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   BVerfG, 16.02.1995 - 2 BvR 2552/94   

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BVerfG, 16.02.1995 - 2 BvR 2552/94 (https://dejure.org/1995,2187)
BVerfG, Entscheidung vom 16.02.1995 - 2 BvR 2552/94 (https://dejure.org/1995,2187)
BVerfG, Entscheidung vom 16. Februar 1995 - 2 BvR 2552/94 (https://dejure.org/1995,2187)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 2 Abs. 2; StPO § 121
    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Fortdauer der Untersuchungshaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Beschwerdegericht - Sachakten - Haftbeschwerde - Haftfortdauerentscheidung - Verfahrensförderung - Annahme von Doppelakten - Organisation - Aufhebung des Haftbefehls - Beschuldigter - Beschleunigungsgebot - Rechtsmittel - Strafverfolgungsorgane - Erneute Inhaftierung - ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 1995, 295
  • StV 1995, 199
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73

    Untersuchungshaft

    Auszug aus BVerfG, 16.02.1995 - 2 BvR 2552/94
    Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung betont, daß der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten ist und sich sein Gewicht gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößert (vgl. BVerfGE 19, 342 [347]; 20, 45 [49 f.]; 36, 264 [270] und 53, 152 [158 f.]).

    Insbesondere ist dabei auch zu prüfen, ob einer Verzögerung mit organisatorischen Maßnahmen hätte begegnet werden können (vgl. BVerfGE 36, 264 [271 f.]).

  • BVerfG, 15.12.1965 - 1 BvR 513/65

    Wenneker - Haftverschonung beim Haftgrund der Schwerkriminalität

    Auszug aus BVerfG, 16.02.1995 - 2 BvR 2552/94
    Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung betont, daß der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten ist und sich sein Gewicht gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößert (vgl. BVerfGE 19, 342 [347]; 20, 45 [49 f.]; 36, 264 [270] und 53, 152 [158 f.]).
  • BVerfG, 03.05.1966 - 1 BvR 58/66

    Kommando 1005

    Auszug aus BVerfG, 16.02.1995 - 2 BvR 2552/94
    Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung betont, daß der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten ist und sich sein Gewicht gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößert (vgl. BVerfGE 19, 342 [347]; 20, 45 [49 f.]; 36, 264 [270] und 53, 152 [158 f.]).
  • BVerfG, 06.02.1980 - 2 BvR 1070/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aufrechterhaltung eines außer Vollzug

    Auszug aus BVerfG, 16.02.1995 - 2 BvR 2552/94
    Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung betont, daß der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten ist und sich sein Gewicht gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößert (vgl. BVerfGE 19, 342 [347]; 20, 45 [49 f.]; 36, 264 [270] und 53, 152 [158 f.]).
  • BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvR 1309/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an das Beschleunigungsgebot in Haftsachen

    Auszug aus BVerfG, 16.02.1995 - 2 BvR 2552/94
    In diesem Freiheitsgrundrecht ist das in Haftsachen geltende verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot angesiedelt (vgl. BVerfGE 46, 194 [195]).
  • KG, 11.03.2019 - 4 HEs 5/19

    Untersuchungshaft über 6 Monate: Haftbefehlsaufhebung wegen unzureichender

    Die Ausnahmetatbestände des letzten Teilsatzes der Vorschrift - die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund lassen das Urteil noch nicht zu und rechtfertigen die Fortdauer der Haft - sind jedoch eng auszulegen (vgl. BVerfGE 20, 45, 50; 36, 264, 271; 53, 152, 157; BVerfGK 7, 421; 9, 339, 349; so bereits früher auch BVerfG NJW 1991, 2821; StV 1991, 565; 1995, 199 f.).
  • BVerfG, 10.12.1998 - 2 BvR 1998/98

    Verletzung von GG Art 2 Abs 2 S 2 durch Fortdauer der Untersuchungshaft aufgrund

    Etwaigen Verzögerungen hätte hier durch die Anlage von Zweitakten wirksam begegnet werden können (vgl. Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Februar 1995 - 2 BvR 2552/94 -, NStZ 1995, S. 295 f.).
  • OLG Stuttgart, 12.09.2007 - 4 Ws 305/07

    Untersuchungshaft: Anordnung der Haftfortdauer bei einem umfangreichen und

    Denn die Staatsanwaltschaft genügte dem Gebot, Verzögerungen des Verfahrens von vornherein durch Anlegung von Zweitakten zu begegnen (vgl. etwa BVerfG NStZ 1995, 295; BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 1998 - 2 BvR 1998/98, zitiert nach juris), durch die Bereitstellung einer Zweitakte in elektronischer Form.
  • OLG Hamm, 11.01.2005 - 3 Ws 8/05

    Haftbeschwerde bei unerlaubten Handeltreiben mit Heroin in nicht geringer Menge;

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16.02.1995 2 BvR 2552/94 (NStZ 1995, 295).
  • OLG Hamm, 12.07.2004 - 2 OBL 51/04

    Haftprüfung; Beschleunigungsgrundsatz; verzögerte Ermittlungen

    Bei der insoweit erforderlichen Prüfung des Verfahrens(fort)gangs sind die Ausnahmetatbestände des § 121 Abs. 1 StPO grundsätzlich auch eng auszulegen (vgl. u.a. BVerfG NStZ 1995, 295 mit weiteren Nachweisen; vgl. die weiteren Rechtsprechungsnachweise bei Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl. § 121 StPO Rn. 18 ff.; zu allem auch Burhoff StraFo 2000, 109, 114, 116 sowie auch Senat in wistra 2002, 236 = StV 2002, 318 mit Anmerkung Deckers StV 2002, 319 = NStZ 2003, 386 mit Anmerkung Lange NStZ 2003, 348 und Senat in StraFo 2002, 367 = NStZ-RR 2002, 348 = StV 2003, 172) Die Fortdauer der Untersuchungshaft kommt danach u.a., dann nicht in Betracht, wenn ihre Dauer dadurch verursacht worden ist und wird, dass die Strafverfolgungsbehörden und/oder Gerichte nicht alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Beschleunigung des Verfahrens ergriffen haben.
  • OLG Stuttgart, 20.08.2002 - 2 HEs 147/02

    Untersuchungshaft: Beschleunigungsgebot bei Außervollzugsetzung des Haftbefehls

    Gleichwohl sind auch Zeiten, in denen ein Haftbefehl außer Vollzug gesetzt ist, zu nutzen, um die Ermittlungen weiter voran zu treiben und so schnell wie möglich abzuschließen (vgl. BVfG, NStZ 95, 295 ff.); entsprechendes gilt z. B. für Zeiten, in denen "nur" Überhaft besteht (OLG Stuttgart MDR. 70, 346).
  • KG, 12.08.2004 - 5 Ws 399/04

    Strafverfahren: Beachtung des Beschleunigungsgebots bei Notierung von Überhaft

    Der Beschleunigungsdruck wächst, je länger die Untersuchungshaft dauert (vgl. BVerfGE NStZ 95, 295 m. weit. Nachw. = StV 1995, 422).
  • OLG Koblenz, 21.06.2001 - 4420 BL - III - 51/01

    Rechtmäßigkeit der Aufhebung eines Haftbefehls

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