/03

    Absehen von Strafe infolge rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung (mittelbare

    Aufgrund des im hiesigen Verfahren ergangenen Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (-Kammer NStZ 1994, 553 ff.) wurde der Angeklagte durch das Oberlandesgericht Düsseldorf am 31. August 1994 aus der Haft entlassen.
  • OLG Stuttgart, 06.04.2020 - H 4 Ws 71/20

    Pandemiebedingte Quarantäne eines Richters: Aussetzung der Hauptverhandlung und

    Für die Annahme eines "anderen wichtigen Grundes", der von seinem Gewicht her den in § 121 Abs. 1 StPO namentlich genannten Gründen gleichstehen muss (vgl. Schmitt, aaO, § 121 Rn. 18; Hilger in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 121, Rn. 28), kommt es entscheidend darauf an, ob die für die Strafverfolgung verantwortlichen Behörden und Gerichte ihrerseits alle zumutbaren Maßnahmen getroffen haben, das Verfahren so schnell wie möglich abzuschließen und ein Urteil herbeizuführen (vgl. nur BVerfG , Kammerbeschluss vom 4. August 1994 - 2 BvR 1291/94, juris Rn. 13; BGH, Beschluss vom 23. Juli 1991 - AK 29/91, BGHSt 38, 43).
  • OLG Celle, 21.05.2015 - 2 Ss 107/15

    Angabe von unvollständigen Angaben durch einen Asylbewerber zur Beschaffung einer

    Es darf nicht unklar bleiben, über welchen Sachverhalt das Gericht nach dem Willen der Staatsanwaltschaft urteilen soll (vgl. BGH, NStZ 1999, 553), damit der Umfang der Rechtskraft eines daraufhin ergehenden Urteils nicht zweifelhaft ist (vgl. BGH, NStZ 1994, 553; OLG Oldenburg, Beschluss vom 10.02.2011, Az.: 1 Ss 13/11) und die Verteidigungsmöglichkeiten des Angeklagten nicht in unzulässiger Weise eingeschränkt werden (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 31.01.2008, Az.: 3 Ss 500/07).
  • OLG Nürnberg, 21.04.1997 - Ws 1394/95

    Haftprüfung bei langwierigem Verfahren

    Die Vorschrift des § 121 Abs. 1 StPO läßt nur in begrenztem Umfang eine Fortdauer der Untersuchungshaft zu und ist eng auszulegen (BVerfG NJW 91, 689; NStZ 94, 553 und StV 94, 589, 560).

    Andernfalls kann eine ungerechtfertigte Verzögerung der Arbeit an der Anklage der weiteren Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft entgegenstehen (BVerfG StV 94, 589).

  • OLG Koblenz, 27.09.1996 - 4420 BL - III - 94/96

    Zulässigkeit der Untersuchungshaftüber einen Zeitraum von sechs Monaten;

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  • KG, 30.04.2019 - 161 HEs 22/19

    Haftgrund der Verdunkelungsgefahr; Anwendung des Beschleunigungsgrundsatzes im

    müssen die Strafverfolgungsbehörden einen Teil der zu ermittelnden (haftbefehlsgegenständlichen) Taten vorweg anklagen (vgl. BVerfG StV 1994, 589; KG StraFo 2007, 26; OLG Brandenburg StV 2000, 37; OLG Frankfurt StV 1995, 423; OLG Koblenz StV 2001, 302; OLG Nürnberg StraFo 2000, 138) und (oder) die Gerichte den Urteilsstoff begrenzen.
  • OLG Hamm, 31.01.2008 - 3 Ss 500/07

    Anklage; Individualisierung; Serienstraftat; Diebstahl; Konketisierung

    Es darf nicht unklar bleiben, über welchen Sachverhalt das Gericht nach dem Willen der Staatsanwaltschaft urteilen soll (vgl. BGH NStZ 1999, 553), damit der Umfang der Rechtskraft eines daraufhin ergehenden Urteils nicht zweifelhaft ist (vgl. BGH NStZ 1994, 553) und die Verteidigungsmöglichkeiten des Angeklagten nicht in unzulässiger Weise eingeschränkt werden.
  • BVerfG, 25.11.1996 - 2 BvR 2142/96

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an einen Haftfortdauerbeschluß des

    Die durch das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gebotene und vorstehend zum wiederholten Male dargestellte Abwägung (vgl. nur Beschluß der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. August 1990 - 2 BvR 918/90 -, NJW 1991, 689 ; Beschluß der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 29. September 1990 - 2 BvR 1035/90 - Beschluß der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1991 - 2 BvR 86/91 -, NJW 1991, 2821 f.; Beschluß der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1991 - 2 BvR 162/91 -, NStZ 1991, 397 f.; Beschluß der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. November 1991 - 2 BvR 1661/91 - Beschluß der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Oktober 1993 - 2 BvR 1968/93 - Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. August 1994 - 2 BvR 1291/94 - Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. August 1994 - 2 BvR 1486/94 - vgl. auch die Hinweise in dem dem 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf bekanntgegebenen Nichtannahmebeschluß der beschließenden Kammer vom 6. August 1996 im Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den zweiten Haftfortdauerbeschluß - 2 BvR 1442/96 -) wird nicht vorgenommen, jedenfalls nicht dargestellt.
  • OLG Stuttgart, 05.05.2021 - H 4 Ws 87/21

    Corona-Schutzmaßnahmen in Justizvollzugsanstalt verlängern Untersuchungshaft

    Für die Annahme eines "anderen wichtigen Grundes", der von seinem Gewicht her den in § 121 Abs. 1 StPO namentlich genannten Gründen gleichstehen muss (vgl. Schmitt, aaO, § 121 Rn. 18; Hilger in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 121, Rn. 28), kommt es entscheidend darauf an, ob die für die Strafverfolgung verantwortlichen Behörden und Gerichte ihrerseits alle zumutbaren Maßnahmen getroffen haben, das Verfahren so schnell wie möglich abzuschließen und ein Urteil herbeizuführen (vgl. nur BVerfG , Kammerbeschluss vom 4. August 1994 - 2 BvR 1291/94, juris Rn. 13; BGH, Beschluss vom 23. Juli 1991 - AK 29/91, BGHSt 38, 43).
  • OLG Hamm, 21.10.1999 - 2 BL 169/99

    Strafprozeßrecht: Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate

  • KG, 29.03.2019 - 161 HEs 18/19

    Besondere Schwierigkeit der Ermittlungen als wichtiger Grund i.S.d. § 121 Abs. 1

  • KG, 03.05.1999 - 1 HEs 63/99

    Strafprozeßrecht: Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate bei

  • KG, 30.04.2019 - 4 HEs 10/19

    Zum Haftgrund der Verdunkelungsgefahr; Anwendung des Beschleunigungsgrundsatzes

  • OLG Jena, 12.06.2002 - 1 HEs 21/01

    Beschleunigungsgebot in Haftsachen

  • OLG Stuttgart, 30.01.2001 - 3 HEs 7/01

    Verzögerung durch Verhalten der Strafverfolgungsbehörden

  • OLG Köln, 17.04.1998 - Ss 135/98
  • KG, 29.03.2019 - 4 HEs 8/19

    Besondere Schwierigkeit der Ermittlungen als wichtiger Grund i.S.d. § 121 Abs. 1

  • OLG Jena, 12.06.2002 - 1 HEs 21/02

    Verstoß gegen das strafprozessuale Beschleunigungsgebot als Aufhebungsgrund für

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