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   OLG Schleswig, 20.05.1997 - 2 Ss 334/96   

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OLG Schleswig, 20.05.1997 - 2 Ss 334/96 (https://dejure.org/1997,6660)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 20.05.1997 - 2 Ss 334/96 (https://dejure.org/1997,6660)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 20. Mai 1997 - 2 Ss 334/96 (https://dejure.org/1997,6660)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NStZ 1997, 546
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Koblenz, 15.09.1995 - 1 Ss 146/95
    Auszug aus OLG Schleswig, 20.05.1997 - 2 Ss 334/96
    Auch das Oberlandesgericht Koblenz ist dem Bayerischen Obersten Landesgericht gefolgt (NStZ-RR 96, 9).
  • BayObLG, 09.03.1995 - 3 ObOWi 19/95

    Schrottfahrzeuge; Flüssigkeit; Umweltgefährdung; Abfall

    Auszug aus OLG Schleswig, 20.05.1997 - 2 Ss 334/96
    In einer späteren Entscheidung (Beschluß vom 9. März 1995 in NVwZ-RR 1995, 513) hat das Bayerische Oberste Landesgericht entschieden, daß die typische Gefahr des Auslaufens von Betriebsflüssigkeiten in der Regel auch dadurch ausgelöst werde, daß Schrottfahrzeuge/Autowracks, die umweltgefährdende Flüssigkeiten enthielten, ausgeschlachtet würden oder ausgeschlachtet werden sollten.
  • OLG Celle, 15.10.2009 - 32 Ss 113/09

    Unbefugte Abfallbeseitigung durch Verschenken eines Altautos zum Zwecke des

    Die Frage, ob § 326 Abs. 1 Nr. 4 StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt jede theoretische Möglichkeit einer Verunreinigung ausreichen lässt oder dies der Einschränkung bedarf (vgl. hierzu OLG Braunschweig, NStZ-RR 2001, 42 f.; MüKo-Alt, StGB, Rn. 60 zu § 326 StGB; Anmerkung Iburg zu OLG Schleswig, NStZ 1997, 546 ff.; Anm. Henzler zu LG Stuttgart, NStZ 2006, 291 ff.), kann hier dahinstehen.

    Denn eine Gefährdungseignung wird selbst bei einschränkender Auslegung im Falle eines nicht mehr fahrtüchtigen Altfahrzeug auch dann vorliegen, wenn eine reale und gegenwärtige Gefahr eines unkontrollierten Austretens von umweltschädlichen Betriebsflüssigkeiten besteht (vgl. hierzu OLG Celle, NStZ 1996, 191 f.; OLG Braunschweig, NStZ-RR 2001, 42 f. unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, dass ein noch ausschlachtbares Wrack ein Wirtschaftsgut darstellt; LG Stuttgart, NStZ 2006, 291 f.; einschränkend, im Ergebnis aber offen gelassen OLG Schleswig, NStZ 1997, 546).

  • OLG Koblenz, 15.05.2003 - 1 Ss 27/03

    Abfall, Autowrack, Feststellungen, reale Gefahr

    Fehlt es an einer realen Gefahr, so ist nach einhelliger Meinung in der Rechtsprechung § 326 Abs. 1 Nr. 4 StGB nicht einschlägig (wobei einige Oberlandesgerichte dann schon die objektive Abfalleigenschaft eines Autowracks verneinen; s. z. B. OLG Schleswig NStZ 97, 546 m.w.N.).
  • OLG Braunschweig, 02.02.1998 - Ss 97/97

    Umweltgefährdende Abfallbeseitigung; Strafrechtlicher Abfallbegriff; Sache als

    Wenn die Behältnisse für Öl und Kühlflüssigkeit noch ausreichend dicht sind, fehlt es an der Eignung des Altfahrzeugs, die Umwelt zu verschmutzen, weil die Gefahr des unkontrollierten Austretens der Flüssigkeiten dann nur theoretisch, nicht aber real und gegenwärtig ist (OLG Schleswig NStZ 1997, 546 [OLG Schleswig 20.05.1997 - 2 Ss 334/96] ; BayObLG NZV 1995, 83, 84; OLG Koblenz NStZ-RR 1996, 9 [OLG Koblenz 15.09.1995 - 1 Ss 146/95] ).
  • LG Stuttgart, 05.04.2005 - 18 Qs 24/05

    Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen: Schrottreifes Autowrack auf

    Die Ansicht, wonach ein Fahrzeugwrack unter der Voraussetzung, dass Flüssigkeitsbehältnisse und -leitungen hinreichend dicht sind, im Hinblick auf die "Beschaffenheit" dieses Abfalls nicht geeignet ist, den Boden nachhaltig zu verunreinigen (so wohl OLG Braunschweig, NStZ-RR 1998, 175 f.; OLG Schleswig, NStZ 1997, 546 f.), ist mit dem Wortlaut des § 326 Abs. 1 Nr. 4 a StGB nicht zu vereinbaren, nachdem der Tatbestand alternativ auch durch die Varianten "Art" und "Menge" des Abfalls erfüllt werden kann.
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