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   BVerfG, 14.08.1996 - 2 BvR 2267/95   

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BVerfG, 14.08.1996 - 2 BvR 2267/95 (https://dejure.org/1996,2393)
BVerfG, Entscheidung vom 14.08.1996 - 2 BvR 2267/95 (https://dejure.org/1996,2393)
BVerfG, Entscheidung vom 14. August 1996 - 2 BvR 2267/95 (https://dejure.org/1996,2393)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch des Strafgefangenen auf externe psychiatrische Behandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Strafvollzug - Psychiatrische Behandlung - Anstaltsextern - Therapie

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 1996, 614
  • NStZ 1997, 426
  • StV 1997, 30
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 14.08.1996 - 2 BvR 2267/95
    Gerade darin wird eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung der Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit und der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2, 104 GG ) und auf eine menschenwürdige Behandlung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ) erkennbar und wirksam, die Anlaß zu verfassungsgerichtlichem Eingreifen gibt (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]).
  • BVerfG, 05.11.1985 - 2 BvR 1434/83

    Prozeßkostenhilfe im Verwaltungsprozess

    Auszug aus BVerfG, 14.08.1996 - 2 BvR 2267/95
    Das Prozeßkostenhilfegesuch des Beschwerdeführers ist damit erledigt (vgl. BVerfGE 71, 122 [136 f.]).
  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerfG, 14.08.1996 - 2 BvR 2267/95
    a) Das Bundesverfassungsgericht vertritt seit jeher die Auffassung, daß ein menschenwürdiger Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe nur dann sichergestellt ist, wenn der Verurteilte eine konkrete und grundsätzlich auch realisierbare Chance hat, zu einem späteren Zeitpunkt die Freiheit wieder gewinnen zu können (vgl. BVerfGE 45, 187 [245]).
  • BVerfG, 28.06.1983 - 2 BvR 539/80

    Hafturlaub

    Auszug aus BVerfG, 14.08.1996 - 2 BvR 2267/95
    Dieser Gesichtspunkt gewinnt namentlich an Bedeutung, wenn es gilt, deformierenden Persönlichkeitsveränderungen zu begegnen, die die Lebenstüchtigkeit ernsthaft in Frage stellen und es ausschließen, daß sich der Gefangene im Falle einer Entlassung aus der Haft im normalen Leben noch zurechtfinden kann (BVerfGE 64, 261 [277]).
  • BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 578/02

    Gefährliche Täter

    Um diesem Problem zu begegnen, findet die Androhung der lebenslangen Freiheitsstrafe ihre verfassungsrechtlich notwendige Ergänzung in einem sinnvollen Behandlungsvollzug (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 64, 261 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. August 1996 - 2 BvR 2267/95 -, StV 1997, S. 30 ff.).

    Eine Verlegung ist hier geboten, wenn eine externe psychiatrische Behandlung für eine Heilung oder Besserung der Erkrankung mit dem Ergebnis einer positiven Sozialprognose z.B. für die Aussetzung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe erforderlich ist (Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. August 1996 - 2 BvR 2267/95 -, NStZ 1996, S. 614 ff.).

    Ist die weitere Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe nicht mehr durch die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten geboten, steht aber eine der langen Haft geschuldete Erkrankung einer positiven Sozialprognose entgegen, so verpflichten §§ 2, 3, 56, 58 StVollzG im Lichte der Grundrechte aus Art. 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG die Vollzugsbehörden, dieser Erkrankung mit den Mitteln entgegenzuwirken, die fachmedizinisch indiziert sind (Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. August 1996 - 2 BvR 2267/95 -, NStZ 1996, S. 614 ff.).

  • KG, 17.04.2018 - 5 Ws 35/18

    Medizinische Behandlung von Strafgefangenen: Neuregelung durch Berliner

    Erweist sich eine medizinische Maßnahme zur Wahrung elementarer Grundrechtsinteressen des Gefangenen als unabdingbar, kann von einer Unverhältnismäßigkeit ihres Kostenaufwandes - solange sie nur gewisse Erfolgsaussichten bietet - allerdings (in der Regel) nicht ausgegangen werden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. August 1996 - 2 BvR 2267/95 -, juris Rdnr. 24; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 5. November 2012 - 3 Ws 952/12 -, juris Rdnr. 11 [zu § 24 Abs. 1 HStVollzG unter Übernahme der früheren Rspr.]; OLG Karlsruhe a. a. O., juris Rdnr. 11).

    ee) Höchstrichterlich und obergerichtlich war entschieden, dass ausreichende Behandlungsmöglichkeiten fehlen, wenn in der Anstalt entweder zur Therapie keinerlei Angebote vorhanden sind oder wenn sich die Krankheit als so schwerwiegend erweist, dass sie mit den Mitteln der Anstalt nicht beherrschbar oder therapierbar ist (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 5. Mai 2014 a. a. O., juris Rdnr. 24, Kammerbeschluss vom 14. August 1996 a. a. O., juris Rdnr. 23; KG, Beschluss vom 4. Januar 2013 a. a. O., juris Rdnr. 13 m. w. Nachw.; Senat, Beschluss vom 27. Juli 1988 a. a. O.).

    Eine Verlegung ist geboten, wenn eine externe psychiatrische Behandlung für eine Heilung oder Besserung der Erkrankung mit dem Ergebnis einer positiven Sozialprognose z. B. für die Aussetzung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe erforderlich ist (BVerfG, Beschluss vom 8. November 2006 a. a. O., juris Rdnr. 80, Kammerbeschluss vom 14. August 1996 a. a. O., juris Rdnr. 22 f.; OLG Frankfurt a. a. O., juris Rdnr. 11).

  • BVerfG, 30.04.2008 - 2 BvR 338/08

    Entfallen der Annahmegründe durch Verhalten des Beschwerdeführers nach Erhebung

    Die zur Wahrung elementarer Grundrechtsinteressen des Gefangenen erforderliche Krankenbehandlung darf nicht an unzureichender Ausstattung mit sachlichen, personellen oder finanziellen Mitteln scheitern (vgl. zur Abwägung zwischen Kostengesichtspunkten und gesundheitlichen Belangen BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. August 1996 - 2 BvR 2267/95 -, NStZ 1996, S. 614).
  • OLG Karlsruhe, 30.11.2000 - 3 Ws 173/99

    Justizvollzug; Kosten einer Transsexualitätsbehandlung ; Psychotherapeutische

    b) Schon der Grundsatz, dass die lebenslange Freiheitsstrafe nur dann als verfassungsrechtlich unbedenklich anzusehen ist, wenn mit ihr ein sinnvoller Behandlungsvollzug einhergeht, gebietet vorliegend die Durchführung einer Therapie, um der Verurteilten konkrete und grundsätzlich auch realisierbare Chance zu eröffnen, zu einem späteren Zeitpunkt die Freiheit wieder erlangen zu können (BVerfGE 45, 187 ff.; 245; eingehend hierzu: BVerfG NStZ 1996, 614).

    Steht aber eine Erkrankung einer positiven Sozialprognose entgegen, so verpflichten die §§ 2, 3, 56, 58 StVollzG die Vollzugsbehörden, dieser Erkrankung mit den Mitteln entgegenzuwirken, die fachmedizinisch indiziert sind (BVerfG NStZ 1996, 614; Calliess/Müller-Dietz, a.a.O., § 56 Rn. 3).

  • KG, 05.07.2018 - 5 Ws 86/18

    Medizinische Behandlung von Strafgefangenen: Neuregelung durch Berliner

    Erweist sich eine medizinische Maßnahme zur Wahrung elementarer Grundrechtsinteressen des Gefangenen als unabdingbar, kann von einer Unverhältnismäßigkeit ihres Kostenaufwandes - solange sie nur gewisse Erfolgsaussichten bietet - allerdings (in der Regel) nicht ausgegangen werden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. August 1996 - 2 BvR 2267/95 -, juris Rdnr. 24; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 5. November 2012 - 3 Ws 952/12 -, juris Rdnr. 11 [zu § 24 Abs. 1 Hessisches StVollzG unter Übernahme der früheren Rspr.]; OLG Karlsruhe a. a. O., juris Rdnr. 11).

