Weitere Entscheidung unten: BGH, 14.07.1998

Rechtsprechung
   BGH, 19.06.1998 - 2 StR 189/98   

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https://dejure.org/1998,6020
BGH, 19.06.1998 - 2 StR 189/98 (https://dejure.org/1998,6020)
BGH, Entscheidung vom 19.06.1998 - 2 StR 189/98 (https://dejure.org/1998,6020)
BGH, Entscheidung vom 19. Juni 1998 - 2 StR 189/98 (https://dejure.org/1998,6020)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Beweismäßige Verwertung von Tagebuchaufzeichnungen - Sexueller Missbrauch eines Kindes - Sexueller Missbrauch einer Schutzbefohlenen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 261

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1998, 635
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 14.09.1989 - 2 BvR 1062/87

    Tagebuch

    Auszug aus BGH, 19.06.1998 - 2 StR 189/98
    Die in dem angefochtenen Urteil verwerteten Tagebuchaufzeichnungen, in denen sich die verstorbene Zeugin mit den Berichten des Tatopfers und dessen Schwester über die sexuellen Übergriffe, den dadurch bei den Mädchen ausgelösten Gefühlen sowie der Entstehungsgeschichte der Anzeige des Tatopfers bei den Ermittlungsbehörden befaßt und sich mit der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten auseinandersetzt, gehören schon wegen ihres engen Bezugs zu den abgeurteilten Taten nicht zu dem in der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannten unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung, der dem Zugriff der öffentlichen Gewalt schlechtin entzogen ist (BVerfGE 80, 367, 376 ff.).
  • BGH, 09.07.1987 - 4 StR 223/87

    Verwertbarkeit tagebuchartiger Aufzeichnungen

    Auszug aus BGH, 19.06.1998 - 2 StR 189/98
    Nach den durch das Bundesverfassungsgericht und den Bundesgerichtshof zur strafprozessualen Verwertbarkeit von Tagebuchaufzeichnungen entwickelten Grundsätzen (BVerfGE a.a.O., BGHSt 19, 325; 34, 397), [BGH 09.07.1987 - 4 StR 223/87]die auch auf die Verwertung von Tagebüchern eines Zeugen oder sonstigen Dritten übertragbar sind, dürfen Tagebucheintragungen im Strafverfahren unabhängig vom Willen des Verfassers verwertet werden, wenn bei Abwägung aller Umstände dem Erfordernis einer wirksamen Strafrechtspflege gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Verfassers das größere Gewicht zukommt.
  • BGH, 21.02.1964 - 4 StR 519/63

    Tagebuch I - Art. 1, 2 GG, Art. 8 MRK, grundsätzliche Unverwertbarkeit

    Auszug aus BGH, 19.06.1998 - 2 StR 189/98
    Nach den durch das Bundesverfassungsgericht und den Bundesgerichtshof zur strafprozessualen Verwertbarkeit von Tagebuchaufzeichnungen entwickelten Grundsätzen (BVerfGE a.a.O., BGHSt 19, 325; 34, 397), [BGH 09.07.1987 - 4 StR 223/87]die auch auf die Verwertung von Tagebüchern eines Zeugen oder sonstigen Dritten übertragbar sind, dürfen Tagebucheintragungen im Strafverfahren unabhängig vom Willen des Verfassers verwertet werden, wenn bei Abwägung aller Umstände dem Erfordernis einer wirksamen Strafrechtspflege gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Verfassers das größere Gewicht zukommt.
  • BGH, 29.11.2021 - VI ZR 248/18

    "Kohl-Protokolle": Helmut Kohl zu früh gestorben - Witwe bekommt

    Der daraus resultierende Schutz des postmortalen Persönlichkeitsrechts ist aber nicht identisch mit den Schutzwirkungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl. nur Senatsurteil vom 16. September 2008 - VI ZR 244/07, NJW 2009, 751 Rn. 16; BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2014 - XII ZB 20/14, NJW 2014, 3786 Rn. 31; BVerfGK 9, 83, 88, juris Rn. 25 - Blauer Engel; BVerfGK 9, 92, 95, juris Rn. 22 - postmortaler Datenschutz; BVerfG, NJW 2001, 2957, 2958 f., juris Rn. 18 - Wilhelm Kaisen; NJW 2001, 594 f., juris Rn. 8), sondern bleibt dahinter zurück (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. März 2012 - 1 StR 359/11, JR 2013, 34 Rn. 32; vom 19. Juni 1998 - 2 StR 189/98, NStZ 1998, 635, juris Rn. 8; BVerfG, NJW 2018, 770 Rn. 20; NJW 2001, 594, 595, juris Rn. 8).

    Denn sie verletzten den Erblasser rechtswidrig in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, was sich schon daraus ergibt, dass der vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht gewährte Schutz nicht enger ist als derjenige des postmortalen Persönlichkeitsrechts, sondern im Gegenteil - wie gezeigt - sogar weiter reicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. März 2012 - 1 StR 359/11, JR 2013, 34 Rn. 32; vom 19. Juni 1998 - 2 StR 189/98, NStZ 1998, 635, juris Rn. 8; BVerfG, NJW 2018, 770 Rn. 20; NJW 2001, 594, 595, juris Rn. 8).

    Eine solche Erweiterung verbietet sich schon deshalb, weil dies in der Sache auf den Schutz vor bloßen Indiskretionen hinausliefe, den nicht einmal das lebenden Menschen zukommende allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährt (vgl. Senatsurteile vom 26. November 2019 - VI ZR 12/19, NJW 2020, 770 Rn. 32; vom 10. März 1987 - VI ZR 244/85, NJW 1987, 2667, 2668, juris Rn. 15 - BND-Interna); der Schutz des postmortalen Persönlichkeitsrechts geht aber nicht über denjenigen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts hinaus (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. März 2012 - 1 StR 359/11, JR 2013, 34 Rn. 32; vom 19. Juni 1998 - 2 StR 189/98, NStZ 1998, 635, juris Rn. 8; BVerfG, NJW 2001, 594, 595, juris Rn. 8).

  • BGH, 22.03.2012 - 1 StR 359/11

    Winnenden-Urteil wegen eines Verfahrensfehlers teilweise aufgehoben

    Der Persönlichkeitsschutz des Geheimnisinhabers (Patienten) wird durch dessen Tod in einen allgemeinen, der Abwehr von Angriffen auf die Menschenwürde dienenden Achtungsanspruch umgewandelt; dessen Schutzwirkung reicht jedenfalls weniger weit als das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Lebenden (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 1998 - 2 StR 189/98).
  • AG Nienburg, 20.01.2015 - 4 Ds 155/14

    Allgemeines Persönlichkeitsrecht; Aufzeichnung; Dash-Cam; Dashcam; effektive

    Hierbei kann ohne weiteres auf die allgemeinen Grundsätze zur Verwertbarkeit von Beweismitteln mit Spannungsbezug zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht Dritter zurückgegriffen werden (sogenannte Sphärentheorie des Bundesverfassungsgerichts , vgl. bspw. BVerfG NJW 1990, 563, 564 - "Tagebuch"; BGH NJW 1996, 2940 = BGH , Beschluss vom 13.05.1996, GSSt 1/96 - "Hörfalle"; BGH NStZ 1998, 635; s.a. BAG , Beschluss vom 29.06.2004, 1 ABR 21/03 - "Videoüberwachung am Arbeitsplatz").
  • BVerfG, 26.06.2008 - 2 BvR 219/08

    Verwertung tagebuchartiger Aufzeichnungen eines Angeklagten im Strafprozess und

    Es ist daher im konkreten Fall zu prüfen, ob die Verwertung im Strafverfahren für die Ermittlung der Straftat geeignet und erforderlich ist und ob der dadurch bedingte Eingriff in die Privatsphäre zum strafrechtlichen Aufklärungsziel nicht außer Verhältnis steht (vgl. BVerfGE 80, 367 ; BGH, Beschluss vom 19. Juni 1998 - 2 StR 189/98 -, NStZ 1998, S. 635).
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Rechtsprechung
   BGH, 14.07.1998 - 4 StR 214/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,4749
BGH, 14.07.1998 - 4 StR 214/98 (https://dejure.org/1998,4749)
BGH, Entscheidung vom 14.07.1998 - 4 StR 214/98 (https://dejure.org/1998,4749)
BGH, Entscheidung vom 14. Juli 1998 - 4 StR 214/98 (https://dejure.org/1998,4749)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NStZ 1998, 635
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 12.12.1991 - 4 StR 506/91

    Unzulässige Verbindung eines Berufungsverfahrens vor dem Landgericht mit einem

    Auszug aus BGH, 14.07.1998 - 4 StR 214/98
    Wenn der Angeklagte nur einer der Alternativtaten schuldig gesprochen wird, muß er vom Vorwurf der anderen Tat freigesprochen werden, weil nur durch einen Freispruch klargestellt wird, daß die Strafklage hinsichtlich des anderen Vorwurfs (hier des schweren Bandendiebstahls in 36 Fällen) verbraucht und ein neues Verfahren bezüglich dieser Taten nicht mehr zulässig ist (BGHSt 38, 172, 173) [BGH 12.12.1991 - 4 StR 506/91].
  • OLG Karlsruhe, 28.07.2020 - 1 Rv 34 Ss 257/20

    Strafbarkeit einer Beteiligungslüge in sog. Zweipersonenverhältnissen

    Verurteilt das Tatgericht wegen einer (hier: der ersten) der alternativ angeklagten, prozessual selbständigen Taten, muss es den Angeklagten wegen der zweiten freisprechen (BGH, Beschluss vom 4. Juli 1998 - 4 StR 214/98, NStZ 1998, 635).

    Keine Rolle spielt dabei, ob eine eindeutige Verurteilung oder mehrdeutige Verurteilung im Wege der Wahlfeststellung erfolgen soll (BGH NStZ 1998, 635).

  • BGH, 25.10.2017 - 2 StR 495/12

    Wahlfeststellung (Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro reo; Anwendung

    Wenn verschiedene Taten im prozessualen Sinn zum Gegenstand zweier Anklagen gemacht werden, wovon nur eine begründet, aber die jeweils andere unbegründet ist, wird nämlich auch zur Klarstellung der Reichweite des Strafklageverbrauchs ein Teilfreispruch hinsichtlich des überschießenden Teils erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 1991 - 4 StR 506/91, BGHSt 38, 172, 173; Beschluss vom 14. Juli 1998 - 4 StR 214/98, NStZ 1998, 635 f.; NK-StGB/Frister, 5. Aufl., Nachbem.
  • BGH, 09.11.2017 - 2 StR 320/17

    Postpendenzfeststellung und Wahlfeststellung (Diebstahl und Hehlerei)

    Da dem Angeklagten in der - unverändert zugelassenen - Anklage hinsichtlich der Fälle 1 bis 4 der Urteilsgründe jeweils alternativ der Diebstahl der Fahrzeuge als gemeinschaftlicher Diebstahl in einem besonders schweren Fall (§§ 242 Abs. 1 und 2, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3, 25 Abs. 2 StGB) oder der Ankauf und anschließende Weiterverkauf der gestohlenen Fahrzeuge als Hehlerei nach § 259 StGB zur Last gelegt wurde, ihm eine Beteiligung an den Diebstahlstaten aber nicht nachgewiesen werden konnte, ist er auch insoweit freizusprechen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 1998 - 4 StR 214/98 -, NStZ 1998, 635, zur Erforderlichkeit eines Teilfreispruchs bei eindeutiger Verurteilung nach Anklage von Alternativtaten).
  • BGH, 11.03.1999 - 4 StR 526/98

    Belehrung; Tatidentität; Besetzung; Tat im prozessualen Sinne

    Das gilt aber nur dann, wenn Diebstahl und Anschlußdelikt nach Tatzeit, Tatort, Tatobjekt und Tatbild einen einheitlichen geschichtlichen Vorgang bilden (vgl. BGHSt 32, 215, 216; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 264 Rdn. 2a m.w.N.), so etwa bei Aufteilung der Beute unmittelbar im Anschluß an die Vortat, wenn zweifelhaft bleibt, ob der Angeklagte hieran bereits als Mittäter beteiligt war, aber feststeht, daß er seinen Beuteanteil vom Täter in Tatortnähe sogleich nach der Tat erhalten hat (vgl. BGHSt 35, 86, 88; BGH NStZ 1989, 266; s. andererseits (zwei Taten) BGHSt 35, 60, 63 f.; 35, 80, 82; BGHR StPO § 260 Abs. 3 Freispruch 5; OLG.
  • BGH, 24.02.2011 - 4 StR 651/10

    Postpendenzfeststellung und Wahlfeststellung (Mittäterschaft zum Diebstahl und

    c) Da Gegenstand der Anklage in den Fällen II.1, II.2, II.5, II.7, II.8, II.18, II.29 und II.33 jeweils zwei Taten waren, nämlich das Diebstahlsgeschehen in der Nacht und der Verkauf der Beute am folgenden Tag, eine Beteiligung des Angeklagten G. an den Diebstahlstaten aber nicht nachgewiesen werden konnte, war er insoweit freizusprechen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 1995 - 2 StR 157/95; Beschluss vom 14. Juli 1998 - 4 StR 214/98, NStZ 1998, 635, zur Erforderlichkeit eines Teilfreispruchs bei eindeutiger Verurteilung nach Anklage von Alternativtaten).
  • OLG Hamburg, 12.01.2016 - 2 Rev 80/15

    Hehlerei: Teilfreispruch bei Nichterweislichkeit der Täterschaft hinsichtlich der

    Denn nur durch einen entsprechenden Freispruch wird klargestellt, dass die Strafklage hinsichtlich des zeitlich vorgelagerten Vorwurfs verbraucht und ein neues Verfahren bezüglich dieser Tat nicht mehr zulässig ist (vgl. hierzu: BGH Beschluss vom 14. Juli 1998, Az.: 4 StR 214/98, BGH, Beschluss vom 25. Oktober 1989, Az.: 2 StR 293/89 = BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 17; BGHSt 38, 172, 173; KG, Beschluss vom 27. März 2013, Az.: (4) 161 Ss 51/13 (53/13); KG, Beschluss vom 21.12.2011, Az. (4) 1 Ss 456/11 (324/11); OLG Zweibrücken, Beschluss vom 21. August 2009, 1 Ss 57/09).
  • BGH, 28.02.2023 - 2 StR 377/22

    Wahlfeststellung (Bandenhehlerei: Absatzhilfe für die Mittäter des Diebstahls);

    b) Da dem Angeklagten in der - unverändert zugelassenen - Anklage zur Last gelegt wurde, sich jeweils gewerbsmäßig als Mitglied einer Bande alternativ an den Diebstählen der entwendeten Gegenstände beteiligt oder diese anschließend weiterverkauft zu haben, ihm eine Beteiligung an den Diebstahlstaten aber nicht nachgewiesen werden konnte, ist er insoweit freizusprechen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 1998 - 4 StR 214/98, NStZ 1998, 635).
  • BGH, 21.04.2016 - 1 StR 81/16

    Klarstellung des Strafklageverbrauchs durch einen Freispruch

    Bei der falschen uneidlichen Aussage und den fünf tateinheitlichen Fällen der Strafvereitelung handelt es sich um eine andere Tat im Sinne des § 264 StPO, so dass durch einen Freispruch der Strafklageverbrauch auch insoweit klargestellt werden muss (BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 1998 - 4 StR 214/98, NStZ 1998, 635 und vom 12. Dezember 1991 - 4 StR 506/91, BGHSt 38, 172; Wolter in SK-StGB, 140. Lfg., Anh. zu § 55 Rn. 53).
  • LG Hagen, 04.04.2013 - 49 KLs 4/13
    Da des Weiteren alternativ angeklagte Taten jeweils als selbstständige Taten im Sinne des § 264 StPO anzusehen sind, unabhängig davon, ob eine mehrdeutige Verurteilung im Wege einer Wahlfeststellung erfolgen soll, ist der Angeklagte, der nur wegen einer der Alternativtaten schuldig gesprochen wird, vom Vorwurf der anderen Tat freizusprechen (vgl. BGH, NStZ 1998, 635).
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