Weitere Entscheidung unten: OLG Bremen, 26.08.1999

Rechtsprechung
   BGH, 21.07.1999 - 2 StR 24/99   

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https://dejure.org/1999,1698
BGH, 21.07.1999 - 2 StR 24/99 (https://dejure.org/1999,1698)
BGH, Entscheidung vom 21.07.1999 - 2 StR 24/99 (https://dejure.org/1999,1698)
BGH, Entscheidung vom 21. Juli 1999 - 2 StR 24/99 (https://dejure.org/1999,1698)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • HRR Strafrecht

    § 356 StGB
    Parteiverrat; faktischer Geschäftsführer; Parteibegriff iSv § 356; Handeln des Gesellschafters, faktischen Geschäftsführers als anwaltliche Tätigkeit"

  • Wolters Kluwer

    Parteiverrat - Rechtsanwalt - Strafbarkeit - Gesellschafter - Gesellschaft - GmbH

  • Judicialis

    StGB § 356

Papierfundstellen

  • BGHSt 45, 148
  • NJW 1999, 3568
  • NStZ 1999, 621 (Ls.)
  • NStZ 2000, 369
  • WM 1999, 2182
  • JR 2000, 519
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 25.02.1999 - IX ZR 384/97

    Verfassungsmäßigkeit und Rechtsfolgen des Tätigkeitsverbots des Rechtsanwalts

    Auszug aus BGH, 21.07.1999 - 2 StR 24/99
    Ob dies auch für die von einem Anwalt ausgeübte Geschäftsführertätigkeit für eine GmbH gilt, bei der durch die Bindung an Gesellschafterbeschlüsse die anwaltliche Unabhängigkeit ebenfalls tangiert sein kann, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, da der Angeklagte nicht als Geschäftsführer bestellt war (zur ähnlichen Problematik beim Syndikusanwalt vgl. zum Standesrecht: Feuerich/Braun, BRAO 4. Aufl. § 46 Rdn. 21 m.w.N., Isele, BRAO § 46 Anm. III: Abgrenzung nach formalen Kriterien: s. auch BGH NJW 1999, 1715, 1716 zur Honorarklage eines Syndikusanwalts: kein anwaltliches Handeln im gebundenen Bereich: zum Parteiverrat des Syndikusanwalts siehe auch OLG Stuttgart NJW 1968, 1975).
  • BGH, 14.10.1958 - 1 StR 298/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 21.07.1999 - 2 StR 24/99
    Deshalb liegt kein Parteiverrat vor, wenn er eigene Interessen als Partei gegen einen von ihm vertretenen Auftraggeber verfolgt (BGHSt 12, 96, 98).
  • BGH, 16.11.1962 - 4 StR 344/62
    Auszug aus BGH, 21.07.1999 - 2 StR 24/99
    Zwar war er deren Gesellschafter und damit am Ausgang der Rechtsstreitigkeiten wirtschaftlich interessiert: dies verschaffte ihm aber nicht die Stellung einer Partei im Sinne des § 356 StGB (BGHSt 18, 192, 193).
  • BGH, 27.07.1971 - 1 StR 183/71

    Anforderungen an die "anwaltliche" Tätigkeit im Tatbestand des Parteiverrats -

    Auszug aus BGH, 21.07.1999 - 2 StR 24/99
    Insbesondere Aufgabenbereiche, die dem Anwalt als öffentliches Amt übertragen werden und bei denen er unter gerichtlicher Kontrolle steht, z.B. als Konkursverwalter (BGHSt 13, 231) oder Vormund (BGHSt 24, 191), sind von der eigentlichen Anwaltstätigkeit abzugrenzen.
  • BGH, 13.12.1995 - 3 StR 514/95

