Weitere Entscheidung unten: BGH, 31.10.2001

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   BGH, 17.10.2001 - 3 StR 373/01   

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BGH, 17.10.2001 - 3 StR 373/01 (https://dejure.org/2001,2759)
BGH, Entscheidung vom 17.10.2001 - 3 StR 373/01 (https://dejure.org/2001,2759)
BGH, Entscheidung vom 17. Oktober 2001 - 3 StR 373/01 (https://dejure.org/2001,2759)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 63 StGB; § 20 StGB
    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Länger andauernder Zustand, der zumindest verminderten Schuldfähigkeit; Borderline-Syndrom); Seelische Störung; Tiefgreifende Bewußtseinsstörung; Schwere andere seelische Abartigkeit; Affektlabilität

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus - Anordnung der Unterbringung - Persönlichkeitsstörung - Verminderte Schuldfähigkeit

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 63; ; StGB § 20; ; StGB § 21

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 20 § 21
    "Borderline-Syndrom" und Schuldfähigkeit

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2002, 142
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 24.09.1997 - 2 StR 443/97

    Verknüpfung von Jugendstrafe und Unterbringung in ein psychiatrisches Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 17.10.2001 - 3 StR 373/01
    Daß bei dem Angeklagten die dauerhafte Disposition besteht, in bestimmten, ihn belastenden Situationen wegen mangelnder Fähigkeit zur Affektverarbeitung in den Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit zu geraten, genügt für die Unterbringung nicht, weil diese Disposition allein keinen Zustand der eingeschränkten Schuldfähigkeit auslöst (vgl. BGHR StGB § 63 Zustand 27; BGH, Beschl. vom 1. September 1998 - 4 StR 367/98).
  • BGH, 06.03.1986 - 4 StR 40/86

    Unterbringung bei schwerer anderer seelischer Abartigkeit

    Auszug aus BGH, 17.10.2001 - 3 StR 373/01
    Diese Feststellungen ergeben den für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB erforderlichen länger andauernden Zustand, der zumindest verminderten Schuldfähigkeit (st.Rspr., vgl. BGHSt 34, 22, 27; 42, 385 f.) nicht.
  • BGH, 01.09.1998 - 4 StR 367/98

    Berücksichtigung der Einziehung eines wertvollen Gegenstandes bei Bemessung einer

    Auszug aus BGH, 17.10.2001 - 3 StR 373/01
    Daß bei dem Angeklagten die dauerhafte Disposition besteht, in bestimmten, ihn belastenden Situationen wegen mangelnder Fähigkeit zur Affektverarbeitung in den Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit zu geraten, genügt für die Unterbringung nicht, weil diese Disposition allein keinen Zustand der eingeschränkten Schuldfähigkeit auslöst (vgl. BGHR StGB § 63 Zustand 27; BGH, Beschl. vom 1. September 1998 - 4 StR 367/98).
  • BGH, 06.02.1997 - 4 StR 672/96

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus - Eine

    Auszug aus BGH, 17.10.2001 - 3 StR 373/01
    Diese Feststellungen ergeben den für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB erforderlichen länger andauernden Zustand, der zumindest verminderten Schuldfähigkeit (st.Rspr., vgl. BGHSt 34, 22, 27; 42, 385 f.) nicht.
  • BGH, 18.07.2013 - 4 StR 168/13

    Verurteilung und Unterbringungsanordnung gegen Nachstellungstäter aufgehoben

    aa) Die Diagnose einer "Borderline-Persönlichkeitsstörung" stellt - was die Strafkammer nicht übersehen hat - nicht ohne Weiteres eine hinreichende Grundlage für die Annahme einer relevanten Verminderung der Schuldfähigkeit des Täters dar (Senatsbeschluss vom 6. Februar 1997 - 4 StR 672/96, BGHSt 42, 385 ff.; BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2001 - 3 StR 373/01, NStZ 2002, 142; Beschluss vom 1. August 1989 - 1 StR 290/89, BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 13) und rechtfertigt nur bei Vorliegen weiterer - vom Landgericht nicht fehlerfrei bejahter - Umstände die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (BGH aaO; Senatsbeschluss vom 25. Februar 2003 - 4 StR 30/03, NStZ-RR 2003, 165, 166; Beschluss vom 13. Oktober 2005 - 5 StR 349/05, NStZ-RR 2006, 38, 39 mwN).
  • LG Dortmund, 22.11.2012 - 44 KLs 110 Js 720/11

