Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 22.01.1998 - 2 Ss 105/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,8095
OLG Hamburg, 22.01.1998 - 2 Ss 105/97 (https://dejure.org/1998,8095)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 22.01.1998 - 2 Ss 105/97 (https://dejure.org/1998,8095)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 22. Januar 1998 - 2 Ss 105/97 (https://dejure.org/1998,8095)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,8095) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1998, 358
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 04.06.2013 - 1 StR 32/13

    Überwachung von Personen mittels an Fahrzeugen angebrachter GPS-Empfänger ist

    So setzt etwa die Erteilung von Auskünften nach § 39 Abs. 1 StVG die Geltendmachung eines berechtigten Interesses im Sinne von § 39 Abs. 1 Halbsatz 2 StVG voraus; dementsprechend sind die im entsprechenden Register enthaltenen Daten nicht "allgemein zugänglich" (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 2002 - 1 StR 150/02, NJW 2003, 226, 227, dort in Bezug auf das insoweit ausdrücklich gleich behandelte Merkmal der Offenkundigkeit im Zusammenhang mit § 203 Abs. 2 Satz 2 StGB; Gola/Schomerus aaO § 43 Rn. 18; anders OLG Hamburg, NStZ 1998, 358 (ebenfalls zur "Offenkundigkeit" im Zusammenhang mit § 203 Abs. 2 Satz 2 StGB); BayObLG, NJW 1999, 1727; vgl. auch Schaffland/Wiltfang, BDSG, Lfg.
  • BGH, 15.11.2012 - 2 StR 388/12

    Verletzung des Dienstgeheimnisses (Geheimnisbegriff: Negativauskünfte über

    Dabei kann offen bleiben, ob im Hinblick auf die gesetzlich geregelten Voraussetzungen der einfachen Registerauskunft schon faktisch keine nur einem begrenzten Personenkreis bekannten Daten vorliegen, wie dies für den Anwendungsbereich des § 203 Abs. 2 Satz 1 StGB in der Rechtsprechung angenommen worden ist, (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 2002 - 1 StR 150/02, BGHSt 48, 28, 29f.; OLG Hamburg, Beschluss vom 22. Januar 1998 - 2 Ss 105/97, NStZ 1998, 358; BayObLG, Beschluss vom 18. Januar 1999 - 5 St RR 173/98, NJW 1999, 1727; zust. Cierniak/Pohlit in MüKo-StGB, 2. Aufl., § 203 Rn. 93; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 203 Rn. 10); dagegen könnte sprechen, dass diese Voraussetzungen für die meisten Halterdaten nie und ansonsten nur in seltenen Fällen und für einen beschränkten Kreis von Auskunftsberechtigten erfüllt sein werden.
  • OLG Bamberg, 28.08.2018 - 2 Ss OWi 949/18

    Unbefugter Datenabruf aus polizeilichem Recherchesystem

    Demnach sind etwa auch die EWO-Daten einer einfachen Melderegisterauskunft gemäß Art. 34 I BayMeldeG nicht offenkundig, weil eine Auskunftssperre gemäß Art. 34 V BayMeldeG gegeben sein kann, desgleichen Halterdaten gemäß § 39 StVG, die nur dann übermittelt werden dürfen, wenn bestimmte rechtliche Tatbestände vorliegen, die einen Bezug zum Straßenverkehr haben (BGH NJW 2003, 226; vgl. zum Ganzen Wilde/Ehmann/Niese/Knoblauch, Datenschutz in Bayern - BayDSG und DSGVO - Ablageordner - Art. 37 BayDSG Rn. 30 ff., 32 g; a.A. zu den Halterdaten noch BayObLG NJW 1999, 1727; OLG Hamburg NStZ 1998, 358).
  • BGH, 08.10.2002 - 1 StR 150/02

    Geheimnis; Offenkundigkeit (Fahrzeug- und Halterdaten; Registerauskunft nach § 39

    b) Die Strafkammer hat Kfz-Halterdaten im Hinblick auf die Möglichkeit einer Halterauskunft nach § 39 Abs. 1 StVG als offenkundig angesehen und sich dabei auf Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts (NJW 1999, 1727) und des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (NStZ 1998, 358) gestützt.
  • BGH, 22.06.2000 - 5 StR 268/99

    Bestechlichkeit; Verletzung des Dienstgeheimnisses; Anstiftung; Verwarnung mit

    Fraglos zählen zu den ohne weiteres zu erlangenden Daten solche Informationen, die Gegenstand einer einfachen Melderegisterauskunft gemäß § 21 Abs. 1 MRRG sein können, die auf Antrag grundsätzlich jedem zu gewähren ist (vgl. ferner - sehr weitgehend - BayObLG NJW 1999, 1727 f.; OLG Hamburg NStZ 1998, 358; Dammann aaO Rdn. 14).
  • AnwG Köln, 20.05.2009 - 10 EV 330/07

    Kein Verstoß gegen Verschwiegenheitspflicht bei Veröffentlichung anonymisierter

    Damit geht es nicht um die ungestörte Ausübung des Anwaltsberufes, sondern es geht um das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mandanten (BVerfGE 65, 1, 43), grundsätzlich selbst zu bestimmen, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden dürfen ( Hamburg , NStZ 98, 358; Krause , JuS 84, 268, u.a.).
  • OLG Bamberg, 27.04.2010 - 2 Ss OWi 531/10

    Datenschutz: Ordnungswidriger unbefugter Abruf nicht offenkundiger

    Auch wenn im Gesetz nicht ausdrücklich definiert ist, wann von einer Offenkundigkeit der Daten auszugehen ist und dies im Einzelnen kontrovers diskutiert wird ( Wilde/Ehmann/Niese/Knoblauch Bayerisches Datenschutzgesetz Art. 37 Rn. 32 ff.), kann dies hier offen bleiben, denn jedenfalls handelt es sich bei den Daten der genannten Vorgangskartei um die Speicherung von Vorgängen, die eine polizeiliche Tätigkeit veranlasst haben und die daher - etwa im Gegensatz zu den von den zuständigen Behörden gespeicherten Kfz- und Halterdaten, die bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen an Jedermann übermittelt werden können (BayObLG NJW 1999, 1727/1728; OLG Hamburg DAR 1998, 149) - nur für den polizeiinternen Gebrauch bestimmt sind.
  • BayObLG, 18.01.1999 - 5St RR 173/98

    Daten des Fahrzeughalters als offenkundige Daten

    b) Der Senat braucht aber auch die zuletzt aufgeworfene Frage nicht zu entscheiden, weil es sich bei den abgerufenen bloßen Halterdaten nicht um im Sinne des § 203 Abs. 2 Satz 1 und 2 StGB "geheime", sondern um nach den oben genannten Datenschutzgesetzen "offenkundige" Daten handelt (s. hierzu OLG Hamburg DAR 1998, 149 ; zur Offenkundigkeit - wenn auch in anderem Zusammenhang - s. ferner BGHSt 6, 292 f.).
  • LG Ulm, 17.12.1999 - I Qs 1136/99

    Anforderungen an die strafprozessuale Substantiierung einer Verletzung des

    Auf die umstrittene Frage, ob insoweit ein Geheimnis vorliegt (dies ablehnend OLG Hamburg NStZ 98, 358 sowie die Vorinstanz), kommt es im Rahmen des § 353 b StGB gar nicht an.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht