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Rechtsprechung
   BGH, 23.11.1994 - 2 StR 593/94   

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https://dejure.org/1994,3195
BGH, 23.11.1994 - 2 StR 593/94 (https://dejure.org/1994,3195)
BGH, Entscheidung vom 23.11.1994 - 2 StR 593/94 (https://dejure.org/1994,3195)
BGH, Entscheidung vom 23. November 1994 - 2 StR 593/94 (https://dejure.org/1994,3195)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • NStZ 1995, 143
  • StV 1995, 172
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 14.03.1990 - 3 StR 109/89

    Mord in Tateinheit mit schwerem Raub - Unterbrechung der Hauptverhandlung länger

    Auszug aus BGH, 23.11.1994 - 2 StR 593/94
    Danach muß sich die Wahrunterstellung, um die Ablehnung des Antrags zu rechtfertigen, auf die behauptete Beweistatsache selber beziehen, sie also als zutreffend behandeln; dem ist nicht genügt, wenn das Gericht lediglich unterstellt, daß die als Beweismittel benannten Zeugen im Sinne der Beweisbehauptung aussagen werden, um dann den erwarteten Aussagen im Wege einer vorweggenommenen Beweiswürdigung die Glaubhaftigkeit abzusprechen (st. Rspr., BGH StV 1984, 61; BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 20; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 41. Aufl. § 244 Rdn. 71; Alsberg/Nüse/Meyer, Beweisantrag 5. Aufl. S. 676 f, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 15.11.1983 - 5 StR 615/83

    Anforderungen an eine Wahrunterstellung - Zulässigkeit der Wahrunterstellung

    Auszug aus BGH, 23.11.1994 - 2 StR 593/94
    Danach muß sich die Wahrunterstellung, um die Ablehnung des Antrags zu rechtfertigen, auf die behauptete Beweistatsache selber beziehen, sie also als zutreffend behandeln; dem ist nicht genügt, wenn das Gericht lediglich unterstellt, daß die als Beweismittel benannten Zeugen im Sinne der Beweisbehauptung aussagen werden, um dann den erwarteten Aussagen im Wege einer vorweggenommenen Beweiswürdigung die Glaubhaftigkeit abzusprechen (st. Rspr., BGH StV 1984, 61; BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 20; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 41. Aufl. § 244 Rdn. 71; Alsberg/Nüse/Meyer, Beweisantrag 5. Aufl. S. 676 f, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 25.05.2023 - 5 StR 452/22

    Urteil wegen Mordes im Leipziger Auwald rechtskräftig

    Ungeachtet der Frage, ob der Vorsitzende stets über Beginn, Fortsetzung und Abschluss der Befragung bestimmen kann (so BGH, Beschluss vom 23. November 1994 - 2 StR 593/94, NStZ 1995, 143 offen gelassen von BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1995 - 5 StR 498/95, bei Kusch NStZ 1996, 323, 324; vgl. auch LR/Becker, StPO, 27. Aufl., § 240 Rn. 17), so ist er jedenfalls befugt einzugreifen, um unzulässige Fragen zurückzuweisen.
  • BGH, 19.12.1995 - 5 StR 498/95

    Verwerfung einer Revision - Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Besuch eines

    Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob die in BGHR StPO § 240 Abs. 2 Gelegenheit 1 für die Zeugenbefragung aufgestellten Grundsätze auch Insoweit gelten, als es darum geht, daß der Verteidiger sein Fragerecht aus § 240 Abs. 2 Satz 1 StPO im Rahmen der Vernehmung des Angeklagten zur Sache nach § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO ausübt.
  • OLG Hamburg, 19.03.2001 - III-8/01

    Erfolg einer Revision mit der Verfahrensrüge der fehlerhaften Behandlung des auf

    Deshalb reicht es nicht, wenn der Tatrichter lediglich unterstellt, dass ein als Beweismittel benannter Zeuge lediglich eine Aussage im Sinne der Beweisbehauptung machen werde und dieser erwarteten Aussage im Wege vorweggenommener Beweiswürdigung die Glaubhaftigkeit abspricht (BGH NStZ 1995, 143, StV 1995, 172 f., [BGH 23.11.1994 - 2 StR 593/94] Kleinknecht/Meyer-Goßner, 44. Aufl., § 244 StPO RNr. 71).
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Rechtsprechung
   BGH, 28.11.1994 - 5 StR 611/94   

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https://dejure.org/1994,3254
BGH, 28.11.1994 - 5 StR 611/94 (https://dejure.org/1994,3254)
BGH, Entscheidung vom 28.11.1994 - 5 StR 611/94 (https://dejure.org/1994,3254)
BGH, Entscheidung vom 28. November 1994 - 5 StR 611/94 (https://dejure.org/1994,3254)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NStZ 1995, 143
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 18.12.1968 - 3 StR 297/68

    Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes im Strafverfahren - Verwehrung des

