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   KG, 23.06.1997 - 5 Ws 326/97 Vollz   

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KG, 23.06.1997 - 5 Ws 326/97 Vollz (https://dejure.org/1997,6330)
KG, Entscheidung vom 23.06.1997 - 5 Ws 326/97 Vollz (https://dejure.org/1997,6330)
KG, Entscheidung vom 23. Juni 1997 - 5 Ws 326/97 Vollz (https://dejure.org/1997,6330)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verlegung in einen stärker gesicherten Bereich innerhalb derselben Strafvollzugsanstalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 1998, 399
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • KG, 04.04.1979 - 2 Ws 11/79
    Auszug aus KG, 23.06.1997 - 5 Ws 326/97
    a) Der Senat hat bereits durch Beschluß vom 4. April 1979 - 2 Ws 11/79 Vollz - und durch die Beschlüsse vom 19. August 1983 (NStZ 1984, 94 ) und 13. Februar 1986 (NStZ 1986, 479 ) entschieden, daß die Verlegung in einen stärker gesicherten Bereich innerhalb derselben Anstalt weder eine Maßnahme nach § 85 StVollzG noch nach § 88 Abs. 2 Nr. 3 StVollzG ist und daß das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage für diese Maßnahme nur besagt, daß der Gesetzgeber die Frage, in welchem Bereich der Anstalt ein Gefangener unterzubringen ist, dem pflichtgemäßen Ermessen des Anstaltsleiters überlassen hat.
  • KG, 19.08.1983 - 5 Ws 261/83

    Strafgefangener; Besuch; Besuchsrecht; Trennscheibe; Dealer

    Auszug aus KG, 23.06.1997 - 5 Ws 326/97
    a) Der Senat hat bereits durch Beschluß vom 4. April 1979 - 2 Ws 11/79 Vollz - und durch die Beschlüsse vom 19. August 1983 (NStZ 1984, 94 ) und 13. Februar 1986 (NStZ 1986, 479 ) entschieden, daß die Verlegung in einen stärker gesicherten Bereich innerhalb derselben Anstalt weder eine Maßnahme nach § 85 StVollzG noch nach § 88 Abs. 2 Nr. 3 StVollzG ist und daß das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage für diese Maßnahme nur besagt, daß der Gesetzgeber die Frage, in welchem Bereich der Anstalt ein Gefangener unterzubringen ist, dem pflichtgemäßen Ermessen des Anstaltsleiters überlassen hat.
  • KG, 13.02.1986 - 5 Ws 541/85
    Auszug aus KG, 23.06.1997 - 5 Ws 326/97
    a) Der Senat hat bereits durch Beschluß vom 4. April 1979 - 2 Ws 11/79 Vollz - und durch die Beschlüsse vom 19. August 1983 (NStZ 1984, 94 ) und 13. Februar 1986 (NStZ 1986, 479 ) entschieden, daß die Verlegung in einen stärker gesicherten Bereich innerhalb derselben Anstalt weder eine Maßnahme nach § 85 StVollzG noch nach § 88 Abs. 2 Nr. 3 StVollzG ist und daß das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage für diese Maßnahme nur besagt, daß der Gesetzgeber die Frage, in welchem Bereich der Anstalt ein Gefangener unterzubringen ist, dem pflichtgemäßen Ermessen des Anstaltsleiters überlassen hat.
  • BGH, 13.01.1997 - 4 StR 612/96

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung durch Verschulden des

    Auszug aus KG, 23.06.1997 - 5 Ws 326/97
    Ob auch die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG vorliegen, ist für die Frage, ob das Rechtsmittel, für dessen Einlegung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden soll, formgerecht nachgeholt worden ist, ohne Bedeutung (vgl. für das Revisionsverfahren BGH NJW 1997, 1516 ).
  • KG, 06.02.1986 - 5 Ws 514/85
    Auszug aus KG, 23.06.1997 - 5 Ws 326/97
    b) Ebenfalls obergerichtlich hinreichend geklärt ist auch der Umfang der Nachprüfung von Ermessensentscheidungen, insbesondere, daß die gerichtliche Überprüfung dieser Entscheidungen sich in vollem Umfang auf die Ermittlung und Feststellung des Sachverhalts bezieht, auf dem die Entscheidung der Vollzugsbehörde beruht (vgl. OLG München ZfStrVO 1984, 171; OLG Koblenz ZfStrVO 1980, 186; Senat in StV 1986, 349 ; Beschluß des Senats vom 29. Mai 1995 - 5 Ws 113/95 Vollz - mit weiteren Nachweisen; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG 6. Aufl., § 115 Rdnrn. 16 und 17 mit weiteren Nachweisen).
  • BVerfG, 21.08.2001 - 2 BvR 282/00

    Zur Ablehnung der Bearbeitung von Anträgen auf gerichtliche Entscheidung gegen

    Im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG kann jedoch von einer Sachentscheidung oder Verwerfung eines Rechtsmittels als unzulässig nur abgesehen werden, wenn sich die Eingabe überwiegend oder ausschließlich in Beleidigungen erschöpft und nicht ersichtlich ist, dass zugleich auch ein sachliches Anliegen verfolgt wird (vgl. OLG Düsseldorf, MDR 1993, S. 462; KG, NStZ 1998, S. 399; vgl. auch OLG Frankfurt, NJW 1979, S. 1613; OLG Frankfurt, NStZ 1989, S. 296).
  • BVerfG, 19.07.2001 - 2 BvR 1175/01

    Ablehnende Mitteilung der Bearbeitung von Anträgen auf gerichtliche Entscheidung

    Im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG wird dies - von extremen Ausnahmefällen abgesehen - nur in Betracht kommen, wenn sich die Eingabe im Wesentlichen in Beleidigungen erschöpft und nicht ersichtlich ist, dass zugleich auch ein sachliches Anliegen verfolgt wird (OLG Düsseldorf, MDR 1993, S. 462; KG, NStZ 1998, S. 399; vgl. auch OLG Frankfurt, NJW 1979, S. 1613; OLG Frankfurt, NStZ 1989, S. 296).
  • BVerfG, 08.11.2001 - 2 BvR 1633/99

    Keine Grundrechtsverletzung durch Unterbringung eines besonders aggressiven

    Eine Einschließung ist insoweit von der Verhängung einer Strafe oder Maßregel durch das Tatgericht im Erkenntnisverfahren mitumfasst (vgl. KG, Beschluss vom 23. Juni 1997 - 5 Ws 326/97 Vollz -, BlStVKunde 1999, Nr. 1, S. 7 = NStZ 1998, S. 399 Ls.; Kühling/Ullenbruch, in: Schwind/Böhm, StVollzG, 3. Aufl., § 85 Rn. 2).
  • BVerfG, 22.11.2011 - 2 BvR 2297/11

    Maßregelvollzug; Verlegung; Vollzugslockerungen; Rechtswegerschöpfung

    Unabhängig davon ist in der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm geklärt, dass ein Vorschaltverfahren entbehrlich ist, wenn die Maßnahme auf einer den Einzelfall betreffenden bindenden Weisung der Aufsichtsbehörde beruht (vgl. OLG Hamm, Beschlüsse vom 7. April 1994 - 1 Vollz (Ws) 85/94 -, ZfStrVO 1995, S. 183 f. und vom 17. April 1997 - 1 Vollz (Ws) 56/97 -, NStZ 1998, S. 399).
  • BGH, 17.04.2020 - 2 ARs 304/19

    Rechtsweggarantie (keine Bescheidung beleidigender Eingaben)

    Derartige grob beleidigende Eingaben bedürfen auch unter Berücksichtigung des durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten Grundrechts auf umfassenden Rechtsschutz keiner Entscheidung in der Sache (vgl. nur BVerfG, 3. Kammer des 2. Senats, Beschluss vom 19. Juli 2001 - 2 BvR 1175/01, Tz. 4; BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 1996 - 4 B 23/96, Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 17, Tz. 3; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. November 2016 - L 7 SO 4387/16 ERB, SAR 2017, 2; KG, Beschluss vom 18. August 1997 - 5 Ws 443/97 Vollz, 5 Ws 444/97 Vollz, NStZ 1998, 399, jew. mwN).
  • OLG Celle, 02.02.2007 - 1 Ws 623/06

    Anwendbarkeit des § 85 Strafvollzugsgesetz (StVollzG) bei Verlegung innerhalb

    Zwar findet die Vorschrift nach allgemeiner Auffassung grundsätzlich keine Anwendung bei Verlegungen innerhalb einer Anstalt (vgl. KG NStZ 1986, 479; KG NStZ 1998, 399; Callies/Müller-Dietz, § 85 StVollzG, Rn. 1; Schwind/Böhme-Ullenbruch, § 85 StVollzG, Rn. 2; Arloth-Lückemann, § 85 StVollzG, Rn. 2).
  • KG, 15.08.2018 - 2 Ws 130/18

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung in einer Strafvollzugssache:

    Enthält der Antrag beides, Beschimpfungen und Vorbringen zur Sache, so muss über die Sache entscheiden werden (vgl. KG NStZ 1998, 399).
  • OLG Frankfurt, 24.09.2013 - 3 Ws 768/13

    Entscheidung über die Verlegung eines Strafgefangenen als neutraler

    Vielmehr hat die Vollzugsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden, in welchem Bereich der Anstalt der Gefangene unterzubringen ist (vgl. KG, Beschluss vom 23.06.1997, 5 Ws 326/97 Vollz; Arloth, StVollzG, 3. Auflage, zu § 8 Rn. 1).
  • OLG Karlsruhe, 17.10.2023 - 2 Ws 282/23

    Voraussetzungen des Taschengeldanspruchs in der Sicherungsverwahrung

    Danach gilt das Zuflussprinzip, d.h. bei der Bestimmung der Bedürftigkeit sind nur solche Mittel zu berücksichtigen, die dem Untergebrachten in dem Kalendermonat, für den Taschengeld beansprucht wird, bereits zugeflossen sind, nicht aber solche, die zwar in diesem Zeitraum entstehen, aber erst später ausgekehrt werden (OLG Dresden NStZ 1998, 399 [bei Matzke]; OLG Hamburg NStZ 2000, 672; OLG Frankfurt NStZ-RR 2007, 62).
  • OLG Stuttgart, 17.10.2023 - 2 Ws 282/23

    Zuflussprinzip bei Berechnung des Taschengelds; Ermittlung der Bedürftigkeit

    Danach gilt das Zuflussprinzip, d.h. bei der Bestimmung der Bedürftigkeit sind nur solche Mittel zu berücksichtigen, die dem Untergebrachten in dem Kalendermonat, für den Taschengeld beansprucht wird, bereits zugeflossen sind, nicht aber solche, die zwar in diesem Zeitraum entstehen, aber erst später ausgekehrt werden (OLG Dresden NStZ 1998, 399 [bei Matzke]; OLG Hamburg NStZ 2000, 672 ; OLG Frankfurt NStZ-RR 2007, 62 ).
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