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   BVerfG, 11.08.1997 - 2 BvR 2334/96   

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BVerfG, 11.08.1997 - 2 BvR 2334/96 (https://dejure.org/1997,3989)
BVerfG, Entscheidung vom 11.08.1997 - 2 BvR 2334/96 (https://dejure.org/1997,3989)
BVerfG, Entscheidung vom 11. August 1997 - 2 BvR 2334/96 (https://dejure.org/1997,3989)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an Disziplinarmaßnahmen im Strafvollzug

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 1998, 103
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 10.11.1995 - 2 BvR 1236/95

    Verfassungsrechtliche Grenzen der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen im

    Auszug aus BVerfG, 11.08.1997 - 2 BvR 2334/96
    Vielmehr müssen die in der Hausordnung geregelten Einschränkungen aus anderen Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes begründet sein (vgl. Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1995 - 2 BvR 1236/95 -, StV 1996, S. 499 f.).

    Welche spezifischen Verhaltenspflichten den Strafgefangenen insofern auferlegt sind, bestimmt auf der Grundlage des § 161 StVollzG die jeweilige Hausordnung der Anstalt, sofern nicht das Strafvollzugsgesetz selber, wie z.B. in § 83 StVollzG , die Verhaltenspflichten eines Strafgefangenen bereichsspezifisch und insofern abschließend gesetzlich normiert hat (vgl. hierzu Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1995 - 2 BvR 1236/95 -, StV 1996, S. 499 f.).

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 11.08.1997 - 2 BvR 2334/96
    Hinsichtlich der übrigen gerügten Grundrechtsverletzungen hat der Beschwerdeführer bereits nicht substantiiert vorgetragen, inwiefern die angegriffenen Entscheidungen auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines dieser Grundrechte beruhen könnten (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]).
  • BVerfG, 11.06.1969 - 2 BvR 518/66

    Ehrengerichte

    Auszug aus BVerfG, 11.08.1997 - 2 BvR 2334/96
    Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß auch staatliche Disziplinarmaßnahmen grundsätzlich dem Verfassungsgebot "nulla poena sine lege" des Art. 103 Abs. 2 GG unterliegen (vgl. BVerfGE 26, 186 [203 f.]; 45, 346 [351]).
  • BVerfG, 26.02.1969 - 2 BvL 15/68

    Verfolgungsverjährung

    Auszug aus BVerfG, 11.08.1997 - 2 BvR 2334/96
    Es gewährleistet, daß jedermann vorhersehen kann, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist, damit er in der Lage ist, sein eigenes Tun oder Unterlassen danach einzurichten (vgl. BVerfGE 25, 269 [285]; 64, 389 [393]).
  • BVerfG, 08.05.1974 - 2 BvR 636/72

    Verfassungsmäßigkeit der Strafbarkeit von Steuerverkürzung

    Auszug aus BVerfG, 11.08.1997 - 2 BvR 2334/96
    Eine solche Blankettvorschrift stellt zusammen mit der jeweils ausfüllenden Gesetzesbestimmung die Vorschrift dar, die Art. 103 Abs. 2 GG genügen muß (vgl. BVerfGE 37, 201 [208 f.]).
  • BVerfG, 05.07.1983 - 2 BvR 200/81

    Auslegung des Waffenrechts vor dem Hintergrund des Grundsatzes "nulla poena sine

    Auszug aus BVerfG, 11.08.1997 - 2 BvR 2334/96
    Es gewährleistet, daß jedermann vorhersehen kann, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist, damit er in der Lage ist, sein eigenes Tun oder Unterlassen danach einzurichten (vgl. BVerfGE 25, 269 [285]; 64, 389 [393]).
  • OLG Hamm, 09.06.1982 - 7 VAs 8/82
    Auszug aus BVerfG, 11.08.1997 - 2 BvR 2334/96
    Damit wird klargestellt, daß eine unerlaubte geschäftsmäßige Rechtsberatung für andere Strafgefangene eine Störung des geordneten Zusammenlebens in der Anstalt gemäß § 82 Abs. 1 Satz 2 StVollzG zur Folge hat und Disziplinarmaßnahmen gemäß §§ 102 ff. StVollzG nach sich ziehen kann (vgl. ebenso OLG München, ZfStrVo 1981, S. 380; OLG Hamm, NStZ 1982, S. 438 ; OLG Saarbrücken, NStZ 1983, S. 47 ; Callies/Müller-Dietz, StVollzG , 6. Auflage, § 82 , Rn. 2).
  • OLG Saarbrücken, 04.02.1982 - 1 Ws 503/81
    Auszug aus BVerfG, 11.08.1997 - 2 BvR 2334/96
    Damit wird klargestellt, daß eine unerlaubte geschäftsmäßige Rechtsberatung für andere Strafgefangene eine Störung des geordneten Zusammenlebens in der Anstalt gemäß § 82 Abs. 1 Satz 2 StVollzG zur Folge hat und Disziplinarmaßnahmen gemäß §§ 102 ff. StVollzG nach sich ziehen kann (vgl. ebenso OLG München, ZfStrVo 1981, S. 380; OLG Hamm, NStZ 1982, S. 438 ; OLG Saarbrücken, NStZ 1983, S. 47 ; Callies/Müller-Dietz, StVollzG , 6. Auflage, § 82 , Rn. 2).
  • BVerfG, 21.06.1977 - 2 BvL 2/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot bei

    Auszug aus BVerfG, 11.08.1997 - 2 BvR 2334/96
    Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß auch staatliche Disziplinarmaßnahmen grundsätzlich dem Verfassungsgebot "nulla poena sine lege" des Art. 103 Abs. 2 GG unterliegen (vgl. BVerfGE 26, 186 [203 f.]; 45, 346 [351]).
  • OLG München, 31.01.1980 - 1 Ws 85/80
    Auszug aus BVerfG, 11.08.1997 - 2 BvR 2334/96
    Damit wird klargestellt, daß eine unerlaubte geschäftsmäßige Rechtsberatung für andere Strafgefangene eine Störung des geordneten Zusammenlebens in der Anstalt gemäß § 82 Abs. 1 Satz 2 StVollzG zur Folge hat und Disziplinarmaßnahmen gemäß §§ 102 ff. StVollzG nach sich ziehen kann (vgl. ebenso OLG München, ZfStrVo 1981, S. 380; OLG Hamm, NStZ 1982, S. 438 ; OLG Saarbrücken, NStZ 1983, S. 47 ; Callies/Müller-Dietz, StVollzG , 6. Auflage, § 82 , Rn. 2).
  • BFH, 06.09.2006 - XI R 26/04

    Vorlage der Mindeststeuerregelung an das BVerfG wegen Verletzung des Grundsatzes

    § 370 AO 1977 stellt zusammen mit der jeweils auszufüllenden Steuernorm (hier: § 2 Abs. 3, § 10d Abs. 1, 2 EStG) die Vorschrift dar, die der strengen Fassung der Gesetzesbestimmtheit in Art. 103 Abs. 2 GG genügen muss (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 8. Mai 1974 2 BvR 636/72, BVerfGE 37, 201, 208; vom 11. August 1997 2 BvR 2334/96, Neue Zeitschrift für Strafrecht 1998, 103).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.02.2022 - 12 S 4089/20

    Einwendungen von ehemaligen Bewohner einer Landesaufnahmeeinrichtung gegen deren

    Auch im Bereich des Justiz- oder Maßregelvollzugs finden sich spezielle Eingriffsermächtigungen (vgl. zum Gesetzesvorbehalt im Justizvollzug etwa BVerfG, Beschluss vom 14.03.1972 - 2 BvR 41/71 -, juris; Beschluss vom 10.11.1995 - 2 BvR 1236/95 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 11.08.1997 - 2 BvR 2334/96 -, juris Rn. 10; Kammeier/Pollähne, Maßregelvollzugsrecht, 4. Aufl. 2018, H. Sicherungsmaßnahmen Rn. 38 ff. m.w.N.).
  • BVerfG, 23.12.2003 - 2 BvR 917/03

    Zur Zulässigkeit eines unter Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz

    Verbotener Rechtsberatung und deren Auswirkungen auf den Strafvollzug kann mit den Instrumenten des Strafvollzugsgesetzes - gegebenenfalls auch mit disziplinarischen Maßnahmen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. August 1997 - 2 BvR 2334/96 -, NStZ 1998, S. 103) - entgegengetreten werden.
  • BVerfG, 15.12.2004 - 2 BvR 2219/01

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen das Anhalten einer an einen

    Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit, anstaltsinterner oder anstaltsübergreifender verbotener Rechtsberatung und deren Auswirkungen auf den Strafvollzug mit den dafür nach dem Strafvollzugsgesetz vorgesehenen Instrumenten - gegebenenfalls auch mit disziplinarischen Maßnahmen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. August 1997 - 2 BvR 2334/96 -, NStZ 1998, S. 103) - entgegenzutreten.
  • VerfGH Bayern, 09.12.2010 - 3-VI-09

    Arrest im Strafvollzug

    Diese Voraussetzungen sind auch vorliegend erfüllt, da die Verhängung eines Disziplinararrestes im Strafvollzug, so sehr sie sich im Übrigen von der Kriminalstrafe unterscheidet, mit dieser darin übereinstimmt, dass sie eine missbilligende hoheitliche Reaktion auf ein schuldhaftes Verhalten ist (vgl. BVerfG vom 11.6.1969 = BVerfGE 26, 186/203 f.; BVerfG vom 10.11.1995 = StV 1996, 499; BVerfG vom 11.8.1997 = NStZ 1998, 103 zu Art. 103 Abs. 2 GG).

    Der Gefangene soll vorhersehen können, welches Verhalten verboten und mit Sanktionen bedroht ist, damit er sein Verhalten danach einrichten kann (vgl. VerfGH vom 30.4.1991 = VerfGH 44, 41/55 f.; VerfGH vom 12.10.1994 = VerfGH 47, 207/237 f.; BVerfG StV 1996, 499; BVerfG NStZ 1998, 103).

    In dieser Kombination, die als solche nicht zu beanstanden ist, müssen die einschlägigen Regelungen den Bestimmtheitsanforderungen des Art. 104 Abs. 1 BV genügen (vgl. BVerfGE 26, 186/204; BVerfG StV 1996, 499; BVerfG NStZ 1998, 103).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.06.2021 - 12 S 921/21

    Rechtsnatur einer Hausordnung in einer Erstaufnahmeeinrichtung; grundrechtlich

    Auch in Literatur und Rechtsprechung wurde - soweit ersichtlich - bislang der Rechtscharakter einer Hausordnung, die - wie hier - die Exekutive erlassen hat, nicht einer in der geltenden Rechtsordnung vorgesehenen Regelungsform (etwa Rechtsverordnung, Verwaltungsvorschrift, Allgemeinverfügung) streng zugeordnet, weshalb auch hieraus keine Rückschlüsse gezogen werden können (vgl. zu der letztlich offen gelassenen Frage etwa Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 35 Rn. 338 m.w.N.; zur Hausordnung des Deutschen Bundestages vgl. etwa: Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages WD 3 - 3000 - 151/13 S. 10; Klein in: Maunz/Dürig, GG, Art. 40 Rn. 161 ff. ; ausdrücklich offen gelassen wurde die Frage der Rechtsnatur einer Hausordnung und das Vorliegen einer Rechtsvorschrift i.S.d. § 47 VwGO auch von OVG Niedersachsen, Beschluss vom 31.01.2019 - 13 KN 510/18 -, juris Rn. 17; zur Einordnung im Strafvollzug: vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.05.2011 - 2 BvR 722/11 -, juris Rn. 3 mit Verweis auf OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.03.2001 - 3 Ws 1308/00 (StVollz) -, juris Rn. 7; BVerfG, Beschluss vom 11.08.1997 - 2 BvR 2334/96 -, juris Rn. 10 , von der vollzugsrechtlichen Literatur wird die Hausordnung einer Vollzugseinrichtung daher als anstaltsbezogene Konkretisierung und Erläuterung der gesetzlichen Bestimmungen angesehen, vgl. etwa Müller in: BeckOK Strafvollzug BW, § 15 JVollzGB I Rn. 1 f. ; Kühl/Bode, BeckOK Strafvollzug Thüringen, § 112 ThürJVollzGB Rn. 1 ).
  • LG Aachen, 14.03.2022 - 33a StVK 75/22

    Strafvollzug; Gefangenenmitverantwortung; Rechtsdienstleitung;

    Vielmehr müssen die in der Hausordnung geregelten Einschränkungen aus anderen Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes begründet sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.08.1997 - 2 BvR 2334/96 -, juris).

    Dem steht auch nicht die Entscheidung des BVerfG aus dem Jahr 1997 entgegen, wonach eine mittels Hausordnung verbotene Ausübung von Rechtsdienstleistungen - dem Fall lag zugrunde, dass der Gefangene für 4 Mitgefangene Schriftsätze an Behörden und Gerichte in erheblichem Umfang verfasst hatte und die Hausordnung eine "geschäftsmäßige" Rechtsberatung verbot - zulässig war (vgl. vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.08.1997 - 2 BvR 2334/96 -, juris).

  • BVerfG, 09.08.2004 - 2 BvR 1766/03

    Zulässigkeit eines unter Verstoß gegen das RBerG angebrachten Antrags auf

    Verbotener Rechtsberatung und deren Auswirkungen auf den Strafvollzug kann mit den Instrumenten des Strafvollzugsgesetzes - gegebenenfalls auch mit disziplinarischen Maßnahmen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. August 1997 - 2 BvR 2334/96 -, NStZ 1998, S. 103) - entgegengetreten werden.
  • OLG Celle, 26.09.2008 - 1 Ws 477/08

    Rechtsberatende Tätigkeiten unter Strafgefangenen als Störung der Ordnung in

    In der Sache weist der Senat darauf hin, dass nach gefestigter Rechtsprechung rechtsberatende Tätigkeiten unter Strafgefangenen der Ordnung der Anstalt regelmäßig abträglich sind (OLG Nürnberg, NStZ 2002, 55. OLG Saarbrücken, NStZ 1983, 47) und das Verhängen einer hierauf gestützten Disziplinarmaßnahme daher nicht zu beanstanden ist (OLG Koblenz, NStZ 1997, 428. BVerfG NStZ 1998, 103).
  • OLG Karlsruhe, 05.02.2016 - 2 Ws 449/15

    Maßregelvollzug in Baden-Württemberg: Genehmigungsvorbehalt für die Übergabe von

    Hier aufgeführte Einschränkungen für die Untergebrachten müssen sich aus anderen Normen des Strafvollzugsrechts begründen lassen (BVerfG StV 1996, 499; BVerfG NStZ 1998, 103).
  • OLG Naumburg, 30.01.2015 - 1 Ws (RB) 6/15

    Strafvollzug: Zulässigkeit der Feststellungsklage über die Rechtswidrigkeit einer

  • KG, 12.02.2019 - 5 Ws 4/19

    Disziplinarmaßnahmen gegen Strafgefangene - Neuregelung durch Berliner

  • OLG Karlsruhe, 08.06.2018 - 2 Ws 144/18

    Gerichtliche Entscheidung über eine Maßnahme im Vollzug der Sicherungsverwahrung

  • OLG Stuttgart, 15.11.2010 - 4 Ws 208/10

    Haftbedingungen, Anordnung, Begründungsanforderungen

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