Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 03.05.2000 - 3 Ws 58/2000, 3 Ws 58/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,2948
OLG Stuttgart, 03.05.2000 - 3 Ws 58/2000, 3 Ws 58/00 (https://dejure.org/2000,2948)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 03.05.2000 - 3 Ws 58/2000, 3 Ws 58/00 (https://dejure.org/2000,2948)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 03. Mai 2000 - 3 Ws 58/2000, 3 Ws 58/00 (https://dejure.org/2000,2948)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2000,2948) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verlängerung; Bewährungszeit; Fünf-Jahres-Grenze; Strafvollstreckung

  • Judicialis

    StGB § 56 f Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 56f Abs. 2
    Verlängerung der Bewährungszeit über fünf Jahre hinaus

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Heilbronn - 1 StVK 4/96 StVK 5/96
  • OLG Stuttgart, 03.05.2000 - 3 Ws 58/2000, 3 Ws 58/00

Papierfundstellen

  • NStZ 2000, 478
  • NStZ 2000, 479
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (18)

  • KG, 18.08.1992 - 5 Ws 232/92

    Fünf Jahre; Verlängerung; Bewährung; Bewährungszeit

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.05.2000 - 3 Ws 58/00
    aa) § 56 f Abs. 2 Satz 2 StGB in der geltenden Fassung des 23. StrÄndG vom 13. April 1986 ermöglicht grundsätzlich eine Verlängerung der Bewährungszeit auch über die in § 56 a Abs. 1 Satz 2 StGB bestimmte Höchstgrenze von fünf Jahren hinaus (KG JR 1993, 75, 76 m.w.N.; Dölling NStZ 1989, 345, 347 m.w.N.).

    bb) Nicht anschließen kann sich der Senat der Auffassung, die Vorschrift gestatte stets die Verlängerung der Bewährungszeit auf bis zu fünf Jahre zuzüglich der Hälfte der zunächst bestimmten (ersten) Bewährungszeit - hier somit auf sechseinhalb Jahre -, sei es unabhängig von der zuletzt bestimmten Bewährungsdauer (so KG JR 1993, 75, 76), sei es jedenfalls dann, wenn die Bewährungszeit in mehreren Schritten zuvor bereits auf fünf Jahre erhöht worden ist (OLG Hamm NStZ 1988, 291, 292; OLG Frankfurt StV 1989, 25; OLG Celle StV 1990, 117, 118; Dölling NStZ 1989, 345, 347; S/S-Stree, StGB 25. Aufl., § 56 f Rn. 1 Oa).

    Soweit hiergegen argumentiert wird, die mit der Regelung verfolgte gesetzgeberische Zielsetzung, den Verurteilten vor dem drohenden Widerruf auch dann noch zu bewahren, wenn die Höchstgrenze des § 56 a Abs. 1 StGB bereits erreicht ist, dürfe nicht untergraben werden (KG JR 1993, 75, 76; OLG Düsseldorf MDR 1994, 931, 932; vgl. auch OLG Oldenburg NStZ 1988, 502 mit ablehnender Anmerkung Kusch), vermag dies nicht zu überzeugen.

  • OLG Oldenburg, 12.06.1987 - 2 Ws 220/87

    5 jahres-frist, Strafaussetzung, Bewährung, Frist, 5-jahres-frist

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.05.2000 - 3 Ws 58/00
    Soweit hiergegen argumentiert wird, die mit der Regelung verfolgte gesetzgeberische Zielsetzung, den Verurteilten vor dem drohenden Widerruf auch dann noch zu bewahren, wenn die Höchstgrenze des § 56 a Abs. 1 StGB bereits erreicht ist, dürfe nicht untergraben werden (KG JR 1993, 75, 76; OLG Düsseldorf MDR 1994, 931, 932; vgl. auch OLG Oldenburg NStZ 1988, 502 mit ablehnender Anmerkung Kusch), vermag dies nicht zu überzeugen.

    Vielmehr spricht für die vom Senat vertretene Auffassung, daß überlange Bewährungszeiten gerade in solchen Fällen vermieden werden, in denen etwa wegen geringer Höhe der ausgesetzten (Rest-)Strafe oder besonders günstiger Prognose kurze Ausgangsbewährungszeiten festgesetzt wurden (ähnlich LK-Gribbohm aaO Rn. 34; Kusch NStZ 1988, 502 f.).

