Weitere Entscheidungen unten: BGH, 18.10.1995 | OLG Naumburg, 02.09.1996

Rechtsprechung
   BGH, 13.09.1995 - 3 StR 221/95   

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BGH, 13.09.1995 - 3 StR 221/95 (https://dejure.org/1995,1869)
BGH, Entscheidung vom 13.09.1995 - 3 StR 221/95 (https://dejure.org/1995,1869)
BGH, Entscheidung vom 13. September 1995 - 3 StR 221/95 (https://dejure.org/1995,1869)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Natürliche Handlungseinheit - Höchstpersönliche Rechtsgüter - Tötung zweier Kinder - Strafschärfung - Alter des Tötungsopfers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 52, § 212, § 46

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1996, 129
  • StV 1996, 148 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 25.11.1992 - 3 StR 520/92

    Nichtdurchführbarkeit der Tat auf Grund der Hilferufe der überfallenen

    Auszug aus BGH, 13.09.1995 - 3 StR 221/95
    Nach der Rechtsprechung liegt natürliche Handlungseinheit vor, wenn mehrere, im wesentlichen gleichartige Handlungen von einem einheitlichen Willen getragen werden und aufgrund ihres engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs so miteinander verbunden sind, daß sich das gesamte Tätigwerden auch für einen Dritten als einheitliches Geschehen darstellt (BGHSt 4, 219, 220; 10, 230, 231; BGH NStZ 1993, 234).
  • BGH, 25.03.1952 - 1 StR 786/51

    Anforderungen an die tateinheitliche Begehung einer Straftat - Zusammenfassen

    Auszug aus BGH, 13.09.1995 - 3 StR 221/95
    Greift daher der Täter einzelne Menschen nacheinander an, um jeden von ihnen in seiner Individualität zu vernichten, so besteht sowohl bei natürlicher als auch bei rechtsethisch wertender Betrachtungsweise selbst bei einheitlichem Tatentschluß und engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang regelmäßig kein Anlaß, diese Vorgänge rechtlich als eine Tat zusammenzufassen (BGHSt 2, 246; 16, 397; BGH NStZ 1984, 311; BGH bei Holtz MDR 1995, 880; BGH StV 1981, 396 m.w.N.; Jähnke LK StGB 10. Aufl. § 212 Rdn. 38).
  • BGH, 24.11.1983 - 4 StR 551/83

    Strafzumessung - Verminderte Schuldfähigkeit - Totschlag - Willensbestätigungen -

    Auszug aus BGH, 13.09.1995 - 3 StR 221/95
    Greift daher der Täter einzelne Menschen nacheinander an, um jeden von ihnen in seiner Individualität zu vernichten, so besteht sowohl bei natürlicher als auch bei rechtsethisch wertender Betrachtungsweise selbst bei einheitlichem Tatentschluß und engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang regelmäßig kein Anlaß, diese Vorgänge rechtlich als eine Tat zusammenzufassen (BGHSt 2, 246; 16, 397; BGH NStZ 1984, 311; BGH bei Holtz MDR 1995, 880; BGH StV 1981, 396 m.w.N.; Jähnke LK StGB 10. Aufl. § 212 Rdn. 38).
  • BGH, 23.01.1957 - 2 StR 565/56

    Einheitliche Handlung im natürlichen Sinn durch die gesamte auf Diebstahl

    Auszug aus BGH, 13.09.1995 - 3 StR 221/95
    Nach der Rechtsprechung liegt natürliche Handlungseinheit vor, wenn mehrere, im wesentlichen gleichartige Handlungen von einem einheitlichen Willen getragen werden und aufgrund ihres engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs so miteinander verbunden sind, daß sich das gesamte Tätigwerden auch für einen Dritten als einheitliches Geschehen darstellt (BGHSt 4, 219, 220; 10, 230, 231; BGH NStZ 1993, 234).
  • BayObLG, 25.04.1973 - RReg. 5 St 45/73
    Auszug aus BGH, 13.09.1995 - 3 StR 221/95
    Das Alter der Opfer durfte der Angeklagten aber nicht angelastet werden, weil der strafrechtliche Schutz des Lebens Wertabstufungen grundsätzlich nicht zuläßt (vgl. BGH, Beschluß vom 11. August 1995 - 2 StR 362/95;Urteil vom 15. Februar 1984 - 2 StR 347/83; BayObLG NJW 1974, 250 [BayObLG 25.04.1973 - 5 RReg St 45/73] m. Anm. Schroeder; Dreher/Tröndle, StGB 47. Aufl. § 46 Rdn. 33).
  • BGH, 15.02.1984 - 2 StR 347/83

    Anforderungen an die Strafzumessungserwägungen bei hoher Ausschöpfung des

    Auszug aus BGH, 13.09.1995 - 3 StR 221/95
    Das Alter der Opfer durfte der Angeklagten aber nicht angelastet werden, weil der strafrechtliche Schutz des Lebens Wertabstufungen grundsätzlich nicht zuläßt (vgl. BGH, Beschluß vom 11. August 1995 - 2 StR 362/95;Urteil vom 15. Februar 1984 - 2 StR 347/83; BayObLG NJW 1974, 250 [BayObLG 25.04.1973 - 5 RReg St 45/73] m. Anm. Schroeder; Dreher/Tröndle, StGB 47. Aufl. § 46 Rdn. 33).
  • BGH, 16.01.1962 - 1 StR 524/61
    Auszug aus BGH, 13.09.1995 - 3 StR 221/95
    Greift daher der Täter einzelne Menschen nacheinander an, um jeden von ihnen in seiner Individualität zu vernichten, so besteht sowohl bei natürlicher als auch bei rechtsethisch wertender Betrachtungsweise selbst bei einheitlichem Tatentschluß und engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang regelmäßig kein Anlaß, diese Vorgänge rechtlich als eine Tat zusammenzufassen (BGHSt 2, 246; 16, 397; BGH NStZ 1984, 311; BGH bei Holtz MDR 1995, 880; BGH StV 1981, 396 m.w.N.; Jähnke LK StGB 10. Aufl. § 212 Rdn. 38).
  • BGH, 21.07.1987 - 1 StR 260/87

    Berücksichtigung strafschärfender und strafmildernder Umstände bei einem

    Auszug aus BGH, 13.09.1995 - 3 StR 221/95
    Zu Recht hat die Strafkammer daher wertend gewürdigt, daß sich die Angeklagte nicht unvermittelt mit einer auswegslos scheinenden Situation konfrontiert sah, und nicht unvorbereitet in die hier zu beurteilende Situation geriet (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Lebensumstände 6).
  • BGH, 18.12.1984 - 1 StR 596/84

    Natürliche Handlungseinheit bei Abgabe mehrerer Schüsse

    Auszug aus BGH, 13.09.1995 - 3 StR 221/95
    Grundsätzlich können diese Voraussetzungen auch dann gegeben sein, wenn sich die Angriffe des Täters gegen höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Personen richten (BGH NJW 1985, 1565; BGH NStZ 1985, 217; BGHR StGB vor § 1 natürliche Handlungseinheit, Entschluß einheitlicher 9).
  • BGH, 11.08.1995 - 2 StR 362/95

    Strafschärfungsgrund - Beseitigung von Tatspuren - Entziehung der Strafverfolgung

    Auszug aus BGH, 13.09.1995 - 3 StR 221/95
    Das Alter der Opfer durfte der Angeklagten aber nicht angelastet werden, weil der strafrechtliche Schutz des Lebens Wertabstufungen grundsätzlich nicht zuläßt (vgl. BGH, Beschluß vom 11. August 1995 - 2 StR 362/95;Urteil vom 15. Februar 1984 - 2 StR 347/83; BayObLG NJW 1974, 250 [BayObLG 25.04.1973 - 5 RReg St 45/73] m. Anm. Schroeder; Dreher/Tröndle, StGB 47. Aufl. § 46 Rdn. 33).
  • BGH, 27.03.1953 - 2 StR 801/52

    Verkaufsbude II - § 52 StGB, natürliche Handlungseinheit: enger

  • BGH, 29.11.1984 - 4 StR 661/84

    Verurteilung wegen eines versuchten und eines vollendeten Diebstahls - Verbindung

  • BGH, 26.03.1981 - 4 StR 58/81

    Rücktritt vom Versuch des Totschlags - Tatmehrheit bei mehreren Tötungsdelikten -

  • BGH, 01.08.2018 - 3 StR 651/17

    Unbeachtlichkeit des error in persona für den Mittäter (Identifizierung des

    Etwas anderes kann ausnahmsweise dann gelten, wenn eine Aufspaltung in Einzeltaten wegen eines außergewöhnlich engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs, etwa bei Messerstichen innerhalb weniger Sekunden oder bei einem gegen eine aus der Sicht des Täters nicht individualisierte Personenmehrheit gerichteten Angriff, willkürlich und gekünstelt erschiene (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2016 - 2 StR 391/15, BGHR StGB § 1 Entschluss, 37 38 einheitlicher 1 mwN; Urteil vom 13. September 1995 - 3 StR 221/95, BGHR StGB vor § 1/natürliche Handlungseinheit Entschluss, einheitlicher 11).
  • BGH, 13.11.1998 - StB 12/98

    Zeugnisverweigerungsrecht des Zeugen bei Beteiligungsverdacht auch bei möglichem

    Bei Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter kann selbst bei Vorliegen eines engen örtlichen, zeitlichen und situativen Zusammenhangs Tatmehrheit im materiellrechtlichen Sinne anzunehmen sein, da höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Personen nur ausnahmsweise einer additiven Betrachtungsweise, wie sie der natürlichen Handlungseinheit zugrundeliegt, zugänglich sind (BGH StV 1994, 537, 538; BGH MDR 1995, 880; BGH NStZ 1996, 129; vgl. auch BGH, Urteil vom 20. Dezember 1995 - 2 StR 113/95; BGH, Urteil vom 4. März 1956 - 5 StR 434/55).
  • BGH, 18.12.2002 - 2 StR 149/02

    Tateinheit (Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter; Tatmehrheit;

    b) Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Landgerichts, daß sich die Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter, namentlich von Leben und körperlicher Integrität, in der Regel auch dann als Mehrheit selbständiger Taten darstellt, wenn die Angriffe zeitnah aufeinander folgen oder auf derselben Motivation des Täters beruhen (vgl. BGHSt 16, 397, 398; BGH NStZ 1984, 311; 1996, 129; Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. vor § 52 Rdn. 2 c m.w.N.).
  • BGH, 16.04.2019 - 3 StR 48/19

    Konkurrenzverhältnisse bei höchstpersönlichen Rechtsgütern verschiedener Personen

    Etwas anderes kann ausnahmsweise dann gelten, wenn eine Aufspaltung in Einzeltaten wegen eines außergewöhnlich engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs, etwa bei Messerstichen innerhalb weniger Sekunden oder bei einem gegen eine aus der Sicht des Täters nicht individualisierte Personenmehrheit gerichteten Angriff, willkürlich und gekünstelt erschiene (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 1995 - 3 StR 221/95, BGHR StGB § 1 Entschluss, einheitlicher 11; Beschluss vom 10. Februar 2016 - 2 StR 391/15, BGHR StGB § 1 Entschluss, einheitlicher 1; Urteil vom 1. August 2018 - 3 StR 651/17, juris Rn. 38).
  • BGH, 03.11.2020 - 4 StR 341/20

    Grundsätze der Strafzumessung (unterschiedliche rechtliche Beurteilung des

    Greift daher der Täter einzelne Menschen nacheinander an, um jeden von ihnen in seiner Individualität zu vernichten, so besteht sowohl bei natürlicher als auch bei rechtsethisch wertender Betrachtungsweise selbst bei einheitlichem Tatentschluss und engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang regelmäßig kein Anlass, diese Vorgänge rechtlich als eine Tat zusammenzufassen (st. Rspr., etwa BGHSt 2, 246; 16, 397; BGH, NStZ 1996, 129, NStZ-RR 1998, 233 jew. m.w.N.).
  • BGH, 24.03.1998 - 4 StR 663/97

    Gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung - Beteiligung an einer Schlägerei

    Greift daher der Täter einzelne Menschen nacheinander an, um jeden von ihnen in seiner Individualität zu vernichten, so besteht sowohl bei natürlicher als auch bei rechtsethisch wertender Betrachtungsweise selbst bei einheitlichem Tatentschluß und engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang regelmäßig kein Anlaß, diese Vorgänge rechtlich als eine Tat zusammenzufassen (BGHSt 2, 246; 16, 397; BGH, Urteil vom 13. September 1995 - 3 StR 221/95 - m.w.N.).
  • BGH, 22.10.1997 - 3 StR 419/97

    Urteil gegen Autobahnschützen rechtskräftig

    Insbesondere dann, wenn ein Täter einzelne Menschen nacheinander angreift, um jeden von ihnen in seiner Individualität zu vernichten, besteht regelmäßig kein Anlaß, diese Vorgänge rechtlich als eine Tat zusammenzufassen (BGH NStZ 1984, 311 und 1996, 129; BGH StV 1994, 537, 538; BGH bei Holtz MDR 1995, 880).
  • OLG Oldenburg, 18.01.2019 - 1 Ss 217/18

    Schuhe als gefährliches Werkzeug bei Körperverletzung

    Es handelt sich bei den beiden Opfern um individuelle Rechtsgutträger, so dass bereits aufgrund der Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit nicht naheliegt (vgl. BGH, Urteil vom 13.9.1995, 3 StR 221/95, juris, Rd. 4).
  • BGH, 26.04.2017 - 5 StR 90/17

    Schwere Körperverletzung gegenüber einem knapp neun Monate alten Kind

    Darin liegt - anders als die Revision meint - keine unzulässige Wertabstufung menschlichen Lebens (dazu BGH, Urteil vom 13. September 1995 - 3 StR 221/95, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Totschlag 1; LKStGB/Theune, 12. Aufl., § 46 Rn. 148, jeweils mwN) bzw. der körperlichen Unversehrtheit.
  • BGH, 07.01.1997 - 4 StR 605/96

    Aufhebung eines Strafausspruchs in der Revision - Zeitlich begrenzte

    Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß die strafschärfende Erwägung, der Angeklagte habe "eine 26-jährige Frau" getötet, "die noch einen großen Teil ihres Lebens vor sich hatte" (UA 28), rechtsfehlerhaft ist, weil der strafrechtliche Schutz des Lebens Wertabstufungen grundsätzlich nicht zuläßt (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Totschlag 1 m.w.N.; BGH, Beschluß vom 15. November 1995 - 2 StR 555/95).
  • BGH, 08.04.1997 - 5 StR 130/97

    Strafschärfende Berücksichtigung des Alters des Opfers eines Tötungsdelikts

  • BGH, 21.11.1996 - 1 StR 661/96

    Wegfall der Einzelstrafe aufgrund späterer Feststellung der Tateinheit wegen

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Rechtsprechung
   BGH, 18.10.1995 - 3 StR 211/95   

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BGH, Entscheidung vom 18. Oktober 1995 - 3 StR 211/95 (https://dejure.org/1995,2615)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NStZ 1996, 129
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 21.04.1983 - 3 StR 80/83

    Strafbarkeit wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit - Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 18.10.1995 - 3 StR 211/95
    Daß auch einzelne Tätigkeiten das Tatbestandsmerkmal des "Ausübens" einer geheimdienstlichen Agententätigkeit erfüllen können, ist in der Rechtsprechung nach dem Sinn der Vorschrift anerkannt (BGHSt 31, 317 [BGH 21.04.1983 - 3 StR 80/83 L]; 25, 145).
  • BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81

    V-Mann

    Auszug aus BGH, 18.10.1995 - 3 StR 211/95
    Nach dem Wortlaut des § 99 StGB erstreckt sich die Strafbarkeit auf eine Tätigkeit in allen Bereichen und unabhängig von der Qualifizierung der Informationen (BVerfGE 57, 250, 263, 265) [BVerfG 26.05.1981 - 2 BvR 215/81].
  • BGH, 14.03.1973 - 6 BJs 107/71

    Vorliegen einer landesverräterischen Vorbereitungstätigkeit - Erklärung der

    Auszug aus BGH, 18.10.1995 - 3 StR 211/95
    Daß auch einzelne Tätigkeiten das Tatbestandsmerkmal des "Ausübens" einer geheimdienstlichen Agententätigkeit erfüllen können, ist in der Rechtsprechung nach dem Sinn der Vorschrift anerkannt (BGHSt 31, 317 [BGH 21.04.1983 - 3 StR 80/83 L]; 25, 145).
  • BGH, 05.07.1972 - 3 StR 4/71

    Aufhebung eines Urteils - Zurückverweisung einer Sache an ein Oberlandesgericht -

    Auszug aus BGH, 18.10.1995 - 3 StR 211/95
    Denn er hat nach den bisherigen Feststellungen jedenfalls in einem Punkt über die bloße Beantwortung an ihn gestellter, nicht besonders bedeutungsvoller Fragen hinaus eine eigene Aktivität entfaltet (vgl. BGHSt 24, 369, 373) [BGH 05.07.1972 - 3 StR 4/71].
  • BGH, 15.04.1980 - 1 StR 107/80

    Anstiftung durch einen polizeilichen agent provocateur - Überredung sich auf ein

    Auszug aus BGH, 18.10.1995 - 3 StR 211/95
    Trotz dieser offenen Frage können der Schuldspruch des angefochtenen Urteils und die Feststellungen im übrigen bestehen bleiben, weil der aufgehobene Teil lediglich den Schuldumfang und den Strafausspruch betrifft und einer rechtlich und tatsächlich selbständigen Beurteilung fähig ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. April 1980 - 1 StR 107/80).
  • BVerfG, 15.05.1995 - 2 BvL 19/91

    DDR-Spione

    Auszug aus BGH, 18.10.1995 - 3 StR 211/95
    Er sieht sich durch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Mai 1995 - 2 BvL 19/91 u.a. (NJW 1995, 1811 [BVerfG 15.05.1995 - 2 BvL 19/91]) - in seiner Auffassung bestätigt, daß diesen Zeugen bei zutreffender rechtlicher Beurteilung die Verfolgungsgefahr, jedenfalls im angenommenen Umfang, nicht gedroht habe.
  • BGH, 03.05.1994 - GSSt 2/93

