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BGH, 03.09.1998 - 4 StR 93/98 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
Verfahrensgang
- BGH, 17.06.1998 - 4 StR 93/98
- BGH, 03.09.1998 - 4 StR 93/98
Papierfundstellen
- NStZ 1999, 41
Wird zitiert von ... (9)
- BGH, 11.03.2020 - 4 StR 343/19
Zurückweisung der Anhörungsrüge als unbegründet
Eine Mitteilung auch an den Verurteilten selbst war nicht geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 3. September 1998 ? 4 StR 93/98, NStZ 1999, 41 mwN;… Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 349 Rn. 15). - BGH, 26.03.2003 - 1 StR 352/02
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Abgabe …
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Eintritt der Rechtskraft der Sachentscheidung ist nicht mehr zulässig (BGHSt 17, 94; BGH NStZ 1993, 208; 1997, 45; 1999, 41). - BGH, 04.11.2020 - 6 StR 114/20
Verwerfung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung des Revisionsvortrags kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil das Verfahren durch die Sachentscheidung des Senats vom 28. Juli 2020 abgeschlossen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 1962 - 4 StR 392/61, BGHSt 17, 94; vom 13. August 1969 - 1 StR 124/69, BGHSt 23, 102;… vom 9. April 1987 - 3 StR 543/86, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluss 1; vom 3. September 1998 - 4 StR 93/98, NStZ 1999, 41).
- BGH, 20.06.2002 - 4 StR 72/02
Zurückweisung eine Antrags des Angeklagten; Nachträgliche Gewährung rechtlichen …
Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht möglich (BGHSt 17, 94, 95; 23, 102, 103; BGH NStZ 1999, 41, 42), Die Voraussetzungen für ein Nachverfahren nach § 33 a StPO (Nachholung des rechtlichen Gehörs) liegen nicht vor; denn der Senat hat bei seiner Entscheidung kein zulässiges Verteidigungsvorbringen übersehen und auch keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden ist (…vgl. BGHR StPO § 33 a Satz 1 Anhörung 2, 3, 6; BGH, Beschluß vom 9. April 2002 - 4 StR 561/01). - BGH, 05.06.2014 - 5 StR 139/14
Zurückweisung der Anhörungsrüge als (jedenfalls) unbegründet
Es ist daher ohne Bedeutung, dass ihm selbst die Antragsschrift erst am 8. Mai 2014 zugestellt werden konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 3. September 1998 - 4 StR 93/98, NStZ 1999, 41, 42). - BGH, 21.12.2018 - 1 StR 337/18
Anhörungsrüge
Der Angeklagte persönlich wird in einem solchen Fall nicht benachrichtigt (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juli 2015 - 4 StR 168/15 Rn. 3; vom 10. April 1996 - 3 StR 321/95 und vom 25. September 1979 - 5 StR 354/79, NStZ 1981, 95 (bei Pfeiffer);… Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 349 Rn. 15), und zwar auch dann nicht, wenn er die Revision selbst eingelegt (vgl. BGH…, Beschluss vom 3. Dezember 2002 - 1 StR 327/02 Rn. 3, StraFo 2003, 172) oder ergänzend zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 3. September 1998 - 4 StR 93/98, NStZ 1999, 41). - BGH, 28.07.2015 - 4 StR 168/15
Anhörungsrüge
Der Angeklagte persönlich wird in einem solchen Fall nicht benachrichtigt (BGH, Beschlüsse vom 25. September 1979 - 5 StR 354/79, NStZ 1981, 95 (bei Pfeiffer), und vom 10. April 1996 - 3 StR 321/95;… Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 349 Rn. 15), und zwar auch dann nicht, wenn er die Revision selbst eingelegt (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2002 - 1 StR 327/02, StraFo 2003, 172) oder - wie hier - ergänzend zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet hat (BGH, Beschluss vom 3. September 1998 - 4 StR 93/98, NStZ 1999, 41). - BGH, 09.07.2013 - 5 StR 233/13
Zurückweisung der Anhörungsrüge als unbegründet
Eine zusätzliche Mitteilung der Antragsschrift an den Angeklagten selbst war nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 3. September 1998 - 4 StR 93/98, NStZ 1999, 41 mwN;… KK-Kuckein, StPO, 6. Aufl., § 349 Rn. 20). - BGH, 12.10.2016 - 5 StR 251/16
Nachweis einer Verletzung des rechtlichen Gehörs in einem Strafverfahren
Eine zusätzliche Mitteilung der Antragsschrift an den Angeklagten selbst war nicht erforderlich (…vgl. KK-StPO/Gericke, 7. Aufl., § 349 Rn. 19; BGH, Beschluss vom 3. September 1998 - 4 StR 93/98, NStZ 1999, 41 mwN).