    Auszug aus BGH, 28.11.1994 - 5 StR 611/94
    Bei dieser Sachlage liegt eine Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung im Sinne des § 338 Nr. 6 StPO nicht vor (BGHSt 21, 72 [BGH 04.03.1966 - 4 StR 72/66]; 22, 297; BGH NStZ 1991, 122; BGH Urteil vom 21. September 1993 - 5 StR 400/93 - Pikart in KK 3. Aufl. § 338 Rdn. 89; Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 338 Rdn. 113; a.A. Dahs/Dahs, Die Revision in Strafsachen, 5. Aufl. Rdn. 198), so daß es entgegen der Auffassung der Revision der Wiederholung von Teilen der Verhandlung zur Heilung eines Verfahrensfehlers aus Rechtsgründen nicht bedurfte.
  • BGH, 21.09.1993 - 5 StR 400/93

    Straftaten gegen das Leben: Bedingter Tötungsvorsatz

    Auszug aus BGH, 28.11.1994 - 5 StR 611/94
    Bei dieser Sachlage liegt eine Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung im Sinne des § 338 Nr. 6 StPO nicht vor (BGHSt 21, 72 [BGH 04.03.1966 - 4 StR 72/66]; 22, 297; BGH NStZ 1991, 122; BGH Urteil vom 21. September 1993 - 5 StR 400/93 - Pikart in KK 3. Aufl. § 338 Rdn. 89; Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 338 Rdn. 113; a.A. Dahs/Dahs, Die Revision in Strafsachen, 5. Aufl. Rdn. 198), so daß es entgegen der Auffassung der Revision der Wiederholung von Teilen der Verhandlung zur Heilung eines Verfahrensfehlers aus Rechtsgründen nicht bedurfte.
  • BGH, 10.06.1966 - 4 StR 72/66

    Verletzung von Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens bei

    Auszug aus BGH, 28.11.1994 - 5 StR 611/94
    Bei dieser Sachlage liegt eine Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung im Sinne des § 338 Nr. 6 StPO nicht vor (BGHSt 21, 72 [BGH 04.03.1966 - 4 StR 72/66]; 22, 297; BGH NStZ 1991, 122; BGH Urteil vom 21. September 1993 - 5 StR 400/93 - Pikart in KK 3. Aufl. § 338 Rdn. 89; Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 338 Rdn. 113; a.A. Dahs/Dahs, Die Revision in Strafsachen, 5. Aufl. Rdn. 198), so daß es entgegen der Auffassung der Revision der Wiederholung von Teilen der Verhandlung zur Heilung eines Verfahrensfehlers aus Rechtsgründen nicht bedurfte.
  • OLG Karlsruhe, 14.04.2004 - 1 Ss 159/03

    Besondere Sorgfaltspflichten des Fahrzeugführers beim Befahren einer Spielstraße

    Einen Verstoß gegen den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO stellt diese tatsächliche und versehentliche Behinderung des Zugangs aber nicht dar, da den Tatrichter hieran kein Verschulden trifft, wozu auch eine fehlende Überwachung von Gerichtspersonal gehören würde (BGHSt 21, 72 f.; 22, 297 ff.; NStZ 1995, 143 f.).
  • OLG Karlsruhe, 14.04.2004 - 1 Ss 150/03

    Strafverfahren: Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens;

    Einen Verstoß gegen den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO stellt diese tatsächliche und versehentliche Behinderung des Zugangs aber nicht dar, da den Tatrichter hieran kein Verschulden trifft, wozu auch eine fehlende Überwachung von Gerichtspersonal gehören würde (BGHSt 21, 72 f.; 22, 297 ff.; NStZ 1995, 143 f.).
  • OLG Hamm, 07.07.2009 - 2 Ss OWi 828/08

    Öffentlichkeit; Ausschluss, Terminsverlegung; Aushang; Urteilsverkündung;

    Voraussetzung ist vielmehr zusätzlich, dass der Vorsitzenden oder das Gericht den Verstoß zu vertreten haben, das heißt bei Anwendung der der Bedeutung des Öffentlichkeitsgrundsatze angemessenen Sorgfalt und Umsicht bemerken und Abhilfe schaffen konnten (BGH, Urteil vom 10. Juni 1966 - 4 StR 72/66 -, zitiert nach juris Rn. 4 und 6, abgedruckt in: NJW 1966, 1570; BGH, Beschluss vom 28. November 1994 - 5 StR 611/94 -, zitiert nach juris Orientierungssatz, abgedruckt in: NStZ 1995, 143-144).
  • OLG Hamm, 30.09.1997 - 3 Ss 847/97

    Besetzungsrüge, Geschäftsverteilung, Präsidium, Öffentlichkeit, Richter am LG als

    Wird ein Verstoß gegen die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens geltend gemacht, so erfordert § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO die Angabe auch derjenigen - dem Revisionsführer zugänglichen - Umstände, nach denen das Gericht den Verstoß zu vertreten hat, da eine nach dem Sachvortrag der Revision hier objektiv gegebene Beschränkung der Öffentlichkeit nur dann einen Revisionsgrund bildet, wewnn sie auf ein vorwerfbares Verhalten des Gerichts zurückzuführen ist (BGHSt 21, 72; 22, 297; BGH NStZ 1995, 143; NStZ 1991, 122; BayObLG VRS 87, 139).
  • OLG Hamm, 07.07.2009 - 2 Ss OWi 828/09
    Voraussetzung ist vielmehr zusätzlich, dass der Vorsitzenden oder das Gericht den Verstoß zu vertreten haben, das heißt bei Anwendung der der Bedeutung des Öffentlichkeitsgrundsatze angemessenen Sorgfalt und Umsicht bemerken und Abhilfe schaffen konnten ( BGH, Urteil vom 10. Juni 1966 - 4 StR 72/66 -, zitiert nach juris Rn. 4 und 6, abgedruckt in: NJW 1966, 1570; BGH, Beschluss vom 28. November 1994 - 5 StR 611/94 -, zitiert nach juris Orientierungssatz, abgedruckt in: NStZ 1995, 143-144).
  • OLG Hamm, 06.06.2001 - 1 Ss 125/01

    Begründung der Verfahrensrüge, Fortsetzung der Hauptverhandlung an einem anderen

    Voraussetzung ist vielmehr weiter, dass der Vorsitzende oder das Gericht den Verstoß zu vertreten haben, d.h. bei Anwendung der der Bedeutung des Grundsatzes angemessenen Sorgfalt und Umsicht, ihn bemerken und Abhilfe schaffen konnten (BGH NJW 1966, 1570; NStZ 1995, 143), wobei die Anforderungen nicht überspannt werden dürfen (KK-Diemer, § 169 GVG RN 12).
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 02.11.1994 - VI 13/93   

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https://dejure.org/1994,5102
OLG Düsseldorf, 02.11.1994 - VI 13/93 (https://dejure.org/1994,5102)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.11.1994 - VI 13/93 (https://dejure.org/1994,5102)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 02. November 1994 - VI 13/93 (https://dejure.org/1994,5102)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 343
  • NStZ 1995, 143 (Ls.)
  • StV 1996, 277
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Düsseldorf, 22.02.1994 - VI 13/93
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.11.1994 - VI 13/93
    »Ist in verbundenen Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende und/oder Erwachsene die Nebenklage gegen den Erwachsenen und/oder den Heranwachsenden zugelassen, ist die Nebenklage berechtigt, den von dem jugendlichen Angeklagten gem. § 245 StPO präsentierten Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, sofern dieser nicht nur zur Aufklärung von Tatsachen beitragen soll, die ausschließlich den jugendlichen Angeklagten betreffen (Fortführung von OLG Düsseldorf, NStZ 1994, 299 ).«.
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Rechtsprechung
   BGH, 26.10.1994 - 2 StR 392/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,3756
BGH, 26.10.1994 - 2 StR 392/94 (https://dejure.org/1994,3756)
BGH, Entscheidung vom 26.10.1994 - 2 StR 392/94 (https://dejure.org/1994,3756)
BGH, Entscheidung vom 26. Oktober 1994 - 2 StR 392/94 (https://dejure.org/1994,3756)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NStZ 1995, 143
  • StV 1995, 236
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 27.10.1981 - 1 StR 496/81

    Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens in Tateinheit mit unerlaubtem

    Auszug aus BGH, 26.10.1994 - 2 StR 392/94
    Anlaß des Verfahrens entstanden sind, nicht zu den Zeugnissen oder Gutachten im Sinne der genannten Vorschrift gehören (BGH NStZ 1982, 79; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 256 Rdn. 22).
  • BGH, 21.03.2002 - 5 StR 566/01

    Neue Hauptverhandlung gegen Grenzschutzpolizisten in Dresden angeordnet

    Die von der Staatsanwaltschaft mit der Anklageschrift vorgelegte Urkunde war im Verfahren zu Beweiszwecken bestimmt, weshalb sie gemäß § 250 Satz 2 StPO auch nicht nach § 249 Abs. 1 StPO verlesen werden durfte (vgl. BGH, Urt. vom 25. September 1962 - 5 StR 306/62; BGHSt 20, 160, 161; BGHR StPO § 256 Abs. 1 Gutachten 1 m.w.N.).
  • OLG Koblenz, 30.09.1999 - 1 Ss 219/99

    Betäubungsmittelstrafrecht: Feststellung der Betäubungsmitteleigenschaft

    Für die erneute Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass ein "Test - und Wiegebericht" (eines Polizeibeamten) keinen nach § 265 StPO verlesbares Gutachten oder Zeugnis einer Behörde ist (siehe auch BGH NStZ 1995, 143 m.w.N.) und der Verlesung auch § 250 StPO jedenfalls für den Teil des Berichts entgegensteht, der nicht nur den Wiegevorgang betrifft (siehe Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO , 44. Auflage, § 250 Rdnr. 9, 10).
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