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   OLG Celle, 16.04.1997 - 3 Ws 95/97   

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https://dejure.org/1997,2352
OLG Celle, 16.04.1997 - 3 Ws 95/97 (https://dejure.org/1997,2352)
OLG Celle, Entscheidung vom 16.04.1997 - 3 Ws 95/97 (https://dejure.org/1997,2352)
OLG Celle, Entscheidung vom 16. April 1997 - 3 Ws 95/97 (https://dejure.org/1997,2352)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 172 Abs. 2 StPO; § 172 Abs. 3 S. 1 StPO
    Antrag auf gerichtliche Entscheidung; Maßgeblichkeit der Angabe von Tatsachen und Beweismittel für die Form des Antrags auf Erhebung deröffentlichen Klage

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung; Maßgeblichkeit der Angabe von Tatsachen und Beweismittel für die Form des Antrags auf Erhebung der öffentlichen Klage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 172 Abs. 3 S. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1997, 406
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamm, 03.12.1991 - 1 Ws 619/91

    Zulässigkeitsanforderungen an den Inhalt eines Klageerzwingungsantrags;

    Auszug aus OLG Celle, 16.04.1997 - 3 Ws 95/97
    Nach einhellig vertretener Auffassung in der Rechtsprechung ist hierzu eine in sich geschlossene und aus sich heraus verständliche Darstellung des Sachverhalts erforderlich, aus dem sich der dem Beschuldigten zur Last gelegte Straftatbestand ergibt und der bei Unterstellung hinreichenden Tatverdachts die Erhebung der öffentlichen Klage in materieller und formeller Hinsicht rechtfertigen würde (vgl. Senatsbeschluß NStZ 1988, 568; OLG Hamm NStZ 1992, 250; KK-Wache/Schmid, StPO, 3. Aufl., Rdnrn. 34 ff. zu § 172; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Aufl., Rdnr. 27 zu § 172, jeweils m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 18.05.1983 - 1 Ws 335/83
    Auszug aus OLG Celle, 16.04.1997 - 3 Ws 95/97
    Dadurch soll das Oberlandesgericht in die Lage versetzt werden, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten samt etwaiger Beiakten eine "Schlüssigkeitsprüfung" vorzunehmen (OLG Düsseldorf StV 1983, 498).
  • OLG Celle, 26.04.1988 - 3 Ws 103/88

    Verfolgung von Straftaten im Wege der Privatklage; Vorwurf der unterlassenen

    Auszug aus OLG Celle, 16.04.1997 - 3 Ws 95/97
    Nach einhellig vertretener Auffassung in der Rechtsprechung ist hierzu eine in sich geschlossene und aus sich heraus verständliche Darstellung des Sachverhalts erforderlich, aus dem sich der dem Beschuldigten zur Last gelegte Straftatbestand ergibt und der bei Unterstellung hinreichenden Tatverdachts die Erhebung der öffentlichen Klage in materieller und formeller Hinsicht rechtfertigen würde (vgl. Senatsbeschluß NStZ 1988, 568; OLG Hamm NStZ 1992, 250; KK-Wache/Schmid, StPO, 3. Aufl., Rdnrn. 34 ff. zu § 172; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Aufl., Rdnr. 27 zu § 172, jeweils m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 16.02.2011 - 5 StS 6/10

    Kein Strafprozess gegen Oberst Klein und Hauptfeldwebel Wilhelm

    Denn in diesem Fall wären die Oberlandesgerichte gezwungen, einen für ihre Entscheidung bedeutsamen Sachverhalt erst selbst zusammenzustellen (vgl. OLG Celle NdsRpfl 2010, 285; NStZ 1997, 406; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 7. März 2008, 1 Ws 15/08, ; OLG Koblenz OLGSt StPO § 172 Nr. 15; VerfGH Berlin NJW 2004, 2728).
  • OLG Celle, 27.04.2010 - 2 Ws 102/10

    Anforderungen an den Inhalt eines Klageerzwingungsantrags

    Regelmäßig wird formuliert, die Antragsschrift allein müsse dem mit dem Antrag befassten Gericht eine "Schlüssigkeitsprüfung" erlauben (etwa OLG Celle NStZ 1988, 568; OLG Celle NStZ 1997, 406; OLG Dresden NStZ-RR 1998, 338; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1998, 365; OLG Hamm NStZ-RR 2001, 300; OLG Nürnberg NStZ-RR 2002, 112, 113; weit.

    Angesichts der verfassungsrechtlich zulässigen Anforderung des aus sich heraus verständlichen und in sich geschlossenen Sachverhaltes, aus dem sich der genügende Anlass zur Klageerhebung ergeben soll, können Bezugnahmen im Antrag auf Schriftstücke außerhalb des Antrags oder auf den Akteninhalt nicht berücksichtigt werden, wenn erst die Angaben in den in Bezug genommenen Schriftstücken dazu führen würden, den notwendigen Antragsinhalt zu vervollständigen (Brandb.OLG v. 7.3.2008 - 1 Ws 15/08 (juris); OLG Bamberg v. 7.10.2008 - 3 Ws 60/08, OLGSt StPO § 172 Nr. 47; OLG Celle NStZ 1997, 406; OLG Celle NJW 2008, 2202 f.; OLG Hamm NStZ-RR 2001, 300; OLG Hamm v. 14.7.2009 - 3 Ws 209/09 (juris); KG NStE Nr. 28 zu § 172 StPO; Saarl.OLG wistra 1995, 36; OLG Stuttgart Justiz 2006, 372; siehe auch BerlVerfGH 2004, 2729, 2730; Graalmann-Scheerer, in: Löwe/Rosenberg, StPO, § 172 Rn. 155 und 156).

    Solche Bezugnahmen, auch wenn sie als Anlagen beigefügte Schriftstücke oder Aktenbestandteile betreffen, sind dementsprechend lediglich dann für die Zulässigkeit des Antrages unschädlich, wenn sie lediglich der Erläuterung des bereits aus sich heraus uneingeschränkt verständlichen und geschlossenen Antragsvorbringens dienen (OLG Celle NStZ 1997, 406).

    Denn es ist im Hinblick auf den Zweck des Klageerzwingungsverfahrens und auch den Schutz der Oberlandesgerichte vor unsachgemäßen Anträgen auf gerichtliche Entscheidung nicht die Aufgabe der befassten Strafsenate, sich aus den Akten oder auch nur den der eigentlichen Antragsschrift beigefügten Anlagen die Partien herauszusuchen, aus denen sich der für die Beurteilung des hinreichender Tatverdachts oder im Sonderfall des "Ermittlungserzwingungsantrags" des Anfangsverdachts bedeutsame Sachverhalt einschließlich der zu seiner Feststellung erforderlichen Beweismittel ergibt (BerlVerfGH NJW 2004, 2728, 2729; OLG Celle NStZ 1997, 406 m.w.N.).

    Vor dem Hintergrund des Zwecks des Klageerzwingungsverfahrens, den aus dem Beschleunigungsgebot resultierenden Anforderungen sowie auch und erst recht angesichts der mit den notwendigen Antragsinhalt verfolgten justizökonomischen Zwecken müssen die für die begrenzte Zulässigkeit von Bezugnahmen auf Anlagen des Klageerzwingungsantrages anerkannten, verfassungsrechtlich unbedenklichen Grundsätze auch für den Fall gelten, dass umfängliche Schriftstücke oder Teile des Akteninhalts nicht als Anlagen dem Antrag beigefügt, sondern durch Fotokopie oder auf anderen technischem Wege in die Antragsschrift selbst eingefügt werden (Brand.OLG v. 7.3.2008 - 1 Ws 15/08 [juris]; OLG Celle NStZ 1997, 406; OLG Koblenz OLGSt StPO § 172 Nr. 15; Graalmann-Scheerer, in: Löwe/Rosenberg, StPO § 172 Rn. 156 aE.; ebenso BerlVerfGH NJW 2004, 2728, 2729).

  • OLG Braunschweig, 29.08.2013 - 1 Ws 227/13

    Zulässigkeit der Einstellung nach §§ 153, 153a StPO im Klageerzwingungsverfahren

    Nach allgemeiner Auffassung darf auf Anlagen zu einem Klageerzwingungsantrag nicht verwiesen werden, wenn erst durch die Kenntnisnahme vom Inhalt dieser Anlagen eine geschlossene Sachverhaltsdarstellung erreicht wird, da das Oberlandesgericht grundsätzlich allein aufgrund des Antrags in die Lage versetzt werden soll, eine Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen und nicht gezwungen sein soll, sich den entscheidungserheblichen Sachverhalt aus Anlagen zusammenzustellen (OLG Koblenz, Beschluss vom 02.06.1977, 1 Ws 123/77; OLG Celle, NStZ 1997, 406; Schmidt in Karlsruher Kommentar, 6.Auflage, § 172, Rz. 37 m w. N.).
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 25.01.2006 - VGH B 16/05