    Verbotsirrtum - Betäubungsmittel - Verbotenes Handeltreiben

    Auszug aus BGH, 21.07.1999 - 2 StR 24/99
    Mit Unrechtsbewußtsein handelt aber nicht nur, wer die Strafbarkeit seines Handelns positiv kennt, es genügt, daß er es für möglich hält, Unrecht zu tun und diese Möglichkeit in derselben Weise wie beim bedingten Vorsatz in seinen Willen aufnimmt (BGH NStZ 1996, 236 f ).
  • BGH, 08.09.1959 - 5 StR 310/59
    Auszug aus BGH, 21.07.1999 - 2 StR 24/99
    Insbesondere Aufgabenbereiche, die dem Anwalt als öffentliches Amt übertragen werden und bei denen er unter gerichtlicher Kontrolle steht, z.B. als Konkursverwalter (BGHSt 13, 231) oder Vormund (BGHSt 24, 191), sind von der eigentlichen Anwaltstätigkeit abzugrenzen.
  • BGH, 24.01.1957 - 4 StR 530/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 21.07.1999 - 2 StR 24/99
    Die Feststellung der Kammer, ein solches Schädigungsbewußtsein - von dem regelmäßig schon bei der widerspruchslosen Annahme der auf Schädigung der anderen Partei gerichteten Beistandsleistung des Rechtsanwalts auszugehen ist (BGH, Urteil vom 24. Januar 1957 - 4 StR 530/56) - habe bei den Geschäftsführern der T. und A. GmbH vorgelegen, begegnet jedenfalls hinsichtlich des ausgebildeten Diplomjuristen und zuvor als Justitiar der L. tätig gewesenen Geschäftsführers der T. GmbH keinen Bedenken.
  • BGH, 06.10.1964 - 1 StR 226/64

    Rechtskundiger Beistand eines Rechtsanwalts in einem Sorgerechtsverfahren für

    Auszug aus BGH, 21.07.1999 - 2 StR 24/99
    Der Bundesgerichtshof hat bereits zur Abgrenzung von privatem und anwaltlichem Handeln entschieden, daß der Anwalt seinen Beruf nicht nach Belieben wie eine Fessel abstreifen kann und selbst die Erklärung, nunmehr nicht als Anwalt zu handeln, grundsätzlich nicht ausreicht, um das Handeln als nichtanwaltliches zu kennzeichnen (BGHSt 20, 41, 44).
  • BGH, 27.01.1966 - KRB 2/65

    Verbotsirrtum bei (Kartell-) Ordnungswidrigkeiten

    Auszug aus BGH, 21.07.1999 - 2 StR 24/99
    Der Angeklagte hätte bei gewissenhafter Prüfung der Rechtslage unter gehöriger Anspannung seiner geistigen Erkenntniskräfte (BGHSt 21, 18, 20) erkennen können und müssen, daß ihm zur Durchsetzung seiner Gesellschafterrechte dieser Weg nicht offenstand.
  • LG Münster, 09.06.2017 - 8 KLs 5/15

    Parteiverrat trotz objektiv bestmöglicher Durchsetzung des Mandanteninteresses

    (1) Nachteilsbegriff "Nachteil" im Sinne des § 356 II StGB ist jede Verschlechterung der Rechts- oder Prozesslage (Fischer, a.a.O., § 356 Rn. 15 unter Hinweis auf BGHSt 45, 148/156), ein (sicher vorhergesehener) Rechts- oder Prozessverlust wird nicht vorausgesetzt.

    Dies setzt ein gemeinsames "Schädigungsbewusstsein" voraus (BGH, Urt. v. 21. Juli 1999, Az.: 2 StR 24/99 -juris Rn. 20).

  • BGH, 10.01.2023 - 6 StR 133/22

    Freisprüche im Prozess um die Vergütung von Betriebsräten der Volkswagen AG

    Gegebenenfalls wird zu bedenken sein, dass ausreichende Unrechtseinsicht hat, wer bei Begehung der Tat mit der Möglichkeit rechnet, Unrecht zu tun, und dies billigend in Kauf nimmt (vgl. BGH, Urteile vom 24. März 2021 - 6 StR 240/20, BGHSt 66, 76, Rn. 33; vom 21. Juli 1999 - 2 StR 24/99, BGHSt 45, 148, Rn. 18; vom 7. März 1996 - 4 StR 742/95, NStZ 1996, 338).
  • BGH, 21.11.2018 - 4 StR 15/18

    Parteiverrat (pflichtwidriges Dienen; Bestimmung der Interessenlage in

    Hierfür ist ein gemeinsames Schädigungsbewusstsein von Anwalt und Gegenpartei erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 11. August 1981 - 1 StR 366/81, NStZ 1981, 479, 480; Urteil vom 21. Juli 1999 - 2 StR 24/99, BGHSt 45, 148, 156).

    In Fällen von für die Gegenpartei mit Wirkung nach außen entfalteten anwaltlichen Tätigkeiten hat der Bundesgerichtshof zwar entschieden, dass bei einer widerspruchslosen Annahme der auf Schädigung der anderen Partei gerichteten Beistandsleistung regelmäßig von einem Einverständnis der Gegenpartei auszugehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 1957 - 4 StR 530/56, S. 9 f.; Urteil vom 21. Juli 1999 - 2 StR 24/99, BGHSt 45, 148, 157; LK-StGB/ Gillmeister, 12. Aufl., § 356 Rn. 101; MüKo-StGB/Dahs, 2. Aufl., § 356 Rn. 70; offen lassend BGH, Urteil vom 11. August 1981 - 1 StR 366/81, NStZ 1981, 479, 480).

  • OLG Karlsruhe, 19.09.2002 - 3 Ss 143/01

    Parteiverrat: Vertretung eines Ehepartners nach Beratung beider Eheleute über die

    Zweifellos ist der Angeklagte hierbei - auch bei Berücksichtigung seiner privaten Beziehungen zu den Eheleuten - nicht außerberuflich in privater Eigenschaft, sondern in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt tätig geworden (vgl. hierzu RGSt 62, 289, 292 f.; BGHSt 20, 41; BGHR StGB § 356 Rechtsanwalt 1) und zwar in einer Rechtssache.
  • OLG Hamm, 26.09.2019 - 3 Ws 127/19

    Klageerzwingungsverfahren, neue Tatsachen, hinreichende Konkretisierung,

    Dass ein Anwalt einer einmal übernommenen Berufspflicht verhaftet bleibt und sich "ihrer nicht nach Gutdünken erledigen, seinen Beruf nicht wie eine Fessel abstreifen und nicht nach Belieben in einer beruflichen Angelegenheit bald in der Eigenschaft als Rechtsanwalt, bald als Privatperson auftreten" kann (BGH, Urteil vom 21. Juli 1999 - 2 StR 24/99 - Urteil vom 06.10.1964 - 1 StR 226/64 -) setzt voraus und gilt nur dann, wenn der Rechtsanwalt gerade in der betreffenden Sache schon zuvor als Rechtsanwalt in Anspruch genommen worden war.

    Deshalb liegt kein Parteiverrat vor, wenn er eigene Interessen als Partei gegen einen von ihm vertretenen Auftraggeber verfolgt (BGH, Urteil vom 21.07.1999 - 2 StR 24/99 - Urteil vom 14.10.1958 - 1 StR 298/58 -, juris; Rogall, a. a. O., Rn. 29).

    Schließlich lässt sich auch kein Tätigwerden des Beschuldigten in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt daraus ableiten, dass ein Anwalt einer einmal übernommenen Berufspflicht verhaftet bleibt und "sich ihrer nicht nach Gutdünken erledigen, seinen Beruf nicht wie eine Fessel abstreifen und nicht nach Belieben in einer beruflichen Angelegenheit bald in der Eigenschaft als Rechtsanwalt, bald als Privatperson auftreten" kann (BGH, Urteil vom 21. Juli 1999 - 2 StR 24/99 - Urteil vom 06.10.1964 - 1 StR 226/64 - beide zitiert nach juris).

  • BGH, 14.07.2020 - 4 StR 611/19

    Parteiverrat - und der Täter-Opfer-Ausgleich

    Denn die Strafvorschrift des Parteiverrats schützt keine Individualrechtsgüter, sondern das Vertrauen der Allgemeinheit in die Zuverlässigkeit und Integrität der Anwalt- und Rechtsbeistandschaft (vgl. BGH, Urteile vom 21. Juli 1999 ? 2 StR 24/99, BGHSt 45, 148, 153; vom 24. Juni 1960 ? 2 StR 621/59, BGHSt 15, 332, 336; BVerfG, NJW 2001, 3180, 3181; HansOLG Hamburg, StV 2017, 184).
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Rechtsprechung
   OLG Bremen, 26.08.1999 - Ss 16/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,6252
OLG Bremen, 26.08.1999 - Ss 16/99 (https://dejure.org/1999,6252)
OLG Bremen, Entscheidung vom 26.08.1999 - Ss 16/99 (https://dejure.org/1999,6252)
OLG Bremen, Entscheidung vom 26. August 1999 - Ss 16/99 (https://dejure.org/1999,6252)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausgestaltung der Aufhebung eines Urteils im strafrechtlichen Revisionsverfahren; Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der strafrechtlichen Verurteilung eines Rechtsanwalts wegen übler Nachrede aufgrund von Äußerungen bezüglich der Abschiebungspraxis eines Ausländeramtes; ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 1999, 621
  • StV 1999, 534
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 11.11.1992 - 1 BvR 693/92

    Meinungsfreiheit und persönlicher Ehrenschutz

    Auszug aus OLG Bremen, 26.08.1999 - Ss 16/99
    ... Der revisionsrichterlichen Kontrolle unterliegt dabei auch die Frage, ob der Tatrichter eine Äußerung zu Recht als Tatsachenbehauptung gewürdigt hat, weil auf Grund dieser Einordnung dem Erklärenden die Berufung auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit des Art. 5 GG genommen werden kann (vgl. BVerfG NJW 1993, 1845; BayObLG NJW 1995, 2501).

    Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden (BVerfG NJW 192, 1439, 1440 mwN; 1993, 1845).

    Aber auch die weiter enthaltenen Tatsachenbehauptungen, denen, wie dargelegt, nur der Stellenwert einer Voraussetzung für die Meinungsbildung bzw. eines Bestandteiles der Wertung zukommt, genießen den Grundrechtsschutz des Art. 5 I 1 GG (BVerfG NJW 1992, 1442, 1443 mwN; 1993, 1845).

    Nach der Rechtsprechung des BVerfG werden nur erwiesen oder bewußt unwahre Tatsachenbehauptungen nicht vom Schutz des Art. 5 I 1 GG umfaßt (BVerfG NJW 1993, 1845 mwN; 1991, 2074, 2075 mwN).

    Deshalb kommt im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung zwischen der Bedeutung der Meinungsfreiheit einerseits und dem Rang des durch die Meonungsfreiheit beeinträchtigten Rechtsgutes andererseits der Richtigkeit der tatsächlichen Bestandteile der Äußerung besondere Bedeutung zu (BVerfG NJW 1993, 1845, 1846 mwN).

  • BVerfG, 11.04.1991 - 2 BvR 963/90

    Persönlicher Ehrenschutz und Parteivortrag im Zivilrechtsstreit

    Auszug aus OLG Bremen, 26.08.1999 - Ss 16/99
    Im Bereich der Beleidigungsdelikte hängt der Umfang der Aus- und Einwirkungen des Art. 5 GG auf den Rechtfertigungsgrund der berechtigten Interessen gem. § 193 StGB entscheidend davon ab, ob eine Äußerung als Werturteil oder als Tatsachenbehauptung zu qualifizieren ist (vgl. BVerfG NJW 1991, 2074, 2075; S/S-Lenckner 25. Aufl., § 193 Rn 1, 15 mwN).

    Nach der Rechtsprechung des BVerfG werden nur erwiesen oder bewußt unwahre Tatsachenbehauptungen nicht vom Schutz des Art. 5 I 1 GG umfaßt (BVerfG NJW 1993, 1845 mwN; 1991, 2074, 2075 mwN).

    Wegen der Wechselwirkung zwischen Grundrechten und allgemeinen Gesetzen (st. Rspr. des BVerfG, vgl. NJW 1958, 257) ist bei Auslegung und Anwendung des § 193 StGB der wertsetzenden Bedeutung des Art. 5 I 1 GG hinreichend Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG NJW 1961, 819; 1991, 2074, 2075).

    Bei einer Äußerung zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem gerichtlichen Verfahren, wie im vorliegenden Fall, sind darüber hinaus bei der Anwendung des § 193 StGB die Auswirkungen des Rechtsstaatsprinzips auf die durch Art. 2 I GG grundrechtlich geschützte Betätigungsfreiheit zu berücksichtigen (BVerfG NJW 1991, 2074, 2075).

  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 221/90

    Rhetorische Fragen und Meinungsfreiheit

    Auszug aus OLG Bremen, 26.08.1999 - Ss 16/99
    Aber auch die weiter enthaltenen Tatsachenbehauptungen, denen, wie dargelegt, nur der Stellenwert einer Voraussetzung für die Meinungsbildung bzw. eines Bestandteiles der Wertung zukommt, genießen den Grundrechtsschutz des Art. 5 I 1 GG (BVerfG NJW 1992, 1442, 1443 mwN; 1993, 1845).

    Erforderlich ist eine Abwägung der Beeinträchtigungen, die im Einzelfall einerseits der durch § 186 StGB geschützten Ehre, andererseits dem Recht der Freiheit der Meinungsäußerung drohen (vgl. BVerfG NJW 1992, 1442, 144; LK-Herdegen 10. Aufl., § 193 Rn 5ff.).

  • OLG Düsseldorf, 11.09.1995 - 5 Ss 220/95

    Meldung bei Ausländerbehörde - § 240 StGB, Zweck-Mittel-Relation einer Anzeige,

    Auszug aus OLG Bremen, 26.08.1999 - Ss 16/99
    Eine zur Wahrung von Rechtspositionen abgegebene ehrenrührige Äußerung muß jedoch immer im Hinblick auf die konkrete Prozeßsituation zur Rechtswahrung geeignet und erforderlich erscheinen sowie der Rechtsgüter- und Pflichtenlage angemessen sein (BVerfG aaO, Allerdings darf ein Rechtsanwalt die Interessen seines Mandanten gegenüber Gerichten und Behörden durchaus mit Nachdruck, unter Umständen auch mit drastischen Worten, vertreten (BVerfG aaO, OLG Düsseldorf NStZ-RR 1996, 5, 7 mwN).
  • BayObLG, 22.08.1994 - 4St RR 81/94
    Auszug aus OLG Bremen, 26.08.1999 - Ss 16/99
    ... Der revisionsrichterlichen Kontrolle unterliegt dabei auch die Frage, ob der Tatrichter eine Äußerung zu Recht als Tatsachenbehauptung gewürdigt hat, weil auf Grund dieser Einordnung dem Erklärenden die Berufung auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit des Art. 5 GG genommen werden kann (vgl. BVerfG NJW 1993, 1845; BayObLG NJW 1995, 2501).
  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88

    Bayer-Aktionäre

    Auszug aus OLG Bremen, 26.08.1999 - Ss 16/99
    Dem Einfluß der Grundrechte auf die Strafbestimmungen ist bei Anwendung der Strafgesetze stets Rechnung zu tragen (BVerfG NJW 1992, 1439,1440 mwN).
  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus OLG Bremen, 26.08.1999 - Ss 16/99
    Wegen der Wechselwirkung zwischen Grundrechten und allgemeinen Gesetzen (st. Rspr. des BVerfG, vgl. NJW 1958, 257) ist bei Auslegung und Anwendung des § 193 StGB der wertsetzenden Bedeutung des Art. 5 I 1 GG hinreichend Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG NJW 1961, 819; 1991, 2074, 2075).
  • BVerfG, 25.01.1961 - 1 BvR 9/57

    Richard Schmid ./. DER SPIEGEL

    Auszug aus OLG Bremen, 26.08.1999 - Ss 16/99
    Wegen der Wechselwirkung zwischen Grundrechten und allgemeinen Gesetzen (st. Rspr. des BVerfG, vgl. NJW 1958, 257) ist bei Auslegung und Anwendung des § 193 StGB der wertsetzenden Bedeutung des Art. 5 I 1 GG hinreichend Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG NJW 1961, 819; 1991, 2074, 2075).
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