    dd) Auch die höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung, dass ausreichende Behandlungsmöglichkeiten fehlen, wenn in der Anstalt entweder zur Therapie keinerlei Angebote vorhanden sind oder wenn sich die Krankheit als so schwerwiegend erweist, dass sie mit den Mitteln der Anstalt nicht beherrschbar oder therapierbar ist (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 5. Mai 2014 a. a. O., juris Rdnr. 24, Kammerbeschluss vom 14. August 1996 a. a. O., juris Rdnr. 23; KG, Beschluss vom 4. Januar 2013 a. a. O., juris Rdnr. 13 m. w. Nachw.; Senat, Beschluss vom 27. Juli 1988 a. a. O.), gilt fort.

  • OLG Frankfurt, 05.11.2012 - 3 Ws 952/12

    Keine analoge Anwendung von § 67 a I, II StGB

    Hängt die Stellung einer positiven Kriminalprognose und damit eine bedingte Entlassung aus der lebenslangen Haft (§ 57a I Nr. 3 StGB) von der Heilung oder Besserung der Erkrankung, bzw. - wie vorliegend der Sachverständige SV1 ausführt - von der permanenten Behandlung sowie Begleitung und Überwachung der Erprobung des Verurteilten in kleinschrittigen Lockerungen durch forensisch besonders geschultes und erfahrenes Personal und Therapeuten ab, kann diese Behandlung mit den Mitteln des Strafvollzugs nicht ausreichend geleistet werden, bietet anderseits die Behandlung außerhalb des Vollzugs auch nur gewisse Erfolgsaussichten, so verdichtet sich - jedenfalls in Fällen, in denen, wie hier, die weitere Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe nicht mehr durch die besondere Schwere der Schuld geboten ist - das durch § 24 IV 2 StVollzG eingeräumte Ermessen der Justizvollzugsanstalt zu einem Anspruch auf Verbringung in die Einrichtung (vgl. Senat, Beschl. v. 19.04.2012 - 3 Ws 302/12 mwN; Calliess/Müller-Dietz, § 65 Rn 2) und kann- weil die Maßnahme zur Wahrung elementarer Grundrechtsinteressen des Gefangenen unabdingbar ist - der damit verbundene Kostenaufwand nicht als unverhältnismäßig (vgl. BVerfG, NStZ 1996, 614; s. auch Senat Beschl. v 13.02.2002 - 3 Ws 76/02) und damit auch nicht als "unwirtschaftlich" i.S. des § 24 I 2 HStVollzG oder dem Orientierungsgebot des § 24 I 3 HStVollzG widersprechend angesehen werden (Senat aaO).

    12 Von Verfassungs wegen eröffnet § 24 IV 2 HStVollzG wie § 65 II StVollzG nicht nur die Möglichkeit, kurzfristiger Interventionen in der Maßregelvollzugsanstalt mit anschließender Rückkehr in den Strafvollzug, sondern auch eine längerfristige Verbringung mit dem Ziel einer bedingten Entlassung aus der Klinik in eine geeignete Nachsorgeeinrichtung entsprechend dem Vorschlag des Sachverständigen SV1 (vgl. BVerfG, NStZ 1996, 614).

  • KG, 04.01.2013 - 2 Ws 532/12

    Psychotherapeutische Behandlung eines Gefangenen

    Die Zuziehung eines externen Therapeuten kommt dabei nur bei der Erforderlichkeit und dem Fehlen ausreichender Behandlungsmöglichkeiten in der Justizvollzugsanstalt in Betracht (vgl. BVerfG NStZ 1996, 614; Senat, Beschlüsse vom 10. Juli 2012 - 2 Ws 97/12 Vollz -, 14. Juli 2011 - 2 Ws 249/11 Vollz -, 24. Juni 2011 - 2 Ws 137/11 Vollz - und 21. Februar 2007 - 2/5 Ws 541/06 Vollz - OLG Nürnberg NStZ 1999, 479; OLG Karlsruhe NStZ 1998, 638).

    Übersteigen die fachspezifischen therapeutischen Erfordernisse die Möglichkeiten der Anstalt, so gebieten das Resozialisierungsziel des Strafvollzuges (vgl. BVerfG NStZ 1996, 614) als auch der Schutz der Allgemeinheit (vgl. OLG Karlsruhe NStZ 1998, 638, 639), die Teilnahme an geeigneten externen Behandlungskonzepten sicherzustellen.

  • BVerfG, 08.02.2007 - 2 BvR 2060/06

    Freiheit der Person (Freiheitsstrafe gegen psychisch kranke Person; Verhängung

    Das Bundesverfassungsgericht hat in früheren Entscheidungen ausdrücklich festgestellt, dass sowohl der Erwachsenenstrafvollzug (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. August 1996 - 2 BvR 2267/95 -, NStZ 1996, S. 614) als auch der Jugendstrafvollzug (vgl. Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Mai 2006 - 2 BvR 1673/04 und 2 BvR 2402/04 -, NJW 2006, S. 2093 ) die Möglichkeit einer therapeutischen Behandlung therapiebedürftiger Häftlinge bereithalten müssen, um der Verfassung zu genügen.
  • OLG Frankfurt, 20.05.2005 - 3 Ws 343/05

    Strafrestaussetzung: Beachtung der Unschuldsvermutung bei der

    Im Hinblick darauf, dass die lebenslange Freiheitsstrafe nur dann als verfassungsrechtlich unbedenklich anzusehen ist, wenn mit ihr ein sinnvoller Behandlungsvollzug einhergeht (vgl. BVerfG NStZ 1996, 614; OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2004, 287) sind angesichts der vom Verurteilten nunmehr erklärten Bereitschaft, sich in die sozialtherapeutische Anstalt verlegen zu lassen, zeitnah Maßnahmen zur Behandlung veranlasst.
  • LG Hildesheim, 21.07.2023 - 24 StVK 112/23

    Unterstützungspflicht; Computer; Strafvollzug; Akteneinsicht

    Anerkannt ist insoweit, dass sich die Pflicht zur Unterstützung bei der Rechtswahrnehmung nicht lediglich auf solche Rechte und Pflichten beschränkt, die sich aus dem Vollzug der Strafe ergeben, sondern allgemein Rechte und Pflichten aus der Stellung des Gefangenen im bürgerlichen und sozialen Leben betrifft (KG, Beschluss vom 17. Juni 1996 - 5 Ws 293/96 Vollz, NStZ 1997, 426).

    bb) Daraus folgt allerdings kein Rechtsanspruch des Gefangenen auf Zugang zu einem Computer, denn bei der Entscheidung, wie die Vollzugsbehörde einem Gefangenen bei der konkreten Rechtswahrnehmung im Einzelfall unterstützt, kommt ihr mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ein gerichtlich regelmäßig nur eingeschränkt überprüfbarer Ermessensspielraum zu (KG, Beschluss vom 17. Juni 1996 - 5 Ws 293/96 Vollz, NStZ 1997, 426; OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. November 2014 - 4 Ws 373/14 (V), juris).

  • OLG Frankfurt, 20.07.2007 - 3 Ws 437/07

    Strafvollzug: Pfändbarkeit einer zweckgebundenen Einzahlung eines Dritten auf das

  • OLG Karlsruhe, 24.05.2004 - 1 Ws 258/03

    Strafvollstreckung: Einzeltherapeutische Behandlung eines Gewalttäters;

  • OLG Koblenz, 19.09.2013 - 2 Ws 483/13

    Strafvollzug: Entrichtung der Gebühren für die Teilnahme an einem Sportfest;

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.04.2014 - L 12 R 242/13
  • OLG Koblenz, 14.05.2020 - 4 Ws 192/20

    Abgelehnter Antrag des Besuchs der Tochter im Rahmen des Maßregelvollzugs Pflicht

  • OLG Koblenz, 15.01.2015 - 2 Ws 576/14

    Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags eines Gefangenen auf

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.04.2014 - L 12 R 154/12
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