Rechtsprechung
BVerfG, 27.03.2000 - 2 BvR 434/00 |
Vorläufige Bewertung des Berichterstatters
§ 349 Abs. 2 StPO, Mitteilung an die Staatsanwaltschaft, daß entsprechender Antrag 'für möglich gehalten' werde, Art. 3, 103 GG;
§ 90 BVerfGG, Grundsatz der Subsidiarität, unterlassener Antrag nach § 24 StPO
Volltextveröffentlichungen (8)
- lexetius.com
- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
Mangels Rechtswegerschöpfung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Revisionsverwerfungsbeschluß im Strafverfahren
- Judicialis
- Wolters Kluwer
Zulässigkeit - Verfassungsbeschwerde - Subsidiarität - Strafgericht - Verwerfungsbeschluß - Verwerfung - Revision
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1; StPO § 349 Abs. 2
Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- lexetius.com (Pressemitteilung)
Zum Zustandekommen eines Revisionsverwerfungsbeschlusses im Strafverfahren
- Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)
Zum Zustandekommen eines Revisionsverwerfungsbeschlusses im Strafverfahren
Verfahrensgang
- OLG Zweibrücken, 09.02.2000 - 1 Ss 274/99
- BVerfG, 27.03.2000 - 2 BvR 434/00
Papierfundstellen
- NStZ 2000, 382
- StV 2001, 151
Wird zitiert von ... (5)
- BVerfG, 26.10.2006 - 2 BvR 1656/06
Teils wegen fehlender Rechtswegerschöpfung unzulässige, im Übrigen unbegründete …
Ähnlich liegt der Fall, dass die Staatsanwaltschaft erst auf "Bestellung" des Revisionsgerichts einen entsprechenden Antrag stellt, ohne eine eigene Sachprüfung vorgenommen zu haben (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. März 2000 - 2 BvR 434/00 -, NStZ 2000, S. 382;… vgl. auch den von Gieg/Widmaier, NStZ 2001, S. 57 geschilderten Fall einer wörtlichen Entsprechung des Verwerfungsantrags mit dem zuvor der Staatsanwaltschaft übermittelten schriftlichen "Vorvotum" des Revisionsgerichts). - OLG Zweibrücken, 03.04.2002 - 1 Ss 224/01 Der Senat, der den Verwerfungsantrag der Staatsanwaltschaft angeregt hat, sieht sich durch die vom Bundesverfassungsgericht im Kammerbeschluss vom 27. März 2000 geäußerte Rechtsansicht (NStZ 2000, 382, 383) nicht gehindert, die Revision des Angeklagten im schriftlichen Verfahren gemäß § 349 Abs. 2, 3 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.
Ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens oder des rechtlichen Gehörs, den das Bundesverfassungsgericht für solche Fälle der Verfahrensinitiative durch das Revisionsgericht befürchtet (vgl. NStZ 2000, 382, 383), war durch diese Vorsorge ausgeschlossen.
- OLG Düsseldorf, 28.12.2011 - 2 RVs 113/11
Befangenheit; Anregung eines Verwerfungsantrags durch das Revisionsgericht
Genau darin unterscheidet sich die vorliegende Fallkonstellation von derjenigen, die dem in diesem Rahmen häufig zitierten Beschluss des BVerfG vom 27. März 2000 (2 BvR 434/00 - NStZ 2000, 382) zu Grunde lag. - OLG Zweibrücken, 29.03.2001 - 1 Ss 31/01
Berechtigung des Revisionsgerichts zur Anregung der Stellung eines Antrags nach § …
Der Senat sieht sich durch die in Form eines obiter dictum geäußerte Ansicht des Bundesverfassungsgerichts in der Entscheidung vom 27. März 2000 (NStZ 2000, 382, 383) nicht gehindert, in vorliegendem Fall gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verfahren. - KG, 15.09.1999 - 1 Ss 384/98 Anmerkung der Redaktion: Vgl. aber hierzu die entgegenstehende Entscheidung des BVerfG, Beschluß vom 27. März 2000, - 2 BvR 434/00 - , http://www.bundesverfassungsgericht.de/cgi-bin/link.pl?entscheidungen.