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   BVerfG, 07.07.1995 - 2 BvR 326/92   

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BVerfG, 07.07.1995 - 2 BvR 326/92 (https://dejure.org/1995,1237)
BVerfG, Entscheidung vom 07.07.1995 - 2 BvR 326/92 (https://dejure.org/1995,1237)
BVerfG, Entscheidung vom 07. Juli 1995 - 2 BvR 326/92 (https://dejure.org/1995,1237)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungswidrige Beweiswürdigung - Schweigerecht des Angeklagten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verfassungsmäßiges Schweigerecht - Angeklagter - Vermutung der Täterschaft - Betäubungsmittel - Fahrzeug - Lange Untersuchung - Haschisch

  • RIS Bundeskanzleramt Österreich (Leitsatz)
  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Karlsruhe frischt Gedächtnis der Strafrichter auf - Schweigen darf dem Beschuldigten nicht zum Nachteil gereichen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 449 (Ls.)
  • NStZ 1995, 555
  • StV 1995, 505
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 26.05.1992 - 5 StR 122/92

    Nachteilige Schlüsse gegen den Angeklagten, wenn dieser in einem anderen

    Auszug aus BVerfG, 07.07.1995 - 2 BvR 326/92
    In der Rechtsprechung wird es als selbstverständlicher Ausdruck einer rechtsstaatlichen Grundhaltung bezeichnet, die auf dem Leitgedanken der Achtung vor der Menschenwürde beruhe (vgl. BVerfGE 38, 105 [113]; 56, 37 [43]; BGHSt 14, 358 , [364]; 34, 39 [46]; 38, 214 [220 f.]; 38, 302 [305]).

    b) Das dem Beschuldigten im Strafverfahren aus den erörterten verfassungsrechtlich relevanten Gründen zustehende Schweigerecht wird verfahrensrechtlich ergänzt und abgesichert durch den aus dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes in Verbindung mit dem allgemeinen Freiheitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG ) hergeleiteten Anspruch auf ein rechtsstaatliches, faires Verfahren (vgl. auch BGHSt 38, 302 [305]).

    Das aus der Menschenwürde des Beschuldigten hergeleitete Schweigerecht wäre illusorisch, müßte er befürchten, daß sein Schweigen später bei der Beweiswürdigung zu seinem Nachteil verwendet wird (vgl. auch BGHSt 38, 302 [305]); eine Verwertung des Schweigens zum Schuldnachweis setzte den Beschuldigten mittelbar einem unzulässigen psychischen Aussagezwang aus (vgl. Stürner, NJW 1981, S. 1757 [1758]).

    Dabei kann es zumindest dann, wenn der Beschuldigte von Anfang an vollumfänglich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen geschwiegen hat, keinen Unterschied machen, ob nachteilige Schlüsse aus dem Schweigen des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren oder aus dem Schweigen in der Hauptverhandlung gezogen werden sollen (vgl. BGHSt 20, 281 [282 f.]; 38, 302 [305]).

  • BVerfG, 13.01.1981 - 1 BvR 116/77

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aussagepflicht des Gemeinschuldners im

    Auszug aus BVerfG, 07.07.1995 - 2 BvR 326/92
    Darüber hinaus berührt ein Zwang zur Selbstbezichtigung zugleich die Würde des Menschen, dessen Aussage gegen sich selbst verwendet wird (vgl. BVerfGE 56, 37 [41 f.]).

    In der Rechtsprechung wird es als selbstverständlicher Ausdruck einer rechtsstaatlichen Grundhaltung bezeichnet, die auf dem Leitgedanken der Achtung vor der Menschenwürde beruhe (vgl. BVerfGE 38, 105 [113]; 56, 37 [43]; BGHSt 14, 358 , [364]; 34, 39 [46]; 38, 214 [220 f.]; 38, 302 [305]).

    Steht dem Beschuldigten nach der Verfassung ein Schweigerecht zu, so folgt daraus nicht nur ein Verwertungsverbot hinsichtlich erzwungener Aussagen (vgl. BVerfGE 56, 37 [51]), vielmehr darf das Schweigen des Beschuldigten als solches im Strafverfahren jedenfalls dann nicht als belastendes Indiz gegen ihn verwendet werden, wenn er die Einlassung zur Sache vo1lst~ndig verweigert hat.

  • BGH, 09.04.1986 - 3 StR 551/85

    Heimliche Tonbandaufnahmen eines Gesprächs des Angeklagten als Eingriff in das

    Auszug aus BVerfG, 07.07.1995 - 2 BvR 326/92
    In der Rechtsprechung wird es als selbstverständlicher Ausdruck einer rechtsstaatlichen Grundhaltung bezeichnet, die auf dem Leitgedanken der Achtung vor der Menschenwürde beruhe (vgl. BVerfGE 38, 105 [113]; 56, 37 [43]; BGHSt 14, 358 , [364]; 34, 39 [46]; 38, 214 [220 f.]; 38, 302 [305]).
  • BGH, 14.06.1960 - 1 StR 683/59

    Tonband

    Auszug aus BVerfG, 07.07.1995 - 2 BvR 326/92
    In der Rechtsprechung wird es als selbstverständlicher Ausdruck einer rechtsstaatlichen Grundhaltung bezeichnet, die auf dem Leitgedanken der Achtung vor der Menschenwürde beruhe (vgl. BVerfGE 38, 105 [113]; 56, 37 [43]; BGHSt 14, 358 , [364]; 34, 39 [46]; 38, 214 [220 f.]; 38, 302 [305]).
  • BVerfG, 08.10.1974 - 2 BvR 747/73

    Rechtsbeistand

    Auszug aus BVerfG, 07.07.1995 - 2 BvR 326/92
    In der Rechtsprechung wird es als selbstverständlicher Ausdruck einer rechtsstaatlichen Grundhaltung bezeichnet, die auf dem Leitgedanken der Achtung vor der Menschenwürde beruhe (vgl. BVerfGE 38, 105 [113]; 56, 37 [43]; BGHSt 14, 358 , [364]; 34, 39 [46]; 38, 214 [220 f.]; 38, 302 [305]).
  • BGH, 26.10.1965 - 5 StR 415/65

    Diebstahl von Geld aus Fernsprechautomaten - Verweigerung der Aussage bei der

    Auszug aus BVerfG, 07.07.1995 - 2 BvR 326/92
    Dabei kann es zumindest dann, wenn der Beschuldigte von Anfang an vollumfänglich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen geschwiegen hat, keinen Unterschied machen, ob nachteilige Schlüsse aus dem Schweigen des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren oder aus dem Schweigen in der Hauptverhandlung gezogen werden sollen (vgl. BGHSt 20, 281 [282 f.]; 38, 302 [305]).
  • BVerfG, 28.03.1984 - 2 BvR 275/83

    Anrechnung der Gebühren des zur Verfahrenssicherung bestellten

    Auszug aus BVerfG, 07.07.1995 - 2 BvR 326/92
    Danach darf der Beschuldigte im Rechtsstaat des Grundgesetzes nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein; ihm muß die Möglichkeit gegeben werden, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Strafverfahrens Einfluß zu nehmen (vgl. BVerfGE 66, 313 [318]; st. Rspr.).
  • BGH, 27.02.1992 - 5 StR 190/91

    nemo tenetur se ipsum accusare

    Auszug aus BVerfG, 07.07.1995 - 2 BvR 326/92
    In der Rechtsprechung wird es als selbstverständlicher Ausdruck einer rechtsstaatlichen Grundhaltung bezeichnet, die auf dem Leitgedanken der Achtung vor der Menschenwürde beruhe (vgl. BVerfGE 38, 105 [113]; 56, 37 [43]; BGHSt 14, 358 , [364]; 34, 39 [46]; 38, 214 [220 f.]; 38, 302 [305]).
  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

    Auszug aus BVerfG, 07.07.1995 - 2 BvR 326/92
    Weiter rügen die Beschwerdeführer - im Anschluß an den Vorlagebeschluß des Landgerichts Lübeck, der Gegenstand des Beschlusses des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. März 1994 (BVerfGE 90, 145 ff.) war -, die Strafbarkeit des Umgangs mit Cannabisprodukten verstoße gegen ihr Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit.
  • BVerfG, 07.10.2008 - 2 BvR 578/07

    Mord (Befriedigung des Geschlechtstriebs; Ermöglichung einer anderen Straftat;

    Zwar genießt danach der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit verfassungsrechtlichen Schutz (vgl. nur BVerfGE 56, 37 ), der auch nicht dadurch entwertet werden darf, dass der Beschuldigte befürchten muss, sein Schweigen werde später bei der Beweiswürdigung zu seinem Nachteil verwendet (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Juli 1995 - 2 BvR 326/92 -, Rn. 32 ).
  • BVerfG, 06.09.2016 - 2 BvR 890/16

    Die Verwertung des Schweigens zum Nachteil des Angeklagten hindert die

    Der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit ist zum einen im Rechtsstaatsprinzip verankert und wird von dem Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG umfasst (vgl. BVerfGE 80, 109 ; 109, 279 ; 110, 1 ; 133, 168 ; vgl. aus der Kammerrechtsprechung BVerfGK 14, 295 ; 20, 347 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Juli 1995 - 2 BvR 326/92 -, juris, Rn. 32; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Februar 1997 - 2 BvR 122/97 -, juris, Rn. 2; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. August 2014 - 2 BvR 2048/13 -, juris, Rn. 13).

    Zum anderen ist der Schutz vor einem Zwang zur Selbstbezichtigung als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG anerkannt (vgl. BVerfGE 38, 105 ; 56, 37 ; 95, 220 ; vgl. aus der Kammerrechtsprechung BVerfGK 4, 105 ; 15, 457 ; 16, 116 ; 17, 253 ; 18, 144 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. April 1993 - 2 BvR 930/92 -, juris, Rn. 13; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Juli 1995 - 2 BvR 326/92 -, juris, Rn. 30 f.; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 31. März 2008 - 2 BvR 467/08 -, juris, Rn. 2; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. April 2010 - 2 BvR 504/08, 2 BvR 1193/08 -, juris, Rn. 17 f.).

    Ein Zwang zur Selbstbezichtigung berührt die Würde des Menschen, dessen Aussage gegen ihn selbst verwendet wird (vgl. BVerfGE 56, 37 ; BVerfGK 4, 105 ; 15, 457 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Juli 1995 - 2 BvR 326/92 -, juris, Rn. 30).

    Steht dem Beschuldigten ein Schweigerecht zu, folgt hieraus auch, dass sein Schweigen jedenfalls dann nicht als belastendes Indiz gegen ihn verwendet werden darf, wenn er die Einlassung zur Sache vollständig verweigert hat, da ihn die Verwertung seines Schweigens mittelbar einem unzulässigen psychischen Aussagezwang aussetzte; anderenfalls würde das aus der Menschenwürde hergeleitete Schweigerecht des Beschuldigten entwertet (vgl. BVerfGK 14, 295 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Juli 1995 - 2 BvR 326/92 -, juris, Rn. 32; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Februar 1997 - 2 BvR 122/97 -, juris, Rn. 2).

  • BVerfG, 19.09.2006 - 2 BvR 2115/01

    Belehrung ausländischer Beschuldigter über das Recht auf konsularische

    Die Verkennung des Schutzgehalts einer verletzten Verfahrensnorm kann danach ebenso in das Recht des Beschuldigten eingreifen wie eine Überspannung der weiteren Voraussetzungen für die Annahme eines Verwertungsverbots hinsichtlich rechtswidrig gewonnener Beweise (dazu vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 1995 - 2 BvR 326/92 -, NStZ 1995, S. 555).
  • BVerfG, 06.05.2016 - 2 BvR 890/16

    Einstweilige Anordnung gegen eine Auslieferung an das Vereinigte Königreich

    Das Bundesverfassungsgericht habe wiederholt betont, dass der Schutz, den der Beschuldigte durch den Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit genieße, auch nicht dadurch entwertet werden dürfe, dass er befürchten müsse, sein Schweigen werde später bei der Beweiswürdigung zu seinem Nachteil verwendet (unter Verweis auf BVerfGK 14, 295 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Juli 1995 - 2 BvR 326/92 -, NStZ 1995, S. 555 ).

    Vielmehr dürfe das Schweigen als solches im Strafverfahren jedenfalls dann nicht als belastendes Indiz verwendet werden, wenn der Beschuldigte die Einlassung zur Sache im Ermittlungsverfahren oder während der Hauptverhandlung vollständig verweigere (unter Verweis auf BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Juli 1995 - 2 BvR 326/92 -, NStZ 1995, S. 555).

    Das dem Beschuldigten im Strafverfahren aus den erörterten verfassungsrechtlich relevanten Gründen zustehende Schweigerecht wird ergänzt und abgesichert durch den aus dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes in Verbindung mit dem allgemeinen Freiheitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) hergeleiteten Anspruch auf ein rechtsstaatliches, faires Verfahren (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Juli 1995 - 2 BvR 326/92 -, NStZ 1995, S. 555 ).

    Vielmehr darf das Schweigen des Beschuldigten als solches im Strafverfahren jedenfalls dann nicht als belastendes Indiz gegen ihn verwendet werden, wenn er die Einlassung zur Sache vollständig verweigert hat (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Juli 1995 - 2 BvR 326/92 -, NStZ 1995, S. 555 ).

    Dabei kann es zumindest dann, wenn der Beschuldigte von Anfang an vollumfänglich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen geschwiegen hat, keinen Unterschied machen, ob nachteilige Schlüsse aus seinem Schweigen im Ermittlungsverfahren oder aus dem Schweigen in der Hauptverhandlung gezogen werden sollen (vgl. BVerfGK 14, 295 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Juli 1995 - 2 BvR 326/92 -, NStZ 1995, S. 555 ).

  • BVerfG, 08.06.2010 - 2 BvR 432/07

    Keine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20

    Das Bundesverfassungsgericht hat dies für das Recht auf ein faires Verfahren angenommen, wenn die Fachgerichte den Schutzgehalt einer verletzten Verfahrensnorm verkannt oder die weiteren Voraussetzungen für die Annahme eines Verwertungsverbots hinsichtlich rechtswidrig gewonnener Beweise überspannt haben (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Juli 1995 - 2 BvR 326/92 -, NStZ 1995, S. 555).
  • BVerfG, 05.04.2010 - 2 BvR 366/10

    Unschuldsvermutung (verfassungs- und konventionsrechtliche Anforderungen;

    Das grundgesetzlich geschützte Recht des Beschwerdeführers, sich im Strafverfahren nicht selbst belasten zu müssen (vgl. BVerfGE 56, 37 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Juli 1995 - 2 BvR 326/92 -, juris, Rn. 30 ff. m.w.N.), ist ebenfalls nicht verletzt.
  • BVerfG, 29.11.2004 - 2 BvR 1034/02

    Durchsuchung (Verhältnismäßigkeit; mildestes Mittel; gerichtliche

    Wenngleich der Beschwerdeführer als Angeklagter nicht dazu verpflichtet ist, zu seiner Strafverfolgung durch aktives Handeln beizutragen (vgl. BGHSt 34, 39 ) und er im Strafverfahren keiner Darlegungs- und Beweislast unterliegt (vgl. Schoreit, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Aufl., § 261 Rn. 39), hätten die Fachgerichte - im Hinblick auf die zumindest teilweisen Einlassungen des Beschwerdeführers (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 1995 - 2 BvR 326/92 -, NStZ 1995, S. 555, zu dem verfassungsrechtlichen Verbot, das vollständig ausgeübte Schweigerecht zum Nachteil des Angeklagten zu verwenden) - aus einer etwaigen Nichtvorlage der Bücher verwertbare Schlüsse ziehen können.
  • FG Hamburg, 16.03.2010 - 1 V 289/09

    Keine Vollstreckung österreichischer Geldbußen, wenn der Halter des

    So können die Straferkenntnisse gegen das Verbot eines Zwangs zur Selbstbezichtigung und gegen das Schweigerecht des Angeklagten im Strafverfahren verstoßen (vergleiche zu diesen Rechten BVerfG-Beschluss vom 07.07.1995, 2 BvR 326/92, NStZ 1995, 555 m. w. N.).
  • FG Köln, 22.03.2017 - 3 K 123/14

    Abgabenordnung: Zulässigkeit der Anordnung einer Außenprüfung bei Bestehen des

    aa) Die Selbstbelastungsfreiheit des Steuerpflichtigen wird aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG abgeleitet und besagt, dass im Rahmen eines Strafverfahrens niemand gezwungen werden darf, sich durch seine eigene Aussage einer Straftat zu bezichtigen oder zu seiner Überführung aktiv beizutragen (BVerfG, Beschlüsse vom 13.1.1981 1 BvR 116/77, BVerfGE 56, 37; vom 7.7.1995 2 BvR 326/92, NStZ 1995, 555 und zuletzt vom 6.9.2016 2 BvR 890/16, JZ 2016, 1113).
  • OLG Brandenburg, 01.04.2020 - 53 Ss 35/20

    Anforderungen an die Beweiswürdigung bei einer Verurteilung wegen Verstoßes gegen

    Dies hat das Amtsgericht nicht beachtet, da aus dem umfassenden Schweigen des Angeklagten in der Hauptverhandlung nachteilige Schlüsse gezogen werden (vgl. auch BVerfG NStZ 1995, 555; BGHSt 25, 365 ff.).
  • BGH, 24.05.2022 - 2 StR 100/22

    Strafsache: Beihilfe durch Zurverfügungstellen einer Wohnung zur Begehung von

  • FG München, 10.10.2013 - 10 K 2217/13

    Vollstreckung eines Straferkenntnisses einer österreichischen

  • BVerfG, 04.03.1997 - 2 BvR 122/97

    Verwertbarkeit von gegenüber einem Kaufhausdetektiv gemachten Äußerungen im

  • AG Münster, 12.06.2003 - 14 Cs 45 Js 1141/01

    Eintritt der Verfolgungsverjährung bei einer Umsatzsteuerhinterziehung;

  • BGH, 24.04.1996 - 3 StR 501/95

    Erfordernis einer besonders kritischen Überprüfung der Angaben eines gesperrten

  • VerfGH Sachsen, 24.02.2005 - 86-IV-04
  • OLG Jena, 08.10.2007 - 1 Ss 269/07

    Beweis

  • OLG Dresden, 17.06.2016 - 21 Ss 260/16

    Schweigen des Betroffenen darf nicht zu seinen Lasten verwertet werden

  • LG Hamburg, 23.05.2007 - 613 Vollz 9/07

    Strafvollzug: Verweigerung der Abgabe einer Urinprobe zur Drogenkontrolle

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