Rechtsprechung
   BVerfG, 01.08.2001 - 1 BvR 1906/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,1316
BVerfG, 01.08.2001 - 1 BvR 1906/97 (https://dejure.org/2001,1316)
BVerfG, Entscheidung vom 01.08.2001 - 1 BvR 1906/97 (https://dejure.org/2001,1316)
BVerfG, Entscheidung vom 01. August 2001 - 1 BvR 1906/97 (https://dejure.org/2001,1316)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,1316) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

"Wer so realitätsfern denkt, der sollte lieber einen Arzt aufsuchen"

Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, § 185 StGB, verfassungsrechtliche Anforderungen an die Deutung von Meinungsäußerungen durch Strafgerichte, Stilmittel der Ironie

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Presseveröffentlichung - Beleidigung - Meinungsfreiheit - Pressefreiheit - Grundrechte

  • Judicialis

    GG Art. 5 Abs. 1; ; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1; ; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 5 Abs. 1; StGB § 185
    Ehrenschutz gegen Äußerungen in einer Presseveröffentlichung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 3613
  • NStZ 2001, 640
  • afp 2001, 382
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus BVerfG, 01.08.2001 - 1 BvR 1906/97
    Dies gilt namentlich für den Einfluss des Grundrechts auf Meinungsfreiheit bei der Auslegung und Anwendung grundrechtsbeschränkender Normen des einfachen Rechts (vgl. nur BVerfGE 85, 1 ; 93, 266 ).

    Auch die polemische oder verletzende Formulierung der Aussage entzieht sie nicht seinem Schutzbereich (vgl. BVerfGE 54, 129 ; 93, 266 ; stRspr).

    Das Bundesverfassungsgericht ist auf die Klärung beschränkt, ob das Strafgericht das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) sowie das Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) und damit die wertsetzende Bedeutung der Freiheitsrechte verkannt hat (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 93, 266 ; stRspr).

  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

    Auszug aus BVerfG, 01.08.2001 - 1 BvR 1906/97
    Das Grundrecht der Meinungsfreiheit schützt die Meinungskundgabe unabhängig davon, ob die Äußerung rational oder emotional, begründet oder grundlos ist und ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird (vgl. BVerfGE 33, 1 ; 61, 1 ; stRspr).

    Die Verhängung einer Strafe für eine Meinungsäußerung ist eine das Persönlichkeitsrecht des Verurteilten treffende Sanktion, die nicht nur auf Grund allgemeiner Prinzipien des Strafens, insbesondere der Vorhersehbarkeit der Strafe, sondern auch angesichts der Vermutung zugunsten der Freiheit der Rede (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 61, 1 ) aus verfassungsrechtlichen Gründen nur in Betracht kommt, wenn die Äußerung dem Äußernden in der vom Fachgericht vorgenommenen Deutung zugerechnet werden darf.

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 01.08.2001 - 1 BvR 1906/97
    Das Bundesverfassungsgericht ist auf die Klärung beschränkt, ob das Strafgericht das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) sowie das Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) und damit die wertsetzende Bedeutung der Freiheitsrechte verkannt hat (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 93, 266 ; stRspr).

    Die Verhängung einer Strafe für eine Meinungsäußerung ist eine das Persönlichkeitsrecht des Verurteilten treffende Sanktion, die nicht nur auf Grund allgemeiner Prinzipien des Strafens, insbesondere der Vorhersehbarkeit der Strafe, sondern auch angesichts der Vermutung zugunsten der Freiheit der Rede (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 61, 1 ) aus verfassungsrechtlichen Gründen nur in Betracht kommt, wenn die Äußerung dem Äußernden in der vom Fachgericht vorgenommenen Deutung zugerechnet werden darf.

  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88

    Bayer-Aktionäre

    Auszug aus BVerfG, 01.08.2001 - 1 BvR 1906/97
    Dies gilt namentlich für den Einfluss des Grundrechts auf Meinungsfreiheit bei der Auslegung und Anwendung grundrechtsbeschränkender Normen des einfachen Rechts (vgl. nur BVerfGE 85, 1 ; 93, 266 ).

    Im vorliegenden Fall geht es ungeachtet des Verbreitungsmediums allein um die Frage, ob eine bestimmte Äußerung strafrechtlich sanktioniert werden durfte (vgl. BVerfGE 85, 1 ).

  • BVerfG, 13.02.1996 - 1 BvR 262/91

    Flugblatt gegen "Humanes Sterben", Meinungsfreiheit, Deutung von Äußerungen

    Auszug aus BVerfG, 01.08.2001 - 1 BvR 1906/97
    Es ist nicht die Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, den Sinn einer umstrittenen Äußerung abschließend zu bestimmen (vgl. BVerfGE 94, 1 ).
  • BVerfG, 14.03.1972 - 2 BvR 41/71

    Strafgefangene

    Auszug aus BVerfG, 01.08.2001 - 1 BvR 1906/97
    Das Grundrecht der Meinungsfreiheit schützt die Meinungskundgabe unabhängig davon, ob die Äußerung rational oder emotional, begründet oder grundlos ist und ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird (vgl. BVerfGE 33, 1 ; 61, 1 ; stRspr).
  • BVerfG, 13.05.1980 - 1 BvR 103/77

    Kunstkritik

    Auszug aus BVerfG, 01.08.2001 - 1 BvR 1906/97
    Auch die polemische oder verletzende Formulierung der Aussage entzieht sie nicht seinem Schutzbereich (vgl. BVerfGE 54, 129 ; 93, 266 ; stRspr).
  • BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 514/90

    TITANIC/'geb. Mörder'

    Auszug aus BVerfG, 01.08.2001 - 1 BvR 1906/97
    Auch bei satirischer oder glossierender Meinungsäußerung darf Erklärungen kein Inhalt untergeschoben werden, den ihnen ihr Urheber erkennbar nicht beilegen wollte (vgl. BVerfGE 86, 1 ).
  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89

    Postmortale Schmähkritik

    Auszug aus BVerfG, 01.08.2001 - 1 BvR 1906/97
    Schmähkritik wird sie vielmehr erst dann, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfGE 82, 272 ; stRspr).
  • BVerfG, 09.07.1997 - 2 BvR 1371/96

    Annahmevoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde - "besonders schwerer

    Auszug aus BVerfG, 01.08.2001 - 1 BvR 1906/97
    Die geltend gemachte Grundrechtsverletzung ist besonders gewichtig, weil der Beschwerdeführer den Schuldspruch einer strafrechtlichen Verurteilung angreift (vgl. BVerfGE 96, 245 ).
  • BVerfG, 07.12.1976 - 1 BvR 460/72

    Flugblatt

  • BVerfG, 19.04.1990 - 1 BvR 40/86

    Meinungsfreiheit und Ehrenschutz - Franz Josef Strauß

  • OLG Karlsruhe, 18.09.2015 - 1 (8) Ss 654/14

    Beleidigung von Polizeibeamten durch die Äußerungen "Du bist eine Nummer" und

    Lassen der sprachliche Zusammenhang und die bestimmenden außertextlichen Begleitumstände der inkriminierten Äußerung mehrere Auslegungen zu, sind alle in Frage kommenden, nicht von vornherein fernliegenden alternativen Deutungsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (BVerfGE 93, 266; BVerfG NJW 1990, 383; 2001, 3613; 2002, 3315; BayObLG NJW 2005, 1291).
  • AG Pasewalk, 20.05.2015 - 305 Cs 70/15

    Der Ausdruck "Rabauken-Jäger" ist eine strafbare Beleidigung

    Ob eine Äußerung eine Beleidigung im Sinne des § 185 StGB darstellt und damit auch die Auslegung und Anwendung der Strafvorschriften ist grundsätzlich Sache der Strafgerichte (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12.07.2005, Az. 1 BvR 2097/02, zitiert nach Juris; BVerfG, Kammerbeschluss vom 01.08.2001, Az. 1 BvR 1906/97, zitiert nach Juris; BVerfG, Kammerbeschluss vom 16.03.1999, Az. 1 BvR 734/98, zitiert ach Juris; BVerfG, Kammerbeschluss vom 24.05.2006, Az. 1 BvR 49/00, 1 BvR 55/00, 1 BvR 2031/00, zitiert nach Juris; BVerfG, Beschluss vom 09.10.1991, Az. 1 BvR 1555/88, zitiert nach Juris).
  • OLG Köln, 03.07.2008 - 15 U 43/08

    Lehrerbewertung im Internet - Spickmich.de II

    Das Grundrecht der Meinungsfreiheit schützt die Meinungskundgabe unabhängig davon, ob die Äußerung rational oder emotional, begründet oder grundlos ist und ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird (BVerfG NJW 2001, 3613; BVerfG NJW 1972, 811).
  • LG Neubrandenburg, 05.02.2016 - 90 Ns 75/15

    Beleidigung, Schmähkritik, Rabaukenjäger

    Ob eine Äußerung eine Beleidigung im Sinne des § 185 StGB darstellt, und damit auch die Auslegung und Anwendung der Strafvorschriften, ist grundsätzlich Sache der Strafgerichte (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12.07.2005, Az. 1 BvR 2097/02, zitiert nach Juris BVerfG; Kammerbeschluss vom 01.08.2001, Az. 1 BvR 1906/97, zitiert nach Juris; BVerfG, Kammerbeschluss vom 16.03.1999, Az. 1 BvR 734/98, zitiert nach Juris; BVerfG, Kammerbeschluss vom 24.05.2006, Az. 1 BvR 49/00, 1 BvR 55/00, 1 BvR 2031/00, zitiert nach Juris; BVerfG, Beschluss vom 09.10.1991, Az. 1 BvR 1555/88, zitiert nach Juris).
  • OLG Köln, 27.11.2007 - 15 U 142/07

    Lehrerbewertung im Internet - Spickmich.de

    Das Grundrecht der Meinungsfreiheit schützt die Meinungskundgabe unabhängig davon, ob die Äußerung rational oder emotional, begründet oder grundlos ist und ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird (BVerfG NJW 2001, 3613; BVerfG NJW 1972, 811).
  • OLG Frankfurt, 08.02.2022 - 2 Ss 164/21

    Polemische und überspitzte Äußerungen eines Evolutionsbiologen zur "Ehe für alle"

    Bei mehreren möglichen Deutungen einer Äußerung, muss die nicht zur Strafbarkeit führende Deutung der Äußerung jedoch sicher ausgeschlossen werden können, um zu einer Verurteilung zu kommen (vgl. BVerfGE 82, 43, Rdnr. 32; BVerfG NJW 2001, 3613, Rdnr. 21; NJW 2002, 3315, Rdnr. 23), was vorliegend gerade nicht der Fall ist.
  • VG Berlin, 14.04.2016 - 1 L 268.16

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine versammlungsrechtliche Auflage

    b) Bereits bei der Prüfung und Bewertung der objektiven Tatbestandsmäßigkeit der Beleidigung ist der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung Rechnung zu tragen (BVerfG, Beschluss vom 1. August 2001 - 1 BvR 1906/97, juris Rn. 17 ff.).
  • LG Köln, 30.01.2008 - 28 O 319/07

    "spickmich.de"

    Da das Grundrecht der Meinungsfreiheit die Meinungskundgabe unabhängig davon schützt, ob die Äußerung rational oder emotional, begründet oder grundlos ist und ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird (BVerfG NJW 2001, 3613; BVerfG NJW 1972, 811), führt auch die Nutzung der genannten Begrifflichkeiten nicht zu einem anderen Ergebnis.
  • BVerwG, 29.06.2006 - 2 WD 26.05

    Ehrverletzung; Meinungsäußerung; objektiver Bedeutungsgehalt; Kontext der

    Im Falle der Mehrdeutigkeit dürfen sie nicht von der zur Verurteilung führenden Deutung ausgehen, ehe sie andere Deutungsmöglichkeiten mit tragfähigen Gründen ausgeschlossen haben (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. Dezember 1976 - 1 BvR 460/72 - BVerfGE 43, 130 , vom 19. April 1990 - 1 BvR 40/86 u.a. - BVerfGE 83, 43 , vom 10. Oktober 1995 - 1 BvR 1476/91 u.a. - BVerfGE 93, 266, und vom 1. August 2001 - 1 BvR 1906/97 - NJW 2001, 3616 = NStZ 2001, 640).

    Schmähkritik wird sie vielmehr erst dann, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern jenseits auch polemischer überspitzter Kritik die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. Juni 1990 - 1 BvR 1165/89 - BVerfGE 82, 272 und vom 1. August 2001 a.a.O.).

  • LG München II, 25.08.2011 - 8 O 127/11

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Geldentschädigungsanspruch bei öffentlicher

    Bei mehrdeutigen Aussagen kann eine Auslegung, die eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts bejaht, erst vorgenommen werden, wenn andere von der Meinungsfreiheit gedeckte Deutungen mit schlüssigen Argumenten ausgeschlossen werden können (BVerfG NJW 2005, 3274 sowie NJW 2001, 3613 für den Fall einer strafrechtlichen Verurteilung).

    Die Kammer weist in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des BVerfG vom 01.08.2001 (NJW 2001, 3613) hin.

    In Fällen dieser Art kann das allgemeine Persönlichkeitsrecht in der Regel keinen Vorrang gegenüber der Meinungsfreiheit beanspruchen (OLG Saarbrücken a.a.O.; BVerfG NJW 2001, 3613).

  • BVerwG, 13.03.2008 - 2 WD 6.07

    Ungehorsam; Verstoß gegen Zentrale Dienstvorschriften; Gehörschutz;

  • VG Münster, 19.11.2013 - 1 K 1589/12

    Nichtbestehender Anspruch auf Wiederherstellung und Entsperrung einer Domain

  • AG Freiburg, 27.04.2018 - 26 Cs 530 Js 2497/16

    Beleidigung: Strafbarkeit des Postens einer Fotomontage des Nürnberger

  • OLG Frankfurt, 25.10.2005 - 15 W 72/05

    Prozesskostenhilfe: Anforderungen an die tatsächlichen und rechtlichen

  • LG Münster, 11.10.2010 - 8 O 224/10

    Ein Psychotherapeut hat keinen Anspruch auf Unterlassung von Äußerungen auf einem

  • KG, 05.06.2002 - 1 Ss 247/98

    Möglichkeit der Beleidigung einzelner Angehöriger einer Personengruppe durch eine

  • LG Duisburg, 18.04.2008 - 10 O 350/07

    Lehrerbewertung im Internet - Spickmich.de

  • KG, 01.04.2003 - 9 U 13/03
  • TDG Süd, 25.11.2020 - S 5 VL 32/20

    Wehrdisziplinarrecht: Zur Meinungsäußerung in WhatsApp-Gruppen - Vorliegen von

  • KG, 01.02.2002 - 9 U 299/01

    Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch satirische Fotomontage

  • LG Berlin, 09.11.2004 - 27 O 903/04
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht