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   OLG Koblenz, 04.11.1994 - 2 Ws 622/94   

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https://dejure.org/1994,3351
OLG Koblenz, 04.11.1994 - 2 Ws 622/94 (https://dejure.org/1994,3351)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 04.11.1994 - 2 Ws 622/94 (https://dejure.org/1994,3351)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 04. November 1994 - 2 Ws 622/94 (https://dejure.org/1994,3351)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 35 Abs. 1, Abs. 4 Halbsatz 2, Abs. 5
    Betäubungsmittelstrafrecht: Widerruf der Zurückstellung der Strafvollstreckung bei Abbruch einer Drogentherapie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 1995, 294
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 18.06.1991 - 5 StR 217/91

    Strafaussetzung - Prognose - Betäubungsmittel - Fürsorgepflicht - Therapieplatz -

    Auszug aus OLG Koblenz, 04.11.1994 - 2 Ws 622/94
    Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang insoweit - entsprechend der bei einer Entscheidung nach § 56 Abs. 1 StGB gegebenen Fürsorgepflicht des Gerichts (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 1 - Sozialprognose 19 - Urteil des Senats vom 7. Juni 1993 - 2 Ss 75/93 - sowie die vorerwähnte Senatsentscheidung vom 17. März 1994 - 2 Ws 806, 807/93 -) - eine Fürsorgepflicht der Vollstreckungsbehörde besteht, dem Verurteilten bei der Beschaffung eines anderen Therapieplatzes behilflich zu sein, bedarf vorliegend nicht der Entscheidung des Senats.
  • OLG Karlsruhe, 28.09.1984 - 1 Ws 211/84

    Zurückstellungsentscheidung; Widerruf; Nachweis; Widerrufsgrund; Rehabilitation;

    Auszug aus OLG Koblenz, 04.11.1994 - 2 Ws 622/94
    Vor der Zurückstellung der Strafvollstreckung und dem Beginn der Therapie ist von der Vollstreckungsbehörde grundsätzlich abzuwägen, welche Therapieform am ehesten Erfolg verspricht, und die Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszuges zur Zurückstellung ist davon abhängig zu machen, daß der Verurteilte sich dieser Therapie unterzieht (vgl. OLG Karlsruhe, NStZ 1985, 80 [81]).
  • OLG Braunschweig, 29.12.1993 - Ss 75/93
    Auszug aus OLG Koblenz, 04.11.1994 - 2 Ws 622/94
    Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang insoweit - entsprechend der bei einer Entscheidung nach § 56 Abs. 1 StGB gegebenen Fürsorgepflicht des Gerichts (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 1 - Sozialprognose 19 - Urteil des Senats vom 7. Juni 1993 - 2 Ss 75/93 - sowie die vorerwähnte Senatsentscheidung vom 17. März 1994 - 2 Ws 806, 807/93 -) - eine Fürsorgepflicht der Vollstreckungsbehörde besteht, dem Verurteilten bei der Beschaffung eines anderen Therapieplatzes behilflich zu sein, bedarf vorliegend nicht der Entscheidung des Senats.
  • AG Osnabrück, 29.07.1988 - 34 VRs 399/85

    Drogendelikt; Zurückstellung der Vollstreckung; Therapie des Drogentäters;

    Auszug aus OLG Koblenz, 04.11.1994 - 2 Ws 622/94
    Ob unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise bei Aufnahme einer ambulanten Behandlung nach dem Abbruch einer stationären Langzeittherapie ein Absehen vom Widerruf der Zurückstellung der Strafvollstreckung gerechtfertigt sein kann (so die mit der Beschwerde zitierte Entscheidung des Amtsgerichts Osnabrück in StV 1989, 69 ), erscheint zweifelhaft (vgl. auch Körner, aaO, Rdn. 82 zu § 35 unter Hinweis darauf, daß das Gericht - bzw. die Strafvollstreckungsbehörde - und nicht der Verurteilte die Art der Therapie bestimmt, durch die der Strafvollzug ersetzt wird -), kann hier jedoch dahinstehen.
  • OLG Stuttgart, 17.11.1989 - 3 Ws 279/89

    Zurückstellung der Strafvollstreckung; Bestimmte Behandlung

    Auszug aus OLG Koblenz, 04.11.1994 - 2 Ws 622/94
    Die Zurückstellung der Strafvollstreckung, die der Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszuges bedarf, erfolgt im Hinblick auf eine bestimmte - bereits begonnene oder anstehende - der Rehabilitation des Verurteilten dienende Behandlung (vgl. OLG Stuttgart, Justiz 1990, 67).
  • OLG Frankfurt, 02.08.2006 - 3 Ws 699/06

    Drogenabhängige Straftäter: "Alsbaldiger" Beginn der Behandlung derselben Art bei

    Die zuletzt genannte Voraussetzung ist dabei an dem Maßstab zu messen, der bereits bei der Zurückstellung anzulegen war; denn es kann grundsätzlich nicht dem Verurteilten überlassen werden, sich nach Gutdünken irgendeine andere Behandlung auszusuchen (OLG Koblenz, NStZ 1995, 294, 295; Körner, BtMG, 5. A., § 35 RN 260).

    Zwar lagen weder zum Zeitpunkt des Widerrufs der gewährten Zurückstellung durch die Staatsanwaltschaft am 19.04.2006 noch des angefochtenen Beschlusses vom 01.06.2006 die Zusage eines Kostenträgers und die Bestätigung der Aufnahme in einer Therapieeinrichtung vor, obwohl diese Nachweise grundsätzlich die Grundlage für eine weitere Fortdauer der Zurückstellung trotz Therapieabbruchs darstellen und die bloß erklärte Bereitschaft des Verurteilten zur Aufnahme einer Behandlung hierfür regelmäßig nicht ausreicht (OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2003, 311, 312; OLG Koblenz, NStZ 1995, 294, 295).

  • OLG Karlsruhe, 26.05.2003 - 1 Ws 133/03

    Drogenabhängiger Straftäter: Zurückstellen der Strafvollstreckung bei alsbaldigem

    Diese Nachweise stellen nämlich die Grundlage einer weiteren Fortdauer der Zurückstellung trotz Therapieabbruchs dar, allein die Bereitschaft des Verurteilten zur Aufnahme einer Behandlung reicht hierfür nicht aus (OLG Koblenz NStZ 1995, 294 f.).

    Die vom Gesetz verwandte Formulierung des "alsbaldigen" Beginns oder der Wiederaufnahme der Behandlung ist nämlich nicht mit dem lediglich auf zeitliche Aspekte abstellenden Kriterium der "Unverzüglichkeit" gleichzusetzen, sondern orientiert sich am Sinn und Zweck der Vorschrift des § 35 BtMG (OLG Koblenz NStZ 1995, 294 f.; Weber, a.a.O. § 35 Rn. 224 m.w.N.; Körner, a.a.O., § 35 Rn. 259).

  • LG Kassel, 28.09.2012 - 4 Qs 24/12

    Betäubungsmittelrecht: Rechtsmittel gegen den Widerruf der Zurückstellung der

    Ein Therapieabbruch ist anzunehmen, wenn ein Verhalten vorliegt, aus dem der Schluss gezogen werden kann, dass der Proband die Therapie in der von ihm gewählten Therapieeinrichtung nicht fortsetzen will (vgl. OLG Koblenz NStZ 95, 294).

    Bricht er diejenige Behandlung ab, wegen derer die Strafvollstreckung zurückgestellt worden ist, so ist der Zurückstellung zunächst der Boden entzogen, es sei denn, die Fortsetzung der Langzeittherapie in einer anderen Einrichtung ist gewährleistet (vgl. OLG Koblenz NStZ 95, 294 (295)).

  • OLG Karlsruhe, 21.03.2011 - 2 VAs 3/11

    Zurückstellung der Strafvollstreckung: Begründungsanforderungen an die Versagung

    Der Verurteilte kann insoweit nur Vorschläge machen (Körner BtMG, 6. Auflage. § 35 Rn 187; OLG Koblenz NStZ 1995, 294f).
  • OLG Karlsruhe, 31.10.2008 - 2 VAs 16/08

    Versagung der Zurückstellung der Strafvollstreckung wegen Aussichtslosigkeit der

    Der Verurteilte kann insoweit nur Vorschläge machen (Körner BtMG, 6. Auflage. § 35 Rn 187; OLG Koblenz NStZ 1995, 294f).
  • LG München II, 13.12.2021 - 1 JKLs 41 Js 18208/20

    Widerruf einer Zurückstellung der Strafvollstreckung wegen Therapieabbruchs

    Aus diesen Gründen kann der Widerruf der Zurückstellung der Strafvollstreckung gegebenenfalls bereits unmittelbar nach Eingang der Mitteilung der Therapieeinrichtung über den Abbruch der Therapie zulässig und erforderlich sein (OLG Koblenz, Beschluss vom 04. November 1994 - 2 Ws 622/94 -, juris).
  • OLG Hamm, 22.06.2006 - 1 VAs 29/06

    Zurückstellung der Strafvollstreckung; Ablehnung; Ermessensfehlgebrauch; Gründe;

    Die Methoden und Organisationsformen der Drogentherapie sind so vielfältig und unterschiedlich, dass die Frage, ob die von dem Verurteilten vorgeschlagene Drogentherapieeinrichtung den Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 S. 1 BtMG entspricht, nur aufgrund einer besonders sorgsamen Prüfung zu entscheiden ist (vgl. OLG Koblenz, NStZ 1995, 294).
  • OLG Nürnberg, 01.12.2003 - WS 1212/03

    Betäubungsmittelstrafrecht: Zurückstellung der Strafvollstreckung, "Behandlung

    Die vom OLG Koblenz NStZ 1995, 294, 295 offengelassene Frage, ob unter Umständen die Aufnahme einer ambulanten Behandlung das Absehen vom Widerruf rechtfertigen (bzw. erfordern) kann, ist für einen solchen Fall zu bejahen.
  • OLG Hamm, 06.07.2010 - 1 VAs 39/10

    Wiedereinsetzung in de vorigen Stand von Amts wegen bei Fehlen einer

    Die Methoden und Organisationsformen der Drogentherapie sind so vielfältig und unterschiedlich, dass die Frage, ob die von dem Verurteilten vorgeschlagene Drogentherapieeinrichtung den Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 S. 1 BtMG entspricht, nur aufgrund einer besonders sorgsamen Prüfung zu entscheiden ist (vgl. OLG Koblenz, NStZ 1995, 294).
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