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   BGH, 07.04.1998 - 1 StR 801/97   

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https://dejure.org/1998,1766
BGH, 07.04.1998 - 1 StR 801/97 (https://dejure.org/1998,1766)
BGH, Entscheidung vom 07.04.1998 - 1 StR 801/97 (https://dejure.org/1998,1766)
BGH, Entscheidung vom 07. April 1998 - 1 StR 801/97 (https://dejure.org/1998,1766)
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S/M-Studio

§§ 30, 211 StGB, Verabredung nur bei Ernsthaftigkeit;

§ 111 StGB, Kontaktaufnahme über das Internet

Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse

  • IRIS Merlin (Kurzinformation)

    Straflosigkeit der Werbung im Internet für sado-masochistisches Studio

Besprechungen u.ä.

  • archive.org (Entscheidungsbesprechung)

    §§ 30 Absatz 2, 176, 111 StGB; §§ 244 Absatz 2, 261 StPO
    Angebote von pädosadistischen Handlungen im Internet sind nur dann strafbar, wenn der "Anbieter" das Angebot wirklich ernst meint. Der subjektive Wille dazu muss bewiesen werden.

Papierfundstellen

  • NStZ 1998, 403
  • MMR 1999, 29
  • JR 1999, 425
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 25.03.1993 - 1 StR 67/93

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer versuchten Anstiftung

    Auszug aus BGH, 07.04.1998 - 1 StR 801/97
    Welches Ergebnis die zusammenfassende Würdigung der Beweisanzeichen zur subjektiven Tatseite erbringt, hat allein der Tatrichter zu entscheiden (vgl. BGHR StGB § 30 Abs. 1 Satz 1 Bestimmen 2).
  • BGH, 09.02.1994 - 2 StR 557/93

    Vereinbarung - Verabredung - Verbrechen - Mittäter - Urteil

    Auszug aus BGH, 07.04.1998 - 1 StR 801/97
    Das Landgericht geht rechtlich zutreffend davon aus, daß der subjektive Tatbestand einer Verbrechensverabredung nur für denjenigen Beteiligten der Verabredung erfüllt ist, der die Tat ernstlich will (BGHR StGB § 30 Abs. 2 Mindestfeststellungen 1; BGH, Urt. vom 29. Juli 1980 - 1 StR 326/80; Cramer in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 30 Rdn. 29; Maurach JZ 1961, 137, 139; Roxin in LK 11. Aufl. § 30 Rdn. 62; Tröndle, StGB 48. Aufl. § 30 Rdn. 12).
  • BGH, 04.12.1962 - 5 StR 529/62
    Auszug aus BGH, 07.04.1998 - 1 StR 801/97
    Doch gilt dies nicht, wenn er davon ausging, ohne seine Mitwirkung könne die Tat von dem anderen nicht begangen werden (vgl. BGHSt 18, 160, 161).
  • BGH, 29.07.1980 - 1 StR 326/80

    Abgrenzung zwischen Mittäterschft und Beihilfe zur Geldfälschung - Zur

    Auszug aus BGH, 07.04.1998 - 1 StR 801/97
    Das Landgericht geht rechtlich zutreffend davon aus, daß der subjektive Tatbestand einer Verbrechensverabredung nur für denjenigen Beteiligten der Verabredung erfüllt ist, der die Tat ernstlich will (BGHR StGB § 30 Abs. 2 Mindestfeststellungen 1; BGH, Urt. vom 29. Juli 1980 - 1 StR 326/80; Cramer in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 30 Rdn. 29; Maurach JZ 1961, 137, 139; Roxin in LK 11. Aufl. § 30 Rdn. 62; Tröndle, StGB 48. Aufl. § 30 Rdn. 12).
  • BGH, 23.03.2017 - 3 StR 260/16

    Vorstufen der Beteiligung (Verabredung eines Verbrechens bei innerem Vorbehalt;

    S. 4 (unveröffentl.); vom 7. April 1998 - 1 StR 801/97, NStZ 1998, 403, 404; vom 28. Juni 2007 - 3 StR 140/07, NStZ 2007, 697; vom 13. November 2008 - 3 StR 403/08, NStZ 2009, 497 f.; Beschluss vom 11. August 1999 - 5 StR 217/99, BGHR StGB § 30 Abs. 2 Verabredung 5; SK-StGB/Hoyer, 35. Lfg., § 30 Rn. 48; Maurach, JZ 1961, 137, 139; Roxin AT II § 28 Rn. 47 ff.; LK/Schünemann, aaO Rn. 63; NK-StGB/Zaczyk, 4. Aufl., § 30 Rn. 50).

    Für den Vorsatz genügt, dass der Annehmende damit rechnet, der präsumtive Täter werde seine Erklärung ernst nehmen und ihr entsprechend handeln, und dies billigt (vgl. BGH, Urteil vom 7. April 1998 - 1 StR 801/97, NStZ 1998, 403, 404).

    Dem Vorsatz des H. steht nicht entgegen, dass er etwa davon ausgegangen wäre, falls er nicht mitwirke, hindere dies das Niederschlagen eines Vollzugsbeamten (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 4. Dezember 1962 - 5 StR 529/62, BGHSt 18, 160 f.; vom 7. April 1998 - 1 StR 801/97, NStZ 1998, 403, 404; ferner Roxin, NStZ 1998, 616, 617).

  • LG Kiel, 06.09.2010 - 8 KLs 2/10

    Verurteilung wegen der Verabredung zur Begehung von sexuellen Handlungen an

    Allerdings setzt der subjektive Tatbestand einer Verbrechensvereinbarung voraus, dass die an ihr Beteiligten, um deren Strafbarkeit es geht, die verabredete Tat auch ernstlich wollen, während eine bloße Tatgeneigtheit derselben ebenso wenig ausreicht, um ihre Strafbarkeit zu begründen (vgl. BGH, NStZ 1998, 403, 404; NStZ 2009, 497 f.), wie bloße Vorbesprechungen zwecks Abwägung der Erfolgschancen genügen (vgl. BGHSt 12, 306, 309).

    Damit übereinstimmend hat er sich in einem anderen Fall (NStZ 1998, 403 f.), in dem es um die "Bestellung" eines nicht weniger als zwölf Jahre alten weiblichen Opfers zum Zwecke der Ausübung extrem bizarrer Praktiken sowie einer Vergewaltigung ging, ausschließlich mit der Ernsthaftigkeit der Verabredung auseinander gesetzt, was als sinnlos erscheint, wenn schon die vereinbarte Tat objektiv nicht hinreichend bestimmt genug gewesen wäre.

    Der Angeklagte handelte auch vorsätzlich, da bei ihm nach der Überzeugung der Kammer zum Verabredungszeitpunkt ein seinen Bekundungen entsprechender ernstlicher Wille zur Tatausführung tatsächlich vorhanden war (BGH, NStZ 1998, 403 f.).

  • BGH, 09.10.2012 - 4 StR 381/12

    Sexueller Missbrauch von Kindern (Tathandlung des Anbietens: kein Erfordernis der

    Der vom Bundesgerichtshof bestätigte Freispruch erfolgte, weil sich das Landgericht nicht davon überzeugen konnte, dass das Angebot tatsächlich ernst gemeint war und auch eine Bestrafung nach § 111 StGB ausschied (vgl. BGH, Urteil vom 7. April 1998 - 1 StR 801/97, NStZ 1998, 403 f.).
  • LG Kiel, 13.05.2011 - 10 KLs 11/11
    Allerdings setzt der subjektive Tatbestand einer Verbrechensvereinbarung voraus, dass die an ihr Beteiligten, um deren Strafbarkeit es geht, die verabredete Tat auch ernstlich wollen, während eine bloße Tatgeneigtheit derselben ebenso wenig ausreicht, um ihre Strafbarkeit zu begründen (vgl. BGH, NStZ 1998, 403, 404; NStZ 2009, 497 f.), wie bloße Vorbesprechungen zwecks Abwägung der Erfolgschancen genügen (vgl. BGHSt 12, 306, 309).

    Damit übereinstimmend hat er sich in einem anderen Fall (NStZ 1998, 403 f.), in dem es um die "Bestellung" eines nicht weniger als zwölf Jahre alten weiblichen Opfers zum Zwecke der Ausübung extrem bizarrer Praktiken sowie einer Vergewaltigung ging, ausschließlich mit der Ernsthaftigkeit der Verabredung auseinander gesetzt, was als sinnlos erscheint, wenn schon die vereinbarte Tat objektiv nicht hinreichend bestimmt genug gewesen wäre.

    Der Angeklagte handelte auch vorsätzlich, da bei ihm nach der Überzeugung der Kammer zum Verabredungszeitpunkt ein seinen Bekundungen entsprechender ernstlicher Wille zur Tatausführung tatsächlich vorhanden war (BGH, NStZ 1998, 403 f.).

  • BGH, 10.06.1998 - 3 StR 113/98

    Versuchte Anstiftung eines Hooligans zum Mord und zur besonders schweren

    Durch Urteil vom 7. April 1998 - 1 StR 801/97 hat er jedoch klargestellt, daß für den Vorsatz und damit auch für die Ernstlichkeit ausreiche, daß der Anstifter damit rechne, der Aufgeforderte werde seine Erklärung ernst nehmen und ihr entsprechend handeln.
  • BGH, 27.07.2000 - 4 StR 185/00

    Anforderungen an ein freisprechendes Urteil; Freispruch; Beweiswürdigung;

    Einer darüber hinausgehenden "Ernstlichkeit" bedarf es - anders als bei der Verbrechensverabredung nach § 30 Abs. 2 StGB (vgl. hierzu BGHR StGB § 30 Abs. 2 Verabredung 5; BGH NStZ 1998, 403) - nicht (vgl. BGHSt 44, 99).
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