    Verfassungsrecht, Strafprozessrecht

    Letzteres entspricht der jüngeren obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Düsseldorf, NJW 1988, 1337; OLG Celle, NStZ 1997, 406; KG Berlin, Beschluss vom 4. Juli 2001 - 3 Ws 217/01 - OLG Hamm, Beschluss vom 7. September 2004 - 1 Ws 256/04 -).
  • BVerfG, 23.02.2021 - 2 BvR 1304/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Nichteinleitung eines strafrechtlichen

    3 St 127/83">StV 1983, S. 498; OLG Celle, NStZ 1997, S. 406; vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - 1 Ws 521/14 -, Rn. 15).
  • OLG Bamberg, 17.12.2015 - 3 Ws 47/15

    Antragsbefugnis des Erben und Pflichtteilsberechtigten im

    Eine solche Bezugnahme ist - und zwar auch hinsichtlich der gebotenen Angaben zu den allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen des Antrages, namentlich zur Einhaltung der Fristen des § 172 I 1 StPO und des § 172 II 1 StPO sowie zur Antragsbefugnis des Ast. - nur insoweit unschädlich, als die in Bezug genommenen Anlagen lediglich der näheren Erläuterung einer uneingeschränkt verständlichen, in sich geschlossenen Sachverhaltsdarstellung dienen (OLG Celle NStZ 1997, 406 sowie st.Rspr. des Senats, u. a. OLG Bamberg wistra 2012, 279 m. w. N.; vgl. auch Meyer-Goßner/Schmitt § 172 Rn. 30 und KK/Moldenhauer § 172 Rn. 37, jeweils m. w. N.).
  • OLG Hamm, 16.12.2014 - 1 Ws 521/14

    Klageerzwingungsverfahren; Form; Kopien in Antragsschrift;

    Zwar kann nach obergerichtlicherer Rechtsprechung eine unzulässige Bezugnahme auf Aktenbestandteile auch dann vorliegen, wenn die in Bezug genommenen Bestandteile nicht lediglich der Antragsschrift als Anlage beigefügt, sondern in die Antragsschrift selbst hineinkopiert wurden, weil es nicht Aufgabe des Oberlandesgerichts ist, sich im Rahmen des Klageerzwingungsverfahrens relevante kopierte Unterlagen, die der Begründung des Antrags dienen könnten, selbst zusammenzustellen (OLG Celle NStZ 1997, 406; BerlinVerfGH NJW 2004, 2728).
  • VerfGH Sachsen, 18.03.2004 - 77-IV-03

    Anforderungen an einen Verstoß gegen das in der sächsischen Verfassung verankerte

    aa) Zwar ist verfassungsrechtlich hinnehmbar, dass das Oberlandesgericht - entsprechend verbreiteter obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2001, 112 [113]; KG, Beschluss vom 28.02.2002 - 3 Ws 652/99 - OLG Celle NStZ 1997, 406; OLG Düsseldorf VRS 86, 120 f.) - für einen zulässigen Antrag eine Sachdarstellung fordert, aus der ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten eine Schlüssigkeitsprüfung erfolgen kann (vgl. BVerfG NJW 2000, 1027; BVerfG NJW 1993, 382; BayVGH BayVBl 2001, 746).
  • OLG Hamm, 06.01.2003 - 2 Ws 434/02

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung, erforderlicher Umfang der Begründung,

    Eine solche Verweisung ist nur insoweit unschädlich, als die in Bezug genommenen Anlagen lediglich der näheren Erläuterung des für sich bereits uneingeschränkt verständlichen Antragsvorbringens dienen; sie ist jedoch dann nicht zulässig, wenn erst durch Kenntnisnahme vom Inhalt der in Bezug genommenen Anlagen oder sonstigen Schriftstücke die erforderliche geschlossene Sachverhaltsdarstellung erreicht wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. April 1999 in 2 Ws 568/98 und vom 22. Oktober 1997 in 2 Ws 532/96; OLG Celle NStZ 1997, 406; OLG Düsseldorf StV 1983, 498; OLG Koblenz OLGSt § 172 Nr. 15; KG OLGSt § 172 Nr. 28; KleinknechtlMeyerGoßner,a.a.0., § 172 Rdnr. 27 bis 31 jeweils m. w. N.).
  • BVerfG, 31.01.2002 - 2 BvR 1087/00

    Mangels Rechtswegerschöpfung unzulässige, in der Sache unbegründete

    Das Oberlandesgericht verlangt keine vollständige Wiedergabe des Inhalts sämtlicher der Antragsschrift beigefügten Anlagen, sondern in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der übrigen Oberlandesgerichte (vgl. OLG Düsseldorf, StV 1983, S. 498; OLG Saarbrücken, wistra 1995, S. 36 f.; OLG Celle, NStZ 1997, S. 406) eine Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts, die es gestattet, die Erfolgsaussichten des Antrags zu prüfen ohne gezwungen zu sein, sich aus den Akten oder aus den einer Antragsschrift beiliegenden Vorgängen das zusammenzusuchen, was der Begründung des Antrags eventuell dienlich sein könnte.
  • OLG Düsseldorf, 28.02.2011 - 4 RBs 33/11

    Anforderungen an einen Klageerzwingungsantrag

  • OLG Zweibrücken, 30.06.2006 - 1 Ws 137/06

    Klageerzwingungsverfahren: Anforderungen an den Antrag auf gerichtliche

  • OLG Hamm, 21.06.2004 - 2 Ws 128/04

    Ersetzung einer insich geschlossenen Schilderung der vom Antragsteller als

  • OLG Stuttgart, 04.07.2006 - 1 Ws 182/06

    Strafverfahren: Erforderlicher Inhalt eines Klageerzwingungsantrags

  • OLG Hamburg, 30.06.2014 - 2 Ws 108/14

    Klageerzwingungsverfahren: Unzulässigkeit eines Antrag auf gerichtliche

  • VerfGH Sachsen, 27.10.2005 - 54-IV-05
  • OLG Hamm, 17.10.2006 - 1 Ws 676/06

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung, Klageerzwingungsverfahren, Zulässigkeit des

  • OLG Hamm, 21.06.2004 - 2 Ws 180/04

    Ersetzen einer insich geschlossenen Schilderung der vom Antragsteller als

  • OLG Hamm, 21.04.2004 - 2 Ws 128/04
  • OLG Hamm, 06.01.2003 - 2 Ws 6/03

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung, erforderlicher Umfang der Begründung,

  • OLG Hamm, 11.01.2002 - 2 Ws 310/01

    Klageerzwingungsverfahren, Zulässigkeitsvoraussetzungen, Antragsschrift, Inhalt,

  • OLG Brandenburg, 28.11.2019 - 2 Ws 212/19

    Anforderungen an die Begründung eines Klageerzwingungsantrags

  • OLG Zweibrücken, 19.02.2008 - 1 Ws 36/08

    Entscheidung des Strafsenats im Fall des bei einem Polizeieinsatz in Speyer

  • OLG Hamm, 18.04.1999 - 2 Ws 568/98

    Klageerzwinungsverfahren, Unzulässigkeit, allgemeine Voraussetzungen,

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Rechtsprechung
   BGH, 16.04.1997 - 2 ARs 112/97   

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https://dejure.org/1997,2682
BGH, 16.04.1997 - 2 ARs 112/97 (https://dejure.org/1997,2682)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NStZ 1997, 406
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 08.07.1975 - 2 ARs 181/75

    Anforderungen an die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung des

    Auszug aus BGH, 16.04.1997 - 2 ARs 112/97
    Das Befaßtsein der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Karlsruhe endet erst, wenn diese in der Sache abschließend entschieden hat (BGHSt 26, 165 [BGH 08.07.1975 - 2 ARs 181/75]; 278, 279).
  • BGH, 15.10.1975 - 2 ARs 296/75

    Voraussetzungen für die Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer -

    Auszug aus BGH, 16.04.1997 - 2 ARs 112/97
    Gericht in diesem Sinne ist auch das Gericht des ersten Rechtszugs (BGHSt 26, 214).
  • BGH, 14.08.1981 - 2 ARs 174/81

    Zuständigkeit für die Entscheidung über den Widerruf der Aussetzung des

    Auszug aus BGH, 16.04.1997 - 2 ARs 112/97
    Bei Entscheidungen, die von Amts wegen zu treffen sind - hier: über den Widerruf der Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung - wird das Gericht schon dann befaßt, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf rechtfertigen können (BGHSt 30, 189, 191).
  • OLG Brandenburg, 12.10.2022 - 1 Ws 114/22

