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   BVerfG, 22.03.1998 - 2 BvR 77/97   

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BVerfG, 22.03.1998 - 2 BvR 77/97 (https://dejure.org/1998,167)
BVerfG, Entscheidung vom 22.03.1998 - 2 BvR 77/97 (https://dejure.org/1998,167)
BVerfG, Entscheidung vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 (https://dejure.org/1998,167)
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26 Jahre Haft ohne Vollzugslockerungen

§ 57a StGB, Art. 1, 104 Abs. 2 Satz 1 GG;

§ 454a Abs. 1 StPO, Verhältnis Strafvollstreckungsgericht - Strafvollstreckungsbehörde

Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung der Grundrechte aus GG Art 2 Abs 2 S 2, Art 104 iVm Art 2 Abs 1 und Art 1 Abs 1 durch Ablehnung der Aussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe ohne ausreichende Tatsachenfeststellung über die Kriminalprognose und durch Verweigerung jeglicher ...

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 2 Satz 2; ; GG Art. 104; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 1 Abs. 1

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 2202
  • NStZ 1998, 373
  • NStZ 1998, 590 (Ls.)
  • StV 1998, 428
 
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Wird zitiert von ... (94)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

    Auszug aus BVerfG, 22.03.1998 - 2 BvR 77/97
    Umgekehrt schließt die Klausel von der Verantwortbarkeit der Vollstreckungsaussetzung "unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit" (§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB neu) ebenso wie schon vorher die Klausel von der Verantwortbarkeit der Erprobung (§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB alt) es mit ein, daß ein vertretbares Restrisiko eingegangen wird (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

    Wie das Bundesverfassungsgericht bereits in anderem Zusammenhang entschieden hat, kommt dem verfahrensrechtlichen Gebot einer zureichenden richterlichen Sachaufklärung in einem solchen Fall die Bedeutung eines Verfassungsgebotes zu (vgl. BVerfGE 58, 208 ; 70, 297 ).

    Allerdings folgt für den Gefangenen, dessen Entlassung nur noch von einer günstigen Kriminalprognose abhängt, aus dem ihm durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 104 GG gewährleisteten Freiheitsrecht, dem durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG fundierten Resozialisierungsgebot und dem verfassungsrechtlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit allen staatlichen Handelns (vgl. BVerfGE 70, 297 ) auch in diesem Zusammenhang, daß sein Interesse, möglichst bald wieder seiner Freiheit und Lebenstüchtigkeit teilhaftig zu werden, an Gewicht gewinnt, je länger die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe bereits andauert (vgl. BVerfGE 64, 261 ; 70, 297 ).

    Die Strafvollstreckungsgerichte haben hier zu prüfen, ob die Vollzugsbehörde bei der Versagung von Vollzugslockerungen die unbestimmten Rechtsbegriffe der Befürchtung von Flucht oder Mißbrauch richtig ausgelegt und angewandt, alle relevanten Tatsachen zutreffend angenommen und den zugrunde gelegten Sachverhalt insgesamt vollständig ermittelt hat (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

    All diese Mängel deuten darauf hin, daß die Gerichte in dem verfassungsrechtlich zu fordernden Maß weder ihrer Aufklärungspflicht nachgekommen sind noch in Rechnung gestellt haben, daß bei der Prognoseentscheidung ein vertretbares Risiko einzustellen ist (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

  • BVerfG, 28.06.1983 - 2 BvR 539/80

    Hafturlaub

    Auszug aus BVerfG, 22.03.1998 - 2 BvR 77/97
    a) Mit der in § 57a StGB geregelten Aussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe konkretisiert der Gesetzgeber eine Forderung der Menschenwürde in der Strafvollstreckung (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 64, 261 ).

    Allerdings folgt für den Gefangenen, dessen Entlassung nur noch von einer günstigen Kriminalprognose abhängt, aus dem ihm durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 104 GG gewährleisteten Freiheitsrecht, dem durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG fundierten Resozialisierungsgebot und dem verfassungsrechtlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit allen staatlichen Handelns (vgl. BVerfGE 70, 297 ) auch in diesem Zusammenhang, daß sein Interesse, möglichst bald wieder seiner Freiheit und Lebenstüchtigkeit teilhaftig zu werden, an Gewicht gewinnt, je länger die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe bereits andauert (vgl. BVerfGE 64, 261 ; 70, 297 ).

  • BVerfG, 13.12.1997 - 2 BvR 1404/96

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an Lockerungen im Strafvollzug

    Auszug aus BVerfG, 22.03.1998 - 2 BvR 77/97
    Die Vollzugsbehörde muß jedoch bei einem zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten, dessen Entlassung nur noch von einer positiven Kriminalprognose des Richters abhängt, beachten, daß sie dem Gefangenen, soweit vertretbar, eine Bewährung zu ermöglichen und ihn auf eine Entlassung vorzubereiten hat, damit dessen grundrechtlich garantierter Freiheitsanspruch durch den Richterentscheid (Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG) zeitgerecht realisiert werden kann (vgl. auch BVerfGE 86, 288 und Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Dezember 1997 - 2 BvR 1404/96 -, Abschnitt III. 2. der Gründe - in Umdruck beigefügt).
  • BGH, 22.12.1981 - 5 AR (Vs) 32/81

    Strafvollzug - Urlaub - Vollzugsbehörde - Beurteilungsspielraum -

    Auszug aus BVerfG, 22.03.1998 - 2 BvR 77/97
    Ferner haben die Vollstreckungsgerichte zu beachten, daß der Versagungsgrund der Flucht- oder Mißbrauchsgefahr zwar geeignet ist, einen - verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden - prognostischen Beurteilungsspielraum zu eröffnen, in dessen Rahmen die Vollzugsbehörde mehrere Entscheidungen treffen kann, die gleichermaßen rechtlich vertretbar sind (vgl. BGHSt 30, 320 ).
  • BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88

    Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerfG, 22.03.1998 - 2 BvR 77/97
    Die Vollzugsbehörde muß jedoch bei einem zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten, dessen Entlassung nur noch von einer positiven Kriminalprognose des Richters abhängt, beachten, daß sie dem Gefangenen, soweit vertretbar, eine Bewährung zu ermöglichen und ihn auf eine Entlassung vorzubereiten hat, damit dessen grundrechtlich garantierter Freiheitsanspruch durch den Richterentscheid (Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG) zeitgerecht realisiert werden kann (vgl. auch BVerfGE 86, 288 und Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Dezember 1997 - 2 BvR 1404/96 -, Abschnitt III. 2. der Gründe - in Umdruck beigefügt).
  • BVerfG, 07.10.1981 - 2 BvR 1194/80

    Baden-Württembergisches Unterbringungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 22.03.1998 - 2 BvR 77/97
    Wie das Bundesverfassungsgericht bereits in anderem Zusammenhang entschieden hat, kommt dem verfahrensrechtlichen Gebot einer zureichenden richterlichen Sachaufklärung in einem solchen Fall die Bedeutung eines Verfassungsgebotes zu (vgl. BVerfGE 58, 208 ; 70, 297 ).
  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerfG, 22.03.1998 - 2 BvR 77/97
    a) Mit der in § 57a StGB geregelten Aussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe konkretisiert der Gesetzgeber eine Forderung der Menschenwürde in der Strafvollstreckung (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 64, 261 ).
  • BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 578/02

    Gefährliche Täter

    b) Das Bundesverfassungsgericht war bereits zuvor mit der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Entscheidung über die Fortdauer der Strafvollstreckung befasst und hatte mit Beschluss vom 22. März 1998 (Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ff.) die Aussetzungsentscheidungen der Vollstreckungsgerichte aus dem Jahre 1996 aufgehoben.

    Der Schutz der Menschenwürde verpflichtet die Gemeinschaft, für die Vorbereitung des Verurteilten auf die Entlassung Sorge zu tragen, so dass er nach langem Freiheitsentzug wenigstens ansatzweise Orientierung für ein normales Leben finden kann (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 45, 187 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ff.).

    Daher schließt die Klausel von der Verantwortbarkeit der Vollstreckungsaussetzung "unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit" es mit ein, dass ein vertretbares Restrisiko eingegangen wird (Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ff.).

    Daher steht auch bei schweren Gewalt- oder Sexualdelikten die bloße theoretische Möglichkeit eines Rückfalls, die angesichts der Begrenztheit jeder Prognosemöglichkeit nie sicher auszuschließen ist, der Aussetzung nicht von vornherein entgegen (Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ff.).

    Bei Straftaten, die wie der Mord (§ 211 StGB) mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, kommt dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit naturgemäß eine besonders hohe Bedeutung für die Frage zu, ob es verantwortet werden kann zu erproben, ob der Verurteilte außerhalb des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird (Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ff.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 1991 - 2 BvR 1327/89 -, NJW 1992, S. 2344 ff.; Stree, in: Schönke/Schröder, StGBKomm., 27. Aufl. 2006, § 57 a Rn. 12 und § 57 Rn. 15; Tröndle/Fischer, StGB, 53. Aufl. 2006, § 57 a Rn. 19).

    Daher kommt hier wegen der Art der im Versagensfall zu befürchtenden Taten eine bedingte Entlassung aus der lebenslangen Freiheitsstrafe nur unter strengen Voraussetzungen in Betracht (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 1991 - 2 BvR 1327/89 -, NJW 1992, S. 2344 ff.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ff.; vgl. auch Lackner/Kühl, StGBKomm., 25. Aufl. 2004, § 57 a Rn. 11).

    Es ist verfassungsrechtlich auch im Hinblick auf den Umstand, dass die verhängte lebenslange Freiheitsstrafe als die schuldangemessene Strafe ausgesprochen worden ist, nicht zu beanstanden, wenn die in diesen Fällen verbleibenden Zweifel an einer hinreichend günstigen Prognose zu Lasten des Verurteilten gehen (Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 1991 - 2 BvR 1327/89 -, NJW 1992, S. 2344).

    cc) Diese in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Fachgerichte entwickelten Maßstäbe haben nach Einfügung der "Verantwortungsklausel" unter Hervorhebung des "Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit" in § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB durch das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl I S. 160) keine Änderung erfahren (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ff.).

    Dem verfahrensrechtlichen Gebot einer zureichenden richterlichen Sachaufklärung kommt gerade in einem solchen Fall die Bedeutung eines Verfassungsgebots zu (Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ff.; vgl. BVerfGE 58, 208 ; 70, 297 ).

    Das Gericht hat sich daher auch von Verfassungs wegen um eine möglichst breite Tatsachenbasis zu bemühen und die für das Ergebnis maßgeblichen Gesichtspunkte näher darzulegen (Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202).

    Wegen dieser besonderen Bedeutung der Vollzugslockerungen für die Prognosebasis darf sich das Vollstreckungsgericht von Verfassungs wegen im Aussetzungsverfahren gemäß §§ 454, 462 StPO nicht damit abfinden, dass die Vollzugsbehörde ohne hinreichenden Grund - etwa auf der Grundlage bloßer pauschaler Wertungen oder mit dem Hinweis auf eine abstrakte Flucht- oder Missbrauchsgefahr - sich der Gewährung von Vollzugslockerungen verweigert, die regelmäßig einer Entscheidung über die Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe vorausgehen (Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ff.).

    Ist die Vollzugsbehörde bei ihrer Entscheidung dem grundrechtlich garantierten Freiheitsanspruch nicht hinreichend gerecht geworden, so muss ihr im Aussetzungsverfahren von den Strafvollstreckungsgerichten - unter Ausschöpfung ihrer prozessualen Möglichkeiten - deutlich gemacht werden, dass Vollzugslockerungen geboten sind (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ff.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 2002 - 2 BvR 461/02 -, StV 2003, S. 677 f.).

    Das Gericht ist damit dem Erfordernis einer hinreichenden Konkretisierung der von dem Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr (ausdrückliche Berücksichtigung des Beschlusses der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ff.) gerecht geworden.

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    Denn gerade das Verhalten anlässlich solcher Belastungserprobungen stellt einen geeigneten Indikator für die künftige Legalbewährung des Verurteilten dar (vgl. Nedopil, NStZ 2002, S. 344 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Dezember 1997 - 2 BvR 1404/96 -, NJW 1998, S. 1133 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NStZ 1998, S. 373 ).

    Wegen der besonderen Bedeutung der Vollzugslockerungen für die Prognosebasis darf sich das Vollstreckungsgericht nicht damit abfinden, dass sich die Vollzugsbehörde ohne hinreichenden Grund - etwa auf der Grundlage bloßer pauschaler Wertungen oder mit dem Hinweis auf eine abstrakte Flucht- oder Missbrauchsgefahr - der Gewährung von Vollzugslockerungen versagt (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NStZ 1998, S. 373 ), welche die Erledigung der Maßregel vorbereiten können.

  • BGH, 13.11.2003 - 5 StR 327/03

    Freispruch Brandenburger Klinikärzte aufgehoben

    Im Blick auf den Versagungsgrund der Mißbrauchsgefahr wäre dann ein prognostischer Beurteilungsspielraum eröffnet gewesen, in dessen Rahmen möglicherweise mehrere gleichermaßen als rechtlich vertretbar bewertbare Entscheidungen hätten getroffen werden können (vgl. BVerfG - Kammer - NJW 1998, 2202, 2204; BGHSt 30, 320, 324 ff. zu der ähnlichen Problematik bei Vollzugslockerungen).
  • BVerfG, 30.04.2009 - 2 BvR 2009/08

    Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung der Aussetzung des Restes einer

    Sie schafft einen Ausgleich zwischen dem Resozialisierungsanspruch und dem Freiheitsgrundrecht des zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten einerseits und dem Sicherungsinteresse der Allgemeinheit andererseits (vgl. BVerfGE 117, 71 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ).

    Das Vollstreckungsgericht hat sich daher auch von Verfassungs wegen um eine möglichst breite Tatsachenbasis für seine Prognoseentscheidung zu bemühen und alle prognoserelevanten Umstände besonders sorgfältig zu klären (vgl. BVerfGE 117, 71 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. September 1991 - 2 BvR 1327/89 -, NJW 1992, S. 2344 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ; vgl. auch BVerfGE 109, 133 ).

    Folglich werden die Chancen, dass das Gericht, das über die Aussetzung zu entscheiden hat, zu einerzutreffendenPrognoseentscheidung gelangt, durch vorherige Gewährung von Vollzugslockerungen verbessert und umgekehrt durch deren Versagung verschlechtert (vgl. BVerfGE 117, 71 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Juni 1999 - 2 BvR 867/99 -, NJW 2000, S. 501 ; vgl. auch BVerfGK 8, 319 ).

    Bei seiner Prüfung hat das Gericht im Aussetzungsverfahren zu beachten, dass der Versagungsgrund der Flucht- oder Missbrauchsgefahr zwar geeignet ist, einen - verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden - prognostischen Beurteilungsspielraum zu eröffnen, in dessen Rahmen die Vollzugsbehörde mehrere Entscheidungen treffen kann, die gleichermaßen rechtlich vertretbar sind, dass allerdings das Freiheitsgrundrecht des Gefangenen diesem Beurteilungsspielraum auch Grenzen zieht: Die Vollzugsbehörde muss bei einem Gefangenen, dessen Entlassung nur noch von einer positiven Kriminalprognose des Richters abhängt, beachten, dass sie dem Gefangenen, soweit vertretbar, eine Bewährung zu ermöglichen und ihn auf eine Entlassung vorzubereiten hat, damit dessen grundrechtlich garantierter Freiheitsanspruch durch den Richterentscheid (Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG) zeitgerecht realisiert werden kann (vgl. BVerfGE 117, 71 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Dezember 1997 - 2 BvR 1404/96 -, NJW 1998, S. 1133 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Oktober 1999 - 2 BvR 1538/99 -, NJW 2000, S. 502 ; vgl. auch BVerfGE 109, 133 ).

    Daher hat das Bundesverfassungsgericht die eigenständige Prüfungspflicht der Gerichte im Aussetzungsverfahren unabhängig davon betont, ob beziehungsweise inwieweit sich die Gerichte im Lockerungsverfahren mit der Frage der Rechtmäßigkeit der Versagung schon beschäftigt hatten (vgl. BVerfGE 117, 71 ; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Oktober 1999 - 2 BvR 1538/99 -, NJW 2000, S. 502 ).

    Nur wenn sich herausstellt, dass die Nichtgewährung von Lockerungen auf hinreichendem Grund beruht(e), darf die fehlende Erprobung des Betroffenen bei der Prognose ohne Einschränkungen zu seinem Nachteil verwertet werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juli 1998 - 2 BvR 910/98 -, unveröffentlicht - Umdruck anliegend; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Oktober 1999 - 2 BvR 1538/99 -, NJW 2000, S. 502 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juni 2002 - 2 BvR 461/02 -, [...], Abs.-Nr. 11; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Oktober 2004 - 2 BvR 558/04 -, [...], Abs.-Nr. 7 f.).

    Dass der Gesetzgeber die Entscheidung über Lockerungen der Exekutive zugewiesen und zur gerichtlichen Kontrolle der Lockerungsentscheidung einen eigenen Rechtszug eingerichtet hat, vermag die Folgenlosigkeit einer rechtswidrigen Lockerungspraxis für die Aussetzungsentscheidung nicht zu begründen (so aber: OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 24. Januar 2000 - 3 Ws 1123-1124/99 -, NStZ-RR 2001, S. 311 im Anschluss an Wolf, NStZ 1998, S. 590 f.; dem folgend: KG Berlin, Beschluss vom 29. November 2001 - 1 AR 1196/01 -, [...], Abs.-Nr. 33; OLG Hamm, Beschluss vom 26. Oktober 2004 - 1 Ws 10/04 -, NStZ 2006, S. 64 (LS); ThürOLG, Beschluss vom 3. März 2006 - 1 Ws 50/06 -, [...], Abs.-Nr. 41-47).

    Bei langen Haftzeiten zeigt sich typischerweise in besonderem Maße die Notwendigkeit, in sorgfältig gestuftem Vorgehen durch Lockerungen die Resozialisierungsfähigkeit des Gefangenen zu testen und ihn schrittweise auf die Freiheit vorzubereiten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ; vgl. auch BVerfGE 117, 71 ).

    Ist diese bei der Entscheidung über Lockerungen dem grundrechtlich garantierten Freiheitsanspruch des Gefangenen nicht oder nicht hinreichend gerecht geworden, muss ihr das Gericht im Aussetzungsverfahren - unter Ausschöpfung seiner prozessualen Möglichkeiten - von Verfassungs wegen deutlich machen, dass Vollzugslockerungen geboten sind (vgl. BVerfGE 117, 71 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ).

    Solche Hinweise bergen aber die Gefahr geringer praktischer Wirksamkeit in sich (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juni 2001 - 2 BvR 828/01 -, [...], Abs.-Nr. 4 und 15, insoweit nur teilweise wiedergegeben in NJW 2001, S. 2707 f. ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, [...], Abs.-Nr. 13 und 55, insoweit nur teilweise wiedergegeben in NJW 1998, S. 2202 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat dabei ausdrücklich festgestellt, dass zu diesen - im Einzelfall zu prüfenden - Möglichkeiten auch ein Vorgehen auf der Grundlage von § 454a Abs. 1 StPO gehört (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ; darauf verweisend BVerfGE 117, 71 ).

    Die Norm gestattet dem Gericht, den zukünftigen Entlassungszeitpunkt so festlegen, dass der Vollzugsbehörde eine angemessene Erprobung des Verurteilten in Lockerungen möglich bleibt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ).

  • OLG Frankfurt, 24.01.2000 - 3 Ws 1123/99

    Aussetzung der Vollstreckung einer angeordneten Sicherungsverwahrung zur

    Auch unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit ist dabei ein Restrisiko hinzunehmen, sofern dieses nur vertretbar erscheint (BVerfG, NJW 1998, 2202, 2204; Senat, Beschl. v. 7.5.1999-3 Ws 403-404/99; OLG Celle, NStZ 1999, 159, 160; OLG Hamm, StV 1999, 216 ; OLG Koblenz, NStZ 1998, 591 ).

    Die Vorschrift setzt aber voraus, daß bereits im Entscheidungszeitpunkt eine günstige Prognose des Verurteilten gesichert ist (vgl. OLG Zweibrücken, StV 1992, 27; Wendisch, in: Löwe/Rosenberg, StPO , 25. Aufl., § 454a Rn. 3): Die bedingte Entlassung schon zum Entscheidungszeitpunkt darf vielmehr - was vorliegend ausscheidet - nur daran scheitern, daß entweder formelle Aussetzungsvoraussetzungen noch nicht vorliegen (etwa die Mindestverbüßungsdauer noch nicht erreicht ist, im Anschluß notierte weitere Straftaten noch nicht ausreichend teilverbüßt sind, die Einwilligung des Verurteilten zuerst für einen späteren Zeitpunkt erteilt worden ist pp), oder aber unabdingbare Entlassungsvorbereitungen noch durchzuführen sind, die regelmäßig einen um so größeren Aufwand erfordern, je länger sich der Verurteilte in Haft befunden hat (vgl. OLG Zweibrücken, StV 1992, 26, 27; OLG Zweibrücken NStZ 1991, 209; OLG Celle StV 1995, 90 ; Wolf, NStZ 1998, 590 ).

    Von daher kommt eine Aussetzungsentscheidung nach § 454a StPO nur in Betracht, wenn sie - wie von der Strafvollstreckungskammer auch richtig erkannt wird - durch neuere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1998, 2202 ff; Beseht. V. 24.10.1999 -2 BvR 1538/99) geboten erscheint.

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung NJW 1998, 2202 ausgeführt, gem. Art; 104 II GG habe ausschließlich der Richter nicht nur über die Zulässigkeit, sondern auch und gerade über die Fortdauer der Freiheitsentziehung zu entscheiden.

    Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts NJW 1998, 2202 ff. darf darüber Irinaus von den Vollstreckungsgerichten die behördliche Verweigerung der Gewährung von Vollzugslockerungen, deren Bewältigung das Aussetzungsrisiko erst vertretbar erscheinen lassen, nicht länger hingenommen werden, wenn diese ohne zureichenden Grund, etwa auf der Grundlage bloß pauschaler Wertungen oder mit dem Hinweis auf eine abstrakte Flucht- oder Mißbrauchsgefahr erfolgt ist.

    Eine derartige Entscheidung ist dem Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG vorbehalten (so zutreffend Wolf, NStZ 1998, 590 ).

    Danach ist für eine positive Entscheidung nach § 454a StPO allenfalls Raum, wenn durch die hier erfolgte Verweigerung von weitergehenden Vollzugslockerungen bis zur Erstellung eines weiteren Sachverständigengutachtens der den Vollzugsbehörden zustehende Beurteilungsspielraum (vgl. BGHSt 320, 324 ff.) unvertretbar (vgl. BVerfG, NJW 1998, 2202, 2204) überschritten worden wäre.

    Nach alledem erscheint es jedenfalls nicht unvertretbar (vgl. BVerfG, NJW 1998, 2202, 2204), daß die Vollzugsbehörden die Möglichkeit des Verurteilten, sich in weitergehenden Lockerungen zu bewähren, davon abhängig gemacht haben, daß die Gefahr- eines Mißbrauchs dieser Lockerungen zuvor durch ein weiteres Gutachten abgeklärt wird.

  • BVerfG, 11.01.2016 - 2 BvR 2961/12

    Aussetzung einer Restfreiheitsstrafe zur Bewährung (Freiheitsgrundrecht;

    Vielmehr ist die Ablehnungsentscheidung durch konkrete Tatsachen zu belegen, die das Risiko als unvertretbar erscheinen lassen (vgl. BVerfGE 117, 71 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ).

    Das mag zwar die Tatbewertung als Indiz fortbestehender Gefährlichkeit erschweren; ein ärztlicher Erfahrungssatz, wonach aus dem Leugnen der Tat auf den Fortbestand der Gefährlichkeit geschlossen werden kann, ist jedoch nicht ersichtlich (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ).

    Es verlangt, dass sich der Richter ein möglichst umfassendes Bild über die zu beurteilende Person verschafft (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Oktober 1999 - 2 BvR 1538/99 -, NJW 2000, S. 502 ).

  • BVerfG, 22.10.2009 - 2 BvR 2549/08

    Aussetzung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung (Verbüßung von zwei

    Damit ist den Vollstreckungsrichtern eine prognostische Gesamtwürdigung abverlangt, die keine Gewissheit künftiger Straffreiheit voraussetzt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Dezember 2003 - 2 BvR 1661/03 -, juris), es also miteinschließt, dass ein vertretbares Restrisiko eingegangen wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 im Rahmen einer Entscheidung nach § 57a StGB), dabei jedoch dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit in angemessener Weise Rechnung zu tragen hat (vgl. BVerfGE 117, 71 ).
  • BVerfG, 29.11.2011 - 2 BvR 1758/10

    Lebenslange Freiheitsstrafe (Reststrafaussetzung zur Bewährung; Legalprognose;

    Gerade bei einem langjährigen Vollzug zeigt sich typischerweise in besonderem Maß die Notwendigkeit, die Resozialisierungsfähigkeit des Gefangenen in sorgfältig gestuftem Vorgehen durch Lockerungen zu testen und ihn schrittweise auf die Freiheit vorzubereiten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ; vgl. auch BVerfGE 117, 71 ).

    Ist diese bei der Entscheidung über Lockerungen dem grundrechtlich garantierten Freiheitsanspruch des Gefangenen nicht oder nicht hinreichend gerecht geworden, muss es ihr im Aussetzungsverfahren - unter Ausschöpfung seiner prozessualen Möglichkeiten - von Verfassungs wegen deutlich machen, dass Vollzugslockerungen geboten sind (vgl. BVerfGE 117, 71 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mehrfach ausdrücklich festgestellt, dass zu diesen - vom zuständigen Gericht im Einzelfall zu prüfenden - Möglichkeiten auch ein Vorgehen auf der Grundlage von § 454a Abs. 1 StPO gehört (vgl. BVerfGE 117, 71 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ; BVerfGK 15, 390 ).

    Die Norm gestattet dem Gericht, den zukünftigen Entlassungszeitpunkt so festzulegen, dass der Vollzugsbehörde eine angemessene Erprobung des Verurteilten in Lockerungen möglich bleibt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ; BVerfGK 15, 390 ).

  • OLG Karlsruhe, 24.07.2006 - 3 Ws 213/06

    Strafrestaussetzung einer Jugendstrafe: Kriminalitäts- und Sozialprognose für

    Dies bedeutet indes nicht, dass in diesen Fällen eine vorzeitige Entlassung grundsätzlich ausgeschlossen ist (BVerfG NJW 1998, 2202); es wäre mit Art. 2 Abs. 2 GG nicht vereinbar, im Anwendungsbereich des § 57 Abs. 1 StGB die Aussetzung der Restfreiheitsstrafe im Allgemeinen allein aus Gründen der Schwere der Schuld des Verurteilten, der Generalprävention und der Verteidigung der Rechtsordnung zu versagen (BVerfG NJW 1994, 378; Senat B. v. 04.10.2005 - 3 Ws 376/05 -).

    Da es sich vorliegend bei der Anlasstat um Mord handelt, ist auch das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit hoch zu veranschlagen (BVerfG NJW 1998, 2202, 2203).

    Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Verurteilte ein neues schweres Verbrechen begehen werde, so kommt eine Strafaussetzung nicht in Betracht; umgekehrt schließt die Verantwortungsklausel der §§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB, 88 Abs. 1 JGG es auch hier mit ein, dass ein vertretbares Restrisiko eingegangen wird (BVerfG NJW 1998, 2202, 2203; 1986, 767, 769); wäre ein völliger Risikoausschluss vorausgesetzt, liefe die Bestimmung des § 57 Abs. 1 StGB leer (vgl. etwa OLG Karlsruhe StV 2000, 156, 157).

    Selbst bei derartigen Gewaltdelikten ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zugleich - auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit (BVerfG NJW 1986, 767, 769) - zu berücksichtigen, dass mit zunehmender Dauer des Freiheitsentzuges der Anspruch des Verurteilten auf Achtung seiner Menschenwürde und seiner persönlichen Freiheit zunehmendes Gewicht gewinnt (BVerfG NJW 1998, 2202); deshalb gewinnen für die Prognoseentscheidung i. d. R. die Umstände, die - wie das Verhalten im Vollzug sowie die augenblicklichen und künftig zu erwartenden Lebensverhältnisse des Verurteilten - Erkenntnisse über das Erreichen des Vollzugsziels (§ 2 StVollzG) und damit wichtige Informationen für die Kriminalprognose vermitteln, gegenüber den Umständen der Straftat des Verurteilten mit zunehmender Dauer des Freiheitsentzugs ebenfalls zunehmende Bedeutung (BVerfG NStZ 2000, 109, 110 = NJW 2000, 502, 504); insbesondere sind die Erfahrungen, die die Vollzugsanstalt, aber auch der Verurteilte selbst aus ihm gewährten Vollzugslockerungen gewonnen haben, für die Gefahren- bzw. Kriminal- und Sozialprognose von entscheidungserheblichem Gewicht (vgl. BVerfG NJW 2000, 501, 502).

  • OLG Hamm, 11.02.2010 - 1 Ws (L) 479/09

    Versagung der Reststrafenaussetzung wegen unterbliebener Erprobung des Gefangenen

    Nur wenn sich herausstellt, dass die Nichtgewährung von Lockerungen auf hinreichendem Grund beruht(e), darf die fehlende Erprobung des Betroffenen bei der Prognose ohne Einschränkungen zu seinem Nachteil verwertet werden (vgl. BVerfG, NJW 1998, 2202, 2204) Die unberechtigte Versagung von Lockerungen begründet ein von der Exekutive zu verantwortendes Prognosedefizit.

    Das Bundesverfassungsgericht hat dabei ausdrücklich festgestellt, dass zu diesen - im Einzelfall zu prüfenden - Möglichkeiten auch ein Vorgehen auf der Grundlage von § 454a Abs. 1 StPO gehört (BVerfG NJW 1998, 2202; BVerfGE 117, 71, 108).

    Die Norm gestattet dem Gericht, den zukünftigen Entlassungszeitpunkt so festzulegen, dass der Vollzugsbehörde eine angemessene Erprobung des Verurteilten in Lockerungen möglich bleibt (vgl. BVerfG, NJW 1998, S. 2202, 2204).

    Wenn sich der Verurteilte wiederum im offenen Vollzug bewährt, zu dessen Durchführung die Vollstreckungsbehörde aufgrund der vorliegenden Senatsentscheidung, durch die zugleich die Zustimmung der Aufsichtsbehörde ersetzt wird , und der Entscheidungen des Bundesverfassungsgericht vom 30.04.2009 (2 BvR 2009/08) und 22.03.1998 (2 BvR 77/97) ohne jede Verzögerung verpflichtet ist, und sich den erforderlichen therapeutischen Maßnahmen, insbesondere zur Erlernung rückfallprophylaktischer Verhaltensweisen unterzieht, wird seiner Entlassung zu dem im Tenor bezeichneten Zeitpunkt nichts entgegenstehen.

  • OLG Hamm, 29.07.2010 - 1 Ws 195/10

    Vollzugslockerungen vor Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe;

  • BVerfG, 11.06.2002 - 2 BvR 461/02

    Zur Strafrestaussetzung für Ausländer ohne vorherige Gewährung von

  • BVerfG, 04.06.2020 - 2 BvR 343/19

    Aussetzung einer Restfreiheitsstrafe zur Bewährung (Freiheitsgrundrecht;

  • BVerfG, 24.10.1999 - 2 BvR 1538/99

    Strafaussetzung zur Bewährung setzt Einzelfallprüfung voraus, ob vom

  • OLG Celle, 15.04.2015 - 2 Ws 34/15

    Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung ohne sofortige Freilassung zur Erprobung

  • BVerfG, 15.11.2021 - 2 BvR 336/20

    Aussetzung einer Restfreiheitsstrafe zur Bewährung (Freiheitsgrundrecht;

  • OLG Zweibrücken, 31.08.2017 - 1 Ws 248/17

    Strafrestaussetzung zur Bewährung: Aussetzungsentscheidung bei fehlerhaftem

  • OLG Köln, 08.06.2000 - 2 Ws 281/00

    Pflicht zur Begutachtung nach § 454 StPO

  • BGH, 19.04.2018 - StB 3/18

    Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur

  • OLG Karlsruhe, 16.02.2004 - 3 Ws 252/03

    Entscheidung über eine Strafrestaussetzung: Folgen verweigerter Mitwirkung des

  • BVerfG, 17.06.1999 - 2 BvR 867/99

    Verletzung von GG Art 2 Abs 2 S 2 iVm Art 104 Abs 2 S 1 durch Ablehnung einer

  • BVerfG, 17.02.2006 - 2 BvR 204/06

    Strafrestaussetzung im Vollstreckungsverfahren - Gewährung von

  • BVerfG, 14.04.2004 - 2 BvR 506/04

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an das Verfahren über die Aussetzung des

  • BVerfG, 12.02.2004 - 2 BvR 2060/03

    Verfassungsbeschwerde (Begründungsfrist; substantiierte Begründung);

  • BVerfG, 20.07.2009 - 2 BvR 328/09

    Übermaßverbot (Ablehnung der Aussetzung des Rests der lebenslangen

  • KG, 12.10.2006 - 5 Ws 482/06

    Strafvollzug: Notwendige Voraussetzung für bedingte Entlassung; zur Lastlegung

  • OLG Karlsruhe, 17.03.2021 - L 1 Ws 198/20

    Anordnung der Aussetzung des Strafrestes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur

  • VG Saarlouis, 12.12.2018 - 5 K 1080/17

    Versagung eines Jagdscheins für einen verurteilten Mörder, der nach Haftverbüßung

  • BVerfG, 14.12.2011 - 2 BvR 68/11

    Freiheitsgrundrecht (Richtervorbehalt im Maßregelvollzug: Einfluss und Verhalten

  • OLG Karlsruhe, 25.06.2010 - 1 Ws 325/09

    Strafaussetzung: Widerruf der Aussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe wegen

  • LG Marburg, 10.11.2011 - 7 StVK 305/11

    Aussetzung der weiteren Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe zur

  • BVerfG, 27.06.2011 - 2 BvR 2135/10

    Strafaussetzung zur Bewährung (Strafrest; Prognose; Sachverständiger; Gutachten;

  • OLG Zweibrücken, 20.07.2005 - 1 Ws 205/05

    Strafaussetzung: Entbehrlichkeit eines Sachverständigengutachtens

  • VerfGH Sachsen, 19.01.2023 - 36-IV-22
  • OLG Hamm, 22.09.2009 - 3 Ws 279/09

    Rückfallprognose; Tatleugnung

  • BVerfG, 11.10.2004 - 2 BvR 906/04

    Verfahren zur Aussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe; Zeitnähe der

  • BVerfG, 18.10.2011 - 2 BvR 259/11

    Anforderungen an richterliche Sachaufklärung bei Entscheidungen in Haftsachen,

  • KG, 25.07.2007 - 5 Ws 333/06

    Strafvollzug: Gewährung von Tagesausgängen eines zu lebenslanger Freiheitsstrafe

  • OLG Hamburg, 11.02.2005 - 2 Ws 24/05

    Zulässige Beschwerde gegen Aussetzung des Widerrufs der Strafaussetzung bei

  • KG, 08.06.2009 - 2 Ws 20/09

    Vollzugslockerungen: Anforderungen an die Begründung einer Flucht- bzw.

  • OLG Hamm, 11.01.2007 - 1 Ws (L) 897/06

    Ablehnung der Aussetzung einer verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe zur

  • BVerfG, 12.06.2002 - 2 BvR 116/02

    Versagung von Vollzugslockerungen wegen fehlender Lockerungseignung (§ 11 Abs 2

  • BVerfG, 05.10.2004 - 2 BvR 558/04

    Anforderungen an die Prognoseentscheidung bei einer Strafrestaussetzung

  • BVerfG, 17.05.2011 - 2 BvR 942/11

    Staatlicher Strafanspruch; lebenslange Freiheitsstrafe; Reststrafaussetzung zur

  • VGH Baden-Württemberg, 09.11.2001 - 10 S 1909/01

    Ist-Ausweisung; Regelausweisung; Besonderer Ausweisungsschutz; Schwerwiegende

  • VGH Baden-Württemberg, 09.11.2001 - 10 S 1900/01

    Ausschluss vom Abschiebungsverbot für politisch Verfolgte

  • VGH Baden-Württemberg, 14.02.2001 - 13 S 2501/00

    Vereinbarkeit einer Ist-Ausweisung mit MRK Art 8 Abs 2

  • OLG Hamm, 20.04.2009 - 1 Ws (L) 171/09

    Strafaussetzung; Bewährung; lebenslange Freiheitsstrafe; Vollzugslockerungen;

  • KG, 11.12.1998 - 5 Ws 672/98

    Sofortige Beschwerde hinsichtlich der Aussetzung der Vollstreckung einer

  • OLG Karlsruhe, 20.05.2015 - 1 Ws 213/14

    Aussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung: Übernahme der Kosten

  • OLG Karlsruhe, 14.07.2016 - 1 Ws 150/16

    Aussetzung einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe: Anforderungen an ein

  • OLG Karlsruhe, 08.07.2015 - 2 Ws 239/15

    Maßregelvollzug in Baden-Württemberg: Notwendige Begründung der gerichtlichen

  • OLG Köln, 26.08.2005 - 2 Ws 202/05

    Reststrafenaussetzung trotz Fehlens von Vollzugslockerungen

  • OLG Zweibrücken, 08.11.2004 - 1 Ws 405/04

    Verfahren der Strafrestaussetzung: Anforderungen an die richterliche

  • VerfGH Berlin, 13.06.2002 - VerfGH 63/01
  • OLG Stuttgart, 12.02.2007 - 1 StE 1/83

    Restfreiheitsstrafe gegen Brigitte Mohnhaupt zur Bewährung ausgesetzt

  • OLG Köln, 15.12.2004 - 2 Ws 521/04

    Voraussetzungen der Aussetzung einer Maßregel zur Bewährung; Versagung wegen

  • OLG Karlsruhe, 18.09.2003 - 1 Ws 105/03

    Beschwerdeverfahren gegen eine Ablehnung der Strafrestaussetzung: Abklärung der

  • VerfGH Sachsen, 12.12.2019 - 59-IV-19
  • KG, 26.06.2015 - 2 Ws 133/15

    Verfahrensverzögerung als Vollstreckungshindernis; Gestaltung von

  • OLG Stuttgart, 12.11.2003 - 4 Ws 216/03

    Strafvollzug: Versagung eines Langzeitbesuchs wegen Verweigerung der Mitarbeit am

  • OLG Karlsruhe, 16.06.2000 - 3 Ws 42/00

    Versuchter Mord; Versagung bedingter Entlassung nach § 57 Abs. 1 StGB

  • KG, 29.10.2015 - 2 Ws 257/15

    Bedeutung des § 119a StVollzG

  • KG, 02.08.2013 - 2 Ws 385/13

    Vollstreckung nach Durchführung des Exequaturverfahrens

  • OLG Oldenburg, 22.12.2008 - 1 Ws 705/08

    Versagung der Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung wegen fehlender Erprobung

  • OLG Zweibrücken, 08.11.2004 - 1 Ws 406/04

    Tatrichterliche Aufklärungspflicht bei zweifelhafter Sozialprognose

  • OLG Karlsruhe, 24.05.2004 - 1 Ws 258/03

    Strafvollstreckung: Einzeltherapeutische Behandlung eines Gewalttäters;

  • OLG Hamm, 11.02.1999 - 2 Ws 42/99

    Prognosegutachten, Anstaltspsychologe, Strafaussetzung, Aussetzung der

  • OLG Jena, 03.03.2006 - 1 Ws 50/06

    Strafaussetzung zur Bewährung: Vollzugslockerungen als Voraussetzungen für die

  • OLG Dresden, 27.01.2006 - 2 Ws 31/06

    Betäubungsmittel; Drogentherapie; Bewährung

  • OLG Karlsruhe, 04.12.2007 - 2 Ws 321/07

    Aussetzung einer Reststrafe zur Bewährung bei unrechtmäßiger Versagung von

  • StGH Hessen, 19.06.2002 - P.St. 1756

    Unsubstantiierte Grundrechtsklage gegen behördliche Versagung von

  • KG, 26.05.2021 - 5 Ws 88/21

    Prognosegutachten zum Zwecke bestmöglicher Sachaufklärung; Versagung der

  • OLG Hamm, 17.06.2010 - 2 Ws 139/10

    Ablehnung der bedingten Entlassung wegen unterbliebener Erprobung des

  • OLG Nürnberg, 13.11.2012 - 2 Ws 558/12

    Strafrestaussetzung: Anordnung eines vorläufigen Aufschubs der Haftentlassung bei

  • VerfGH Berlin, 07.12.2004 - VerfGH 197/04
  • OLG Hamm, 26.10.2004 - 1 Ws (L) 10/04

    lebenslange Freiheitsstrafe; Strafaussetzung; Vollzugslockerungen, besondere

  • OLG Karlsruhe, 07.11.2002 - 1 Ws 323/02

    Betäubungsmittelabhängige Straftäter: Anhörung der behandelnden Personen vor der

  • OLG Braunschweig, 18.12.2009 - Ws 271/09

    Maßgeblichkeit eines Sachverständigengutachtens i.R.d. Aussetzung des Restes

  • OLG Schleswig, 13.07.2007 - 2 Ws 267/07
  • OLG Saarbrücken, 06.07.2007 - 1 Ws 84/07

    Gewährung einer bedingten Entlassung aufgrund des Verbüßens zwei Drittel der

  • OLG Karlsruhe, 24.01.2005 - 1 Ws 425/04

    Strafrestaussetzung: Kriminalprognose für einen vollzugsangepassten gefährlichen

  • KG, 08.09.2003 - 5 Ws 348/03

    Bewährungswiderruf nach Strafrestaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe:

  • OLG Köln, 20.07.1999 - 2 Ws 384/99
  • LG Marburg, 03.07.2012 - 7 StVK 56/12
  • VerfG Brandenburg, 23.05.2000 - VfGBbg 13/00

    Strafprozeßrecht; Strafvollstreckungsrecht; Rechtswegerschöpfung;

  • OLG Hamm, 13.11.1998 - 2 Ws 211/98

    Ablehnung der bedingten Entlassung, Anordnung der Entlassung, Anforderungen,

  • OLG Oldenburg, 30.09.1998 - 1 Ws 421/98

    Abwägung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit bei der Strafaussetzung von

  • LG Augsburg, 02.06.2008 - StVK 38/05

    Lebenslange Gesamtfreiheitsstrafe: Reststrafenaussetzung trotz fehlender

  • BVerfG, 29.05.2008 - 2 BvR 1968/07
  • OLG Nürnberg, 27.08.1999 - Ws 971/99

    Reststafenaussetzung bei einem Betäubungsmitteltäter

  • OLG Jena, 03.07.2008 - 1 Ws 231/08

    Reststrafenaussetzung

  • OLG München, 13.07.2022 - 6 St 3/22

    Freiheitsstrafe, Strafaussetzung, Untersuchungshaft, Krankheit, Arbeitgeber,

  • OLG Hamm, 11.07.2000 - 1 Ws (L) 5/00

    Bedingte Entlassung, lebenslange Freiheitsstrafe, Erforderlichkeit der Zuziehung

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