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   BGH, 13.02.2001 - 1 StR 519/00   

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https://dejure.org/2001,2442
BGH, 13.02.2001 - 1 StR 519/00 (https://dejure.org/2001,2442)
BGH, Entscheidung vom 13.02.2001 - 1 StR 519/00 (https://dejure.org/2001,2442)
BGH, Entscheidung vom 13. Februar 2001 - 1 StR 519/00 (https://dejure.org/2001,2442)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 177 Abs. 2 StGB; § 56 StGB
    Minder schwerer Fall der Vergewaltigung in der Ehe (Widerlegung des atypischen Regelbeispiels); Sexuelle Nötigung; Strafaussetzung zur Bewährung (Unzureichende Ablehnung wegen vermutetem Rückfall bei Altersdemenz)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Vergewaltigung - Aufhebung des Strafausspruchs - Aussetzung zur Bewährung - Organische Persönlichkeitsstörung - Vergewaltigung der Ehefrau - Anschließender Intimkontakt - Selbstkontrolle - Verminderung der Steuerungsfähigkeit - Strafzumessung - Ungünstige Prognose

  • Judicialis

    StGB § 177 Abs. 2 Nr. 1; ; StGB § 177 Abs. 1; ; StGB § 49 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 177 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5
    Minder schwerer Fall bei Vergewaltigung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2001, 366
  • StV 2001, 457
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 07.03.2000 - 5 StR 30/00

    Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung; Milderes Gesetz; Regelbeispiel; Minder

    Auszug aus BGH, 13.02.2001 - 1 StR 519/00
    Die Anwendung des Strafrahmens für den minder schweren Fall trotz Vorliegens eines Regelbeispiels für den besonders schweren Fall der sexuellen Nötigung kann allenfalls dann in Betracht kommen, wenn schuldmindernde Umstände von ganz außergewöhnlichem Ausmaß gegeben sind (vgl. BGH NStZ 1999, 615; StV 2000, 306, 307; Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 177 Rdn. 40).
  • BGH, 21.07.1999 - 1 StR 326/99

    Beihilfe; Zuhälterei; Sexueller Verkehr; Eingetragener Begleitservice

    Auszug aus BGH, 13.02.2001 - 1 StR 519/00
    Die Anwendung des Strafrahmens für den minder schweren Fall trotz Vorliegens eines Regelbeispiels für den besonders schweren Fall der sexuellen Nötigung kann allenfalls dann in Betracht kommen, wenn schuldmindernde Umstände von ganz außergewöhnlichem Ausmaß gegeben sind (vgl. BGH NStZ 1999, 615; StV 2000, 306, 307; Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 177 Rdn. 40).
  • BGH, 06.07.2017 - 4 StR 415/16

    Urteil im 2. Kölner "Raser-Fall" im Ausspruch über die Bewährung aufgehoben

    Nicht anders als die Strafzumessung ist auch die Entscheidung, ob die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird, grundsätzlich Sache des Tatrichters (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 26. April 2007 - 4 StR 557/06, NStZ-RR 2007, 232, 233, und vom 21. Februar 2001 - 1 StR 19 20 21 22 519/00, NStZ 2001, 366, 367).
  • BGH, 13.07.2016 - 1 StR 128/16

    Schuldunfähigkeit (erforderliche Gesamtschau, Blutalkoholkonzentration als

    Bei der Entscheidung über die Strafaussetzung ist dem Tatrichter ein weiterer Beurteilungsspielraum zuerkannt, in dessen Rahmen das Revisionsgericht jede rechtsfehlerfrei begründete Entscheidung hinzunehmen hat (BGH, Urteil vom 13. Februar 2001 - 1 StR 519/00, NStZ 2001, 366; BGH, Beschluss vom 10. Mai 2016 - 4 StR 25/16 Rn. 3).
  • BGH, 12.05.2016 - 4 StR 487/15

    Aufklärungsrüge (Darstellungsanforderungen: Unterschiede zwischen einem

    Nicht anders als die Strafzumessung ist auch die Entscheidung, ob die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird, grundsätzlich Sache des Tatrichters (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 26. April 2007 - 4 StR 557/06, NStZ-RR 2007, 232, 233; Urteil vom 23. Februar 2001 - 1 StR 519/00, NStZ 2001, 366, 367).
  • BGH, 12.05.2011 - 4 StR 699/10

    Sexueller Missbrauch von Kindern: Auslegung der Legaldefinition der sexuellen

    Ihm kommt bei der Beurteilung der Prognose nach § 56 Abs. 1 StGB ein weiter Beurteilungsspielraum zu, in dessen Rahmen das Revisionsgericht jede rechtsfehlerfrei begründete Entscheidung hinzunehmen hat (BGH, Urteil vom 13. Februar 2001 - 1 StR 519/00, NStZ 2001, 366, 367; vgl. auch BGH, Urteile vom 3. Juli 2007 - 5 StR 37/07, NStZ-RR 2007, 303; vom 10. Juni 2010 - 4 StR 474/09 Rn. 34).
  • OLG Köln, 18.01.2005 - 8 Ss 446/04

    Anforderungen an die Feststellung der Beuteerhaltungsabsicht

    Die Sozialprognose ist Aufgabe des Tatrichters, dessen Entscheidung das Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler zu überprüfen und "bis an die Grenze des Vertretbaren" zu respektieren hat (BGH NStZ 1994, 336; BGH NJW 1995, 1038; BGH NStZ 2001, 366 [367]; OLG Düsseldorf VRS 95, 251 [252]; OLG Düsseldorf NZV 2000, 214; OLG Karlsruhe NStZ-RR 1996, 199; OLG Hamm VRS 96, 164; OLG Düsseldorf VRS 99, 117; SenE VRS 70, 273; SenE v. 31.08.2001 - Ss 348/01 - SenE v. 26.02.2002 - Ss 489/01 - SenE v. 14.05.2002 - Ss 83/02 -).
  • BGH, 10.02.2022 - 1 StR 437/21

    Strafaussetzung zur Bewährung (Kriminalprognose: kein allgemeines Wohlverhalten

    a) Grundsätzlich gilt, dass dem Tatgericht bei der Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt, in dessen Rahmen das Revisionsgericht jede rechtsfehlerfrei begründete Entscheidung hinzunehmen hat (vgl. BGH, Urteile vom 14. März 2012 - 2 StR 547/11 Rn. 20 und vom 13. Februar 2001 - 1 StR 519/00 Rn. 10; Beschluss vom 27. Juni 2019 - 1 StR 203/19 Rn. 4; Claus in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 5. Aufl., § 56 Rn. 49 ff. mwN).

    Erforderlich ist aber, dass das Gericht die für und gegen eine Aussetzung sprechenden Umstände vollständig erfasst und würdigt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2016 - 4 StR 25/16 Rn. 3; vom 10. Januar 2007 - 5 StR 542/06 Rn. 2 und vom 13. Februar 2001 - 1 StR 519/00 Rn. 10).

  • OLG Nürnberg, 21.10.2016 - 1 OLG 8 Ss 173/16

    Entziehung der Fahrerlaubnis - Vorlagefrage an den BGH

    Zwar nennen die Gründe weder §§ 46, 47 noch § 56 StGB und sind vor allem mit Blick auf §§ 47, 56 StGB knapp (vgl. zu § 47 StGB BGH NStZ 1996, 429 [ebd.]; Theune Leipziger Kommentar, 12. Auflage, § 47 Rn. 8 ff.; zu § 56 StGB BGH NStZ 2001, 366 [367]; wistra 2001, 378 [379]).
  • BGH, 10.05.2016 - 4 StR 25/16

    Strafaussetzung zur Bewährung (tatrichterlicher Beurteilungsspielraum:

    "a) Grundsätzlich gilt, dass - wie überhaupt bei der Rechtsfolgenbemessung - dem Tatrichter für die Entscheidung über die Strafaussetzung ein weiter Beurteilungsspielraum zuerkannt ist, in dessen Rahmen das Revisionsgericht jede rechtsfehlerfrei begründete Entscheidung hinzunehmen hat (BGH, Urteil vom 13. Februar 2001, 1 StR 519/00 = NStZ 2001, 366).

    b) Erforderlich ist aber - wie der BGH in ständiger Rechtsprechung immer wieder betont hat (BGH, 1 StR 519/00, aaO; Beschluss vom 10. Januar 2007, 5 StR 542/06) -, dass das Gericht die für und gegen eine Aussetzung sprechenden Umstände vollständig erfasst und würdigt und dabei - was vorliegend angesichts der bisherigen Unbestraftheit von besonderer Bedeutung ist - auch und gerade die Wirkung einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe auf den Angeklagten in den Blick zu nehmen hat.

  • BGH, 14.03.2012 - 2 StR 547/11

    Voraussetzungen eines beachtlichen Tatbestandsirrtums bei der (besonders schweren

    Insoweit kommt dem Tatrichter ein weiter Beurteilungsspielraum zu, in dessen Rahmen das Revisionsgericht jede rechtsfehlerfrei begründete Entscheidung hinzunehmen hat (BGH NStZ 2001, 366, 367).
  • BGH, 05.04.2018 - 1 StR 654/17

    Bemessung einer nachträglichen Gesamtstrafe (Darstellung im Urteil: keine

    Zwar kommt dem Tatrichter bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung ein weiter Beurteilungsspielraum zu, in dessen Rahmen das Revisionsgericht jede rechtsfehlerfrei begründete Entscheidung hinzunehmen hat (vgl. BGH, Urteile vom 14. März 2012 - 2 StR 547/11 Rn. 20 (insoweit nicht abgedruckt in StV 2013, 73) und vom 13. Februar 2001 - 1 StR 519/00, NStZ 2001, 366, 367; Mosbacher/Claus in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 3. Aufl., § 56 Rn. 51 mwN).

    Dabei hat das Landgericht nicht nur der Frage, welche Wirkung für den Angeklagten von einer etwaigen Strafaussetzung ausginge und ob er sich von dem Druck eines gegebenenfalls zu gewärtigenden Widerrufs der Strafaussetzung in seinem Verhalten beeinflussen ließe (vgl. dazu BGH, Urteil vom 13. Februar 2001 - 1 StR 519/00, NStZ 2001, 366, 367), Rechnung getragen.

  • OLG Celle, 13.04.2010 - 32 Ss 7/10

    Begriff der Tat im prozessualen Sinne

  • KG, 25.01.2019 - 161 Ss 163/18

    Anforderungen an Bewährungsprognose und Reststrafenaussetzung

  • BGH, 26.04.2007 - 4 StR 557/06

    Ablehnung der Aussetzung der Vollstreckung einer verhängten Freiheitsstrafe zur

  • KG, 25.01.2019 - 5 Ss 81/18
  • BGH, 27.06.2019 - 1 StR 203/19

    Strafaussetzung zur Bewährung (Berücksichtigung weiterer Straftaten;

  • BayObLG, 15.07.2004 - 5St RR 182/04

    Beschränkung des Rechtsmittels auf Rechtsfolgenausspruch bei lückenhaften

  • BGH, 11.12.2003 - 3 StR 368/03

    Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung (Begründung; Darstellung;

  • OLG Köln, 06.07.2007 - 82 Ss 93/07

    Antrag auf Gewährung einer Freiheitsstrafe auf Bewährung; Voraussetzungen für

  • OLG Brandenburg, 16.09.2009 - 1 Ss 63/09

    Schuldspruchberichtigung durch das Revisionsgericht bei offensichtlichen Fehlern;

  • OLG Brandenburg, 21.02.2011 - 53 Ss 229/10

    Revision gegen die Ablehnung der Aussetzung zur Bewährung

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