    Zeitliche Grenzen des Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung nach Ablauf der

    Bei Entscheidungen, die von Amts wegen zu treffen sind - wie hier über den Widerruf der Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung - wird das Gericht schon dann mit der Sache befasst, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die eine Entscheidung über den Widerruf rechtfertigen können (BGH NStZ-RR 2013, 390 f. m.w.N.; BGH NStZ 1997, 406 f. m.w.N.; OLG Celle, Beschluss vom 23.09.2013 - 2 Ws 211/13 - zit. nach juris).

    Das Befasstsein endet erst mit abschließender Entscheidung in der Sache (BGH NStZ 1997, 406 f.; OLG Celle, Beschluss vom 23.09.2013 - 2 Ws 211/13 - zit. nach juris).

  • OLG Celle, 23.09.2013 - 2 Ws 211/13

    Befassen des Gerichts mit der Sache bei Aktenkundigkeit von Tatsachen bzgl.

    Für das Befasstsein der Strafvollstreckungskammer genügt der Eingang bei einem Gericht, das für die Entscheidung zuständig sein kann; Gericht in diesem Sinne ist auch das Gericht des ersten Rechtszuges (BGHSt 26, 214; BGH NStZ 1984, 525; BGH NStZ 1997, 406; BGH StraFo 2005, 171; Karlsruher-Kommentar-Appl, StPO, 6. Aufl., § 462a, Rz. 17).

    Das Befasstsein dieser Strafvollstreckungskammer endet erst, wenn diese in der Sache abschließend entschieden hat (BGHSt 30, 189; BGH NStZ 1997, 406; BGH v. 19.06.2013, 2 AR 227/13, zitiert nach juris).

  • BGH, 31.01.2007 - 2 ARs 525/06

    Zuständigkeitsbestimmung (Strafvollstreckungskammer; Befasstsein)

    Insoweit genügt bereits der Eingang bei dem Gericht der ersten Instanz (Senat, Beschluss vom 16.4.1997, 2 ARs 112/97).
  • OLG Brandenburg, 12.10.2022 - 1 Ws 11/22
    Bei Entscheidungen, die von Amts wegen zu treffen sind - wie hier über den Widerruf der Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung - wird das Gericht schon dann mit der Sache befasst, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die eine Entscheidung über den Widerruf rechtfertigen können (BGH NStZ-RR 2013, 390 f. m.w.N.; BGH NStZ 1997, 406 f. m.w.N.; OLG Celle, Beschluss vom 23.09.2013 - 2 Ws 211/13 - zit. nach juris).

    Das Befasstsein endet erst mit abschließender Entscheidung in der Sache (BGH NStZ 1997, 406 f.; OLG Celle, Beschluss vom 23.09.2013 - 2 Ws 211/13 - zit. nach juris).

  • LG Aachen, 14.01.2013 - 33c StVK 862/12

    Auslegung des Begriffs des "Befasstseins" i.S.d. § 462a Abs. 1 StPO i.R.d.

    Bei Entscheidungen, die von Amts wegen zu treffen sind - wie vorliegend über den Widerruf der Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung - wird das Gericht schon dann befasst, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf rechtfertigen können (BGH NStZ 1997, 406 f., zitiert nach: www.[...].de; Appl in: Karlsruher Kommentar zur StPO , 6. Auflage 2008, § 462a Rn. 17).

    Denn für das Befasstsein der örtlich zuständigen Strafvollstreckungskammer genügt der Eingang bei einem Gericht, das für die Entscheidung zuständig sein kann (§ 462a Abs. 2 Satz 1 StPO ); Gericht in diesem Sinne ist beispielsweise auch das Gericht des ersten Rechtszugs (BGH NStZ 1997, 406 f., zitiert nach: www.[...].de).

