Weitere Entscheidung unten: KG, 04.10.1999

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   BGH, 08.10.1999 - 2 ARs 408/99, 2 AR 171/99   

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BGH, 08.10.1999 - 2 ARs 408/99, 2 AR 171/99 (https://dejure.org/1999,2293)
BGH, Entscheidung vom 08.10.1999 - 2 ARs 408/99, 2 AR 171/99 (https://dejure.org/1999,2293)
BGH, Entscheidung vom 08. Oktober 1999 - 2 ARs 408/99, 2 AR 171/99 (https://dejure.org/1999,2293)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    § 14 StPO; § 462a StPO; § 454 StPO; § 456a StPO
    Zuständigkeitsbestimmung durch den BGH; Zuständigkeit nach § 462a StPO; Reststrafenaussetzung zur Bewährung; Absehen von Vollstreckung bei Auslieferung

  • Wolters Kluwer

    Erpresserischer Menschenraub - Vollstreckung der Freiheitsstrafe - Aussetzung der Bewährung - Reststrafenaussetzung

  • Judicialis

    StPO § 456 a; ; StPO § 14; ; StPO § 454; ; StPO § 462 a Abs. 1 Satz 1; ; StPO § 456 a Abs. 1; ; StPO § 462 a Abs. 1 Satz 2; ; StGB § 57 Abs. 2 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 456 a Abs. 2, § 462 a Abs. 1
    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2000, 111
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 22.04.1994 - 2 ARs 93/94

    Kurzfristige Verlegung - Verurteilter - Zuständigkeit - Aufsicht

    Auszug aus BGH, 08.10.1999 - 2 ARs 408/99
    Derart kurzfristige Verlegungen bewirken keinen Zuständigkeitswechsel (vgl. BGHR JGG § 85 Abs. 2 Aufnahme 1).".
  • BGH, 21.10.1994 - 2 ARs 298/94

    Strafvollstreckungskammer - Gericht des ersten Rechtszuges - Rangstellung

    Auszug aus BGH, 08.10.1999 - 2 ARs 408/99
    Nach der besonderen Regelung der Zuständigkeit zwischen dem Gericht des ersten Rechtszuges und der Strafvollstreckungskammer in § 462 a StPO hat die Strafvollstreckungskammer bei der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe den Vorrang (BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Zuständigkeitswechsel 2).
  • BGH, 27.06.1984 - 2 ARs 196/84

    Vollstreckung der Freiheitsstrafe nach vorheriger Abschiebung und Rückkehr in die

    Auszug aus BGH, 08.10.1999 - 2 ARs 408/99
    Gesichtspunkte, die für Fälle des § 456 a Abs. 2 StPO eine andere Regelung nahelegen könnten, sind nicht ersichtlich (vgl. BGH, Beschluß vom 27. Juni 1984 - 2 ARs 196/84 -).
  • BGH, 08.03.1984 - 2 ARs 71/84

    Begründung der Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer - Verhinderung des

    Auszug aus BGH, 08.10.1999 - 2 ARs 408/99
    Ihre Zuständigkeit wird bereits mit der Aufnahme des Verurteilten in eine Justizvollzugsanstalt ihres Bezirkes begründet und nicht erst dann, wenn sie mit einer bestimmten Entscheidung befaßt ist; letzteres hindert lediglich bis zur abschließenden Entscheidung den Wechsel der örtlichen Zuständigkeit (BGH NStZ 1984, 380 f.).
  • OLG Frankfurt, 07.10.2004 - 3 Ws 1044/04

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer: Strafrestaussetzungsentscheidung

    Die Strafvollstreckungskammer hat gegenüber dem erkennenden Gericht - abgesehen vom Fall des § 462 a Abs. 5 S. 1 StPO - stets den Vorrang, sobald eine Freiheitsstrafe vollstreckt wird (st. Rechtsprechung des Senats z. B. Beschluss vom 26.8.1999 - 3 Ws 773/99 - Beschluss vom 17.1.2000 - 3 Ws 60/00 - BGH NStZ 2000, 111; BGHSt 30, 192/98).

    Mit der Aufnahme in die Justizvollzugsanstalt - hier durch Übergang der Untersuchungshaft in Strafhaft mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils - wurde die sachliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer (vgl. BGH NStZ 2000, 111) mit dem "Befaßtsein" mit der Entscheidung über den Antrag auf Reststrafenaussetzung die örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kassel begründet.

    Unter "Unterbrechung" fällt unter anderem auch das Entweichen aus dem Vollzug, die Abschiebung eines ausländischen Verurteilten in sein Heimatland und das Absehen von der Vollstreckung gemäß § 456 a StPO (vgl. BGH NStZ 2000, 111; GA 1984, 513; KK-Fischer, a. a. O. § 462 a Rdnr. 12 ), weil in solchen Fällen die Strafvollstreckung nicht erledigt, sondern fortzusetzen bzw. bei Rückkehr des Verurteilten nachzuholen und die für die Zuständigkeitsregelung maßgebliche Interessenlage die gleiche ist wie in den Fällen der Unterbrechung oder Aussetzung der Vollstreckung, für die § 462 Abs. 1 S. 2 StPO den Fortbestand der gemäß Satz 1 begründeten Zuständigkeit vorsieht (BGH NStZ 2000, 111; GA 1984, 513).

  • OLG Nürnberg, 20.09.2002 - Ws 1167/02
    Die sachliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer wird mit der Aufnahme des Verurteilten in eine Justizvollzugsanstalt begründet (im Anschluß an BGH NStZ 1984, 380; 2000, 111 a.A. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 462 a, Rn. 15).

    Demgegenüber hat der Bundesgerichtshof in den Beschlüssen vom 08.03.1984 (NStZ 1984, 380) und vom 08.10.1999 (NStZ 2000, 111) ausgeführt, daß die Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer bereits mit der Aufnahme des Verurteilten in eine Justizvollzugsanstalt ihres Bezirks begründet wird und nicht erst dann, wenn sie mit einer bestimmten Entscheidung befaßt ist.

    Der Senat schließt sich der vom Bundesgerichtshof vertretenen Meinung an, daß es für die Zuständigkeitsbegründung keine Rolle spielt, ob die Strafvollstreckungskammer während dieser Zeit eine der in § 462 a Abs. 1 S. 1 StPO aufgeführten Entscheidungen zu treffen hatte, weil die mit der Aufnahme in die Justizvollzugsanstalt zur Strafverbüßung begründete Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer die des Gerichts des ersten Rechtszuges unabhängig von der Frage des Befaßtseins verdränge (BGH NStZ 2000, 111).

  • KG, 02.06.2022 - 4 ARs 5/22

    Sachliche Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer für die

    Zwar habe der Bundesgerichtshof (in BGH NStZ 2000, 111) entschieden, dass es für die Begründung der Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer keine Rolle spiele, dass diese während der Zeit der Strafverbüßung keine der in § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO aufgeführten Entscheidungen zu treffen habe.

    Die aufgrund des Konzentrationsprinzips gegebene Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer, die jene des Gerichts des ersten Rechtszuges stets verdrängt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. August 2018 - 2 ARs 197/18 - und 17. Mai 2000 - 2 ARs 120/00 - [beide bei juris m.w.N.]), ist (allein) durch die Aufnahme in den Strafvollzug unabhängig davon eingetreten, ob während der Zeit der Inhaftierung des Verurteilten eine konkrete Entscheidung in einer Strafvollstreckungssache zu treffen war (vgl. BGH NStZ 2000, 111; 2001, 165; NStZ-RR 2008, 124; StraFo 2007, 257; Beschlüsse vom 16. Januar 2004 - 2 ARs 417/03 - und 19. Januar 2000 - 2 ARs 509/99 - [beide bei juris]; OLG Düsseldorf JMBl NW 2002, 114; OLG Frankfurt NStZ-RR 2007, 157 (mit näherer Begründung); OLG Hamm NStZ 2012, 711; KG, Beschlüsse vom 12. Januar 2015 - 5 Ws 66/14 - und 31. Oktober 2007 - 2 ARs 40/07 -).

    Vielmehr hindert nach dem die sachliche Zuständigkeit einerseits und die örtliche Zuständigkeit andererseits betreffenden Regelungsgefüge des § 462a StPO eine solche Befassung lediglich einen Wechsel der örtlichen Zuständigkeit im Verhältnis mehrerer Strafvollstreckungskammern bis zu einer abschließenden Entscheidung (vgl. nur BGH NStZ 2000, 111; 1984, 380).

  • OLG Düsseldorf, 22.01.2002 - 3 Ws 530/01

    Vollstreckungsunterbrechung; Reststrafaussetzung; Haftort; Haftzeit; Verletzung

    Dieser Zeitraum beginnt mit der Einleitung der Strafvollstreckung und endet erst mit ihrer endgültigen Erledigung; er umfasst daher auch vollstreckungsrechtliche Angelegenheiten, die - wie hier - erst im Verlauf einer unter Umständen langfristigen Vollzugsunterbrechung anfallen (§ 462a Abs. 1 S. 2 StPO; BGH NStZ 00, 111; OLG Stuttgart NStZ-RR 96, 61; OLG Frankfurt a.M. NStZ-RR 99, 382f.).

    Die Frage des "Befasstseins" ist keine zuständigkeitsbegründende Voraussetzung, sondern hindert lediglich bis zur abschließenden Entscheidung einer einmal gerichtlich anhängigen Sache den Wechsel der örtlichen Zuständigkeit einer von mehreren Strafvollstreckungskammern (BGH NStZ 00, 111; BGH NStZ 84, 380f.).

  • BGH, 21.02.2017 - 2 ARs 62/17

    Zuständigkeit für die Erledigterklärung einer Unterbringung in einer

    Die so begründete Zuständigkeit entfällt auch dann nicht, wenn - wie hier - nach § 456a StPO von der weiteren Vollstreckung abgesehen und der Verurteilte abgeschoben wird (Senat, Beschluss vom 8. Oktober 1999 - 2 ARs 408/99, NStZ 2000, 111).
  • BGH, 03.11.2000 - 2 ARs 285/00

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer in deren Bezirk die Strafanstalt

    Mit der Aufnahme der Verurteilten in die JVA H. am 23. Februar 2000 ging die Zuständigkeit für alle Entscheidungen, die sich auf die Aussetzung des Vollzugs von Freiheitsstrafe und Unterbringung bezogen, auf die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hamburg über, unabhängig davon, ob diese Strafvollstreckungskammer mit einer bestimmten Entscheidung befaßt worden ist (§ 462 a Abs. 1 StPO; Beschluß des Senats vom 27. September 1996 - 2 ARs 360/96 zitiert bei Kusch NStZ 1997, 379; BGH NStZ 2000, 111).
  • OLG Jena, 07.05.2003 - 1 Ws 163/03

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung vor Rechtskraft der Verurteilung wegen

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  • OLG Hamm, 09.09.2003 - 3 (s) Sbd 1/03

    Strafvollstreckungskammer; Zuständigkeit; Befasstsein; Zuständigkeitswechsel

    Das Befasstsein mit einer bestimmten Sache hindert lediglich bis zur abschließenden Entscheidung der Strafvollstreckungskammer den Wechsel der örtlichen Zuständigkeit auf eine andere Strafvollstreckungskammer begründet dagegen nicht die sachliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer gegenüber dem Gericht des ersten Rechtszuges (BGH, NStZ 2000, 111 ; BGH, NStZ 1984, 380 f; OLG Düsseldorf, JMBl. NRW 2002, 114; Senat, Beschluss vom 13.08.2003, 3 (s) Sbd.
  • OLG Frankfurt, 24.10.2006 - 3 Ws 945/06

    Sachliche und funktional zuständiges Gericht für Bewährungsaufsicht und

    Nach dem Wortlaut der eng auszulegenden (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., § 462a Rn 1 mRsprN) Regelung des § 462a I 2 StPO werde die Zeitspanne nur verlängert in den Fällen der Begründung einer Fortwirkungszuständigkeit der Strafvollstreckungskammer, also der Unterbrechung der Vollstreckung und der Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung, bzw. in den einer Aussetzung gleichgestellten Fällen der Führungsaufsicht (§ 463 VI StPO), sei es in der Sache, die den Zuständigkeitswechsel herbeigeführt hat, sei es in einer der auf Grund der Konzentrationsmaxime (§ 462a IV 2 StPO) der Strafvollstreckungskammer gleichermaßen überantworteten Sache (vgl. BGH, NStZ 2000, 111).
  • OLG Celle, 18.08.2014 - 2 Ws 130/14

    Überprüfung eines mit Auslieferung oder Ausweisung erlassenen

    Dies gilt auch dann, wenn von der Vollstreckung gemäß § 456a Abs. 1 StPO abgesehen wurde (vgl. dazu BGH, NStZ 2000, 111).
  • OLG Braunschweig, 21.02.2005 - Ws 46/05

    Perpetuierung der Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer; Gleichstellung der

  • BGH, 18.05.2017 - 2 ARs 43/17

    Zurückweisung des Antrags auf Gerichtsstandbestimmung

  • OLG Saarbrücken, 15.05.2014 - 1 Ws 63/14

    Betäubungsmittelabhängige Straftäter: Zuständigkeit für die Entscheidung über die

  • OLG Düsseldorf, 07.05.2009 - 3 Ws 179/09

    Rechtsfolgen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

  • OLG Hamm, 12.02.2008 - 3 Ws 61/08

    Grundsatz der Entscheidungskonzentration; mündliche Anhörung

  • BGH, 03.11.2000 - 2 AR 186/00

    Strafvollstreckungskammer - Zuständigkeit - Widerruf - Strafaussetzung -

  • OLG Braunschweig, 03.02.2022 - 1 Ws 281/21

    Pflichtverteidiger, Strafvollstreckung

  • OLG Jena, 07.07.2017 - (S) AR 44/17

    Betäubungsmittelabhängiger Straftäter: Zuständiges Gericht für die Entscheidung

  • OLG Braunschweig, 03.02.2022 - 1 Ws 280/21

    Bestellung eines Verteidigers für Vollstreckungsverfahren; Beiordnung eines

  • LG Kleve, 30.03.2011 - 120 Qs 11/11

    Bei Zuständigkeitsverteilung zwischen Gericht und Strafvollstreckungskammer bei

  • BGH, 08.10.1999 - 2 AR 171/99

    Erpresserischer Menschenraub - Vollstreckung der Freiheitsstrafe - Aussetzung der

  • LG Saarbrücken, 24.04.2018 - 8 Qs 9/18

    Strafvollstreckung: Fortdauernde Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für

  • LG Hamburg, 28.08.2007 - 632 Qs 44/07

    Strafvollstreckung: Zuständigkeit für Anfechtung der Entscheidung über die

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Rechtsprechung
   KG, 04.10.1999 - 5 Ws 304/99 Vollz   

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KG, 04.10.1999 - 5 Ws 304/99 Vollz (https://dejure.org/1999,11960)
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KG, Entscheidung vom 04. Oktober 1999 - 5 Ws 304/99 Vollz (https://dejure.org/1999,11960)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 2000, 111
  • NStZ 2000, 447 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Zweibrücken, 08.11.2004 - 1 Ws 405/04

    Verfahren der Strafrestaussetzung: Anforderungen an die richterliche

    Danach ist eine zweigeteilte Vorgehensweise erforderlich, in deren ersten Schritt das Gericht anhand der allgemeinen Voraussetzungen ( § 454 Abs. 1 StPO, § 57 StGB ) überprüfen muss, ob eine vorzeitige Entlassung in Betracht zu ziehen ist ( Senat NStZ 2000, 447 ), wobei insbesondere der nach § 454 Abs. 1 Satz 2 StPO einzuholenden Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt Bedeutung zukommt.
  • OLG Zweibrücken, 08.11.2004 - 1 Ws 406/04

    Tatrichterliche Aufklärungspflicht bei zweifelhafter Sozialprognose

    Danach ist eine zweigeteilte Vorgehensweise erforderlich, in deren ersten Schritt das Gericht anhand der allgemeinen Voraussetzungen ( § 454 Abs. 1 StPO, § 57 StGB ) überprüfen muss, ob eine vorzeitige Entlassung in Betracht zu ziehen ist ( Senat NStZ 2000, 447 ), wobei insbesondere der nach § 454 Abs. 1 Satz 2 StPO einzuholenden Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt Bedeutung zukommt.
  • VG Augsburg, 29.03.2012 - Au 2 K 11.785

    Dienstliche Beurteilung durch voreingenommenen Vorgesetzten

    Gleichwohl war ihm als vorgesetztem Abteilungsleiter durch die beurteilungsverfahrensrechtlich vorgesehene Mitwirkung im Beurteilungsverfahren und der damit eröffneten Möglichkeit der maßgeblichen Beteiligung an der Erstellung des Beurteilungsvorschlags für den Kläger die Rolle eines "Richters in eigener Sache" zugewiesen worden (s. hierzu auch KG Berlin NStZ 2000, 111/112).
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