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   BayObLG, 06.11.2001 - 5St RR 288/01, 5 St RR 288/01, 5St RR 288/2001, 5 St RR 288/2001   

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https://dejure.org/2001,5173
BayObLG, 06.11.2001 - 5St RR 288/01, 5 St RR 288/01, 5St RR 288/2001, 5 St RR 288/2001 (https://dejure.org/2001,5173)
BayObLG, Entscheidung vom 06.11.2001 - 5St RR 288/01, 5 St RR 288/01, 5St RR 288/2001, 5 St RR 288/2001 (https://dejure.org/2001,5173)
BayObLG, Entscheidung vom 06. November 2001 - 5St RR 288/01, 5 St RR 288/01, 5St RR 288/2001, 5 St RR 288/2001 (https://dejure.org/2001,5173)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    StGB § 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a; ; StGB § 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Tatbestandsmerkmal des "Verbreitens" von Tonträgern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und d
    Volksverhetzung durch Weitergabe und Vorrätighalten von Schriften - tatsächliche Feststellungen zur Verbreitungsabsicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verbreiten von Schriften; Rechtsextremes Gedankengut; Volksverhetzung; Aufstachelung zum Rassenhass; Jugendkammer

Papierfundstellen

  • NStZ 2002, 258
  • JR 2002, 347
  • BayObLGSt 2001, 144
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 06.10.1959 - 5 StR 384/59
    Auszug aus BayObLG, 06.11.2001 - 5St RR 288/01
    Verbreiten bedeutet die mit einer körperlichen Weitergabe der Schrift verbundene Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, die Schrift ihrer Substanz nach einem größeren Personenkreis zugänglich zu machen, wobei dieser nach Zahl und Individualität so groß sein muss, dass er für den Täter nicht mehr kontrollierbar ist (BGHSt 13, 257/258; BayObLG NStZ 1996.- 436/437; StV 2001, 16/17).

    Soweit Keltsch unter Hinweis auf RGSt 36, 330/331 und BGHSt 13, 257/258 auch die Weitergabe an einen bestimmten Erwerber aus einem nach Zahl und Individualität genau bestimmten Personenkreis ausreichen lässt, macht dies tatsächliche Feststellungen zur Verbreitungsabsicht in einem größeren Personenkreis nicht entbehrlich (RGSt 36, 330/331).

  • RG, 19.02.1909 - II 1171/08

    1. Kann der Verkauf eines einzigen Exemplars einer unzüchtigen Schrift durch

    Auszug aus BayObLG, 06.11.2001 - 5St RR 288/01
    Ausreichend ist auch der Besitz eines Exemplars, mit dem eine Verbreitung durch andere ermöglicht werden soll (RGSt 42, 209/210; RGSt 62, 396; Tröndle/Fischer 184 Rn. 30; Schönke/Schröder/Lenckner/Perron StGB 26. Aufl. 184 Rn. 46).

    Bei der Mengenverbreitung, d.h. der Aushändigung einer Vielzahl gleicher Exemplare an verschiedene Abnehmer wird bereits verbreitet, wenn der Täter das erste Exemplar einer Mehrzahl von ihm zur Verbreitung bestimmter Schriften an einen einzelnen Bezieher abgegeben hat (RGSt 42, 209/210; BGH NJW 1999, 1979/1980; strenger Franke GA 1984, 459, 470. "mindestens drei").

  • RG, 02.07.1903 - 1712/03

    Was versteht § 184 Nr. 1 St.G.B.'s (in der Fassung des Reichsgesetzes vom 25.

    Auszug aus BayObLG, 06.11.2001 - 5St RR 288/01
    Soweit Keltsch unter Hinweis auf RGSt 36, 330/331 und BGHSt 13, 257/258 auch die Weitergabe an einen bestimmten Erwerber aus einem nach Zahl und Individualität genau bestimmten Personenkreis ausreichen lässt, macht dies tatsächliche Feststellungen zur Verbreitungsabsicht in einem größeren Personenkreis nicht entbehrlich (RGSt 36, 330/331).
  • RG, 04.12.1928 - I 1131/28

    Wird eine unzüchtige Schrift auch dann "vorrätig gehalten", wenn der Täter ein

    Auszug aus BayObLG, 06.11.2001 - 5St RR 288/01
    Ausreichend ist auch der Besitz eines Exemplars, mit dem eine Verbreitung durch andere ermöglicht werden soll (RGSt 42, 209/210; RGSt 62, 396; Tröndle/Fischer 184 Rn. 30; Schönke/Schröder/Lenckner/Perron StGB 26. Aufl. 184 Rn. 46).
  • BGH, 11.03.1987 - 2 StR 63/87

    Mord in Tateinheit mit schwerem Raub sowie schwere Brandstiftung in Tateinheit

    Auszug aus BayObLG, 06.11.2001 - 5St RR 288/01
    Die "Überzeugung" des Gerichts stellt deshalb letztlich eine bloße Vermutung dar; nur mögliche Schlussfolgerungen können dann die angebliche Überzeugung nicht begründen (KK/Engelhardt aaO; BGHR StPO § 261 Vermutung 1).
  • BGH, 25.07.1963 - 3 StR 4/63

    Unbrauchbarmachung der Kopie des Filmes "Jud Süss" - Vorliegen eines

    Auszug aus BayObLG, 06.11.2001 - 5St RR 288/01
    3 St 32/81|BGH; 22.04.1982; 4 StR 43/82">NStZ 1983, 120/121; BGHSt 19, 63/71; Schönke/Schröder/ Lenckner/Perron § 184 Rn. 57; TrÖndle/Fischer § 74 d Rn. 4).
  • BGH, 24.03.1999 - 3 StR 240/98

    Kinderpornographie

    Auszug aus BayObLG, 06.11.2001 - 5St RR 288/01
    Bei der Mengenverbreitung, d.h. der Aushändigung einer Vielzahl gleicher Exemplare an verschiedene Abnehmer wird bereits verbreitet, wenn der Täter das erste Exemplar einer Mehrzahl von ihm zur Verbreitung bestimmter Schriften an einen einzelnen Bezieher abgegeben hat (RGSt 42, 209/210; BGH NJW 1999, 1979/1980; strenger Franke GA 1984, 459, 470. "mindestens drei").
  • BayObLG, 27.06.2000 - 5St RR 122/00

    Verbreitung pornographischer Schriften über Internet

    Auszug aus BayObLG, 06.11.2001 - 5St RR 288/01
    Verbreiten bedeutet die mit einer körperlichen Weitergabe der Schrift verbundene Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, die Schrift ihrer Substanz nach einem größeren Personenkreis zugänglich zu machen, wobei dieser nach Zahl und Individualität so groß sein muss, dass er für den Täter nicht mehr kontrollierbar ist (BGHSt 13, 257/258; BayObLG NStZ 1996.- 436/437; StV 2001, 16/17).
  • BayObLG, 28.05.1979 - 3 ObOWi 33/79

    Verbreitung von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen

    Auszug aus BayObLG, 06.11.2001 - 5St RR 288/01
    Dabei reicht schon die Weitergabe eines Exemplars der Schrift aus, wenn dies mit dem Willen geschieht, der Empfänger werde die Schrift durch körperliche Weitergabe einem größeren Personenkreis zugänglich machen (BayObLGSt 1979, 71/72) oder der Täter mit einer Weitergabe an eine größere nicht mehr zu kontrollierende Zahl von Personen rechnet (BayObLG …
  • RG, 07.10.1937 - 5 D 78/37

    Ist der § 184 StGB. entsprechend anwendbar, wenn der Täter unzüchtige Schriften,

    Auszug aus BayObLG, 06.11.2001 - 5St RR 288/01
    Die Weitergabe an einzelne bestimmte Dritte allein, vermag das Merkmal des Vertreibens nicht zu erfüllen (RGSt 71, 347; OLG Köln OLGSt a.F. § 186 S. 14), wenn dazu nicht weitere Feststellungen kommen, dass der Dritte seinerseits die Schrift an weitere Personen überlassen wird (BayObLGSt 1963, 37/38; 1951, 417/422).
  • BGH, 22.12.2004 - 2 StR 365/04

    BGH hebt Freispruch vom Vorwurf der Volksverhetzung auf

    3 St 32/81|BGH; 22.04.1982; 4 StR 43/82">NStZ 1983, 120 ff. m. Anm. Keltsch; 1996, 436, 437; 2002, 258, 259 m. Anm. Schröder JZ 2002, 412 f.; OLG Frankfurt StV 1990, 209; Thüring.
  • LG Traunstein, 06.10.2006 - 7 Ns 110 Js 43293/04
    Hier liegt nicht der klassische Fall des Verbreitens von Schriften vor, der in der körperlichen Weitergabe und Verteilung eines Flugblattes oder sonstigen Druckwerks bestand und darauf gerichtet war, die Schrift ihrer Substanz nach einem größeren Personenkreis zugänglich zu machen, der für den Täter nicht mehr kontrollierbar ist (so noch BayObLG, Beschluss vom 06.11.2001, 5 StR 288/2001, NStZ 2002, S. 258/259).
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