  • BGH, 24.05.2022 - 2 ARs 96/22

    Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht (Entscheidung

    Bei Entscheidungen, die wie die Frage des Widerrufs der Strafaussetzung von Amts wegen zu treffen sind, wird die Strafvollstreckungskammer schon dann mit der Frage befasst, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf rechtfertigen können (Senat, Beschlüsse vom 15. März 2000 - 2 ARs 41/00, NStZ 2000, 391 und vom 16. April 1997 - 2 ARs 112/97, NStZ 97, 406; KG Berlin, Beschluss vom 15. Juni 2006 - 1 AR 212/06 - 5 Ws 81/06, juris).
  • BGH, 03.11.2000 - 2 ARs 285/00

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer in deren Bezirk die Strafanstalt

    Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lübeck blieb nur für die Entscheidung in den Sachen zuständig, mit denen sie bereits vorher "befaßt" war und über die sie noch nicht abschließend entschieden hatte (BGHSt 26, 165 ff.; 278, 279; 30, 189 ff.; BGH NStZ 1993, 100; 1997, 406, 407).
  • BGH, 12.03.2003 - 2 ARs 57/03

    Zuständigkeitsbestimmung (Befasstsein mit einer Sache)

    Gericht in diesem Sinne ist auch das Gericht des ersten Rechtszugs (BGHSt 26, 214, 216; Beschluss vom 16.04.1997 - 2 ARs 112/97; KK-Fischer StPO 4. Aufl. § 462 a RdNr. 17).
  • BGH, 31.01.2007 - 2 AR 289/06
    Insoweit genügt bereits der Eingang bei dem Gericht der ersten Instanz (Senat, Beschluss vom 16.4.1997, 2 ARs 112/97).
  • KG, 23.06.2006 - 5 Ws 215/06

    Entscheidung über den Widerruf einer Bewährung: Befasstwerden einer

    Schon deren Eingang bei einem Gericht, dessen Zuständigkeit für die Entscheidung gegeben sein kann, reicht aus (vgl. BGH NStZ 2000, 391; bei Kusch NStZ-RR 2000, 296; NStZ 1997, 406; KG, Beschlüsse vom 15. Juni 2006 - 5 Ws 81/06 - und 22. August 2002 - 5 Ws 385/02 -).
  • BGH, 12.03.2003 - 2 AR 34/03

    Zuständigkeit für den Widerruf der Aussetzung der Vollstreckung der

  • BGH, 18.02.1999 - 2 ARs 94/99

    Zuständigkeit für die Entscheidung gemäß § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO (Befasstsein)

  • BGH, 03.11.2000 - 2 AR 186/00

    Strafvollstreckungskammer - Zuständigkeit - Widerruf - Strafaussetzung -

  • OLG Hamm, 26.11.2002 - 3 Ws 591/02

    Strafvollstreckungskammer, Zuständigkeit, Befasstsein

  • OLG Koblenz, 15.05.2002 - 1 Ws 269/02

    Strafvollstreckungskammer, örtliche Zuständigkeit, Aufnahme, erster Zugriff,

  • KG, 15.06.2006 - 5 Ws 81/06

    Strafvollstreckung: Fortdauerende Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für

  • BGH, 18.02.1999 - 2 AR 18/99

    Aussetzung des Strafrestes nach Teilverbüßung

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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 27.03.1997 - 3 Ws 29/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,4263
OLG Hamburg, 27.03.1997 - 3 Ws 29/97 (https://dejure.org/1997,4263)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 27.03.1997 - 3 Ws 29/97 (https://dejure.org/1997,4263)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 27. März 1997 - 3 Ws 29/97 (https://dejure.org/1997,4263)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 1719
  • NStZ 1997, 406
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 09.08.2001 - 1 StR 268/01

    Zulässigkeit der Nebenklage auch im Sicherungsverfahren; Vorlage;

    a) KG Berlin, Beschluß vom 19. Oktober 1994 - 5 Ws 396/94 (zitiert nach KG JR 1995, 259, 260); OLG Dresden, Beschluß vom 12. Februar 1999 - 1 Ws 28/99 (zitiert nach OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 17); OLG Düsseldorf JR 1999, 253 m. zust. Anm. Gössel; OLG Frankfurt NJW 1994, 3243 u. NStZ-RR aaO; OLG Hamburg NStZ 1997, 406 und JR 2001, 213 m. zust. Anm. Gössel; OLG Köln JR 1994, 344 m. zust. Anm. Gössel (unter Aufgabe seiner in LR StPO 24. Aufl., vor § 413 Rdn. 6 und § 414 Rdn. 1 vertretenen gegenteiligen Auffassung); OLG München, Beschluß vom 3. März 1998 - 2 Ws 193/98 (zitiert nach Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. vor § 395 Rdn. 5); OLG Nürnberg, NJW 1999, 3647; OLG Saarbrücken NStZ 1997, 453; OLG Schleswig SchlHA 2000, 148; OLG Stuttgart (im vorliegenden Verfahren, vgl. I.); LG Essen, NStZ 1991, 98 m. zust. Anm. Weigend; dieser Entscheidung stimmt auch Hanack in LK 11. Aufl. vor §§ 61 ff. Rdn. 98 zu; LG München II NStZ-RR 1998, 78; LG Stuttgart Beschluß vom 21. Mai 1990 4 KLs 159/89 (zitiert nach Gruhl NJW 1991, 1874 Fußn. 2).
  • OLG Stuttgart, 29.09.2000 - 2 Ws 192/00

    Zulässigkeit der Nebenklage; Sicherungsverfahren; Rechtswidrige Tat;

    a) Hingegen ist nach Ansicht der Oberlandesgerichte Köln (NJW 1993, 3279), Frankfurt (NJW 199.4, 3243), Hamburg (NStZ 1997, 406) und Saarbrücken (NStZ 1997, 453) die Nebenklage auch im Sicherungsverfahren zulässig.
  • OLG Karlsruhe, 05.01.2000 - 3 Ws 252/99

    Keine Zulassung des Verletzten als Nebenkläger im Sicherungsverfahren.

    Diesen Erwägungen (vgl. KG JR 1995, 127; OLG Hamburg NStZ 1997, 406) kann aber nur durch ein gesetzgeberisches Eingreifen Rechnung getragen werden.
  • OLG Düsseldorf, 01.12.1998 - 1 Ws 850/98
    Demgegenüber wird neuerdings in zunehmenden Maße die Ansicht vertreten, die Nebenklage sei auch im Sicherungsverfahren zulässig (vgl. OLG Köln in NStZ 1994, 144 f.; OLG Frankfurt a.M. in NStE Nr. 10 zu § 395 StPO sowie OLG Hamburg in NJW 1997, 1719 ).
  • OLG Dresden, 12.02.1999 - 1 Ws 28/99

    Strafprozeßrecht: Eröffnung eines Sicherungsverfahrens vor dem Landgericht,

    Die Nebenklage ist daher auch im Sicherungsverfahren zuzulassen (ebenso OLG Köln JR 1994, 344 mit zustimmender Anmerkung Gössel; OLG Frankfurt am Main NJW 1994, 3243 ; LG Essen NStZ 1991, 98 mit zustimmender Anmerkung Weigend; LG München II NStZ-RR 1998, 78 ; OLG Hamburg NJW 1997, 1719 ; Gruhl NJW 1991, 1874; AK-Rössner, StPO , Rn. 19 vor § 395 ; Heidelberger Kommentar zur StPO -Kurth § 414 , Rn. 4; offen gelassen bei BGH NStZ 1996, 244 , wobei dargelegt wird, dass der Generalbundesanwalt in seiner schriftlichen Stellungnahme zugunsten der Zulässigkeit "unter eingehender Darlegung und Würdigung des Streitstandes beachtliche Gründe geltend gemacht" habe).
  • OLG Koblenz, 27.03.2000 - 1 Ws 161/00

    Zulässigkeit der Nebenklage im Sicherungsverfahren

    Der Senat schließt sich in der in Rechtsprechung und Schrifttum strittigen Frage, ob eine Anschlussbefugnis als Nebenkläger auch im Sicherungsverfahren nach den §§ 413 ff StPO besteht, der Auffassung an, die eine solche Befugnis bejaht (ebenso OLG Frankfurt, NStZ 2000, 17; OLG Nürnberg, NJW 99, 3647; OLG Saarbrücken, NStZ 97, 453; OLG Hamburg, NJW 97, 1719; OLG Köln, NJW 93, 3279; LR-Hilger, vor § 395 StPO, Rdnr. 16; KK-Senge, § 395 StPO, Rdnr. 4; Kurth, NStZ 97, 1, 6; Gruhl, NJW 91, 1874).
  • OLG Hamburg, 15.09.2000 - 1 Ws 191/00

    Zulässigkeit einer Nebenklage im Sicherungsverfahren

    Der Senat hält trotz BGH, NStZ 1999, 312, an der bisher schon vom OLG Hamburg (NJW 1997, 1719 = NStZ 1997, 406) vertretenen Rechtsansicht fest.
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