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   BGH, Ermittlungsrichter, 31.07.1995 - 1 BGs 625/95 (2 BJs 94/94-6)   

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BGH, Ermittlungsrichter, 31.07.1995 - 1 BGs 625/95 (2 BJs 94/94-6) (https://dejure.org/1995,3269)
BGH, Entscheidung vom Ermittlungsrichter, 31.07.1995 - 1 BGs 625/95 (2 BJs 94/94-6) (https://dejure.org/1995,3269)
BGH, Entscheidung vom Ermittlungsrichter, 31. Juli 1995 - 1 BGs 625/95 (2 BJs 94/94-6) (https://dejure.org/1995,3269)
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Antiimperialistische Zellen II

§§ 100a, 100b, 103 StPO, Überwachung des Email-Verkehrs

Volltextveröffentlichungen (3)

  • HRR Strafrecht

    Art. 10 GG; Art. 13 GG; § 100a S. 1 Nr. 1 c StPO; § 100a S. 1 Nr. 2 StPO; § 100a S. 2 StPO; § 100b Abs. 1 StPO; § 103 Abs. 1 S. 1 StPO; § 94 StPO; § 98 StPO
    "Durchsuchung" einer Mailbox (heimlicher, elektronischer Zugriff; Einmaligkeit; Anwendbarkeit der Vorschriften über die Telekommunikationsüberwachung; Anwendbarkeit der Durchsuchungsvorschriften; Auffindungsvermutung); Fernmeldegeheimnis; Richtervorbehalt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 1934
  • NStZ 1997, 247
  • StV 1997, 398
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 16.03.1983 - 2 StR 775/82

    Telefonüberwachung und Beweisverwertung

    Auszug aus BGH, Ermittlungsrichter, 31.07.1995 - 1 BGs 625/95
    Die Einbeziehung neuer Formen der Telekommunikation überschreitet deshalb nicht die Grenzen, die der Auslegung dieser Vorschrift durch das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 Abs. 1 GG) nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gezogen sind (vgl. BGHSt 31, 296, 298 u. 34, 39, 51).
  • BVerfG, 12.10.1977 - 1 BvR 217/75

    Direktruf

    Auszug aus BGH, Ermittlungsrichter, 31.07.1995 - 1 BGs 625/95
    Davon abgesehen hat das Bundesverfassungsgericht bereits in einem Beschluß vom 12. Oktober 1977 (BVerfGE 46, 120, 142 f) darauf hingewiesen, daß auch neue Formen der Nachrichtenübermittlung als Betrieb von Fernmeldeanlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 FAG anzusehen sind; der Begriff der Fernmeldeanlage sei "vom Gesetzgeber bewußt offengehalten worden für neue, seinerzeit noch nicht bekannte Techniken der Nachrichtenübertragung." Dieser Gesichtspunkt ist auch für die Auslegung des Begriffs "Fernmeldeverkehr" in § 100a StPO heranzuziehen (KK-Nack aaO).
  • BVerfG, 03.09.1991 - 2 BvR 279/90

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Bestimmtheit einer Durchsuchungs- und

    Auszug aus BGH, Ermittlungsrichter, 31.07.1995 - 1 BGs 625/95
    Aufgabe des Richters als Kontrollorgan der Strafverfolgungsbehörde ist es, durch eine geeignete Formulierung der Durchsuchungsanordnung im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sicherzustellen, daß der Eingriff in die Grundrechte meßbar und kontrollierbar bleibt (st.Rspr. des Bundesverfassungsgerichts; zuletzt Beschl. vom 3. September 1991 - 2 BvR 279/90 = NJW 1992, 551 m.w.N.).
  • BGH, 07.06.1995 - StB 16/95

    Landespolizeigesetz - Einsatz technischer Mittel - Verwertung von Beweisen -

    Auszug aus BGH, Ermittlungsrichter, 31.07.1995 - 1 BGs 625/95
    Im vorliegenden Fall war daher der Zugriff ausdrücklich auf solche in den Mailboxen gespeicherten Daten einzugrenzen, die die "Antiimperialistische Zelle" (AIZ) betreffen (vgl. BGH, Beschl. v. 7. Juni 199S - StB 16/95).
  • Drs-Bund, 13.06.1967 - BT-Drs V/1880
    Auszug aus BGH, Ermittlungsrichter, 31.07.1995 - 1 BGs 625/95
    Demgegenüber dient die Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers dazu, den Ermittlungsbehörden ein wirksames Mittel zur Sachverhaltsaufklärung in Fällen der Schwerstkriminalität in die Hand zu geben (BT-Drucks. V/1880, S. 7 re. Sp. unten): sie soll den Zugriff auch auf solche Formen der Nachrichtenübermittlung ermöglichen, die bei Erlaß bzw. Änderung des Gesetzes noch nicht bekannt waren oder sich erst künftig aus der fortschreitenden technischen Entwicklung ergeben (vgl. BT-Drucks. 11/4316, S. 79, 80, 90).
  • BGH, 31.01.2007 - StB 18/06

    Verdeckte Online-Durchsuchung unzulässig

    a) Die Maßnahme kann nicht auf § 100 a StPO (Überwachung der Telekommunikation) gestützt werden (anders für den einmaligen heimlichen Zugriff auf eine passwortgeschützte Mailbox BGH - Ermittlungsrichter NJW 1997, 1934 ff.).
  • BVerfG, 06.07.2016 - 2 BvR 1454/13

    Überwachung der Internetnutzung im Ermittlungsverfahren (Begriff der

    bb) Die nähere Auslegung des Begriffs "Telekommunikation' im Rahmen des § 100a StPO muss sich aber insbesondere auch an dem grundrechtlichen Schutz des Betroffenen durch Art. 10 GG orientieren, denn das Fernmeldegeheimnis ist der verfassungsrechtliche Maßstab für die heimliche Überwachung flüchtiger Daten (vgl. BGH , Beschluss vom 31. Juli 1995 - 1 BGs 625/95 -, NStZ 1997, S. 247 ; BGH , Beschluss vom 21. Februar 2001 - 2 BGs 42/01 -, NJW 2001, S. 1587 ; vgl. auch BVerfGE 100, 313 ; 113, 348 ; 129, 208 ).
  • BGH, 14.10.2020 - 5 StR 229/19

    Einziehung von Taterträgen bei Marktmanipulation (erlangtes Etwas; informations-

    Auch insofern hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass es sich bei dem Zugriff auf die Mailbox um eine Überwachung der Telekommunikation handelt (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2003 - 2 StR 341/02, NJW 2003, 2034, 2035; Beschluss vom 31. Juli 1995 - 2 BJs 94/94-6, NJW 1997, 1934, 1935).
  • BGH, 14.03.2003 - 2 StR 341/02

    BGH bestätigt Verwertbarkeit eines Hintergrundgespräches

    Es ist anerkannt, daß Überwachungsmaßnahmen nach § 100 a StPO auch die Übermittlung von Nachrichten zu der Mailbox eines Anschlusses erfassen, die von dem Inhaber der Mailbox - wenn auch zeitverzögert - abgerufen werden können (Nack in KK-StPO 4. Aufl. § 100 a Rdn. 7 m.w.N.; Gercke StraFo 2003, 76, 77; BGH - Ermittlungsrichter - NJW 1997, 1934 f.).
  • BGH, 26.01.2017 - StB 26/14

    Nachträglicher Rechtsschutz gegen erledigte polizeiliche Überwachungsmaßnahmen

    Angesichts der verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen soll dies strafprozessual jedoch nur unter den Voraussetzungen von § 100a StPO bzw. § 99 StPO zulässig sein (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 94 Rn. 16a f., § 100a Rn. 6b f.; BeckOK StPO/Graf § 100a Rn. 30; KK/Bruns, StPO, 7. Aufl., § 100a Rn. 16 ff.; s. zum Zugriff auf eine telefonische Mailbox auch BGH, Beschluss vom 31. Juli 1995 - 1 BGs 625/95, NStZ 1997, 247, 248).
  • BGH, Ermittlungsrichter, 21.02.2006 - 3 BGs 31/06

    Zulässigkeit der verdeckte Durchsuchung eines Computersystems

    Nicht die Art des Mediums, sondern sein Inhalt, namentlich die Eignung der dargestellten Daten (im weitesten Sinne) als Beweismittel für ein bestimmtes Ermittlungsverfahren ist das entscheidende Kriterium für die Beantwortung der Frage, ob das Suchen eines staatlichen Organs in einer Wohnung, einem anderen Raum oder einer Sache als Durchsuchung i.S.d. §§ 102 ff StPO zu qualifizieren ist (vgl. dazu bereits BGH (Ermittlungsrichter), Beschluss vom 31. Juli 1995 - 3 BGs 625/95, NJW 1997, 1934 unter 2 b).

    Insofern unterscheidet sich die vorliegende Fallgestaltung wesentlich von dem Zugriff auf die in einer "Mailbox" vorübergehend und als Teil des noch nicht beendeten Kommunikationsprozesses gespeicherten Daten, wie sie der Entscheidung des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 31. Juli 1995 (3 BGs 625/95, NStZ 1997, 247 = NJW 1997, 1934 = StV 1997, 398) zu Grunde lag.

  • BGH, Ermittlungsrichter, 21.02.2001 - 2 BGs 42/01

    Telekommunikationsüberwachung; TÜ; Telefonüberwachung; Mobilfunktelefon;

    Der Überwachung und Aufzeichnung nach §§ 100a, 100b StPO unterliegen alle Formen der Nachrichtenübermittlung unter Raumüberwindung in nicht-körperlicher Weise mittels technischer Einrichtungen (BGH (Ermittlungsrichter) NStZ 1997, 247; Nack aaO Rdnr. 4, 6; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 100a Rdnr. 2).
  • OLG Stuttgart, 01.08.2002 - 2 U 47/01

    Wettbewerbsrechtliche Störerhaftung: Verantwortlichkeit eines Resellers von

    Erfasst wird vorliegend nicht nur die Nutzung der "Flirt-Line" im Echtzeitbetrieb, sondern auch die Kommunikation über das Zusenden von "Mails" (vgl. § 16 TDSV (2000); § 14 TDSV (1996); dazu auch Beck TKG-Komm/Büchner, a.a.O., § 85 TKG, Rn. 2; Trude/Spoerr/Bosch, a.a.O., § 85 Rn. 8 m.w.N.; BGH (Ermittlungsrichter) NJW 1997, 1934 zu § 100 a StPO).
  • BGH, 26.01.2017 - StB 28/14

    Nachträglicher Rechtsschutz gegen bereits erledigte verdeckte polizeiliche

    Angesichts der verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen soll dies strafprozessual jedoch nur unter den Voraussetzungen von § 100a StPO bzw. § 99 StPO zulässig sein (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO , 60. Aufl., § 94 Rn. 16a f., § 100a Rn. 6b f.; BeckOK StPO/Graf § 100a Rn. 30; KK-Bruns, StPO , 7. Aufl., § 100a Rn. 16 ff.; s. zum Zugriff auf eine telefonische Mailbox auch BGH, Beschluss vom 31. Juli 1995 - 1 BGs 625/95, NStZ 1997, 247, 248).
  • BGH, Ermittlungsrichter, 07.09.1998 - 2 BGs 211/98

    Überwachung eines Mobiltelefons

    Dies gilt auch deshalb, weil der Gesetzgeber in den genannten Normen die Telekommunikation "nicht nur in den herkömmlichen Formen des Telefonierens und Fernschreibens" erfassen wollte (BGH - Ermittlungsrichter - NJW 1997, 1934).
  • LG Ravensburg, 29.06.1998 - 1 Qs 126/98

    Voraussetzungen der Anordnung der Überwachung und Aufzeichnung des

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Rechtsprechung
   BayObLG, 09.10.1996 - 9St RR 163/96   

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BayObLG, 09.10.1996 - 9St RR 163/96 (https://dejure.org/1996,9910)
BayObLG, Entscheidung vom 09.10.1996 - 9St RR 163/96 (https://dejure.org/1996,9910)
BayObLG, Entscheidung vom 09. Oktober 1996 - 9St RR 163/96 (https://dejure.org/1996,9910)
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Volltextveröffentlichung

Papierfundstellen

  • NStZ 1997, 247 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 17.01.1984 - 4 ARs 19/83

    Entschädigung für zu Unrecht vollzogene Auslieferungshaft und Erstattung der

    Auszug aus BayObLG, 09.10.1996 - 9St RR 163/96
    Inzwischen entspricht es einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, daß im auslieferungsrechtlichen Normalfall, in dem aufgrund eines den formellen gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Ersuchens eines ausländischen Staates die darin bezeichnete Person von den Behörden der Bundesrepublik Deutschland unter den Voraussetzungen der §§ 15, 16 IRG in Auslieferungshaft genommen worden ist, die aufgrund eigener Hoheitsgewalt angeordnete freiheitsbeschränkende Maßnahme keiner entsprechenden Anwendung des StrEG bedarf (BGHSt 32, 221 = NStZ 1985, 222 mit zustimmender Anmerkung Schomburg; OLG Düsseldorf NJW 1992, 646; OLG Hamburg NJW 1980, 1239; OLG Stuttgart GA 1979, 72; OLG Karlsruhe, Die Justiz 1979, 238; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO , 42. Aufl., vor § 1 IRG , Rn. 4 mit weiteren Nachweisen; Gillmeister NJW 1991, 2245; Uhlig/Schomburg/Lagodny, IRG , vor § 15 IRG , Rn. 10).

    Im übrigen ist sie vom BGH selbst nicht mehr aufrechterhalten worden (siehe BGHSt 32, 221 ).

    In Rechtsprechung und Literatur wird allerdings die Auffassung geäußert, daß eine entsprechende Anwendung des StrEG ausnahmsweise dann in Betracht kommen könne, wenn die Behörden der Bundesrepublik Deutschland die unberechtigte Verfolgung des Verfolgten in Form der Auslieferungshaft zu vertreten haben (so BGHSt 32, 221 und dem wohl weitgehend folgend die o.a. Rechtsprechung und Literatur).

    Insoweit greift, da der ersuchte Staat grundsätzlich nicht zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der im ersuchenden Staat ergangenen Haftentscheidung berechtigt ist, der auslieferungsrechtliche Grundsatz ein, daß die Verantwortlichkeit des ersuchten Staates grundsätzlich dort endet, wo ein Vorgang in seinem wesentlichen Verlauf von dem ersuchenden Staat nach dessen Willen gestaltet wird (BGHSt 32, 221 ).

    Soweit der BGH (vgl. BGHSt 32, 221, 227) darauf hingewiesen hat, daß der Ausschluß der Entschädigung nach dem StrEG Ansprüche aus Art. 5 Abs. 5 MRK unberührt lasse (vgl. auch OLG Karlsruhe, Die Justiz 1979, 238), hat der Senat darüber nicht zu befinden.

  • OLG Düsseldorf, 25.07.1991 - 4 Ausl (A) 231/89
    Auszug aus BayObLG, 09.10.1996 - 9St RR 163/96
    Inzwischen entspricht es einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, daß im auslieferungsrechtlichen Normalfall, in dem aufgrund eines den formellen gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Ersuchens eines ausländischen Staates die darin bezeichnete Person von den Behörden der Bundesrepublik Deutschland unter den Voraussetzungen der §§ 15, 16 IRG in Auslieferungshaft genommen worden ist, die aufgrund eigener Hoheitsgewalt angeordnete freiheitsbeschränkende Maßnahme keiner entsprechenden Anwendung des StrEG bedarf (BGHSt 32, 221 = NStZ 1985, 222 mit zustimmender Anmerkung Schomburg; OLG Düsseldorf NJW 1992, 646; OLG Hamburg NJW 1980, 1239; OLG Stuttgart GA 1979, 72; OLG Karlsruhe, Die Justiz 1979, 238; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO , 42. Aufl., vor § 1 IRG , Rn. 4 mit weiteren Nachweisen; Gillmeister NJW 1991, 2245; Uhlig/Schomburg/Lagodny, IRG , vor § 15 IRG , Rn. 10).

    Solche Ansprüche - für die hier allerdings unter Berücksichtigung der o.a. Ausführungen nichts ersichtlich ist - sind gegenüber der Landesjustizverwaltung geltend zu machen und müssen ggf. vor den ordentlichen Gerichten eingeklagt werden (vgl. Kleinknecht, a.a.O., Art. 5 MRK Rn. 14 mit weiteren Nachweisen; Schätzler NStZ 1981, 443 , OLG Düsseldorf NJW 1992, 646).

  • OLG Hamburg, 24.03.1980 - Ausl 5/79
    Auszug aus BayObLG, 09.10.1996 - 9St RR 163/96
    Inzwischen entspricht es einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, daß im auslieferungsrechtlichen Normalfall, in dem aufgrund eines den formellen gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Ersuchens eines ausländischen Staates die darin bezeichnete Person von den Behörden der Bundesrepublik Deutschland unter den Voraussetzungen der §§ 15, 16 IRG in Auslieferungshaft genommen worden ist, die aufgrund eigener Hoheitsgewalt angeordnete freiheitsbeschränkende Maßnahme keiner entsprechenden Anwendung des StrEG bedarf (BGHSt 32, 221 = NStZ 1985, 222 mit zustimmender Anmerkung Schomburg; OLG Düsseldorf NJW 1992, 646; OLG Hamburg NJW 1980, 1239; OLG Stuttgart GA 1979, 72; OLG Karlsruhe, Die Justiz 1979, 238; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO , 42. Aufl., vor § 1 IRG , Rn. 4 mit weiteren Nachweisen; Gillmeister NJW 1991, 2245; Uhlig/Schomburg/Lagodny, IRG , vor § 15 IRG , Rn. 10).
  • BGH, 09.06.1981 - 4 ARs 4/81

    Beurteilung der Frage über das Vorliegen eines Entschädigungsanspruchs in Höhe

    Auszug aus BayObLG, 09.10.1996 - 9St RR 163/96
    Etwas anderes folgt nicht aus einer älteren Entscheidung des BGH (vgl. BGHSt 30, 152 = NStZ 1981, 441 ).
  • BGH, 15.03.1984 - 4 ARs 23/83

    Prüfung des hinreichenden Tatverdachts

    Auszug aus BayObLG, 09.10.1996 - 9St RR 163/96
    Diese besteht nämlich nur, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der ersuchende Staat seinen Anspruch auf Auslieferung mißbräuchlich geltend macht und die Tatverdachtsprüfung darüber Aufschluß geben kann (BGHSt 32, 314 ; Uhlig/Schomburg/Lagodny, a.a.O., § 10 IRG Rn. 29).
  • OLG Bamberg, 20.12.1984 - VAs 13/84

    Anregung der Staatsanwaltschaft zu einem Rechtshilfeersuchen zur Vollstreckung

    Auszug aus BayObLG, 09.10.1996 - 9St RR 163/96
    Das wird z.B. angenommen, wenn Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht beachtet worden sind oder im Einzelfall die sich aus § 10 Abs. 2 IRG ergebende Prüfungspflicht nicht beachtet wurde (vgl. Schomburg NStZ 1985, 224 ).
  • BGH, 02.06.1981 - 1 StR 220/81

    Vorliegen einer Heilbehandlung im Sinne des Heilpraktikergesetzes durch

    Auszug aus BayObLG, 09.10.1996 - 9St RR 163/96
    Solche Ansprüche - für die hier allerdings unter Berücksichtigung der o.a. Ausführungen nichts ersichtlich ist - sind gegenüber der Landesjustizverwaltung geltend zu machen und müssen ggf. vor den ordentlichen Gerichten eingeklagt werden (vgl. Kleinknecht, a.a.O., Art. 5 MRK Rn. 14 mit weiteren Nachweisen; Schätzler NStZ 1981, 443 , OLG Düsseldorf NJW 1992, 646).
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