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   BGH, 21.11.2001 - 3 StR 423/01   

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https://dejure.org/2001,5362
BGH, 21.11.2001 - 3 StR 423/01 (https://dejure.org/2001,5362)
BGH, Entscheidung vom 21.11.2001 - 3 StR 423/01 (https://dejure.org/2001,5362)
BGH, Entscheidung vom 21. November 2001 - 3 StR 423/01 (https://dejure.org/2001,5362)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Diebstahl - Unterbringung in einer Entziehungsanstalt - Maßregelausspruch - Drogen - Schuldfähigkeit

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 20; ; StGB § 63

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 63
    Unterbringung infolge Drogenkonsums

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2002, 197
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 08.01.1999 - 2 StR 430/98

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen Alkoholsucht; Schwere

    Auszug aus BGH, 21.11.2001 - 3 StR 423/01
    Bei der Begehung einer Straftat im Zustand eines aktuellen Drogenrausches oder wegen starker Entzugserscheinungen beruht die Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderte Schuldfähigkeit u.a. dann auf einer nicht nur vorübergehenden, sondern einer länger andauernden und damit einen Zustand bildenden Störung im Sinne des § 63 StGB, wenn der Täter an einer krankhaften Drogensucht leidet oder auf Grund einer schweren Persönlichkeitsstörung drogensüchtig ist, die - ohne pathologisch zu sein - in ihrem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung gleichkommt (st.Rspr., vgl. BGHSt 44, 338, 339 f.; BGHR StGB § 63 Zustand 18).

    Den Urteilsausführungen kann nicht entnommen werden, ob die Persönlichkeitsstörung der Angeklagten so schwerwiegend ist, daß sie in ihrem Gewicht krankhaften seelischen Störungen entspricht (vgl. BGHSt 34, 22, 28; BGH NStZ 1999, 612, 613), und dieser psychische Defekt das Fortbestehen der Sucht bedingt (vgl. BGHSt 44, 338, 341 ff.).

  • BGH, 06.03.1986 - 4 StR 40/86

    Unterbringung bei schwerer anderer seelischer Abartigkeit

    Auszug aus BGH, 21.11.2001 - 3 StR 423/01
    Den Urteilsausführungen kann nicht entnommen werden, ob die Persönlichkeitsstörung der Angeklagten so schwerwiegend ist, daß sie in ihrem Gewicht krankhaften seelischen Störungen entspricht (vgl. BGHSt 34, 22, 28; BGH NStZ 1999, 612, 613), und dieser psychische Defekt das Fortbestehen der Sucht bedingt (vgl. BGHSt 44, 338, 341 ff.).
  • BGH, 14.07.1999 - 3 StR 160/99

    Voraussetzungen der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 21.11.2001 - 3 StR 423/01
    Den Urteilsausführungen kann nicht entnommen werden, ob die Persönlichkeitsstörung der Angeklagten so schwerwiegend ist, daß sie in ihrem Gewicht krankhaften seelischen Störungen entspricht (vgl. BGHSt 34, 22, 28; BGH NStZ 1999, 612, 613), und dieser psychische Defekt das Fortbestehen der Sucht bedingt (vgl. BGHSt 44, 338, 341 ff.).
  • BGH, 22.08.1995 - 4 StR 408/95

    Krankhafte Alkoholsucht - Krankhafte Alkoholüberempfindlichkeit - Erhebliche

    Auszug aus BGH, 21.11.2001 - 3 StR 423/01
    Bei der Begehung einer Straftat im Zustand eines aktuellen Drogenrausches oder wegen starker Entzugserscheinungen beruht die Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderte Schuldfähigkeit u.a. dann auf einer nicht nur vorübergehenden, sondern einer länger andauernden und damit einen Zustand bildenden Störung im Sinne des § 63 StGB, wenn der Täter an einer krankhaften Drogensucht leidet oder auf Grund einer schweren Persönlichkeitsstörung drogensüchtig ist, die - ohne pathologisch zu sein - in ihrem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung gleichkommt (st.Rspr., vgl. BGHSt 44, 338, 339 f.; BGHR StGB § 63 Zustand 18).
  • BGH, 06.03.2013 - 5 StR 597/12

    Anforderungen an die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bei

    aa) In Fällen stoffgebundener Süchte, in denen erst eine (vorübergehende) Alkohol- oder Drogenintoxikation zu einer rechtlich erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit führt, ist eine Unterbringung nach § 63 StGB nach der Rechtsprechung nur ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn eine krankhafte Alkohol- oder Drogensucht im Sinne der Überempfindlichkeit gegeben ist oder der Betroffene aufgrund eines von der Drogensucht unterscheidbaren psychischen Defekts alkohol- oder drogensüchtig ist, der in seinem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB gleichsteht (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 1999 - 2 StR 430/98, BGHSt 44, 338, 339; Beschlüsse vom 23. November 1999 - 4 StR 486/99, StV 2001, 677, vom 21. November 2001 - 3 StR 423/01, NStZ 2002, 197, vom 24. Juni 2004 - 4 StR 210/04, NStZ-RR 2004, 331, 332, und vom 22. März 2007 - 4 StR 56/07).

    Nicht anders wird bei einer Abhängigkeit von illegalen Drogen entschieden, bei der die Schuldfähigkeit aufgrund vorübergehender starker Entzugserscheinungen erheblich vermindert ist (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2001 - 3 StR 423/01, aaO).

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