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   BGH, 21.10.1999 - 4 StR 278/99   

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BGH, 21.10.1999 - 4 StR 278/99 (https://dejure.org/1999,4343)
BGH, Entscheidung vom 21.10.1999 - 4 StR 278/99 (https://dejure.org/1999,4343)
BGH, Entscheidung vom 21. Oktober 1999 - 4 StR 278/99 (https://dejure.org/1999,4343)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    § 55 StGB; § 38 Abs. 2 StGB; § 54 Abs. 2 Satz 2 StGB
    Gesamtstrafenbildung; Zäsur; Schuldangemessenheit

  • Wolters Kluwer

    Gesamtstrafenbildung - Bemessung - Unzutreffende Voraussetzungen - Zäsurwirkung eines früheren Urteils - Freiheitsstrafe

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StGB § 55; ; StGB § 38 II; ; StGB § 54 Abs. 2 Satz 2; ; StGB § 38 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 55 Abs. 1, § 54 Abs. 2 S. 2
    Höchstgrenze bei mehreren Gesamtstrafen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2000, 84
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 09.09.1997 - 1 StR 279/97

    Bildung mehrerer Gesamtstrafen (Zäsurwirkung; Höchstgrenze des § 38 Abs. 2 StGB)

    Auszug aus BGH, 21.10.1999 - 4 StR 278/99
    aa) Zwar ist es richtig, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Fällen, in denen wegen der Zäsurwirkung eines früheren Urteils eine Gesamtstrafe nicht (mehr) gebildet werden kann, eine sich dadurch möglicherweise für den Angeklagten infolge eines zu hohen Gesamtstrafübels ergebende Härte auszugleichen ist (vgl. BGHSt 41, 310 = NStZ 1996, 382 mit Anm. Peters; BGHSt 43, 216, 217; 44, 179, 185/186; BGH NStZ-RR 1996, 227).

    Demzufolge hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, daß dann, wenn die gesamtstrafenrechtliche Zäsurwirkung die Bildung mehrerer Einzel- oder Gesamtstrafen erforderlich macht, die Höchstgrenze von fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe (§§ 54 Abs. 2 Satz 2, 38 Abs. 2 StGB) nur für die einzelne Gesamtstrafe gilt, nicht aber für deren Summe (vgl. BGHSt 33, 367, 368 f; 43, 216, 218; 44, 179, 185).

  • BGH, 12.08.1998 - 3 StR 537/97

    Zäsurwirkung eines früheren Urteils bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung

    Auszug aus BGH, 21.10.1999 - 4 StR 278/99
    aa) Zwar ist es richtig, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Fällen, in denen wegen der Zäsurwirkung eines früheren Urteils eine Gesamtstrafe nicht (mehr) gebildet werden kann, eine sich dadurch möglicherweise für den Angeklagten infolge eines zu hohen Gesamtstrafübels ergebende Härte auszugleichen ist (vgl. BGHSt 41, 310 = NStZ 1996, 382 mit Anm. Peters; BGHSt 43, 216, 217; 44, 179, 185/186; BGH NStZ-RR 1996, 227).

    Demzufolge hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, daß dann, wenn die gesamtstrafenrechtliche Zäsurwirkung die Bildung mehrerer Einzel- oder Gesamtstrafen erforderlich macht, die Höchstgrenze von fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe (§§ 54 Abs. 2 Satz 2, 38 Abs. 2 StGB) nur für die einzelne Gesamtstrafe gilt, nicht aber für deren Summe (vgl. BGHSt 33, 367, 368 f; 43, 216, 218; 44, 179, 185).

  • BGH, 09.11.1995 - 4 StR 650/95

    Ausgleich besonderer Härten bei der Strafbemessung, wenn die Gesamtstrafenbildung

    Auszug aus BGH, 21.10.1999 - 4 StR 278/99
    Diese vom Gesetzgeber als angemessene vorgegebene Dauer der zeitigen Höchststrafe ist in den Fällen, in denen wegen der Zäsurwirkung einer vorausgehenden Entscheidung eine einheitliche Gesamtstrafe nicht gebildet werden kann, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu berücksichtigen und im Rahmen der Strafzumessung auszugleichen (vgl. BGH in NStZ 1996, S. 382).

    aa) Zwar ist es richtig, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Fällen, in denen wegen der Zäsurwirkung eines früheren Urteils eine Gesamtstrafe nicht (mehr) gebildet werden kann, eine sich dadurch möglicherweise für den Angeklagten infolge eines zu hohen Gesamtstrafübels ergebende Härte auszugleichen ist (vgl. BGHSt 41, 310 = NStZ 1996, 382 mit Anm. Peters; BGHSt 43, 216, 217; 44, 179, 185/186; BGH NStZ-RR 1996, 227).

  • BGH, 23.01.1985 - 1 StR 645/84

    Wirkungen einer bereits vollstreckten Freiheitstrafe auf die Bildung einer

    Auszug aus BGH, 21.10.1999 - 4 StR 278/99
    Soweit in der Entscheidung BGHSt 33, 131 ausgesprochen worden ist, daß die Grenze des § 54 Abs. 2 Satz 2 StGB zu beachten ist, betraf dies den hier nicht einschlägigen Sonderfall, daß die Bildung einer Gesamtstrafe an der bereits erfolgten Vollstreckung einer einzubeziehenden Strafe scheiterte.
  • BGH, 13.11.1985 - 3 StR 311/85

    Zäsurwirkung einer nach der einzubeziehenden Verurteilung begangenen Straftat

    Auszug aus BGH, 21.10.1999 - 4 StR 278/99
    Demzufolge hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, daß dann, wenn die gesamtstrafenrechtliche Zäsurwirkung die Bildung mehrerer Einzel- oder Gesamtstrafen erforderlich macht, die Höchstgrenze von fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe (§§ 54 Abs. 2 Satz 2, 38 Abs. 2 StGB) nur für die einzelne Gesamtstrafe gilt, nicht aber für deren Summe (vgl. BGHSt 33, 367, 368 f; 43, 216, 218; 44, 179, 185).
  • BGH, 11.09.1997 - 4 StR 287/97
    Auszug aus BGH, 21.10.1999 - 4 StR 278/99
    Dies würde im Ergebnis zu einer von der Regelung des § 55 StGB gerade nicht bezweckten Besserstellung solcher Täter führen, die trotz erfolgter Verurteilung erneut straffällig werden (vgl. auch BGH NStZ 1998, 79).
  • BGH, 06.03.1996 - 2 StR 36/96

    Gesamtstrafe - Zäsurwirkung von Vorverurteilungen - Serie gleichgelagerter

    Auszug aus BGH, 21.10.1999 - 4 StR 278/99
    aa) Zwar ist es richtig, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Fällen, in denen wegen der Zäsurwirkung eines früheren Urteils eine Gesamtstrafe nicht (mehr) gebildet werden kann, eine sich dadurch möglicherweise für den Angeklagten infolge eines zu hohen Gesamtstrafübels ergebende Härte auszugleichen ist (vgl. BGHSt 41, 310 = NStZ 1996, 382 mit Anm. Peters; BGHSt 43, 216, 217; 44, 179, 185/186; BGH NStZ-RR 1996, 227).
  • BGH, 18.11.1999 - 4 StR 351/99

    Unzulässige Rüge des Verstoßes gegen § 338 Nr. 1 StPO; Bildung der Gesamtstrafe;

    Anders als in dem BGHSt 33, 131 zugrundeliegenden Fall ist daher die dem § 54 Abs. 2 Satz 2 StGB zu entnehmende Höchstgrenze von 15 Jahren hier ohne Belang (vgl. BGHSt 33, 367, 368 f.; 43, 216, 218; 44, 179, 185 sowie Senatsurteil vom 21. Oktober 1999 - 4 StR 278/99).
  • KG, 29.09.2016 - 121 Ss 117/16

    Strafrahmenmilderung bei Betrugsstraftaten eines Beamten: Täter-Opfer-Ausgleich

    Das Gericht muss vielmehr, wie bereits der Wortlaut des § 46 a StGB erhellt, die konkret erfolgten (oder ernsthaft angebotenen) Leistungen des Täters im Einzelnen feststellen, um gewichtend beurteilen zu können, ob nicht nur nach der subjektiven Wertung von Tatopfer und Täter, sondern vor allem nach einem objektivierenden Maßstab die Leistung des Täters so erheblich ist, dass damit das Unrecht der Tat oder deren Folgen als "ausgeglichen" erachtet werden können (vgl. BGH wistra 2004, 234; NStZ 2000, 84; StV 2000, 129).
  • BayObLG, 02.03.2004 - 2St RR 171/03

    Fehlerhafte Beweiswürdigung; Verletzung der Aufklärungspflicht;

    Das Gericht muss vielmehr, wie bereits der Wortlaut des § 46 a StGB erhellt, die konkret erfolgten (oder ernsthaft angebotenen) Leistungen des Täters im Einzelnen feststellen, um gewichtend beurteilen zu können, ob nicht nur nach der subjektiven Wertung von Tatopfer und Täter, sondern vor allem nach einem objektivierenden Maßstab die Leistung des Täters so erheblich ist, dass damit das Unrecht der Tat oder deren Folgen als "ausgeglichen" erachtet werden können (vgl. BGH NStZ 2000, 84; StV 2000, 129).
  • LG Bochum, 11.03.2010 - III StVK 1812/09

    Beantragung der Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Vollstreckung einer

    Im Übrigen kann auch bei einer Verurteilung in der Bundesrepublik Deutschland die Grenze des § 38 Abs. 2 StGB beispielsweise dann überschritten werden, wenn mehre Gesamtstrafen zu bilden sind (BGH, NJW 1998, 171 u. NStZ 2000, 84 f.).
  • KG, 29.07.2009 - 1 Ss 220/09
    Hierin liegt eine zulässige Beschränkung der Revision (vgl. KG, Beschluß vom 22. Juli 2009 - (4) 1 Ss 271/09 (163/09) -) auf den Rechtsfolgenausspruch und innerhalb dessen auf die Bildung der Gesamtstrafe (vgl. BGH NStZ 2000, 84 [BGH 21.10.1999 - 4 StR 278/99] ; NStZ-RR 2000, 13; Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl., § 344 Rdn. 6; Fischer, StGB 56. Aufl., § 54 RdNrn. 6 und 13).
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