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   BGH, 22.11.2000 - 2 ARs 328/00, 2 AR 206/00   

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BGH, 22.11.2000 - 2 ARs 328/00, 2 AR 206/00 (https://dejure.org/2000,1864)
BGH, Entscheidung vom 22.11.2000 - 2 ARs 328/00, 2 AR 206/00 (https://dejure.org/2000,1864)
BGH, Entscheidung vom 22. November 2000 - 2 ARs 328/00, 2 AR 206/00 (https://dejure.org/2000,1864)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Führungsaufsicht - Zuständigkeit - Überwachung - Strafvollstreckungskammer - Justizvollzugsanstalt

  • Judicialis

    StPO § 463 Abs. 6; ; StPO § 462 a Abs. 1; ; StPO § 462 a Abs. 4; ; StGB § 68 d

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 462 a Abs. 1, Abs. 4, § 463 Abs. 6
    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2001, 165
 
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Wird zitiert von ... (21)

  • BGH, 21.07.2006 - 2 ARs 302/06

    Konzentrationsgrundsatz; Strafvollstreckungskammer; Gericht des ersten

    Die zunächst zuständig gewesene Strafvollstreckungskammer bleibt nicht etwa solange zuständig, bis eine andere Strafvollstreckungskammer tatsächlich mit einer bestimmten Frage befasst wird (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Oktober 2003 - 2 ARs 334/03; BGH NStZ 2001, 165; 1984, 380).
  • BGH, 15.10.2003 - 2 ARs 334/03

    Zuständigkeit für die Führungsaufsicht (Wechsel durch Aufnahme an sich)

    Mit der Aufnahme in die Justizvollzugsanstalt Köln ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Köln gemäß § 463 Abs. 6 i.V.m. § 462 a Abs. 1 und Abs. 4 StPO auch für die Führungsaufsicht und etwa gemäß § 68 d StGB zu treffende nachträgliche Entscheidungen zuständig geworden (vgl. BGH NStZ 2001, 165 mwN; BGH, Beschluss vom 19. Juli 2000 - 2 ARs 196/00).

    Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Köln wurde vielmehr bereits mit der Aufnahme des Verurteilten in eine Anstalt ihres Bezirkes begründet (BGH NStZ 2001, 165; BGH, Beschluss vom 23. August 1995 - 2 ARs 215/95; BGH, Beschluss vom 26. Juli 1995 - 2 ARs 224/95).

  • BGH, 03.12.2003 - 2 ARs 376/03

    Zuständigkeitsbestimmung; Führungsaufsicht; tatsächliche Befassung

    Bereits mit der Aufnahme in diese Anstalt ist die dortige Strafvollstreckungskammer gemäß §§ 462 a Abs. 4 in Verbindung mit § 463 Abs. 6 StPO auch für die Führungsaufsicht und etwa gemäß § 68 d StGB zu treffende nachträgliche Entscheidungen zuständig geworden (vgl. die Entscheidungen des Senats vom 15. Oktober 2003 - 2 ARs 334/03, vom 22. November 2000 - 2 ARs 328/00 = NStZ 2001, 165, vom 19. Juli 2000 - 2 ARs 196/00 sowie vom 22. April 1994 - 2 ARs 119/94 = BGHR StPO § 463 Abs. 6 Führungsaufsicht 1).

    Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Braunschweig blieb nicht etwa so lange bestehen, bis eine andere Strafvollstreckungskammer tatsächlich mit einer bestimmten Frage befaßt wurde (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 15. Oktober 2003 - 2 ARs 334/03 und vom 22. November 2000 - 2 ARs 328/00 = NStZ 2001, 165, jeweils m.w.N.).".

  • BGH, 16.12.2009 - 2 ARs 424/09

    Zuständigkeit der eine Führungsaufsicht überwachenden Strafvollstreckungskammer

    Der Senat hat vor diesem Hintergrund auch in anderen Zusammenhängen die Zuständigkeitsregelung in Fällen des Zusammentreffens von Führungsaufsicht nach § 68 f StGB mit Vollstreckungen aus anderen Verfahren der Vorschrift des § 462 a Abs. 1 in Verbindung mit Absatz 4 StPO entnommen (z.B. BGHR StPO § 463 Abs. 6 Führungsaufsicht 1; BGH NStZ 2001, 165; BGH bei Becker NStZ-RR 2003, 289, 293 Nr. 20; 2004, 321, 324 Nr. 14).
  • BGH, 21.05.2004 - 2 ARs 166/04

    Zuständigkeit für die Führungsaufsicht

    Mit der Aufnahme in diese Anstalt ist die dortige Strafvollstreckungskammer gemäß § 462a Abs. 4 in Verbindung mit § 463 Abs. 6 StPO für die Führungsaufsicht und etwa gemäß § 68d StGB zu treffende nachträgliche Entscheidungen zuständig geworden (vgl. die Entscheidungen des Senats vom 27. Februar 2004 - 2 ARs 40/04, vom 3. Dezember 2003 - 2 ARs 376/03, vom 15. Oktober 2003 - 2 ARs 334/03, vom 22. November 2000 - 2 ARs 328/00 = NStZ 2001, 165, vom 19. Juli 2000 - 2 ARs 196/00 sowie vom 22. April 1994 - 2 ARs 119/94 = BGHR StPO § 463 Abs. 6 Führungsaufsicht 1).

    Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg blieb nicht etwa so lange bestehen, bis eine andere Strafvollstreckungskammer tatsächlich mit einer bestimmten Frage befaßt wurde (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 27. Februar 2004 - 2 ARs 40/04, vom 15. Oktober 2003 - 2 ARs 334/03 und vom 22. November 2000 - 2 ARs 328/00 = NStZ 2001, 165, jeweils m.w.N.).".

  • BGH, 27.02.2004 - 2 ARs 40/04

    Zuständigkeitsbestimmung; weitere Führungsaufsicht; Zuständigkeitskonzentration

    Der Verurteilte verbüßt Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt K. Bereits mit der Aufnahme in diese Anstalt ist die dortige Strafvollstreckungskammer gemäß §§ 462a Abs. 4 in Verbindung mit § 463 Abs. 6 StPO für die Führungsaufsicht und etwa gemäß § 68 d StGB zu treffende nachträgliche Entscheidungen zuständig geworden (vgl. die Entscheidungen des Senats vom 3. Dezember 2003 - 2 ARs 376/03, vom 15. Oktober 2003 - 2 ARs 334/03, vom 22. November 2000 - 2 ARs 328/00 = NStZ 2001, 165, vom 19. Juli 2000 - 2 ARs 196/00 sowie vom 22. April 1994 - 2 ARs 119/94 = BGHR StPO § 463 Abs. 6 Führungsaufsicht 1).

    Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Traunstein blieb nicht etwa so lange bestehen, bis eine andere Strafvollstreckungskammer tatsächlich mit einer bestimmten Frage befaßt wurde (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 15. Oktober 2003 - 2 ARs 334/03 und vom 22. November 2000 - 2 ARs 328/00 = NStZ 2001, 165, jeweils m.w.N.).".

  • BGH, 15.10.2003 - 2 AR 203/03

    Entfall der Führungsaufsicht für einen Verurteilten; Begründung der Zuständigkeit

    Mit der Aufnahme in die Justizvollzugsanstalt Köln ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Köln gemäß § 463 Abs. 6 i.V.m. § 462 a Abs. 1 und Abs. 4 StPO auch für die Führungsaufsicht und etwa gemäß § 68 d StGB zu treffende nachträgliche Entscheidungen zuständig geworden (vgl. BGH NStZ 2001, 165 mwN; BGH, Beschluss vom 19. Juli 2000 - 2 ARs 196/00).

    Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Köln wurde vielmehr bereits mit der Aufnahme des Verurteilten in eine Anstalt ihres Bezirkes begründet (BGH NStZ 2001, 165; BGH, Beschluss vom 23. August 1995 - 2 ARs 215/95; BGH, Beschluss vom 26. Juli 1995 - 2 ARs 224/95).

  • BGH, 05.12.2012 - 2 ARs 434/12

    Zuständigkeit für die weitere Führungsaufsicht (Aufnahme in eine

    Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Würzburg blieb nicht etwa so lange bestehen, bis eine andere Strafvollstreckungskammer tatsächlich mit einer bestimmten Frage befasst wurde (vgl. Senat, Beschlüsse vom 22. November 2000 - 2 ARs 328/00, NStZ 2001, 165 mwN, vom 3. Dezember 2003 - 2 ARs 376/03, NStZ-RR 2004, 124; KK-StPO/Appl, 6. Aufl., § 462a Rn. 16).

    Ein Ausnahmefall, dass die ursprünglich zuständige Kammer bereits mit einer bestimmten, seine Entscheidung erfordernden Sache befasst worden war, bevor der Verurteilte in eine Justizvollzugsanstalt im Bezirk einer anderen Strafvollstreckungskammer eintrat (vgl. Senat, Beschlüsse vom 22. November 2000 - 2 ARs 328/00, NStZ 2001, 165 mwN; vom 16. Dezember 2009 - 2 ARs 424/09, NJW 2010, 951f., und vom 21. Dezember 2010 - 2 ARs 441/10), liegt hier nicht vor.

  • BGH, 21.05.2004 - 2 AR 99/04

    Zuständigkeit für die gerichtliche Überwachung der Führungsaufsicht über einen

    Mit der Aufnahme in diese Anstalt ist die dortige Strafvollstreckungskammer gemäß § 462a Abs. 4 in Verbindung mit § 463 Abs. 6 StPO für die Führungsaufsicht und etwa gemäß § 68d StGB zu treffende nachträgliche Entscheidungen zuständig geworden (vgl. die Entscheidungen des Senats vom 27. Februar 2004 - 2 ARs 40/04, vom 3. Dezember 2003 - 2 ARs 376/03, vom 15. Oktober 2003 - 2 ARs 334/03, vom 22. November 2000 - 2 ARs 328/00 = NStZ 2001, 165, vom 19. Juli 2000 - 2 ARs 196/00 sowie vom 22. April 1994 - 2 ARs 119/94 = BGHR StPO § 463 Abs. 6 Führungsaufsicht 1).

    Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg blieb nicht etwa so lange bestehen, bis eine andere Strafvollstreckungskammer tatsächlich mit einer bestimmten Frage befaßt wurde (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 27. Februar 2004 - 2 ARs 40/04, vom 15. Oktober 2003 - 2 ARs 334/03 und vom 22. November 2000 - 2 ARs 328/00 = NStZ 2001, 165, jeweils m.w.N.).".

  • BGH, 27.02.2004 - 2 AR 29/04

    Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer für eine weitere Führungsaufsicht

    Bereits mit der Aufnahme in diese Anstalt ist die dortige Strafvollstreckungskammer gemäß §§ 462a Abs. 4 in Verbindung mit § 463 Abs. 6 StPO für die Führungsaufsicht und etwa gemäß § 68 d StGB zu treffende nachträgliche Entscheidungen zuständig geworden (vgl. die Entscheidungen des Senats vom 3. Dezember 2003 - 2 ARs 376/03, vom 15. Oktober 2003 - 2 ARs 334/03, vom 22. November 2000 - 2 ARs 328/00 = NStZ 2001, 165, vom 19. Juli 2000 - 2 ARs 196/00 sowie vom 22. April 1994 - 2 ARs 119/94 = BGHR StPO § 463 Abs. 6 Führungsaufsicht 1).

    Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Traunstein blieb nicht etwa so lange bestehen, bis eine andere Strafvollstreckungskammer tatsächlich mit einer bestimmten Frage befaßt wurde (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 15. Oktober 2003 - 2 ARs 334/03 und vom 22. November 2000 - 2 ARs 328/00 = NStZ 2001, 165, jeweils m.w.N.).".

  • BGH, 03.12.2003 - 2 AR 243/03

    Zuständigkeit für die Überwachung der Führungsaufsicht ; Tatsächliche Übernahme

  • BGH, 12.07.2002 - 2 ARs 183/02

    Zuständigkeit; Zuständigkeitsbestimmung; Strafvollstreckungskammer;

  • BGH, 21.07.2006 - 2 AR 89/06
  • KG, 02.06.2022 - 4 ARs 5/22

    Sachliche Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer für die

  • BGH, 16.01.2004 - 2 ARs 417/03

    Zuständigkeitsbestimmung; Führungsaufsicht

  • BGH, 24.10.2013 - 2 ARs 335/13

    Zuständigkeit über die weitere Führungsaufsicht (Befasstsein)

  • BGH, 12.07.2002 - 2 AR 101/02

    Zuständigkeitsbestimmung - Führungsaufsicht - Strafhaft - Örtliche Zuständigkeit

  • OLG Brandenburg, 09.12.2019 - 1 Ws 196/19

    Absehen vom Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung bei Erteilung weiterer

  • OLG Celle, 10.09.2019 - 2 Ws 258/19

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bei Vollstreckung von Jugendstrafe im

  • BGH, 16.01.2004 - 2 AR 275/03

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts für die

  • KG, 15.06.2006 - 5 Ws 81/06

    Strafvollstreckung: Fortdauerende Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für

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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 31.10.2000 - 2 Ws 286/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,7494
OLG Hamm, 31.10.2000 - 2 Ws 286/00 (https://dejure.org/2000,7494)
OLG Hamm, Entscheidung vom 31.10.2000 - 2 Ws 286/00 (https://dejure.org/2000,7494)
OLG Hamm, Entscheidung vom 31. Januar 2000 - 2 Ws 286/00 (https://dejure.org/2000,7494)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Burhoff online

    Widerruf von Strafaussetzung zur Bewährung, Anrechnung von erbrachten Leistungen, Anrechnungsmaßstab, Änderung der persönlichen Verhältnisse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung; Anrechnung von erbrachten Leistungen; Anrechnungsmaßstab; Änderung der persönlichen Verhältnisse; Menschenhandel

  • Judicialis

    StGB § 56 f

  • rechtsportal.de

    StGB § 56f
    Widerruf von Strafaussetzung zur Bewährung; Anrechnung von erbrachten Leistungen; Anrechnungsmaßstab; Änderung der persönlichen Verhältnisse

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2001, 165
  • StV 2001, 413
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Dresden, 30.11.2022 - 2 Ws 310/22

    Maßstab für die Anrechnung der Erfüllung einer Geldauflage auf die erkannte

    Das gefundene Umrechnungsergebnis ist schließlich einer wertenden Betrachtung im Einzelfall zu unterziehen, inwieweit mit der Anrechnung der erfüllten Auflage unter Berücksichtigung ihrer Genugtuungsfunktion für das begangene Unrecht (vgl. § 56b Abs. 1 Satz 1 StGB) ein angemessener Ausgleich dafür gewährt wird, dass die Leistungen nicht erstattet werden (Anschluss OLG Hamm, Beschluss vom 31. Oktober 2000 - 2 Ws 286/00 -, juris).

    Das so gefundene Umrechnungsergebnis ist schließlich einer wertenden Betrachtung im Einzelfall zu unterziehen, inwieweit mit der Anrechnung einer erfüllten Auflage unter Berücksichtigung ihrer Genugtuungsfunktion für das begangene Unrecht (vgl. § 56b Abs. 1 Satz 1 StGB) ein angemessener Ausgleich dafür gewährt wird, dass die Leistungen nicht erstattet werden (OLG Hamm, Beschluss vom 31. Oktober 2000 - 2 Ws 286/00 -, juris).

  • OLG Nürnberg, 05.04.2002 - Ws 307/02

    Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung bei Verurteilung zur Unterbringung

    Einschlägige Rückfallstraftaten Drogen- oder Alkoholabhängiger müssen einer günstigen Prognose nur dann nicht zwingend entgegenstehen, wenn neue tatsächliche Umstände vorliegen, die geeignet sind, die Möglichkeit der Wiedereingliederung im Einzelfall günstig zu beeinflussen (OLG Hamm, StV 2001, 413, 414; OLG Düsseldorf, StV 1998, 215).
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