    Grundlegende Einschränkung der Anwendung der Rechtsprechung zur fortgesetzten

    Auszug aus BGH, 18.10.1995 - 3 StR 211/95
    Der Senat braucht sich nicht rechtsgrundsätzlich dazu zu äußern, inwieweit nach dem Beschluß des Großen Senats für Strafsachen zur fortgesetzten Handlung (BGHSt 40, 138) und sich daran anschließenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs die Erwägungen des Senats in BGHSt 28, 169 [BGH 02.11.1978 - StB 160/78] aufrechtzuerhalten sind.
  • BGH, 28.11.1960 - 3 ARs 92/60
    Auszug aus BGH, 18.10.1995 - 3 StR 211/95
    Gegen die Annahme einer Dauerstraftat läßt sich zwar anführen, daß das - als Dauerdelikt zu bewertende (BGHSt 15, 230 [BGH 28.11.1960 - 3 ARs 92/60]) - "Unterhalten von Beziehungen" zu einem fremden Dienst aus der Vorgängervorschrift in § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB als Tatbestandsmerkmal nicht mehr enthalten ist und daß in Frage gestellt werden kann, ob bei dem "Ausüben einer geheimdienstlichen Tätigkeit" der Tatbestand "ununterbrochen verwirklicht" wird (vgl. Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. Rdn. 41 vor § 52).
  • Drs-Bund, 09.05.1968 - BT-Drs V/2860
    Auszug aus BGH, 18.10.1995 - 3 StR 211/95
    Es ist auch zu beachten, daß der Gesetzgeber den Tatbestand bewußt vom Beziehungs- zum Tätigkeitsdelikt umgewandelt hat; das bloße Unterhalten von Beziehungen zu einem fremden Dienst sollte nicht mehr strafbar sein (BT-Drucks. V/2860, S. 22; Protokolle des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, 76. Sitzung, S. 1518).
  • BGH, 19.12.1997 - 5 StR 569/96

    Urteil gegen Dr. Johannes Zwick aufgehoben

    Diese Grundsätze sind zur Eingrenzung des materiellen Tatbegriffs und zur Bestimmung seiner Reichweite bei sukzessiver Ausführung einer Tat nicht auf den Tatbestand der Erpressung begrenzt, sondern gelten grundsätzlich auch für andere Tatbestände, wobei allerdings Besonderheiten nach den tatbestandlichen Voraussetzungen der jeweiligen Strafvorschriften zu bedenken sind (vgl. BGHR StGB § 99 Ausüben 1 und 5 m. Anm. Rudolphi NStZ 1997, 489 sowie Schlüchter JZ. 1997, 995 sowie allgemein zum Konkurrenzverhältnis: BGH, Beschluß vom 14. Oktober 1997 - 1 StR 635/96 - m.w.N.).
  • BGH, 28.11.1997 - 3 StR 114/97

    Verurteilung des ehemaligen parlamentarischen Geschäftsführers der

    Daß eine zeitlich gestreckte Tat gemäß § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB eine tatbestandliche Handlungseinheit darstellt, die erst beendet ist, wenn die geheimdienstliche Tätigkeit eingestellt wird, hat der Senat wiederholt entschieden (BGH NStZ 1996, 129, 130; NJW 1996, 3424 = BGHSt 42, 215, 217 f.; BGH NStZ 1997, 487 mit Anm. Rudolphi und Besprechung Schlüchter/Duttge/Klumpe JZ 1997, 995, 998).

    Der "zentrale Spionagetatbestand" des § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB (vgl. Tröndle, StGB 48. Aufl. § 99 Rdn. 1) erfaßt sowohl nach dem Wortlaut als auch nach seiner Auslegung und Anwendung in der Rechtsprechung jede Art und in allen Bereichen ausgeübte geheimdienstliche Tätigkeit für den Geheimdienst einer fremden Macht, die auf Mitteilung oder Lieferung von Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gerichtet ist, ohne daß es auf die Qualifizierung der Information oder darauf ankommt, ob der Täter sich i.S.d. § 99 Abs. 1 Nr. 2 StGB vorher bereit erklärt hat, insbesondere sich förmlich verpflichtet hat (vgl. BVerfGE 57, 250, 262 ff.; BGHSt 24, 369; 25, 145; BGH NStZ 1996, 129 f.).

  • BGH, 07.08.1996 - 3 StR 318/96

    Ausüben einer geheimdienstlichen Tätigkeit kein Dauerdelikt

    In einer erst nach Verkündung des angefochtenen Urteils veröffentlichten Entscheidung hat der Senat noch offengelassen, ob der Tatbestand der geheimdienstlichen Agententätigkeit als Dauerstraftat anzusehen ist oder nicht (BGHR StGB § 99 Ausüben 1, vgl. auch aaO Ausüben 2 und BGH, Beschluß vom 5. Juni 1996 - 3 StR 534/95 I, zum Abdruck aaO Ausüben 3 bestimmt).

    Vielmehr ist der frühere "Beziehungstatbestand" (BGHSt 24, 369, 371) vom Gesetzgeber bewußt (BGHR StGB § 99 Ausüben 1) in das Tätigkeitsdelikt des Ausübens einer geheimdienstlichen Agententätigkeit umgestaltet worden.

    Jedes Ausüben einer Tätigkeit im Rahmen einer solchen geheimdienstlichen Verbindung ist Teil der Tatbestandserfüllung (BGH NStZ 1996, 129, 130).

  • BGH, 26.02.1997 - 3 StR 525/96

    Geheimdienstliche Agententätigkeit für das MfS (tatbestandliche Handlungseinheit;

    Die strafrechtlich oft neutralen Tätigkeiten des Agenten erhalten ihr Unwerturteil durch die Verknüpfung mit dem Adjektiv "geheimdienstlich", das seinerseits eine Verbindung zu einem fremden Dienst voraussetzt, die regelmäßig auf Dauer angelegt ist (BGHR StGB § 99 Ausüben 1).
  • OLG Jena, 01.03.2006 - 3 StE 1/06

    Ausübung einer geheimdienstlichen Agententätigkeit gegen die BRD für den

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  • BGH, 05.06.1996 - 3 StR 534/95

    Verbrechen des Landesverrats - Kein Dauerdelikt - Tatbestandliche

    Auf die Frage, ob es sich bei dem Vergehen der geheimdienstlichen Agententätigkeit nach § 99 StGB um ein Dauerdelikt handelt oder um einen Fall tatbestandlicher Handlungseinheit, was näher liegt (vgl. Geppert NStZ 1996, 57, 59, ferner BGHR StGB § 99 Ausüben 1), braucht der Senat nicht einzugehen.
  • BGH, 03.01.1996 - 3 StR 153/95

    DDR-Geheimdienst - Verfolgungshindernis - Verhältnismäßigkeit - Spionage -

    Ob eine Unterbrechung von vergleichbarer Dauer, die aus anderen, der geheimdienstlichen Agententätigkeit nicht wesenseigenen Gründen eingetreten ist, aufgrund der Erwägungen des Senats zur Deliktsnatur der geheimdienstlichen Agententätigkeit nach § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB im Beschluß vom 18. Oktober 1995 - 3 StR 211/95 - demgegenüber als Tatbeendigung im Sinne von § 78 a Satz 1 StGB zu werten wäre, kann nach Sachlage offen bleiben.
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Rechtsprechung
   OLG Naumburg, 02.09.1996 - 2 Ws 111/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,6242
OLG Naumburg, 02.09.1996 - 2 Ws 111/96 (https://dejure.org/1996,6242)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 02.09.1996 - 2 Ws 111/96 (https://dejure.org/1996,6242)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 02. September 1996 - 2 Ws 111/96 (https://dejure.org/1996,6242)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 1996, 129
  • NStZ 1997, 129
  • StV 1997, 86
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • RG, 05.04.1937 - 2 D 887/36

    Darf die Untersuchungshaft auch dann angerechnet werden, wenn das Verfahren

    Auszug aus OLG Naumburg, 02.09.1996 - 2 Ws 111/96
    In der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs hat dieser Grundsatz folgende Ausgestaltung erfahren: Voraussetzung für die Anrechnung der Untersuchungshaft ist, daß diese zu einer Strafverfolgung in Beziehung steht, die die Urteilsfällung betrifft, RGSt 71, 140, 141; BGH GA 1966, 210, 211. Taten, derentwegen Untersuchungshaft vollstreckt worden ist, müssen lediglich Gegenstand des Verfahrens gewesen sein, in dem der Täter zu Strafe verurteilt wird.

    Sie brauchen nicht zu einer Bestrafung geführt zu haben, damit Untersuchungshaft angerechnet werden kann, BGHSt 28, 29 ff. Wird der Angeklagte wegen solcher Straftaten freigesprochen oder außer Verfolgung gesetzt, so wird die Untersuchungshaft gleichwohl auf die in demselben Verfahren wegen anderer Taten verhängte Strafe angerechnet, RGSt 71, 140, 142; BGH GA 66, 210, 211. Das gilt entgegen RGSt 58, 95, 97 auch, wenn die Untersuchungshaft bereits beendet war, ehe die andere Straftat begangen wurde, BGHSt 28, 29 ff. Ebenso ist Untersuchungshaft, deren Dauer die Summe der Einzelstrafen übersteigt, voll auf eine mit einer früheren Verurteilung zu bildende Gesamtstrafe anzurechnen, BGHSt 23, 297 entgegen RGSt 41, 318; 71, 140, 143.

  • OLG Oldenburg, 22.12.1983 - 2 Ws 542/83
    Auszug aus OLG Naumburg, 02.09.1996 - 2 Ws 111/96
    Dem Gedanken von Maatz im MDR 1984, 712 ff. [OLG Oldenburg 22.12.1983 - 2 Ws 542/83] ; NStZ 1985, 168 [BGH 10.10.1984 - 2 StR 470/84] f sowie in Anmerkung zu OLG Düsseldorf in Strafverteidiger 1991, 266 (so auch schon OLG Frankfurt/M. MDR 1981, 69) folgend bedeutet das: Untersuchungshalt aus einem anderen als dem zur Verurteilung führenden Verfahren ist auch dann anzurechnen, wenn beide Verfahren hätten verbunden werden können oder wenn bei Unterstellung einer Verurteilung in beiden Verfahren eine Gesamtstrafenbildung möglich gewesen wäre.
  • RG, 28.02.1924 - II 29/24

    Kann eine auf Grund des SchutzhaftG. erlittene Haft auf die Strafe nur dann

    Auszug aus OLG Naumburg, 02.09.1996 - 2 Ws 111/96
    Sie brauchen nicht zu einer Bestrafung geführt zu haben, damit Untersuchungshaft angerechnet werden kann, BGHSt 28, 29 ff. Wird der Angeklagte wegen solcher Straftaten freigesprochen oder außer Verfolgung gesetzt, so wird die Untersuchungshaft gleichwohl auf die in demselben Verfahren wegen anderer Taten verhängte Strafe angerechnet, RGSt 71, 140, 142; BGH GA 66, 210, 211. Das gilt entgegen RGSt 58, 95, 97 auch, wenn die Untersuchungshaft bereits beendet war, ehe die andere Straftat begangen wurde, BGHSt 28, 29 ff. Ebenso ist Untersuchungshaft, deren Dauer die Summe der Einzelstrafen übersteigt, voll auf eine mit einer früheren Verurteilung zu bildende Gesamtstrafe anzurechnen, BGHSt 23, 297 entgegen RGSt 41, 318; 71, 140, 143.
  • RG, 18.05.1908 - I 207/08

    1. Inwieweit kann bei Anwendung des § 79 St.G.B.'s auf die erkannte Gesamtstrafe

    Auszug aus OLG Naumburg, 02.09.1996 - 2 Ws 111/96
    Sie brauchen nicht zu einer Bestrafung geführt zu haben, damit Untersuchungshaft angerechnet werden kann, BGHSt 28, 29 ff. Wird der Angeklagte wegen solcher Straftaten freigesprochen oder außer Verfolgung gesetzt, so wird die Untersuchungshaft gleichwohl auf die in demselben Verfahren wegen anderer Taten verhängte Strafe angerechnet, RGSt 71, 140, 142; BGH GA 66, 210, 211. Das gilt entgegen RGSt 58, 95, 97 auch, wenn die Untersuchungshaft bereits beendet war, ehe die andere Straftat begangen wurde, BGHSt 28, 29 ff. Ebenso ist Untersuchungshaft, deren Dauer die Summe der Einzelstrafen übersteigt, voll auf eine mit einer früheren Verurteilung zu bildende Gesamtstrafe anzurechnen, BGHSt 23, 297 entgegen RGSt 41, 318; 71, 140, 143.
  • BGH, 10.10.1984 - 2 StR 470/84

    Anforderungen an die Rüge der Verletzung materiellen Rechts - Strafbarkeit wegen

    Auszug aus OLG Naumburg, 02.09.1996 - 2 Ws 111/96
    Dem Gedanken von Maatz im MDR 1984, 712 ff. [OLG Oldenburg 22.12.1983 - 2 Ws 542/83] ; NStZ 1985, 168 [BGH 10.10.1984 - 2 StR 470/84] f sowie in Anmerkung zu OLG Düsseldorf in Strafverteidiger 1991, 266 (so auch schon OLG Frankfurt/M. MDR 1981, 69) folgend bedeutet das: Untersuchungshalt aus einem anderen als dem zur Verurteilung führenden Verfahren ist auch dann anzurechnen, wenn beide Verfahren hätten verbunden werden können oder wenn bei Unterstellung einer Verurteilung in beiden Verfahren eine Gesamtstrafenbildung möglich gewesen wäre.
  • BVerfG, 03.01.1994 - 2 BvR 1436/93

    Anrechnung einer zu Unrecht vollstreckten Maßregel auf eine später ausgesprochene

    Auszug aus OLG Naumburg, 02.09.1996 - 2 Ws 111/96
    Zur Abgrenzung sei auf BVerfG (2. Kammer des 2. Senats) in NJW 1994, 2219 [BVerfG 03.01.1994 - 2 BvR 1436/93] hingewiesen.
  • BGH, 03.05.1978 - 3 StR 143/78

    Begründetheit einer Revision - Anrechnung der Freiheitsentziehung

    Auszug aus OLG Naumburg, 02.09.1996 - 2 Ws 111/96
    Sie brauchen nicht zu einer Bestrafung geführt zu haben, damit Untersuchungshaft angerechnet werden kann, BGHSt 28, 29 ff. Wird der Angeklagte wegen solcher Straftaten freigesprochen oder außer Verfolgung gesetzt, so wird die Untersuchungshaft gleichwohl auf die in demselben Verfahren wegen anderer Taten verhängte Strafe angerechnet, RGSt 71, 140, 142; BGH GA 66, 210, 211. Das gilt entgegen RGSt 58, 95, 97 auch, wenn die Untersuchungshaft bereits beendet war, ehe die andere Straftat begangen wurde, BGHSt 28, 29 ff. Ebenso ist Untersuchungshaft, deren Dauer die Summe der Einzelstrafen übersteigt, voll auf eine mit einer früheren Verurteilung zu bildende Gesamtstrafe anzurechnen, BGHSt 23, 297 entgegen RGSt 41, 318; 71, 140, 143.
  • BGH, 07.07.1970 - 5 StR 164/70

    Anrechnung von Untersuchungshaft bei zweimaliger Verurteilung - Berücksichtigung

    Auszug aus OLG Naumburg, 02.09.1996 - 2 Ws 111/96
    Sie brauchen nicht zu einer Bestrafung geführt zu haben, damit Untersuchungshaft angerechnet werden kann, BGHSt 28, 29 ff. Wird der Angeklagte wegen solcher Straftaten freigesprochen oder außer Verfolgung gesetzt, so wird die Untersuchungshaft gleichwohl auf die in demselben Verfahren wegen anderer Taten verhängte Strafe angerechnet, RGSt 71, 140, 142; BGH GA 66, 210, 211. Das gilt entgegen RGSt 58, 95, 97 auch, wenn die Untersuchungshaft bereits beendet war, ehe die andere Straftat begangen wurde, BGHSt 28, 29 ff. Ebenso ist Untersuchungshaft, deren Dauer die Summe der Einzelstrafen übersteigt, voll auf eine mit einer früheren Verurteilung zu bildende Gesamtstrafe anzurechnen, BGHSt 23, 297 entgegen RGSt 41, 318; 71, 140, 143.
  • BGH, 26.06.1997 - StB 30/96

    Anrechnung von verfahrensfremder Untersuchungshaft bei funktionaler

    Diese Auffassung hält deshalb eine analoge Anwendung des § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB für zulässig und geboten (vgl. OLG Schleswig MDR 1980, 70; OLG Frankfurt MDR 1981, 69 und StV 1989, 489; OLG Nürnberg NStZ 1990, 406; OLG Düsseldorf (3. StrS) StV 1994, 549; OLG Saarbrücken wistra 1996, 70; OLG Naumburg NStZ 1997, 129; Karl NStZ 1988, 170; Maatz MDR 1984, 712; derselbe NStZ 1985, 168 und StV 1991, 267; Puppe StV 1986, 394; Tröndle StGB 48. Aufl. § 51 Rdn. 5; Lackner StGB 22. Aufl. § 51 Rdn. 3).

    Der in § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB mit den Worten aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist umschriebene Grundsatz der Verfahrenseinheit ist nicht notwendigerweise mit dem Begriff einer förmlichen, nach den Regeln des Prozeßrechts durchgeführten Verbindung der in Betracht kommenden Verfahren gleichzusetzen, er ist vielmehr einer Auslegung zugänglich (vgl. Gribbohm LK 11. Aufl. § 51 Rdn. 11 und 15; Maatz MDR 1984, 712, 714, so wohl auch OLG Naumburg NStZ 1997, 129; a.A. Karl NStZ 1988, 170, 171).

  • BGH, 26.06.1997 - 2 StE 4/92
    Diese Auffassung hält deshalb eine analoge Anwendung des § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB für zulässig und geboten (vgl. OLG Schleswig MDR 1980, 70 [OLG Schleswig 20.08.1979 - 1 Ws 146/79]; OLG Frankfurt MDR 1981, 69 und StV 1989, 489; OLG Nürnberg NStZ 1990, 406; OLG Düsseldorf (3. StrS) StV 1994, 549; OLG Saarbrücken wistra 1996, 70; OLG Naumburg NStZ 1997, 129; Karl NStZ 1988, 170; Maatz MDR 1984, 712; derselbe NStZ 1985, 168 und StV 1991, 267; Puppe StV 1986, 394; Tröndle StGB 48. Aufl. § 51 Rdn. 5; Lackner StGB 22. Aufl. § 51 Rdn. 3).

    Der in § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB mit den Worten "aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist" umschriebene Grundsatz der Verfahrenseinheit ist nicht notwendigerweise mit dem Begriff einer förmlichen, nach den Regeln des Prozeßrechts durchgeführten Verbindung der in Betracht kommenden Verfahren gleichzusetzen, er ist vielmehr einer Auslegung zugänglich (vgl. Gribbohm LK 11. Aufl. § 51 Rdn. 11 und 15; Maatz MDR 1984, 712, 714 [OLG Oldenburg 22.12.1983 - 2 Ws 542/83], so wohl auch OLG Naumburg NStZ 1997, 129 [OLG Naumburg 02.09.1996 - 2 Ws 111/96]; a.A. Karl NStZ 1988, 170, 171).

  • OLG Celle, 06.01.2009 - 1 Ws 623/08

    Rechtsschutzbedürfnis auf Strafzeitberechnung nach Haftentlassung

    Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BVerfG (NJW 1999, 2430), des BGH (NJW 1997, 2392) und anderer Oberlandesgerichte (vgl. etwa OLG Naumburg, NStZ 1997, 129. OLG Hamm, NStZ-RR 1996, 377. OLG Frankfurt, NStZ-RR 2000, 159. OLG Düsseldorf, NStZ-RR 2001, 122) ist aber auch verfahrensfremde Untersuchungshaft anrechenbar.
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