    Schuldfähigkeit bei Verurteilung wegen Nachstellung, versuchter Nötigung und

    Die Persönlichkeitsstörung muss ihrem Gewicht nach einer krankhaften seelischen Störung gleichkommen und Symptome aufweisen, die in ihrer Gesamtheit das Leben des Täters vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören, belasten oder einengen (BGH, Beschl. v. 25.02.2003 - 4 StR 30/03, NstZ-RR 2003, 165; Fortführung von BGH, Beschl. v. 17.10.2001 - 3 StR 373/01, NStZ 2002, 142; mit Verweis auf BGHSt 42, 385 mwN sowie BGH, NStZ 2009, 258).
  • BGH, 16.02.2021 - 4 StR 495/20

    Verminderte Schuldfähigkeit (Anforderungen bei Diagnose einer

    (2) Überdies stellt die Diagnose einer "Borderline-Persönlichkeitsstörung', bei der es sich um ein im unscharf begrenzten Spektrum zwischen neurotischer und psychotischer Persönlichkeitsstörung liegendes Krankheitsbild handelt (BGH, vom 6. Februar 1997 - 4 StR 672/96, BGHSt 42, 385, 386), nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht ohne Weiteres eine hinreichende Grundlage für die Annahme einer relevanten Verminderung der Schuldfähigkeit des Täters dar (BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2013 - 4 StR 168/13, NJW 2013, 3383, 3385; vom 17. Oktober 2001 - 3 StR 373/01, NStZ 2002, 142; vom 6. Februar 1997 - 4 StR 672/96, BGHSt 42, 385 ff.; vom 1. August 1989 - 1 StR 290/89, BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 13).
  • BGH, 13.06.2017 - 2 StR 24/17

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Eine auf eine frühkindliche Hirnschädigung zurückzuführende Disposition des Angeklagten, in bestimmten Belastungssituationen wegen mangelnder Fähigkeit zur Impulskontrolle in einen Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit zu geraten, genügt deshalb zur sicheren Annahme eines dauernden Zustands im Sinne des § 63 StGB nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Januar 2007 - 2 StR 582/06, BGHR StGB § 63 Zustand 39; BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - 4 StR 626/07, NStZ-RR 2008, 140, 141; vgl. auch Beschlüsse vom 17. Oktober 2001 - 3 StR 373/01, NStZ 2002, 142, und vom 5. Juli 2011 - 3 StR 173/11, NStZ 2012, 209).
  • BGH, 21.09.2004 - 3 StR 333/04

    Versuchter Mord; Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Daß bei dem Angeklagten die dauerhafte Disposition besteht, in bestimmten, ihn belastenden emotionalen Situationen wegen der für sich nicht die Voraussetzungen des § 21 StGB erfüllenden behandlungsbedürftigen "schizoiden Persönlichkeitsstörung" in einen Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit zu geraten, in dem von ihm erhebliche, der abgeurteilten Tat vergleichbare rechtswidrige Taten zu erwarten sind (UA S. 13), genügt für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht, weil diese Disposition allein keinen Zustand der eingeschränkten Schuldfähigkeit auslöst (vgl. BGHR StGB § 63 Zustand 27; BGH NStZ 2002, 142).
  • BGH, 25.02.2003 - 4 StR 30/03

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (positiv festgestellter länger

    Die Diagnose einer Borderline-Persönlichkeitsstörung belegt aber für sich allein den für die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB vorausgesetzten Zustand zumindest erheblich verminderter Schuldfähigkeit noch nicht (BGHSt 42, 385, 388 m.krit. Besprechung Kröber und Dannhorn NStZ 1998, 80 ff.; BGH NStZ 2002, 142).
  • BGH, 02.12.2004 - 4 StR 452/04

    Verschlechterungsverbot; Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Eine solche Disposition vermag jedoch einen für die Unterbringung nach § 63 StGB dauernden Zustand nicht zu begründen (vgl. BGH NStZ 2002, 142; BGHR StGB § 63 Zustand 27).
  • BGH, 13.12.2011 - 5 StR 422/11

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose;

    Dass bei dem Angeklagten nicht nur eine - für sich nicht ausreichende - dauerhafte Disposition besteht, in bestimmten, ihn belastenden Situationen wegen mangelnder Fähigkeit zur Affektverarbeitung in den Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit zu geraten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 2001 - 3 StR 373/01, NStZ 2002, 142, vom 24. September 1997 - 2 StR 443/97, BGHR StGB § 63 Zustand 27, und vom 1. September 1998 - 4 StR 367/98), wird von den Feststellungen getragen.
  • BGH, 20.05.2003 - 4 StR 174/03

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (positive Feststellung der

    Diese Diagnose belegt aber für sich allein den für die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB vorausgesetzten Zustand zumindest erheblich verminderter Schuldfähigkeit noch nicht (BGHSt 42, 385, 388; BGH NStZ 2002, 142).
  • KG, 07.06.2007 - 2 Ws 330/07

    Maßregelvollzug: Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Fortdauer der Unterbringung in

    Wenn bei einer Person die dauerhafte Disposition besteht, in bestimmten, ihn belastenden emotionalen Situationen wegen der für sich nicht die Voraussetzungen des § 21 StGB erfüllenden behandlungsbedürftigen "schizoiden Persönlichkeitsstörung" in einen Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit zu geraten, in dem von ihm erhebliche, der abgeurteilten Tat vergleichbare rechtswidrige Taten zu erwarten sind, genügt dies für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht, weil diese Disposition allein keinen Zustand der eingeschränkten Schuldfähigkeit auslöst (vgl. BGH, Beschluß vom 21. September 2004 - 3 StR 333/04 JURIS Rdn. 4, 7, 8 = NStZ 2005, 326; BGH, Beschluß vom 17. Oktober 2001 - 3 StR 373/01 JURIS Rdn. 4 = NStZ 2002, 142).
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Rechtsprechung
   BGH, 31.10.2001 - 2 StR 296/01   

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https://dejure.org/2001,4463
BGH, 31.10.2001 - 2 StR 296/01 (https://dejure.org/2001,4463)
BGH, Entscheidung vom 31.10.2001 - 2 StR 296/01 (https://dejure.org/2001,4463)
BGH, Entscheidung vom 31. Oktober 2001 - 2 StR 296/01 (https://dejure.org/2001,4463)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Papierfundstellen

  • NStZ 2002, 142
 
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Wird zitiert von ...

  • BGH, 18.07.2019 - 4 StR 80/19

    Wirksame Beschränkung der Revision auf den Strafausspruch (Maßregelanordnung)

    Die Strafkammer ist zwar im rechtlichen Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass die Feststellung einer zu Beschaffungsdelikten führenden psychischen Betäubungsmittelabhängigkeit die Annahme eines Hangs im Sinne des § 64 StGB trägt, ohne dass es auf den Grad oder die Ausprägung der Abhängigkeit im Einzelnen näher ankommt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. September 2013 - 1 StR 456/13 Rn. 7; vom 18. September 2013 - 1 StR 382/13, BGHR StGB § 64 Satz 1 Hang 1; Urteil vom 31. Oktober 2001 - 2 StR 296/01, NStZ 2002, 142; van Gemmeren in MüKo-StGB, 3. Aufl., § 64 Rn. 23; Schöch in LK-StGB, 12. Aufl., § 64 Rn. 45).
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