  • OLG Frankfurt, 04.07.1988 - 3 Ws 593/88
    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.05.2000 - 3 Ws 58/00
    Die dort enthaltene Begrenzung der Verlängerung auf das Anderthalbfache der "zunächst bestimmten" Bewährungszeit versteht der Senat indes mit der überwiegenden Meinung dahin, daß zur Berechnung von der im ersten Bewährungsbeschluß bestimmten, noch nicht verlängerten Bewährungszeit - hier also von drei Jahren - auszugehen ist (OLG Frankfurt StV 1989, 25; Lackner/Kühl, StGB 23. Aufl., § 56 f Rn. 13 m.w.N.; a. A. Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl., § 56 f Rn. 8: die im letzten Beschluß bestimmte Bewährungszeit).

    bb) Nicht anschließen kann sich der Senat der Auffassung, die Vorschrift gestatte stets die Verlängerung der Bewährungszeit auf bis zu fünf Jahre zuzüglich der Hälfte der zunächst bestimmten (ersten) Bewährungszeit - hier somit auf sechseinhalb Jahre -, sei es unabhängig von der zuletzt bestimmten Bewährungsdauer (so KG JR 1993, 75, 76), sei es jedenfalls dann, wenn die Bewährungszeit in mehreren Schritten zuvor bereits auf fünf Jahre erhöht worden ist (OLG Hamm NStZ 1988, 291, 292; OLG Frankfurt StV 1989, 25; OLG Celle StV 1990, 117, 118; Dölling NStZ 1989, 345, 347; S/S-Stree, StGB 25. Aufl., § 56 f Rn. 1 Oa).

  • OLG Celle, 07.08.1989 - 1 Ws 198/89
    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.05.2000 - 3 Ws 58/00
    bb) Nicht anschließen kann sich der Senat der Auffassung, die Vorschrift gestatte stets die Verlängerung der Bewährungszeit auf bis zu fünf Jahre zuzüglich der Hälfte der zunächst bestimmten (ersten) Bewährungszeit - hier somit auf sechseinhalb Jahre -, sei es unabhängig von der zuletzt bestimmten Bewährungsdauer (so KG JR 1993, 75, 76), sei es jedenfalls dann, wenn die Bewährungszeit in mehreren Schritten zuvor bereits auf fünf Jahre erhöht worden ist (OLG Hamm NStZ 1988, 291, 292; OLG Frankfurt StV 1989, 25; OLG Celle StV 1990, 117, 118; Dölling NStZ 1989, 345, 347; S/S-Stree, StGB 25. Aufl., § 56 f Rn. 1 Oa).

    Kommt weiter ein Widerruf aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht in Betracht, ist aber die Bewährungszeit bereits bis zum Höchstmaß der §§ 56 a Abs. 1, 56 f Abs. 2 Satz 2 StGB verlängert, haben beide Maßnahmen zu unterbleiben (vgl. auch OLG Celle StV 1990, 117; NStZ 1991, 206).

  • OLG Stuttgart, 02.12.1999 - 3 Ws 252/99

    Prüfungsumfang bei Ablehnung nachträglicher Verlängerung der Bewährungszeit

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.05.2000 - 3 Ws 58/00
    a) Die (einfache) Beschwerde der Staatsanwaltschaft München I gegen die Ablehnung der Bewährungszeitverlängerung ist zulässig (§ 453 Abs. 2 Satz 1 StPO), und zwar als solche mit nur eingeschränktem Prüfungsumfang nach § 453 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 StPO (eingehend dazu Senatsentscheidung vom 02. Dezember 1999 - 3 Ws 252/99 -).
  • OLG Karlsruhe, 09.08.1988 - 2 Ss 83/88
    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.05.2000 - 3 Ws 58/00
    Schließlich sind während noch laufender Bewährungszeit gemäß § 56 f Abs. 2 Nr. 1 StGB weitere Gestaltungsmöglichkeiten denkbar, durch die ein Widerruf ebenfalls vermieden werden kann (vgl. Kusch NStZ 1988, 503).
  • OLG Stuttgart, 12.09.1994 - 4 Ws 182/94

    Strafaussetzung; Gericht; Widerruf; Entscheidung; Staatsanwaltschaft;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.05.2000 - 3 Ws 58/00
    a) Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft München II gegen die Ablehnung ihres Widerrufsantrags ist als sofortige Beschwerde statthaft (vgl. OLG Stuttgart NStZ 1995, 53, mittlerweile wohl h.M.; zum Meinungsstand OLG Zweibrücken NStZ-RR 1998, 93).
  • OLG Celle, 03.09.1982 - 2 Ws 115/82
    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.05.2000 - 3 Ws 58/00
    Mit der Ablehnung der beantragten Bewährungszeitverlängerung hat die Strafvollstreckungskammer auch im Sinne des § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO die Anordnung getroffen, es verbleibe bei der bisher festgesetzten Dauer der Bewährungszeit (ebenso OLG Celle NStZ 1983, 430, 431; OLG München NStZ 1988, 524 f.).
  • OLG Hamm, 10.12.1987 - 4 Ws 602/87
    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.05.2000 - 3 Ws 58/00
    bb) Nicht anschließen kann sich der Senat der Auffassung, die Vorschrift gestatte stets die Verlängerung der Bewährungszeit auf bis zu fünf Jahre zuzüglich der Hälfte der zunächst bestimmten (ersten) Bewährungszeit - hier somit auf sechseinhalb Jahre -, sei es unabhängig von der zuletzt bestimmten Bewährungsdauer (so KG JR 1993, 75, 76), sei es jedenfalls dann, wenn die Bewährungszeit in mehreren Schritten zuvor bereits auf fünf Jahre erhöht worden ist (OLG Hamm NStZ 1988, 291, 292; OLG Frankfurt StV 1989, 25; OLG Celle StV 1990, 117, 118; Dölling NStZ 1989, 345, 347; S/S-Stree, StGB 25. Aufl., § 56 f Rn. 1 Oa).
  • OLG München, 25.03.1988 - 2 Ws 227/88

    Anfechtung; Ablehnung; Nachträgliche Anordnung; Beschwerde; Gesetzwidrigkeit;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.05.2000 - 3 Ws 58/00
    Mit der Ablehnung der beantragten Bewährungszeitverlängerung hat die Strafvollstreckungskammer auch im Sinne des § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO die Anordnung getroffen, es verbleibe bei der bisher festgesetzten Dauer der Bewährungszeit (ebenso OLG Celle NStZ 1983, 430, 431; OLG München NStZ 1988, 524 f.).
  • OLG Celle, 22.10.1990 - 3 Ws 176/90
  • LG Zweibrücken, 28.08.1995 - 1 Qs 104/95
  • OLG Zweibrücken, 27.11.1997 - 1 Ws 605/97
  • OLG Düsseldorf, 06.02.1989 - 3 Ws 850/88
  • OLG Zweibrücken, 09.04.1987 - 1 Ws 57/87

    Begrenzung der Verlängerung; Bewährungszeit; Verlängerung;

  • OLG Stuttgart, 17.09.1993 - 2 Ws 128/93

    Bewährungszeit; Statthaftigkeit; Beschwerde; Strafaussetzung; Widerruf; Anordnung

  • OLG Düsseldorf, 02.03.1994 - 3 Ws 74/94
  • OLG Celle, 29.07.1987 - 3 Ws 193/87
  • OLG Köln, 15.10.2013 - 2 Ws 512/13

    Verlängerung der Bewährungszeit über die Höchstgrenze von fünf Jahren hinaus

    Hieraus resultiert ein Spannungsverhältnis, das in Literatur (vgl. Fischer, StGB, 60. Auflage, § 56 f Rn. 17 ff., Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 28. Auflage, § 56 f Rn. 11a, Schall in Systematischer Kommentar, StGB, § 56 f Rn. 38; Hubrach in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Auflage, § 56 f. Rn. 32 ff.; Dölling, NStZ 1989, 347 ff.; Maatz MDR 1988, 1018 ff.) und Rechtsprechung (vgl. nur OLG Hamm, Beschluss vom 15.03.2011 - III-2 Ws 29/11; OLG Thüringen, Beschluss vom 15.01.2010 - 2 Ws 222/10; OLG Dresden, Beschluss vom 02.09.2010 - 2 Ws 197/10; OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.12.2009 - 2 Ws 474/09; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.05.2000 - 3 Ws 58/00) unterschiedlich bewertet wird.

    Insoweit wird in der Rechtsprechung (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 01.07.2010 - 2 Ws 222/10; OLG Dresden, Beschluss vom 02.09.2010 - 2 Ws 197/10; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.05.2000 - 3 Ws 58/00), insbesondere im Hinblick darauf, dass überlange Bewährungszeiten vermieden werden sollen, die Auffassung vertreten, dass § 56 f Abs. 2 Nr. 2 StGB keine Verlängerung der Bewährungszeit über fünf Jahre hinaus erlaube, wenn das Anderthalbfache der im ersten Bewährungsbeschluss bestimmten Bewährungszeit die Fünfjahresgrenze nicht überschreitet.

    Soweit demgegenüber von der Gegenansicht (OLG Celle, Beschluss vom 01.07.2010 - 2 Ws 222/10; OLG Dresden, Beschluss vom 02.09.2010 - 2 Ws 197/10; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.05.2000 - 3 Ws 58/00) eingewandt wird, dass bei einer Kette von Verlängerungen überlange Bewährungszeiten zu befürchten seien, ist dem dadurch zu begegnen, dass die um die Hälfte der ursprünglichen Bewährungszeit verlängerte Höchstdauer von fünf Jahren als absolute Obergrenze für die Bewährungszeit zu verstehen ist; im vorliegenden Fall bedeutet dies eine absolute Höchstgrenze von sechs Jahren und sechs Monaten (5 Jahre zuzüglich der Hälfte der ursprünglichen Bewährungszeit von 3 Jahren).

  • OLG Schleswig, 15.12.2009 - 2 Ws 474/09

    Überschreiten des Höchstmaßes der Bewährungszeit bei deren Verlängerung

    Der Senat neigt jedoch dazu, dies im Anschluss an die Entscheidung des OLG Stuttgart (Beschluss vom 3. Mai 2000 - 3 Ws 58/00 -, NStZ 2000, 478 f und in juris) abzulehnen.

    Herausgebildet hat sich nunmehr die Praxis, eine Überschreitung der fünfjährigen Regelhöchstdauer des § 56 a Abs. 1 StGB bis zum 1 ½-fachen der ursprünglich, d. h. im ersten Bewährungsbeschluss, bestimmten Bewährungszeit zuzulassen (vgl. Rechtsprechungsnachweise des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Beschluss vom 3. Juli 2008 - 2 Ws 107/08 -, Rn. 30, zit. n. iuris ; so auch schon OLG Hamm NStZ-RR 2000, 346, 347; OLG Stuttgart NStZ 2000, 478, 479; LK-Hubrach, § 56 f, Rn. 38; zustimmend Schönke-Schröder-Stree, 27. Aufl., § 56 f, Rn. 10 a, verbunden mit dem Hinweis, dass die Begrenzung erst bei der Höchstmaßüberschreitung einen vernünftigen Sinn erhalte; Fischer, StGB , 56. Aufl., § 56 f , Rn. 17 b).

    Er neigt jedoch dazu, die Frage zu verneinen (im Anschluss an OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. Mai.2000 - 3 Ws 58/00 - zit. n. iuris = NStZ 2000, 478 f.; so auch Fischer aaO.).

  • OLG Hamm, 15.03.2011 - 2 Ws 29/11

    Verlängerung der Bewährungszeit; Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft; Umfang

    Soweit die Gegenauffassung die Meinung vertritt, dass bei wie hier kürzeren Bewährungszeiten von unter drei Jahren und vier Monaten eine mehrfache Verlängerung der Bewährungszeit nur bis zum Erreichen der Fünfjahresgrenze, nicht aber darüber hinaus, möglich sei und dies mit dem Anliegen begründet, überlange Bewährungszeiten gerade in solchen Fällen zu vermeiden, in denen etwa wegen geringer Höhe der ausgesetzten (Rest-) Strafe oder besonders günstiger Prognose kurze Ausgangsbewährungszeiten festgesetzt wurden (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 01. Juli 2010, 2 Ws 222/10 in NdsRpfl 2010, 412; OLG Köln, Beschluss vom 29. März 2010, 2 Ws 194/10 bei iuris; OLG Dresden, Beschluss vom 02. September 2010 in Rpfleger 2011, 114; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03. Mai 2000, 3 Ws 58/00 in NStZ 2000, 478), vermag dies angesichts der obigen Darlegungen, insbesondere der aufgezeigten historischen Auslegung der maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften, nicht zu überzeugen.
  • OLG Jena, 15.01.2010 - 1 Ws 538/09

    Strafaussetzung zur Bewährung: Verlängerung der Bewährungszeit; Höchstfrist der

    Nach anderer Auffassung erlaubt § 56f Abs. 2 Satz 2 StGB dann keine Verlängerung der Bewährungszeit über 5 Jahre hinaus, wenn das Anderthalbfache der im ersten Bewährungsbeschluss bestimmten Bewährungszeit die 5-Jahres-Grenze nicht überschreitet (OLG Stuttgart NStZ 2000, 478, 479; OLG Hamm NStZ-RR 2000, 346, 347; LK-Hubrach, StGB, 12. Aufl., § 56f Rdnr. 38 f.).
  • OLG Hamm, 19.12.2000 - 4 Ws 501/00

    Verlängerung der Bewährungszeit, Höchstmaß, Verlängerung von 3 auf 6 Jahre

    Es entspricht nach wie vor der Rechtsprechung des Senats, dass es nach Maßgabe des § 56 f Abs. 2 S. 2 StGB und der darin enthaltenen Beschränkung möglich ist, die Bewährungszeit über das in § 56 a Abs. 1 StGB bestimmte Höchstmaß von fünf Jahren hinaus zu verlängern (gegen den 2. Strafsenat, Beschluss vom 14. Juni 2000 in 2 Ws 147 bis 149/00 und OLG Stuttgart, NStZ 2000, 478, 479) .

    Es entspricht nach wie vor der Rechtsprechung des Senats, dass es nach Maßgabe des § 56 f Abs. 2 S. 2 StGB und der darin enthaltenen Beschränkung (Verlängerung der Bewährungszeit höchstens um die Hälfte ihrer zunächst festgesetzten Dauer) möglich ist, die Bewährungszeit über das in § 56 a Abs. 1 StGB bestimmte Höchstmaß von fünf Jahren hinaus zu verlängern (vergl. zuletzt Senatsbeschluss vom 12. September 2000 in 4 Ws 368/00 m.w.N. - gegen den hiesigen 2. Strafsenat, Beschluss vom 14. Juni 2000 in 2 Ws 147 bis 149/00 und OLG Stuttgart, NStZ 2000, 478, 479).

  • OLG Stuttgart, 11.12.2017 - 3 Ws 85/17

    Straftatbegehung innerhalb der Bewährungszeit: Höchstmaß der möglichen

    Die Begrenzungsregelung auf die Hälfte der ursprünglichen Bewährungszeit erhält vielmehr erst durch eine mögliche Höchstmaßüberschreitung einen vernünftigen Sinn (OLG Stuttgart, NStZ 2000, 478; Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 29. Auflage, § 56f Rn. 20).
  • OLG Celle, 01.07.2010 - 2 Ws 222/10

    Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Verlängerung einer dreijährigen

    Auf diese Weise werden überlange Bewährungszeiten vermieden (so auch OLG Stuttgart, NStZ 2000, 478).
  • OLG Brandenburg, 09.11.2009 - 1 Ws 195/09

    Strafaussetzung: Verlängerung der Bewährungszeit anstelle des Bewährungswiderrufs

    Hier käme wegen der Schwere der innerhalb der Bewährungszeit begangenen Tat grundsätzlich eine Verlängerung der Bewährungszeit um maximal 2 Jahre in Betracht ( vgl. Fischer, StGB, 56. Aufl., § 56 f Rdnr. 17; OLG Stuttgart, NStZ 2000, 478).
  • OLG Köln, 29.03.2010 - 2 Ws 194/10

    Verlängerung der Bewährungszeit über die zeitliche Höchstgrenze hinaus

    Keine Berücksichtigung findet die Vorschrift jedoch bei einer Verlängerung auf bis zu fünf Jahre; in diesem Rahmen können kurze Bewährungszeiten nach § 56a StGB selbst ohne Vorliegen eines Widerrufsgrundes verlängert werden (OLG Stuttgart NStZ 2000, 478 m.w.N.).
  • OLG Celle, 28.01.2015 - 1 Ws 29/15

    Zulässigkeit der Verlängerung der Bewährungszeit über 5 Jahre hinaus

    Der Senat hat bereits durch Beschluss vom 23. September 2011 (1 Ws 377/11) dargelegt, er wolle weiterhin die auch vom hiesigen 2. Strafsenat angenommene Auffassung vertreten, dass § 56f Abs. 2 Satz 2 StGB zumindest in den Fällen, in denen es zu einer Verlängerung der Bewährungszeit über fünf Jahre hinaus kommt, eine Verlängerung auf höchstens das Anderthalbfache der ursprünglich festgesetzten Bewährungszeit zulässt (so auch OLG Stuttgart, NStZ 2000, 478).
  • OLG Brandenburg, 17.11.2008 - 1 Ws 198/08

    Bewährungswiderruf: Verzögerte Widerrufsentscheidung nach Entlassung des

  • OLG Schleswig, 04.08.2009 - 2 Ws 326/09

    Verlängerung der "zunächst bestimmten" Bewährungszeit; Verhältnis zum Widerruf

  • OLG Hamm, 12.09.2000 - 4 Ws 368/00

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung, Aufhebung, Zurückgabe zur

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht