Weitere Entscheidung unten: BGH, 20.05.1994

Rechtsprechung
   BGH, 26.07.1994 - 5 StR 98/94   

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BGH, 26.07.1994 - 5 StR 98/94 (https://dejure.org/1994,29)
BGH, Entscheidung vom 26.07.1994 - 5 StR 98/94 (https://dejure.org/1994,29)
BGH, Entscheidung vom 26. Juli 1994 - 5 StR 98/94 (https://dejure.org/1994,29)
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Nationaler Verteidigungsrat

§ 25 Abs. 1 StGB, mittelbare Täterschaft

Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 25 StGB; § 212 StGB; § 338 Nr. 1 StPO; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; § 21e Abs. 3 GVG; § 26 StGB
    Mittelbare Täterschaft durch Mitglieder des Nationalen Verteidigungsrates der DDR (Abgrenzung zur Anstiftung; Tötungshandlung an innerdeutscher Grenze; keine Rechtfertigung wegen offensichtlichen und unerträglichen Verstoßes gegen elementare Gebote der Gerechtigkeit und ...

  • lexetius.com

    StGB § 25, § 212; StPO § 338 Nr. 1, § 344 Abs. 2 S. 2; GVG § 21e Abs. 3

  • DFR

    Mittelbare Täterschaft hoher DDR-Funktionäre

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Anstiftung nach dem Recht der DDR - Rechtswidrigkeit der Installation von Minen und Selbstschussanlagen durch DDR-Grenzsoldaten zur Verhinderung der Flucht nach dem Recht der DDR - Rechtfertigung durch die Staatspraxis der DDR bezüglich der ...

  • opinioiuris.de

    Nationaler Verteidigungsrat

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Mitgliedern des Nationalen Verteidigungsrates der DDR für Tötungen an der Mauer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 212, § 25; StPO § 344, § 338 Nr. 1, § 222b

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Besprechungen u.ä. (2)

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    "Täter hinter dem Täter" 6 - Organisationsherrschaft

  • uni-goettingen.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Tatherrschaft durch Willensherrschaft kraft organisatorischer Machtapparate - Eine kritische Bestandsaufnahme und weiterführende Ansätze (Dr. Kai Ambos; GA 1998, 227)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 40, 218
  • NJW 1994, 2703
  • MDR 1994, 1027
  • NStZ 1994, 537
  • NStZ 1994, 586 (Ls.)
  • NStZ 1995, 26 (Ls.)
  • NJ 1994, 532
  • StV 1994, 534
  • JR 1995, 205
 
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Wird zitiert von ... (99)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 03.11.1992 - 5 StR 370/92

    Mauerschützen I

    Auszug aus BGH, 26.07.1994 - 5 StR 98/94
    Auch nach Inkrafttreten des Grenzgesetzes im Jahre 1982 (vgl. dazu BGHSt 39, 1, 9 ff) wurde den Soldaten der Schußwaffeneinsatz im Umfang der bisherigen Anordnungen weiter befohlen.

    d) Das Grenzregime der DDR ist vor dem Hintergrund einer äußerst restriktiven Praxis der Ausreisegenehmigung zu sehen, zu der der Senat bereits in seiner Entscheidung BGHSt 39, 1, 19 festgestellt hat, "daß es, jedenfalls bis zum 1. Januar 1989, für nicht politisch privilegierte Bürger unterhalb des Rentenalters, abgesehen von einzelnen dringenden Familienangelegenheiten, keine Möglichkeit der legalen Ausreise" gab.

    Das Strafverfahren gegen die Schützen war Gegenstand des Urteils des Senats BGHSt 39, 1.

    Im übrigen sei auch der Schußwaffengebrauch nach den Maßstäben der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGHSt 39, 1 und 39, 168) rechtswidrig gewesen.

    Dies hat der Senat in BGHSt 39, 1, 15 ff und in BGHSt 39, 168, 183 f sowie im Urteil vom heutigen Tage - 5 StR 167/94 - für den vorsätzlichen Schußwaffengebrauch näher begründet.

    Daß in Fällen der vorliegenden Art die Grenzsoldaten Täter und nicht nur Gehilfen sein konnten, hat der Senat bereits entschieden (BGHSt 39, 1, 31 f).

  • BGH, 25.03.1993 - 5 StR 418/92

    Mauerschützen II

    Auszug aus BGH, 26.07.1994 - 5 StR 98/94
    Das Strafverfahren gegen die Schützen war Gegenstand des Urteils des Senats BGHSt 39, 168.

    Im übrigen sei auch der Schußwaffengebrauch nach den Maßstäben der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGHSt 39, 1 und 39, 168) rechtswidrig gewesen.

    Dies hat der Senat in BGHSt 39, 1, 15 ff und in BGHSt 39, 168, 183 f sowie im Urteil vom heutigen Tage - 5 StR 167/94 - für den vorsätzlichen Schußwaffengebrauch näher begründet.

  • BGH, 15.09.1988 - 4 StR 352/88

    Katzenkönig

    Auszug aus BGH, 26.07.1994 - 5 StR 98/94
    Diese Begriffsbestimmung, die der Lehre vom Verantwortungsprinzip entspricht, ist in den genannten Entscheidungen indes nicht tragend (BGHSt 35, 347, 351).

    In der Entscheidung BGHSt 35, 347 (Katzenkönig) schließlich hat der Bundesgerichtshof mittelbare Täterschaft bei einem - eingeschränkt - schuldhaft handelnden Tatmittler, der sich allerdings in einem vermeidbaren Verbotsirrtum befand, bejaht und zur Begründung ausgeführt, jedenfalls für Fälle der zu entscheidenden Art komme es nicht auf die Frage an, ob der Tatmittler schuldhaft handle, sondern auf die vom Täterwillen getragene objektive Tatherrschaft des Hintermannes.

  • BGH, 08.07.1952 - 1 StR 123/51

    Strafbare Handlung als eine mit Strafe bedrohte Handlung - Irrtum durch einen

    Auszug aus BGH, 26.07.1994 - 5 StR 98/94
    In einer Reihe weiterer Entscheidungen geht der Bundesgerichtshof ohne weitere Begründung bei uneingeschränkt verantwortlich handelnden Tatmittlern von mittelbarer Täterschaft des Hintermannes aus: So hat bereits BGHSt 3, 110 bei einer wahren Anzeige, die zu einer rechtswidrigen, freilich nicht vollstreckten Todesstrafe geführt hatte, versuchte vorsätzliche rechtswidrige Tötung durch den Anzeigenden in mittelbarer Täterschaft angenommen und herausgestellt, die Rechtswidrigkeit sei für alle Beteiligten, mithin einschließlich der Richter, gleich zu beurteilen, so daß von einem uneingeschränkt tatbestandsmäßigen Verhalten der Richter als Tatmittler auszugehen sei.

    Darüber hinaus kommt eine so verstandene mittelbare Täterschaft auch in Fällen in Betracht, in denen, wie in dem der Entscheidung BGHSt 3, 110 zugrundeliegenden Sachverhalt, der Täter bewußt einen rechtswidrig handelnden Staatsapparat für die Verfolgung eigener Ziele ausnutzt.

  • BGH, 20.02.1969 - 2 StR 280/67

    1. Auschwitz-Prozess

    Auszug aus BGH, 26.07.1994 - 5 StR 98/94
    Angesichts der wiederholten Mitwirkung der Angeklagten im Nationalen Verteidigungsrat und des teilweise erheblichen zeitlichen Abstands zwischen den Tötungshandlungen liegt die Wertung nahe, daß nur die Tötungen in Tateinheit zueinander stehen, die jeweils auf dieselbe vorangegangene letzte Entscheidung des Nationalen Verteidigungsrats zurückzuführen sind (vgl. BGH NJW 1969, 2056).
  • BGH, 03.05.1994 - GSSt 2/93

    Grundlegende Einschränkung der Anwendung der Rechtsprechung zur fortgesetzten

    Auszug aus BGH, 26.07.1994 - 5 StR 98/94
    Die unterschiedliche rechtliche Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses bei unverändertem Schuldumfang kann hier kein maßgebliches Kriterium für die Strafbemessung sein (vgl. BGH - Großer Senat für Strafsachen - NJW 1994, 1663, 1668).
  • BGH, 26.01.1982 - 4 StR 631/81

    Salzsäure - § 23 StGB, unmittelbares Ansetzen, § 25 Abs. 1 StGB, mittelbare

    Auszug aus BGH, 26.07.1994 - 5 StR 98/94
    Der Bundesgerichtshof hat in verschiedenen Entscheidungen ausgeführt, der mittelbare Täter führe die Tat durch einen anderen aus, der nicht selbst Täter sei (BGHSt 2, 169, 170; 30, 363, 364).
  • BGH, 26.08.1993 - 1 StR 505/93

    Konkurrenzverhältnis bei mehreren, auf einem einzelnen Auftrag beruhenden

    Auszug aus BGH, 26.07.1994 - 5 StR 98/94
    Für jeden Täter bestimmt sich das Konkurrenzverhältnis ohne Rücksicht auf die Beurteilung bei anderen Tatbeteiligten nach den seinen eigenen Tatbeitrag betreffenden individuellen Gegebenheiten (vgl. BGHR StGB § 52 Abs. 1 Handlung, dieselbe 26; BGH bei Dallinger MDR 1968, 551; 1976, 14).
  • BGH, 14.02.1991 - 4 StR 11/91

    Auswirkungen der nachträglich gewonnen Erkenntnis des Täters von der Lebensgefahr

    Auszug aus BGH, 26.07.1994 - 5 StR 98/94
    Angesichts dessen beläßt es der Senat bei der für sich rechtlich nicht ausgeschlossenen, für die Angeklagten günstigeren Annahme einer rechtlichen Handlung (vgl. auch BGHR StPO § 354 Abs. 1 Sachentscheidung 2, 3; Strafausspruch 4).
  • BGH, 07.09.1962 - 4 StR 259/62

    Beihilfe zur Ermordung von als Arbeiter zur "Enterdung" herangezogenen Juden im

    Auszug aus BGH, 26.07.1994 - 5 StR 98/94
    Für jeden Täter bestimmt sich das Konkurrenzverhältnis ohne Rücksicht auf die Beurteilung bei anderen Tatbeteiligten nach den seinen eigenen Tatbeitrag betreffenden individuellen Gegebenheiten (vgl. BGHR StGB § 52 Abs. 1 Handlung, dieselbe 26; BGH bei Dallinger MDR 1968, 551; 1976, 14).
  • BGH, 19.08.1992 - 2 StR 86/92

    Strafbarkeit des Bürgermeisters wegen Unterlassung der Umsetzung von

  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 776/84

    Startbahn West - Nötigung der Regierung eines Landes

  • BGH, 23.11.1983 - 3 StR 256/83

    Strafrechtliche Produkthaftung: Lederspray

  • BGH, 06.07.1990 - 2 StR 549/89

    Gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit dem nur im letzten Gewaltakt

  • BGH, 07.09.1993 - 5 StR 455/93

    Verjährung hinsichtlich von Straftaten, die in der DDR bewusst nicht geahndet

  • BGH, 19.04.1994 - 5 StR 204/93

    Mittelbare Täterschaft durch Anzeige und Herbeiführung einer Verhandlung vor

  • BGH, 08.01.1952 - 1 StR 527/51

    Verjährung für DDR-Alttaten, die vor dem Beitritt noch nicht verjährt waren;

  • BGH, 18.01.1994 - 1 StR 740/93
  • BGH, 26.07.1994 - 5 StR 167/94

    Tötung an der innerdeutschen Grenze (Rechtfertigungsgründe für den

  • BGH, 20.09.2016 - 3 StR 49/16

    "Auschwitz-Urteil" des Landgerichts Lüneburg rechtskräftig

    Indes hat das Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend darauf abgehoben, dass der Angeklagte durch seine allgemeine Dienstausübung in Auschwitz bereits den Führungspersonen in Staat und SS Hilfe leistete, die im Frühjahr 1944 die "Ungarn-Aktion' anordneten und in der Folge in leitender Funktion umsetzten bzw. umsetzen ließen (zur mittelbaren Täterschaft im Rahmen staatlicher Machtapparate vgl. etwa BGH, Urteile vom 26. Juli 1994 - 5 StR 98/94, BGHSt 40, 218; vom 4. März 1996 - 5 StR 494/95, BGHSt 42, 65; vom 8. November 1999 - 5 StR 632/98, BGHSt 45, 270).
  • LG Lüneburg, 15.07.2015 - 27 Ks 9/14

    Auschwitz; Beihilfe; Mord; Tateinheit

    "Täter" der Haupttat sind hier sowohl diejenigen, die als "Hintermänner" die "Ungarn-Aktion" angeordnet haben (u.a. Hitler, Göring und Himmler) als auch diejenigen, die in Birkenau die Tötungshandlungen (Einwurf des "Zyklon B") vornahmen, z.B. SS-Hauptscharführer O. M. (so zu den DDR-Grenztruppen BGH, 26.07.1994, 5 StR 98/94, zitiert nach juris).
  • BVerfG, 24.10.1996 - 2 BvR 1851/94

    Mauerschützen

    das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Juli 1994 - 5 StR 98/94 -,.

    das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Juli 1994 - 5 StR 98/94 -,.

    das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Juli 1994 - 5 StR 98/94 -,.

    d) Der Bundesgerichtshof änderte durch sein ebenfalls angegriffenes Urteil (veröffentlicht in BGHSt 40, 218 ff.) auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft das Urteil des Landgerichts dahin ab, daß die Beschwerdeführer des Totschlags schuldig seien und für den Beschwerdeführer zu 1. die Gesamtstrafe fünf Jahre und einen Monat Freiheitsstrafe betrage.

    a) Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung nun bei der Beurteilung der sogenannten Regierungskriminalität während des SED-Regimes in der DDR fortentwickelt (vgl. BGHSt 39, 1 ; 39, 168 ; 40, 218 ; 40, 241 ).

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Rechtsprechung
   BGH, 20.05.1994 - 2 StR 202/94   

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BGH, 20.05.1994 - 2 StR 202/94 (https://dejure.org/1994,2249)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NStZ 1994, 586
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 03.05.1994 - GSSt 2/93

    Grundlegende Einschränkung der Anwendung der Rechtsprechung zur fortgesetzten

    Auszug aus BGH, 20.05.1994 - 2 StR 202/94
    Sie ergeben, auch wenn man von den in den Urteilsgründen über den Tatbeginn enthaltenen Unstimmigkeiten (1977/1978) absieht, daß die bis zur Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen (StV 1994, 306) für die Anwendung dieser Rechtsfigur allgemein geforderten Voraussetzungen jedenfalls nach der Untreuehandlung vom 25. Oktober 1984 nicht vorlagen.
  • BGH, 13.04.2011 - 1 StR 592/10

    Verurteilung des Bürgermeisters und des Kämmerers einer Gemeinde wegen Untreue

    a) Die Angeklagten, deren Amtsstellung vermögensrechtliche Aufgaben umfasste, waren der Marktgemeinde gegenüber vermögensbetreuungspflichtig (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2007 - 5 StR 400/06, NStZ 2007, 579; BGH, Urteil vom 9. Dezember 2004 - 4 StR 294/04, NStZ-RR 2005, 83; BGH, Urteil vom 8. Mai 2003 - 4 StR 550/02, NStZ 2003, 540; BGH, Beschluss vom 20. Mai 1994 - 2 StR 202/94, NStZ 1994, 586).
  • BGH, 05.05.2004 - 5 StR 139/03

    BGH bestätigt Verurteilung wegen Bestechlichkeit

    Die Feststellung der Zahl der Einzelakte und die Verteilung des Gesamtschadens auf diese Einzelakte erfolgt sodann nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" (BGHSt 40, 374, 376 f.; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 31; BGH NStZ 1999, 581; BGH, Urt. vom 21. April 2004 - 5 StR 540/03).
  • BGH, 19.07.1995 - 2 StR 758/94

    Verkehrsunfähige Weine - § 263 StGB, Irrtum; § 136a StPO, Aussage in der

    Die Feststellung der Zahl der Einzelakte und die Verteilung des Gesamtschadens auf diese Einzelakte erfolgt nach dem Grundsatz in dubio pro reo (BGHR StGB vor § 1/Serienstraftaten, Steuerhinterziehung 2; BGH NStZ 1994, 586).
  • BGH, 16.12.2020 - 6 StR 251/20

    Betrug (Betrug zur Sicherung einer zuvor begangenen Untreue:

    Zwar hat er die Täuschungen gegenüber den Rechtspflegern zur Sicherung seiner aus den Untreuetaten erlangten Vorteile begangen, weswegen der hierdurch verwirklichte Betrug zu Lasten der Insolvenzschuldner gegenüber der vorangehenden Untreue als mitbestrafte Nachtat zurücktreten würde (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 1994 - 2 StR 202/94, NStZ 1994, 586; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Bosch, 30. Aufl., Vor §§ 52 ff. Rn. 131), weil der durch die Untreue verursachte Schaden in Form der Entnahmen bei wirtschaftlicher Betrachtung mit dem Betrugsschaden identisch ist.

    Als eigenständiger Vermögenswert kann der Schadensersatzanspruch Gegenstand einer nachfolgenden Vermögensschädigung sein (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 1994 - 2 StR 202/94, NStZ 1994, 586).

  • BGH, 06.12.1994 - 5 StR 305/94

    Serienstraftat der Beihilfe zur versuchten gewerbsmäßigen Hehlerei (Schätzung des

    Die Feststellung der Zahl der Einzelakte und die Verteilung des festgestellten Gesamtschadens auf diese Einzelakte erfolgt nach dem Grundsatz in dubio pro reo (vgl. etwa BGH NStZ 1994, 586).
  • OLG Zweibrücken, 13.06.2008 - 1 Ss 70/08

    Beschränkung der Revision der Staatsanwaltschaft auf eine teilweise Einstellung

    aa) Bei Serienstraftaten im Bereich der Vermögensdelikte kommt die Zuordnung des Gesamtschadens zu den begangenen Einzeltaten nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" in Betracht, wenn, wozu sich das angefochtene Urteil nicht verhält, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung keine näheren Feststellungen möglich sind (zur Hehlerei: BGHSt 40, 374, 377; zur Untreue: BGH NStZ 1994, 586; zum Betrug: BGHR StGB vor § 1/Serienstraftaten Betrug 1).

    In Fällen, in denen sich trotz sorgfältiger Würdigung aller Beweisanzeichen keine brauchbaren Kriterien für die Aufteilung des festgestellten Mindestschuldumfangs auf die Einzeltaten im Rahmen der Schätzung feststellen lassen, gebietet der Grundsatz "in dubio pro reo" im Extremfall die Annahme lediglich einer Tat (vgl. BGH StV 2000, 600 mit Anm. v. Dr. Zopfs; BGHR StGB vor § 1/Serienstraftaten Betrug 1; BGHSt 40, 374; BGH NStZ 1994, S. 586 und BGH NStZ 1994, 429; BGH StV 1998, 474 m. Anm. Dr. Hefendehl).

  • BGH, 16.05.2017 - 3 StR 445/16

    Voraussetzungen der ausnahmsweisen Aburteilung einer als mitbestrafte Nachtat

    Dem stünde nicht entgegen, dass es sich bei dieser Untreue ursprünglich um eine mitbestrafte Nachtat des aus dem Verfahren ausgeschiedenen Betruges handeln könnte (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 1970 - 3 StR 237/69, GA 1971, 83 f.; ferner BGH, Beschluss vom 20. Mai 1994 - 2 StR 202/94, NStZ 1994, 586; vom 26. Mai 1993 - 5 StR 190/93, BGHSt 39, 233, 235; vom 17. Oktober 1992 - 5 StR 517/92, BGHSt 38, 366, 368 f.; LK/Rissing-van Saan, StGB, 12. Aufl., Vor § 52 Rn. 163 f. mwN auch zur Gegenansicht).
  • BGH, 12.08.1999 - 5 StR 269/99

    Gewerbsmäßige, bandenmäßige Geldfälschung; Sich verschaffen von Falschgeld;

    In Fällen, in denen sich im Rahmen der Schätzung konkrete Kriterien für die Aufteilung des festgestellten Mindestschuldumfangs auf Einzeltaten trotz sorgfältiger Würdigung aller Beweisanzeichen nicht feststellen lassen, gebietet dieser Grundsatz im Extremfall die Annahme lediglich einer Tat (vgl. zur Untreue: BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 31).
  • BGH, 21.04.2004 - 5 StR 540/03

    Beweiswürdigung und Urteilsgründe bei Freispruch (Darlegung der erwiesenen

    Die Feststellung der Zahl der Einzelakte und die Verteilung des festgestellten Gesamtschadens auf diese Einzelakte erfolgt nach dem Grundsatz in dubio pro reo (vgl. BGHSt 40, 374, 377; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 31; BGH wistra 1999, 426).
  • VGH Bayern, 28.06.2017 - 16a D 15.1484

    Aberkennung des Ruhegehalts wegen Untreue

    Ebenfalls dahingestellt bleiben kann, ob der Beklagte durch die Buchungsmanipulationen 2001/2002 eine erneute Veruntreuung begangen hat (vgl. BGH, B.v. 20.5.1994 - 2 StR 202/94 - juris Rn. 3).
  • LG Nürnberg-Fürth, 17.02.2009 - 10 Ns 802 Js 21506/06

    Verwahrungsbruch und Störung der Totenruhe: Wegnahme von Zahngold aus der Asche

  • BGH, 16.10.1996 - 2 StR 204/96

    Hinreichende Beschreibung eines Tatvorwurfs als gesetzliche Anforderung an eine

  • BGH, 07.09.1995 - 1 StR 319/95

    Anklageschrift - Angeklagter - Handlungen - Höchstzahl - Anrechnung - Einkünfte -

  • LG Saarbrücken, 03.07.2000 - 8 Qs 100/00

    Schätzung - Schätzung in der Anklageschrift

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