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Rechtsprechung
   BGH, 02.02.1999 - 1 StR 590/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,4200
BGH, 02.02.1999 - 1 StR 590/98 (https://dejure.org/1999,4200)
BGH, Entscheidung vom 02.02.1999 - 1 StR 590/98 (https://dejure.org/1999,4200)
BGH, Entscheidung vom 02. Februar 1999 - 1 StR 590/98 (https://dejure.org/1999,4200)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • NStZ 1999, 312
  • StV 2001, 98
  • JR 2000, 32
  • JR 2001, 34
 
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Wird zitiert von ... (5)

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Rechtsprechung
   BGH, 10.02.1999 - 2 StR 416/98   

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https://dejure.org/1999,5021
BGH, 10.02.1999 - 2 StR 416/98 (https://dejure.org/1999,5021)
BGH, Entscheidung vom 10.02.1999 - 2 StR 416/98 (https://dejure.org/1999,5021)
BGH, Entscheidung vom 10. Februar 1999 - 2 StR 416/98 (https://dejure.org/1999,5021)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    § 153 Abs. 2 Satz 1 StPO; § 230 StGB
    Verfahrenseinstellung; Geringe Schuld des Täters; Begriff des Öffentlichen Interesses (Fahrlässige Körperverletzung mit irreversiblen Hirnschäden)

  • Wolters Kluwer

    Verfahrenseinstellung wegen geringer Schuld und mangelndem öffentlichen Interesse

  • rechtsportal.de

    StGB § 230; StPO § 153 Abs. 2

  • rechtsportal.de

    StGB § 230 ; StPO § 153 Abs. 2

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 1999, 312
  • StV 2001, 326
 
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Wird zitiert von ...

  • LG Duisburg, 04.05.2020 - 36 KLs 10/17

    Loveparade-Strafverfahren eingestellt

    Darüber hinaus wäre in besonderem Maße zu Gunsten der Angeklagten zu berücksichtigen, dass nach dem vorbereitenden schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Professor Dr. Gerlach und den vorläufigen Erkenntnissen der weiteren Beweisaufnahme pflichtwidriges schuldhaftes Verhalten Dritter für das Geschehen am 24. Juli 2010 mitursächlich gewesen sein dürfte (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 1999 ­ 2 StR 416/98, zitiert nach juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. Februar 1997 ­ 4 Ws 230/96, zitiert nach juris), wenngleich selbiges den vermeintlich durch die Angeklagten in Gang gesetzten Kausalzusammenhang nicht unterbrochen haben dürfte (vgl. Fischer, StGB, 67. Auflage [2020], Vor § 13, Rn. 32 ff., 38).

    Insoweit sind mithin auch etwaige berechtigte Interessen von Verletzten an der Regelung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen gewahrt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 1999 ­ 2 StR 416/98, zitiert nach juris).

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Rechtsprechung
   BGH, 15.12.1998 - 1 StR 644/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,2075
BGH, 15.12.1998 - 1 StR 644/98 (https://dejure.org/1998,2075)
BGH, Entscheidung vom 15.12.1998 - 1 StR 644/98 (https://dejure.org/1998,2075)
BGH, Entscheidung vom 15. Dezember 1998 - 1 StR 644/98 (https://dejure.org/1998,2075)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • NStZ 1999, 312
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BGH, 09.08.2001 - 1 StR 268/01

    Zulässigkeit der Nebenklage auch im Sicherungsverfahren; Vorlage;

    Der Senat beabsichtigt, unter Aufgabe eigener entgegenstehender Rechtsprechung (Beschluß vom 15. Dezember 1998 - 1 StR 644/98 = BGHR StPO § 395 Anschlußbefugnis 4) die Nebenklage im Sicherungsverfahren für zulässig zu erklären (§ 414 Abs. 1 StPO, hier i.V.m. § 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO) und dem Beschuldigten die dem Nebenkläger im Revisionsrechtszug entstandenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen, sieht sich daran aber durch die Rechtsprechung des 2. Strafsenats (Beschluß vom 30. April 1991 - 2 StR 150/91 = BGH bei Kusch NStZ 1992, 30; Beschluß vom 23. August 1995 - 2 StR 369/95; Beschluß vom 3. Februar 1999 - 2 StR 685/98; Beschluß vom 10. Februar 1999 - 2 StR 8/99 und Urteil vom 23, März 2001 - 2 StR 498/00 - in dieser Entscheidung wohl nur "obiter dictum" -) und des 5. Strafsenats (Beschluß vom 5. Juli 1994 - 5 StR 350/94; Beschluß vom 2. Mai 1995 - 5 StR 175/95 = BGHR StPO § 395 Anschlußbefugnis 1; Beschluß vom 2. Juni 1999 - 5 StR 19/99) gehindert.

    Lediglich im Senatsbeschluß vom 15. Dezember 1998 - 1 StR 644/98 (aaO) ist darüber hinaus ausgeführt, daß der Gesetzgeber bei mehrfachen Änderungen der §§ 395 ff. StPO, zuletzt durch das Zeugenschutzgesetz vom 30. April 1998, BGBl I S. 820, "trotz der langjährig ablehnenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Zulassung der Nebenklage im Sicherungsverfahren nicht festgeschrieben" habe.

    Im Kern stützen sich diese Ausführungen vielfach auf die Entscheidungen BGH NJW 1974, 2244 und neuerdings BGHR StPO § 395 Anschlußbefugnis 4.

    Die Auffassung, daß eine Zulassung der Nebenklage im Sicherungsverfahren gleichwohl nicht in Betracht komme, weil der Gesetzgeber in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs diese Möglichkeit nicht ausdrücklich in das Gesetz aufgenommen habe (BGHR StPO § 395 Anschlußbefugnis 4), hält der Senat nicht aufrecht.

  • BGH, 18.12.2001 - 1 StR 268/01

    Zulässigkeit der Nebenklage auch im Sicherungsverfahren; Unterbringung in einem

    An dieser Rechtsprechung hat sich auch durch das Opferschutzgesetz vom 18. Dezember 1986 (BGBl. I 2496) im Ergebnis nichts geändert (vgl. nur NStZ 1999, 312).

    c) Die Auffassung, daß eine Zulassung der Nebenklage im Sicherungsverfahren gleichwohl nicht in Betracht komme, weil der Gesetzgeber in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs diese Möglichkeit nicht ausdrücklich in das Gesetz aufgenommen habe (BGH NStZ 1999, 312, vgl. oben II. 1 a), hält der Senat nicht aufrecht.

  • BGH, 23.03.2001 - 2 StR 498/00

    Dauernde Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten; Verfahrenseinstellung; Übergang

    Eine Nebenklage ist nicht zulässig (BGHR StPO § 395 Anschlußbefugnis 4).
  • OLG Stuttgart, 29.09.2000 - 2 Ws 192/00

    Zulässigkeit der Nebenklage; Sicherungsverfahren; Rechtswidrige Tat;

    In seinem Beschluss vom 15. Dezember 1998 (BGHR StPO § 395 Anschlussbefugnis 4) stellte der 1. Senat dann fest, dass bei mehrfachen Änderungen des § 395 StPO die Stellung des Opfers zwar gestärkt worden sei.

    Einer näheren Auseinandersetzung bedarf es deshalb nur noch mit der vom Bundesgerichtshof im Beschluss vom 15. Dezember 1998 (BGHR StPO § 395 Anschlussbefugnis 4) angeführten Begründung, der Gesetzgeber habe bei den mehrfachen Änderungen der §§ 395 ff. StPO trotz der langjährig ablehnenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Zulassung der Nebenklage im Sicherungsverfahren nicht festgeschrieben.

  • OLG Karlsruhe, 05.01.2000 - 3 Ws 252/99

    Keine Zulassung des Verletzten als Nebenkläger im Sicherungsverfahren.

    Der Senat teilt die vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung und von verschiedenen Oberlandesgerichten vertretene Ansicht, daß der Verletzte sich einem Sicherungsverfahren nicht als Nebenkläger anschließen kann (BGH NJW 1974, 2244; BGHR StPO § 395 Anschlußbefugnis 1; BGH NStZ 1999, 312 = BGHR StPO § 395 Anschlußbefugnis 4; OLG Hamm StV 1992, 460; OLG München MDR 1994, 402; OLG Oldenburg NStZ-RR 1996, 310).

    Die neuere Rechtsprechung hebt darauf ab, daß - ungeachtet der Stärkung der Stellung eines Opfers durch das Opferschutzgesetz am 18.12.1986 (BGBl I S. 2496) - der Gesetzgeber bei mehrfachen Änderungen der §§ 395 ff StPO - zuletzt im Zeugenschutzgesetz vom 30.04.1998 (BGBl I S. 820) - trotz der langjährig ablehnenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Zulassung der Nebenklage nicht festgeschrieben hat (BGH NStZ 1999, 312).

  • BVerfG, 09.04.2000 - 2 BvR 293/00

    Wegen Subsidiarität unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Versagung der

    Der Bundesgerichtshof, verschiedene Oberlandesgerichte und ein Teil der Literatur lehnen bislang die Zulassung der Nebenklage im Sicherungsverfahren ab; dies zunächst mit der Begründung, dass die Nebenklage ihrem Wesen nach auf eine Bestrafung des Täters abziele, und nunmehr auch mit dem Argument, dass der Gesetzgeber bei den mehrfachen Änderungen der §§ 395 ff. StPO trotz der langjährig ablehnenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Nebenklage im Sicherungsverfahren nicht festgeschrieben habe (vgl. u. a. BGH, NJW 1974, S. 2244; BGH, NStZ 1999, S. 312 m. w. N.; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., vor § 395 Rn. 5 m. w. N.).
  • OLG Nürnberg, 21.09.1999 - Ws 967/99

    Zulassung der Nebenklage im Sicherungsverfahren

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  • OLG Karlsruhe, 10.10.2000 - 2 Ws 283/00

    Sicherungsverfahren; Zulässigkeit der Nebenklage; Schuldunfähigkeit; Opferschutz;

    Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat zwar in seiner Entscheidung vom 15.12.1998 (NStZ 1999, 312 ff) an der bisherigen Rechtsprechung des BGH festgehalten mit der Begründung, dass der Gesetzgeber bei den mehrfachen Änderungen der §§ 395 ff. StPO (zuletzt im Zeugenschutzgesetz vom 30.04.1998) trotz der langjährig ablehnenden Rechtsprechung des BGH die Zulassung der Nebenklage im Sicherungsverfahren nicht festgeschrieben hat.
  • BGH, 03.02.1999 - 2 StR 685/98

    Verwerfung einer Revision als unbegründet

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, nicht jedoch die dem Nebenkläger durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen, da Nebenklage im Sicherungsverfahren nicht zulässig ist (BGH, Beschluß vom 15.Dezember 1998 - 1 StR 644/98 m.w.N.).
  • BGH, 02.03.1999 - 5 StR 19/99

    Nebenklage; Sicherungsverfahren; Zulässigkeit

    Der Anschluß der Geschädigten N als Nebenklägerin ist zulässig (vgl. die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unzulässigkeit der Nebenklage im Sicherungsverfahren; zuletzt BGH Beschluß vom 15. Dezember 1998 - 1 StR 644/98 - mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung).
  • OLG Koblenz, 27.03.2000 - 1 Ws 161/00

    Zulässigkeit der Nebenklage im Sicherungsverfahren

  • OLG Hamburg, 15.09.2000 - 1 Ws 191/00

    Zulässigkeit einer Nebenklage im Sicherungsverfahren

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